Schrifftum: Bunni, The FIDIC Form of Contract, 3. Auflage London 2005; Hök, Handbuch des Internationalen und ausländischen Baurechts, 2. Auflage, Heidelberg 2012; Hök, Red Book (Übersetzung mit Einführung), 2. Auflage, Berlin 2006; Hök, Yellow Book (Übersetzung mit Einführung), 2. Auflage, Berlin 2009; Hök, Silver Book (Übersetzung mit Einführung), 1. Auflage, Berlin 2006; Hök/Ludwig, Green Book (Übersetzung mit Einführung), 1. Auflage, Berlin 2008; Hök, FIDIC Gold Book (Übersetzung mit Einführung), Berlin 2013; Mallmann, Bau- und Anlagenbauverträge nach den FIDIC-Standardbedingungen, München 2002, Le Tourneau, L´ingénierie, les transferts de technologie et de maîtrise industrielle, Paris 2003; Hök, FIDIC Design, Build & Operate Form, the Gold Book, ZfBR 2009, 213; Hök, Zum internationalen baurechtlichen Schiedsgerichtsverfahren im Allgemeinen und nach FIDIC, ZfBR 2011, 107; Hök, Die UNCITRAL Schiedsgerichtsregelungen 2010 in baurechtlichen Schiedsverfahren, NZBau 2011, 385; Hök, FIDIC Memorandum 2013 zur Vollziehung von vorläufig bindenden DAB Sprüchen, ZfBR 2013, 419 ff.; Hök, Der FIDIC Subcontract for Works, ZfBR 2014, 315 ff.; Hök, FIDIC Verträge im deutschen Umfeld – Theorie und Praxis, ZfBR 2014, 627 ff.; Hök, Zum Ausstieg aus der Dispute Adjudication nach FIDIC 1999 im Anwendungsbereich der Unterklausel 20.8, ZfBR 2016, 523 ff.; Hök, Internationale Vertragsstandards im Vergleich – Gegenüberstellung von FIDIC, ENAA und NEC4, ZfBR 2021, 3 ff.; Hök, FIDIC Golden Principles, ZfBR 2021, 219.

§1 Einleitung

Die Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils ist ein kontinentaleuropäischer und internationaler Berufsverband mit Sitz in Genf. In ihm sind die nationalen Verbände der Beratenden Ingenieure organisiert. Deutschland wird von dem VBI (Verband der Beratenden Ingenieure) vertreten. FIDIC ist mithin eine private Organisation, keine supranationale Einrichtung mit Rechtssetzungskompetenz.

Die von der Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils (FIDIC) seit 1957 herausgegebenen Vertragsmuster, von denen hier die Muster besprochen werden, die seit 1999 erschienen sind, dienen unterschiedlichen Zwecken und sind nicht beliebig austauschbar. Den Beginn machte 1999 die sog. Rainbow Edition, die aus den drei großen Büchern, dem Red Book, dem Yellow Book und dem Silver Book besteht. Es folgten das Green Book (Short Form of Contract) im Jahr 2000, das Blue Book (Dredging & Reclamation Form) und das White Book in seiner 4. Auflage (2006) nach.

Im Jahr 2008 ist sodann das Design, Build & Operate Form (Gold Book) erschienen. Zwischenzeitlicher Schlusspunkt war das Red Book Subcontract Form, 1. Auflage, 2011. Es liegen u.a. deutschsprachige Übersetzungen des FIDIC Red Book 1999, des Yellow Book 1999, des Silver Book 1999 und des Gold Book 2008 vor, die über den VBI bezogen werden können.

Im Jahr 2017 hat FIDIC sodann die 2. Auflage des FIDIC Rainbows sowie einen Satz Consultany Agreements [White Book, 5. Auflage 2017, Subconsultancy Agreement, 2. Auflage 2017, Joint Venture Agreement, 2. Auflage 2017] herausgegeben. Diesen folgten im Jahr 2019 das Emerald Book [Tunnelarbeiten] und im Jahr 2021 das Green Book, 2. Auflage 2021, nach.

Der Vorteil der FIDIC-Muster liegt darin, dass sie dem Anwender nicht nur Allgemeine Vertragsbedingungen (General Conditions) an die Hand geben, sondern vielmehr einen kompletten Satz von Unterlagen, die für einen Vertrag erforderlich sind, u.a. Angebotsscheiben, Garantiemuster und Schiedsgerichtsbedingungen. Zudem finden sich in den jeweiligen FIDIC-Books Erläuterungen und Hinweise zur Erstellung Besonderer Vertragsbedingungen sowie der weiteren Verdingungsunterlagen, wie z.B. der Massenverzeichnisse und Spezifikationen.

Der Umgang mit den FIDIC-Bedingungen sollte allerdings nicht sorglos geschehen. Die Bedingungen passen mit ihrer Terminologie nicht ohne weiteres in jede Rechtsordnung, jedenfalls ergeben sich häufig während und nach den Verhandlungen Missverständnisse über den Inhalt bestimmter Regelungen. Durch intensives Studium lassen sich allerdings Missverständnisse weitgehend ausräumen.

Wenn z.B. in den FIDIC-Bedingungen von „consequential losses“ die Rede ist, müssen die Bedeutung und der Umfang der hierunter fallenden Folgeschäden aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Rechtsordnung entnommen werden. Verhandeln und denken die Parteien im Geiste ihrer jeweiligen Rechtsordnung, können die entsprechenden Regelungen in den Bedingungen möglicherweise streitanfällig sein oder werden.
Ein anderes Beispiel sind die Kündigungsvorschriften in den FIDIC-Bedingungen. Im belgischen und französischen Recht sind die Rechtsfolgen einer einseitigen Kündigung des Vertrages in Art. 1794 Code Civil geregelt. Kündigt der Besteller ohne triftigen Grund entfallen z.B. seine Mängelgewährleistungsansprüche. Außerdem kann der Unternehmer entgangenen Gewinn geltend machen. Kündigt der Besteller dagegen mit triftigem Grund, muss der Vertrag nach französischem und belgischem Recht richterlich aufgelöst werden (Art. 1184 Code Civil). In diesem Fall bleiben dem Besteller alle Rechte vorbehalten.
Ein weiteres Beispiel ist Dispute Adjudication. Zahlreiche Civil Law Rechtsordnungen regeln Leistungsbestimmungsrechte Dritter. Sie sind Bestandteil des materiellen Rechts. Dispute Adjudication beabsichtigt hingegen die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; hat also einen verfahrensrechtlichen Hintergrund. Die Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Aspekte beeinträchtigt ggf. die Durchsetzbarkeit des DAB Spruches; obwohl er sachlich richtig sein mag.

Die 2. Auflage des FIDIC Rainbow [2017] richtet sich vor allem auf die Verbesserung der Verbindlichkeit des Wortlautes und der Vermeidung von Auslegungssschwierigkeiten. Vor allem die Bereiche Definitionen [Klausel 1], Anspruchsverfolgung [Klausel 20] und Streitbeilegung [Klausel 21] haben zahleiche redaktionelle und inhaltliche Änderungen erfahren. Hinzu kommt eine vollständige Überarbeitung der Klauseln zu den Befugnissen des Ingenieurs zur Anpassung des Vertragspreises und der Bauzeit [Unterklausel 3.7]. Fehler bei der Abarbeitung der verschiedenen Schritte zur Anspruchsverfolgung sind zukünftig rigoros mit Sanktionen belegt, allerdings wurde auch eine Möglichkeit zur Diskussion von Entschuldigungsgründen eingebaut. Das neue Claim m Management Regime ist sehr komplex und anfällig für Fehler, da verschiedene Klauseln gleichzeitig zu berücksichtigen sind, z.B. Unterklausel 20.2 und 3.7 zusammen mit den Definitionen für “Claim” und “Dispute”.

§ 2 Inhalt Red Book 

A) Version 1999

Das Red Book besteht aus verschiedenen vertragsrelevanten Musterdokumenten einschließlich der General Conditions, die aus 20 Klauseln bestehen, die wiederum in zahlreiche Unterklauseln untergliedert sind. Zur besseren Übersicht folgt nachstehend eine Inhaltsangabe:

1. Allgemeine Bestimmungen 11. Mängelgewährleistung
2. Der Besteller 12. Aufmaß und Bewertung
3. Der Ingenieur 13. Leistungsänderungen und Anpassungen
4. Der Unternehmer 14. Vertragspreis und Bezahlung
5. Benannte Subunternehmer 15. Kündigung durch den Besteller
6. Personal und Arbeiten 16. Unterbrechung und Kündigung durch den Unternehmer
7. Anlagen, Materialien und technische Ausführung 17. Risiko und Haftung
8. Beginn, Verzug und Einstellung 18. Versicherung
9. Prüfungen bei Fertigstellung 19. Höhere Gewalt
10. Abnahme durch den Besteller 20. Ansprüche, Streitigkeiten und Schiedsgericht

I. Regelungsgegenstand

Die FIDIC-Baubedingungen regeln nur die Abwicklung des Bauvorhabens zwischen Bauherren und Unternehmer. Das Verhältnis zwischen Architekt oder Ingenieur einerseits und dem Bauherrn andererseits wird gesondert vertraglich geregelt. Zugleich vereinbaren die Parteien des Bauvertrages Einzelheiten zur Ausübung von Rechten des Ingenieurs mit Wirkungen für und gegen beide Bauvertragsparteien.

II. Rolle des Ingenieurs

Klausel 1.1.2.4 Red Book beschreibt den ”Ingenieur” als die im Anhang zum Angebotsschreiben genannte Person, die vom Besteller dazu ernannt wurde, für die Zwecke des Vertrages tätig zu werden. Als Ingenieur wird auch jede andere Person bezeichnet, die zeitweise vom Besteller gemäß Klausel 3.4 [Vertretung des Ingenieurs] beauftragt und deren Beauftragung dem Unternehmer angezeigt wird. Dem Ingenieur werden eine Vielzahl von Aufgaben anvertraut, sei es in bautechnischer Hinsicht, sei es im Bereich der Streitschlichtung und –entscheidung, sei es im Bereich der Baukoordinierung oder der Bauleitung. Der Ingenieur ist Auftragnehmer des Bauherrn und zugleich soll er fairer Interessenmittler sein. Die Rolle des Ingenieurs ist Gegenstand einen umfangreichen Diskussion und Kritik, die insbesondere darauf fußt, dass der Ingenieur eine Zwitterstellung hat, nämlich einmal die eines Bauherrenvertreters und einmal die eines fairen Interessenmittlers[1].

III. Aufgaben des Ingenieurs

Der Ingenieur hat nach den FIDIC-Baubedingungen (Red Book) eine wichtige und herausgehobene Aufgabe, die sehr facettenreich ausgestaltet ist. Diese Aufgabenstellung soll hier kurz beleuchtet werden:

Der Ingenieur hat nach den FIDIC-Bedingungen mannigfaltige Aufgaben:

Tauchen in den Unterlagen Doppeldeutigkeiten oder Widersprüche auf, soll der Ingenieur die notwendige Klarstellung oder Anweisung anfertigen (Klausel 1.5).

 

Der Ingenieur führt die ihm durch den Vertrag ausdrücklich oder konkludent zugewiesenen Befugnisse aus. Ist zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe die Einholung der Erlaubnis durch den Besteller erforderlich, so ist dies in den Besonderen Bedingungen festgelegt. Der Besteller verpflichtet sich, die Befugnisse des Ingenieurs nicht weiter auszudehnen, wenn dies nicht mit dem Unternehmer vereinbart ist (Klausel 3.1).

 

Der Ingenieur kann gegenüber dem Unternehmer im Rahmen des Vertrages jederzeit neue Anweisungen erlassen und ihm zusätzliche oder veränderte Baupläne übergeben, die für die Ausführung der Arbeiten oder die Beseitigung von Mängeln erforderlich sind. Der Unternehmer darf Anweisungen nur vom Ingenieur oder von einem gemäß diesem Punkt entsprechend bevollmächtigten Assistenten entgegennehmen. (Klausel 3.3).

 

Der Ingenieur hat in vielen Fällen Entscheidungen zu treffen. Zuvor hat sich der Ingenieur mit jeder Partei zu beraten, um eine Einigung zu erzielen. Wird eine Einigung nicht erreicht, hat der Ingenieur mit Rücksicht auf alle relevanten Umstände und in Übereinstimmung mit dem Vertrag eine gerechte Entscheidung zu treffen (Klausel 3.5).

 

Der Ingenieur hat beide Parteien über jede Einigung oder Entscheidung unter Nennung von Einzelheiten zu informieren. Beide Parteien haben jede Einigung oder Entscheidung zu befolgen, wenn bzw. bis sie nicht gemäß Punkt 20 [Ansprüche, Streitigkeiten und Schiedsgericht] abgeändert wurde (Klausel 3.5).
Der Unternehmer muss die Bauarbeiten in dem im Vertrag festgelegten Umfang planen, ausführen und in Übereinstimmung mit dem Vertrag und den Anweisungen des Ingenieurs fertig stellen sowie sämtliche auftretende Mängel beseitigen (Klausel 4.1).

 

Die Macht des Ingenieurs ist jedoch nicht grenzenlos. Der Ingenieur ist z.B. nicht dazu berechtigt, den Vertrag abzuändern (Klausel 3.1).

Die Anweisungen des Ingenieurs bleiben nicht folgenlos. Sie können erhebliche Rechtsfolgen haben.

Wird durch eine Anweisung des Ingenieurs eine Leistungsänderung bewirkt, findet Klausel 13 [Leistungsänderungen und Anpassungen] Anwendung (Klausel 3.3). Einseitige Anordnungen des Ingenieurs wirken sich daher ggf. zu Lasten des Bestellers aus.

Soweit in den Bedingungen nichts anderes festgelegt ist (Klausel 3.1):

(a) wird vermutet, dass der Ingenieur für den Besteller handelt, wenn er eine ihm durch den Vertrag ausdrücklich oder konkludent zugewiesenen Aufgabe ausführt;

(b) hat der Ingenieur nicht das Recht, eine Partei von vertraglich festgelegten Pflichten, Obliegenheiten oder Verpflichtungen zu entbinden; und

(c) wird der Unternehmer durch Genehmigung, Kontrolle, Bescheinigung, Zustimmung, Untersuchung, Prüfung, Weisung, Mitteilung, Vorschlag, Anfrage, Test oder vergleichbare Handlung des Ingenieurs nicht von seinen vertraglich festgelegten Verantwortlichkeiten befreit. Dazu gehört die Haftung für Fehler, Versäumnisse, Diskrepanzen und Nichterfüllung.

Die Rolle des Ingenieurs im Sinne von Cl. 3 FIDIC Red Book versteht sich nicht von selbst. Sie ist in ein System eingebettet, das die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Ingenieurs sicherstellt. Das System baut auf Erfahrungen auf, die in den angelsächsischen Ländern gesammelt wurden. Die Figur des Engineer hat danach eine rechtliche Ausprägung erfahren, die den Missbrauch der Stellung zwar nicht ausschließen aber nachhaltig erschweren und Regreßanansprüche und Kündigungsmöglichkeiten auslösen (können).

Im Gold Book (siehe unten) wird der Ingenieur neuerdings Vertreter des Bestellers (Employer´s Representative) genannt. Damit wird allerdings keine Nähe zu der gelichnamigen Person unter dem Silver Book geschaffen, sondenr eher ein INgenieur wie im Red Book eingesetzt.

IV. Risiken

Die fehlerhafte Tätigkeit des Ingenieurs kann sich also sehr nachteilig für den Besteller auswirken:

Wenn es zu einer Verspätung des Unternehmers und/oder zur Verursachung von Kosten kommt, weil der Ingenieur die erbetene Zeichnung oder Anweisung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit ausstellt, obwohl die Anfrage Details dazu enthielt, kann der Unternehmer den Ingenieur erneut darauf hinweisen und hat gemäß Unterpunkt 20.1 [Ansprüche des Unternehmers] Anspruch auf (Klausel 1.9):

(a) Fristverlängerung für jede Verspätung, wenn die Fertigstellung verspätet ist oder sein wird; Unterpunkt 8.4 [Verlängerung der Frist für Fertigstellung], und

(b) Ersatz daraus entstehender Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns, der dem Vertragspreis hinzuzurechnen ist.

Wenn es der Ingenieur versäumt, seine Verpflichtungen zu erfüllen, kann der Unternehmer ggf.:

die Leistung verweigern (Klausel 16.1 Absatz 1)
Bauzeitverlängerung verlangen (Klausel 16.1 Absatz 4 lit. a)
Kostenersatz verlangen (Klausel 16.1 Absatz 4 lit.b)
den Bauvertrag kündigen (Klausel 16.2)

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die heutigen FIDIC Vertragsmuster die Überprüfung von Handlungen und Unterlassungen des Engineer erlauben. Die ggf. bestehenden Möglichkeiten sind in die Überlegungen einzubeziehen, wenn der Engineer nachhaltig vertragswidrig handelt.

Das Red Book 1999 dient unter anderem den multilateralen Entwicklungsbanken als Grundlage für die Vergabe der von den Banken geförderten Vorhaben. Für die Zwecke der Standard Bidding Documents hat die Weltbank zusammen mit anderen Entwicklungsbanken eine sog. harmonised version des FIDIC Red Book 1999 herausgegeben. Die letzte Fassung datiert aus dem August 2010. Diese Version weicht geringfügig von dem FIDIC Original ab, beruht aber auf einer FIDIC Lizenz.

B) Version 2017

Auch in seiner 2. Auflage besteht das Red Book wiederum aus verschiedenen vertragsrelevanten Musterdokumenten einschließlich der General Conditions, die nunmehr aus 21 Klauseln bestehen, die FIDIC wiederum in zahlreiche Unterklauseln unterglieder hat. Letztere wurdne teilweise als solche nummeriert. Zur besseren Übersicht folgt nachstehend eine Inhaltsangabe:

1. Allgemeine Bestimmungen 11. Mängel nach Übernahme
2. Der Besteller 12. Aufmaß und Bewertung
3. Der Ingenieur 13. Leistungsänderungen und Anpassungen
4. Der Unternehmer 14. Vertragspreis und Bezahlung
5. Subunternehmer 15. Kündigung durch den Besteller
6. Personal und Arbeiten 16. Unterbrechung und Kündigung durch den Unternehmer
7. Anlagen, Materialien und technische Ausführung 17. Gefahrtragung und Entschädigung
8. Beginn, Verzug und Einstellung 18. Außergewöhnliche Ereignisse
9. Prüfungen bei Fertigstellung 19. Versicherung
10. Übernahme durch den Besteller 20. Ansprüche des AN und des AG
21. Streitigkeiten und Schiedsgericht

I. Regelungsgegenstand

Auch in der 2. Auflage regeln die FIDIC-Baubedingungen nur die Abwicklung des Bauvorhabens zwischen Bauherren und Unternehmer. Das Verhältnis zwischen Architekt oder Ingenieur einerseits und dem Bauherrn andererseits wird gesondert vertraglich geregelt. Zugleich vereinbaren die Parteien des Bauvertrages Einzelheiten zur Ausübung von Befugnissen des Ingenieurs mit Wirkungen für und gegen die Parteien.

II. Rolle des Ingenieurs

Klausel 1.1.35 Red Book beschreibt den ”Ingenieur” als die in den Vertragsdaten genannte Person, die vom Besteller dazu ernannt wurde, für die Zwecke des Vertrages tätig zu werden. Die Rolle ist dual. Der Ingenieur ist Interessenvertreter und Berater des AG, zugleich aber auch im Intresse beider Vertragsparteien als neutraler Dritter tätig. Seit der 2. Auflage muss der Ingenieur ein ausgebildeter Ingenieur sein.

III. Aufgaben des Ingenieurs

Die 2. Auflage unternimmt es, die Rolle des Ingenieurs zu stärken und klarzustellen. In Anglegenheiten, in denen der Ingenieur Feststellungen treffen muss (Unterklausel 3.7) muss er in Zukunft neutral handeln. Der Facettenreichtum der Aufgabenstellung bleibt erhalten.

IV. Risiken

Auch weiterhin kann sich die fehlerhafte Tätigkeit des Ingenieurs als sehr nachteilig für den Besteller auswirken (siehe oben).

§ 3 Inhalt Silver Book

A) Version 1999

Das Silver Book besteht aus verschiedenen vertragsrelevanten Musterdokumenten einschließlich der General Conditions mit 20 Klauseln, die wiederum in zahlreiche Unterklauseln untergliedert sind. Zur besseren Übersicht folgt nachstehend eine Inhaltsangabe:

1. Allgemeine Bestimmungen 11. Mängelgewährleistung
2. Der Besteller 12. Tests nach Fertigstellung
3. Verwaltungskräfte des Bestellers 13. Leistungsänderungen und Anpassungen
4. Der Unternehmer 14. Vertragspreis und Bezahlung
5. Planung 15. Kündigung durch den Besteller
6. Personal und Arbeiten 16. Unterbrechung und Kündigung durch den Unternehmer
7. Anlagen, Materialien und technische Ausführung 17. Risiko und Haftung
8. Beginn, Verzug und Einstellung 18. Versicherung
9. Prüfungen bei Fertigstellung 19. Höhere Gewalt
10. Abnahme durch den Besteller 20. Ansprüche, Streitigkeiten und Schiedsgericht

Das Silver Book schlägt einen Vertrag über ein schlüsselfertig zu erstellendes Vorhaben zum Pauschalpreis vor. Der Unternehmer übernimmt die Planung. Der Ingenieur ist als Institution nicht vorgesehen. Gegenüber dem Red Book lassen sich also folgende Abweichungen feststellen:

Planung durch den Unternehmer
Fehlen des Ingenieurs als Institution
Pauschalfestpreis
Größere Risikoverlagerung auf den Unternehmer

Das Silver Book wird gelegentlich als unausgewogen bezeichnet und es bestehen zahlreiche Bedenken gegen eine Reihe von Klauseln[2]. Doch wird diese Meinung wird nicht überall geteilt[3]. Das Silver Book ist sicherlich problematisch, weil es in gewisser Weise gewollt unausgewogen ist[4]. Es dient erklärtermaßen besonderen Zwecken und ist nicht für jeden Zweck geeignet. Andererseits entspricht es einem praktischen Bedürfnis der Wirtschaft, insbesondere dann wenn bei der Investitionsentscheidung Kostensicherheit von hervorragender Bedeutung ist. Der erhöhten Risikoübernahme durch den Besteller sollte allerdings eine entsprechend gewichtete Vergütung gegenüberstehen[5].

Es ist jedenfalls nicht zu leugnen, dass der Besteller gegenüber dem Unternehmer grundsätzlich folgende Vorteile geniesst:

Risiko unvorhergesehener Schwierigkeiten einschließlich unvorhergesehener physikalischer Risiken des Baugrundes gegen zu Lasten des Unternehmers
Verantwortung für die Richtigkeit der Informationen und der Planung gehen zu Lasten des Unternehmers
Der Besteller hat gleichwohl einen starken Einfluss auf die Arbeitsdurchführung
Das Streitmanagementsystem kommt ohne einen Ingenieur aus
Wird ein Ingenieur eingesetzt, ist er Beauftragter des Bestellers

Als nicht AGB-konform werden gerügt:

Unterklauseln 4.10 und 5.1 EPCT
Unterklauseln 4.11 und 4.12 EPCT mit 5.1 EPCT
Klausel 10 EPCT

Zusammenfassung: Das EPCT-Risikoverteilungskonzept ist vor allem mit Blick auf das Baugrundrisiko grundsätzlich bedenklich.

Eine Alternative zum Silver Book existiert in Form des ORGALIME-Turnkey-Vertragsmusters. Dieses Vertragsmuster schießt allerdings aus Sicht eines Auftraggebers über das Ziel hinaus, denn es verpflichtet den Unternehmer nur zu Sorgfalt, nicht zu einem werkvertraglichen Erfolg.

B) Version 2017

Das überarbeitete Silver Book besteht erneut aus verschiedenen vertragsrelevanten Musterdokumenten einschließlich der General Conditions mit nunmehr 21 Klauseln, die wiederum in zahlreiche Unterklauseln untergliedert sind. Zur besseren Übersicht folgt nachstehend eine Inhaltsangabe:

1. Allgemeine Bestimmungen 11. Mängel nach Übernahme
2. Der Besteller 12. Tests nach Fertigstellung
3. Verwaltungskräfte des Bestellers 13. Leistungsänderungen und Anpassungen
4. Der Unternehmer 14. Vertragspreis und Bezahlung
5. Planung 15. Kündigung durch den Besteller
6. Personal und Arbeiten 16. Unterbrechung und Kündigung durch den Unternehmer
7. Anlagen, Materialien und technische Ausführung 17. Gefahrtragung und Entschädigung
8. Beginn, Verzug und Einstellung 18. Außergewöhnliche Ereignisse
9. Prüfungen bei Fertigstellung 19. Versicherung
10. Übernahme durch den Besteller 20. Ansprüche des AN und des AG
21. Streitigkeiten und Schiedsgericht

Das Silver Book schlägt einen Vertrag über ein schlüsselfertig zu erstellendes Vorhaben zum Pauschalpreis vor. Der Unternehmer übernimmt die Planung. Der Ingenieur ist als Institution nicht vorgesehen. Gegenüber dem Red Book lassen sich also folgende Abweichungen feststellen:

Planung durch den Unternehmer
Fehlen des Ingenieurs als Institution / statt dessen Vertreter des AG
Pauschalfestpreis mit Neigung zum Fixpreis
Größere / einseitigere Risikoverlagerung auf den Unternehmer

§ 4 Inhalt Yellow Book

A) Version 1999

Das Yellow Book besteht aus verschiedenen vertragsrelevanten Musterdokumenten einschließlich der General Conditions, die wiederum aus 20 Klauseln bestehen, die wiederum in zahlreiche Unterklauseln untergliedert sind. Zur besseren Übersicht folgt nachstehend eine Inhaltsangabe zu den General Conditions:

1. Allgemeine Bestimmungen 11. Mängelgewährleistung
2. Der Besteller 12. Tests nach Fertigstellung
3. Der Ingenieur 13. Leistungsänderungen und Anpassungen
4. Der Unternehmer 14. Vertragspreis und Bezahlung
5. Planung 15. Kündigung durch den Besteller
6. Personal und Arbeiten 16. Unterbrechung und Kündigung durch den Unternehmer
7. Anlagen, Materialien und technische Ausführung 17. Risiko und Haftung
8. Beginn, Verzug und Einstellung 18. Versicherung
9. Prüfungen bei Fertigstellung 19. Höhere Gewalt
10. Abnahme durch den Besteller 20. Ansprüche, Streitigkeiten und Schiedsgericht

Das Yellow Book ist wie das Silver Book ein design & build-Vertrag. Der Preis ist ein Pauschalfestpreis (Unterklausel 14.1). Allerdings sieht der Vertrag den institutionalisierten Ingenieur vor (Klausel 3). Die Allgemeinen Bedingungen des Yellow Book wurden auf folgender Grundlage erstellt[6]:

  • Abschlagszahlungen werden unter Berücksichtigung des Pauschalpreises gemäß Baufortschritt geleistet und werden beruhen typischerweise auf Raten, die im Zahlungsplan festgelegt sind.
  •  Wenn der Wortlaut der Allgemeinen Bedingungen weitere Angaben erfordert, dann verweist die Unterklausel auf die Angaben im Anhang zum Angebot (appendix to tender), wobei die Daten entweder von dem Besteller vorgegeben werden oder von dem Unternehmer eingesetzt werden.
  •  Wo eine Unterklausel der Allgemeinen Bedingungen sich mit einer Angelegenheit beschäftigt, auf die andersartige Vertragsklauseln für andersartige Verträge passend erscheinen, waren die Prinzipien bei der Abfassung der Unterklauseln(a) Nutzer würden es angenehmer finden, wenn Regelungen, die sie nicht anzuwenden wünschen schlicht gestrichen oder nicht eingewendet werden könnten als wenn zusätzlicher Text (in den Besonderen Vertragsbedingungen) geschrieben werden müsste, weil die Allgemeinen Bedingungen nicht ihre Bedürfnisse decken oder(b) in anderen Fällen, wenn die Anwendung von (a) unangemessen erschien, die Unterklausel die Regelungen beinhaltet, die für die meisten Verträge anwendbar gehalten wurden.

Zum Beispiel: Im Yellow Book wurde Unterklausel 14.2 [Vorauszahlung] aus praktischen und nicht aus grundsätzlichen Erwägungen der FIDIC eingefügt[7]. Die Unterklausel wird unanwendbar, auch wenn sie nicht gestrichen wird, wenn sie missachtet wird, etwa in dem der Betrag der Vorauszahlung nicht spezifiziert wird.

Leistungen nach dem Yellow Book werden funktional ausgeschrieben. Der Besteller beschreibt die Leistungen in den sog. Employer´s Requirements, die die Leistungsparameter und andere Details enthalten, deren Beachtung der Besteller für wesentlich erachtet. Auf der Grundlage der Employer´s Requirements erstellt der Unternehmer sein Angebot, das ein sog. (technisches) Proposal enthält, eine Art Planungsvorschlag. Allerdings muss bedacht werden, dass die Employer´s Requirements Vorrang vor dem Proposal genießen, so dass eventuelle Abweichungen des Proposal von den Employer´s Requirements zu Lasten des Unternehmers (also auf sine Kosten und ohne Bauzeitanpassung) zu ändern sind. Zu detaillierte Employer´s Requirements ziehen oftmals umfangreiche Variations nach sich. Zu bedenken ist auch, dass die Ausschreibung nach dem Yellow Book dem Unternehmer weitgehend Planungs- und Methodenwahlfreiheit gewährt. Greift der Employer über den Engineer in die Methoden- und Planungsfreiheit des Unternehmers ein, müssen die Folgen ggf. wiederum über die Regelung zu Variations abgewickelt werden. Baupreisanpassung und Bauzeitanpassung dann dann ggf. die Folgen.

Der Unternehmer muss stets beachten, dass er sich mit der Abgabe seines Angebotes bereits latent verpflichtet hat, vorvertraglich die Employer´s Requirements auf Fehler zu untersuchen. Zwar kann der Unternehmer nach Vertragsschluss auf solche Fehler aufmerksam machen (Unterklauseln 1.9 und 5.1), doch wird dann sehr sorgfältig zu prüfen sein, ob er den Fehler nicht bereits vor Angebotsabgabe hätte endecken müssen. Ist dies der Fall verliert der Unternehmer etwaige Ansprüche auf Vertragspreisanpassung und Bauzeitverlängerung.

B) Version 2017

Das überarbeitete Yellow Book besteht erneut aus verschiedenen vertragsrelevanten Musterdokumenten einschließlich der General Conditions mit nunmehr 21 Klauseln, die wiederum in zahlreiche Unterklauseln untergliedert sind. Zur besseren Übersicht folgt nachstehend eine Inhaltsangabe:

1. Allgemeine Bestimmungen 11. Mängel nach Übernahme
2. Der Besteller 12. Tests nach Fertigstellung
3. Der Ingenieur 13. Leistungsänderungen und Anpassungen
4. Der Unternehmer 14. Vertragspreis und Bezahlung
5. Planung 15. Kündigung durch den Besteller
6. Personal und Arbeiten 16. Unterbrechung und Kündigung durch den Unternehmer
7. Anlagen, Materialien und technische Ausführung 17. Gefahrtragung und Entschädigung
8. Beginn, Verzug und Einstellung 18. Außergewöhnliche Ereignisse
9. Prüfungen bei Fertigstellung 19. Versicherung
10. Übernahme durch den Besteller 20. Ansprüche des AN und des AG
21. Streitigkeiten und Schiedsgericht

Das Yellow Book schlägt einen Vertrag über ein zu erstellendes Vorhaben zum Pauschalpreis vor. Der Unternehmer übernimmt die Planung. Der Ingenieur ist für die Bauüberwachung und die Vertragsadministration zuständig.

§ 5 Inhalt Gold Book

Literatur: Hök,  FIDIC Design, Build & Operate Form, the Gold Book, ZfBR 2009, 213

Das Gold Book besteht wie das Yellow Book, auf dem es beruht, aus verschiedenen vertragsrelevanten Musterdokumenten einschließlich der General Conditions, die wiederum aus 20 Klauseln bestehen, die ihrerseits in zahlreiche Unterklauseln untergliedert sind. Zur besseren Übersicht folgt nachstehend eine Inhaltsangabe zu den General Conditions.

Übersicht folgt nachstehend eine Inhaltsangabe:

1. Allgemeine Bestimmungen 11. Tests
2. Der Besteller 12. Mängel
3. Vertreter des Bestellers 13. Leistungsänderungen und Anpassungen
4. Der Unternehmer 14. Vertragspreis und Bezahlung
5. Planung 15. Kündigung durch den Besteller
6. Personal und Arbeiten 16. Unterbrechung und Kündigung durch den Unternehmer
7. Anlagen, Materialien und technische Ausführung 17. Risikoverteilung
8. Beginn, Fertigstellung und Programm 18. Außergewöhnliche Risiken
9. Planen und Bauen 19. Versicherung
10. Betriebsphase 20. Ansprüche, Streitigkeiten und Schiedsgericht

Das Gold Book stellt die Antwort auf ein zunehmendes Marktbedürfnis dar, das sich in der Vergangenheit durch die Nutzung umgearbeiteter Yellow Book Verträge offenbarte. Das Gold Book erstreckt die Leistungsverpflichtung auf die Betrieb der Anlage bzw. des Vorhabens, das der Unternehmer plant, herstellt, fertig stellt und schließlich für die Dauer, die im Vertrag vereinbart ist, auch betreibt. Der Unternehmer wird hierfür nach einem Pauschalpreis bezahlt, so dass er keine besonderen Betriebsrisiken übernimmt und auch die Vorfinanzierung Sache des Bestellers bleibt. Der Betrieb der Anlage ist also eine von der Finanzierung des Vorhabens abgekoppelte besondere Leistung.

Das Konzept des Vertragswerkes ist darauf gerichtet, die ionnovativen Kräfte des Unternehmers zu nutzen, der die Betriebskosten in seine Planung und Ausführung einbezieht. Folgerichtig sind die Betriebskosten mit Ausnahme der Verbrauchsgüter und -stoffe auch vom Unternehmer in den Preis einzukalkulieren. Lediglich die Kosten größerer Ersatz- oder Austauschmaßnahmen (z.B. an Generatoren, Anlagenkomponeten etc.) werden gesondert behandelt und in einem Asset Replacement Fund aufgefangen. Dieses besondere Budget darf der Unternehmer im Rahmen seiner eigenen Vorplanung (dem Asset Replacement Schedule) ausnutzen. Es bleibt von vornherein auf bestimmte Anlagenteile beschränkt. Die Kosten der Routineinstandhaltung trägt der Unternehmer über den Preis. Die Instandhaltungspflicht wird über Einbehalte abgesichert, die in den Maintenance Retention Fund abgesichert werden, der seinerseits über Einbehalte aus der Pauschalvergütung gespeist wird, die abschlagsweise ausbezahlt wird.

Das Vertragswerk geht von keiner Restlaufzeit der Anlage aus, d.h. der Verrtrag ist mit Auslaufen der Betriebsphase volllends erfüllt; es verbleiben keine Restansprüche, z.B. für Mängel. Einzelheiten dazu sind aber in den Handback Requirements zu regeln, die auch eine Restlaufzeit vorsehen können.

Der Unternehmer übernimmt es im Rahmen des Vertrages, das Projekt zu planen, zu bauen und zu betreiben. Planung und Herstellung müssen so erfolgen, dass das Projekt für die vertraglich vereinbarten Zwecke geeignet ist. Ob und inwieweit auch das Betreiben der Anlage als werkvertragsähnliche Verpflichtung anzusehen ist, hängt von einer genauen Analyse des Vertrages ab. Im Zweifel muss hinsichtlich der Instandhaltungs- und Wartungsverpflichtung einerseits und dem Betreiben andererseits unterschieden werden (gemischttypische Verpflichtung).

Problematisch kann auch sein, wie der Begriff “care of the Works” zu verstehen ist. Das Vertragswerk benutzt diesen Begriff, um die Gefahrtragung vor Erteilung des Commissioning Certificate zu regeln und andererseits um den Pflichtenkanon des Unternehmers während der Betriebsphase zu konkretisieren. Das in beiden Fällen dieselbe Gefahr bzw. dasselbe Risiko gemeint ist, muss bezweifelt werden.

Das FIDIC DBO Vertragswerk führt auch einige neue Aspekte in das FIDIC Claim Management ein. Es muss gegenüber den anderen FIDIC Büchern noch straffer geführt werden und es kommen vor allem neue Fristen und Handlungsalternativen hinzu. Unter dem FIDIC DBO Vertragswerk kann das Austragen von Streitigkeiten nicht mehr zurück gestellt werden. Es sind zeitnahe Schritte erforderlich, um Anspruchsverlust zu vermeiden.

§ 6 Dredging Form

Im Jahr 2006 hat FIDIC ein auf die Bedürfnisse der Tiefbauunternehmen abgestimmtes Vertragsmuster für Bagger- und Erdbauarbeiten herausgegeben. Das Form of Contract for Dredging and Reclamation Works ist im Jahr 2001 zunächst als Testversion erschienen. 5 Jahre später hat FIDIC die endgültige Fassung veröffentlicht.

Das Vertragsmuster trägt der spezifischen Situation des Unternehmers Rechnung, der u.a. schweres Gerät einsetzen muss und nachhaltiger den Witterungsbedingungen ausgesetzt ist als Unternehmer anderer Baubranchen. Cl. 6 sieht deshalb vor, dass der Besteller das Risiko klimatischer Bedingungen, die schlechter sind als diejenigen, die im Appendix beschrieben sind, von dem Besteller getragen werden (Cl. 6 lit. m)). Ferner übernimmt der Besteller das Risiko physikalischer Behinderungen oder physikalischer Bedingungen, die während der Baudurchführung auf dem Baugrund angetroffen werden, soweit diese nicht vernünftigerweise von einem erfahrenen Unternehmer vorhersehbar waren und dem Besteller sofort angezeigt werden (Cl. 6 lit. l)). Ferner verzichtet das Vertragsmuster auf eine besondere Mangelbeseitigungsphase nach Erteilung des Taking-Over-Certificate, jedenfalls für die reinen Baggerarbeiten, ohne dass damit allerdings auch ein Verzicht auf die gestezliche Mängelgewährleistung verbunden wäre..

Das Dredging Form besteht wie alle FIDIC Books aus einem Set an Vertragsunterlagen. Es enthält u.a. ein Contract Agreement, einen dazugehörigen vorformulierten Anhang, Allgemeine Vertragsbedingungen, Muster für die Verdingung von DAB-Mitgliedern und Garantiemuster. Die Allgemeinen Bedingungen bestehen in Anlehnung an das FIDIC Short Form of Contract (Green Book) aus 15 Klauseln. Einleitend werden zahlreiche Begriffe definiert. Es folgen Klauseln zum Besteller, dem Ingenieur, dem Unternehmer, zur Planung durch den Unternehmer, zu definierten Risiken des Bestellers, zur Bauzeit, der Abnahme, zur Mängelbeseitigung, zu Änderungsanordnungen, zur Werklohnzahlung, zu Vertragsverletzungen, zur Haftung und zur Versicherung sowie zur Streitbeilegung.

Anders als das FIDIC Short Form of Contract arbeitet das Dredging Form mit der Institution so genannten Engineer (vgl. Cl. 3). Der Engineer übernimmt wie im FIDIC Red Book zahlreiche Aufgaben, deren faire Ausübung und Wahrnehmung durch den Engineer Vertragsinhalt ist, obwohl er Vertreter des Bestellers ist.

Eine 2. Auflage des Dredging & Reclamation Form of Contract folgte im Jahre 2016. Sie ist auch als deutsche Übersetzung erhältlich.

§ 7 Inhalt Red Book Subcontract [for Works]

Literatur: Hök, Der FIDIC Subcontract for Works, ZfBR 2014, 315 ff.

Das FIDIC Subcontract Form ist als sogenanntes Back-to-Back Vertragsmuster entworfen worden, mit dem es der Subunternehmer letztlich unternehmen soll, die Verpflichtungen im Interesse des Hauptunternehmers durchzuführen. Der Subunternehmer verpflichtet sich, seine Leistungen so auszuführen, dass sie im Ergebnis zu keiner Haftung des Hauptunternehmers führen.

Ein gewisser Schwachpunkt des FIDIC Subcontract ist seine komplizierte Verweisungstechnik. Das Subcontract Vertragswerk erschließt sich nur, wenn das Red Book und der dazugehörige Subunternehmervertrag gleichsam und gleichzeitig gelesen und studiert werden. Der Schwerpunkt lag nicht auf einer völlig ausgewogenen Arbeits- und Risikoverteilung. Vielmehr steht klar im Vordergrund, den Subunternehmer als Gehilfen des Hauptunternehmers einzusetzen, und zwar so, dass der Hauptunternehmer möglichst wenig Risiko eingeht. Auf der anderen Seite -das ist neu- hat der Subunternehmer an dem Risikoausgleich teil, den der Hauptunternehmer nach dem ausgewogenen Red Book geltend machen kann.

Konkret bedeutet dies, dass der Subunternehmer in der Regel erst in den Genuss des Taking-Over Certificate für die Subcontract Works kommt, wenn der Engineer das Taking-Over Certificate für die Leistungen aus dem Hauptvertrag (Main Contract) ausgestellt hat. Entsprechendes gilt mangels abweichender Vereinbarung für das sogenannte Performance Certificate.

Das Claim-Regime ist auf den FIDIC Main Contract (Red Book) abgestimmt. Die zweite Alternative gemäß Guidance Notes (for the Preparation of Particular Conditions) bewirkt, dass verbundene (related) Claims für den Hauptvertrag und den Subunternehmervertrag einheitlich beschieden werden. Unabhängig davon, auf welche Claim Alternative sich die Parteien einigen, muss sich der Subunternehmer vergegenwärtigen, dass er in Bezug auf Claims und die erforderlichen Beweismittel als Dienstleister des Hauptunternehmers verdingt. Versäumnisse, den Hauptunternehmer zur Anspruchsverfolgung zu befähigen, lösen ggf. Schadensersatzansprüche aus.

aus.

§ 8 FIDIC Yellow Book Subcontract [Design and Build]

Erst im Jahr 2019 folgte die Design and Build Version des FIDIC Subcontract. Sie basiert auf der FIDIC Auflage 1999 und wurde noch nicht an die 2. Auflage des FIDIC Rainbow 2017 angepasst. Aber auch dieses Vertragsmuster ist volständig back-to-back durchkonzipiert und eignet sich daher bestens, um Haftungslücken zu vermeiden.

§ 9 Inhalt Green Book

Das Grüne Book ist ein gesunder Kompromiss zwischen einem einfachen Vertragsmuster und einem Muster für komplexe Vorhaben. Die erste Version datiert aus dem Jahr 2000. Die 2. Auflage folgte im Jahr 2021. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Grünen Buches aus der 1. Auflage hatte 15 Klauseln, während die zweite Auflage nurmehr 14 Klausel enthält. Neu ist etwa, dass ein Ingenieur ernannt werden soll, dass es eine Übernahmebescheinigung geben soll und im echten Sinne eine Defects Notification Period vorgesehen ist. Erstmalig enthält ein FIDIC Vertragsmuster eine Zusammenstellung aller Auftaggeberrisiken (eine Art Claim Liste). Das Thema Versicherungen wird neuartig verpackt. Wirklich neu ist ein Ansatz zur pauschaliserten Bewertung von “Prolongation Costs”, die im Falle von Bauzeitverlängerung geltend gemacht werden können.

§ 10 Vergabe

Vielfach erfolgt die Verwendung der FIDIC-Bedingungen auf Empfehlung der geldgebenden bzw. finanzierenden Einrichtung. Die Weltbank und die Europäischen Einrichtungen bestehen darauf, dass die von ihnen finanzierten Vorhaben nach FIDIC abgewickelt werden (vgl. aber auch den PRAG). Für die Vergabe von Aufträgen durch die Weltbank bestehen besondere Vergabebedingungen. Hierzu hat die Weltbank Richtlinien herausgegeben.

Zwischenzeitlich nutzte die Weltbank eine modifizierte Form des Red Book (Neufassung März 2012). Diese Fassung des FIDIC Red Book wird auch unter der Bezeichnung “harmonised version” behandelt. Nach der Veröffebtlichung der 2. Auflage des FIDIC Red Book im Jahre 2017 haben die multilateralen Entwicklungsbanken die harmonisierte Version des Red Book nicht weiter im Programm, nutzen aber inzwischen die 2. Auflage des FIDIC Regenbogens mit erweiterten Particular Conditions.

Kontakt: Procurement Policy and Coordination Unit

Operations Policy Department

The World Bank

1818 H Street, N.W.

Washington, D.C.20433 – USA

Télécopie : 202-522 3318

Sollen unter diesen Rahmenbedingungen Aufträge vergeben werden, ist der Verhandlungsspielraum für den Besteller begrenzt, denn er gefährdet ggf. seine Finanzierung, wenn er sich nicht an die Empfehlungen der Weltbank hält. Die Weltbank bedingt sich in der Regel aus, die Aufträge zu prüfen und die Einhaltung der Vergabebedingungen zu überwachen. Allerdings ist in der Praxis festzustellen, dass immer wieder von den Weltbank-Vorgaben abgewichen wird. Das führt dann häufig in erhebliche Probleme, etwa wenn keine sog. Sections vereinbart werden, gleichwohl aber sog. “Milestones”, deren zeitliche Überschreitung mit Pönalen bewährt sind. Das doppelte Abschöpfen von Vertragsstrafen (oder besser Verzögerungsschadensersatzansprüchen) ist aber weder intendiert noch mit dem FIDIC-Zeitmanagementsystem vereinbar.

§ 11 Claim-Management

Das Claim-Management ist in allen drei großen FIDIC-Büchern (Red Book, Yellow Book, Silver Book) mehr oder weniger gleichartig geregelt, wenn man einmal davon absieht, dass das Silver Book ohne den Ingenieur als vertragliche Institution auskommt. Das gilt auch für die 2. Auflage aus dem Jahre 2017.

Das Claim-Management hat große Bedeutung, weil die FIDIC-Bücher seit jeher in Bezug auf Claims des Unternehmers enge Ausschlußfristen vorsehen (28 Tage), innerhalb derer Ansprüche auf Bauzeitverlängerung und Mehrkosten anzumelden sind. Vertraglich gestützte Ansprüche sind jeweils anzuzeigen und werden auf der Grundlage der anschließenden Begründung entweder von dem Ingenieur oder dem Besteller entschieden. Im Streitfall ist ein Dispute Adjudication Board (DAB) zur Streitbeilegung vorgesehenen. Das Reporting-System hat im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung große Bedeutung. Der Supreme Court der Falkland Islands hat enstcheiden, dass in einem FIDIC Vertrag fehlende zeitnahe Aufzeichnungen (sog. contemporray records) nicht durch Zeugen ersetzt werden können (vgl. Attorney General v. Forbes IBR 2006, 1107 – Hök).

Mit der 2. Auflage hat FIDIC das Claim-Management Regime für Ansprüche des AN und des AG vereinheitlicht und mehr fristgebundende Aktionen einegführt als zuvor. So müssen jetzt die Parteien, die Ansprüche verfolgen,

  1. binnen 28 Tagen ab Kentnisnahe oder Kennenmüssen eine Claim-Notice an den Ingenieur richten
  2. binnen 84 Tagen eine vollständig substantiierte Anspruchsbegründung einreichen
  3. zeitnahe Aufzeichnungen aufbewahren und vollständig mit der Anspruchsbegründung einreichen.

Das FIDIC Claim-Management bindet erhebliche personnelle Kapazitäten und muss gut ausgebildet sein. Der Claim-Manager muss sämtliche Ereignisse und Umstände auswerten. Dies muss angesichts der kurzen Fristen zeitnah geschehen. In die Auswertung müssen frühere Claims und Determinations einfließen. Wesentlich ist u.a., dass zeitnahe Aufzeichnungen angefertigt werden, die den jeweiligen Claim unterstützen.

Claim-Management bedeutet auch die Überwachung und Steuerung von Wechselwirkungen mit dem normalen Reporting und dem sog. Programming sowie der Rechnungslegung. Festgestellte Cost-Claims müssen in das Zertifzierungsverfahren einfließen, das in Klausel 14 näher ausgestaltet ist. Das Programming bereitet ggf. EOT Claims vor. Das Reporting ist sorgfältig auf die Bedürfnisse des Claim-Management abzustimmen. Zu beachten ist auch die Verpflichtung zu Early Warning Notices. Alle Tatsachenmitteilungen und Berichte müssen aufeinander absgestimmt werden. Hierzu gehören auch Baustellenprotokolle und Bautagebücher, die in manchen Ländern (z.B. in Polen) kraft gesetzlicher Vorschriften geführt werden müssen.

Alle Claims, auch solche des Employers, müssen über den Engineer angezeigt und von diesem nach bearbeitet werden [Unterklausel 3.5 FIDIC 1999 / Unterklausel 3.7 FIDIC 2017]. Dazu gehört es, die Parteien anzuhören und ggf. weitere Informationen einzuholen. Der Contractor hat Anspruch auf zeitnahe “Entscheiudngen” des Engineer, siehe dazu Unterklausel 1.3. Sollte der Engineer die Claim-Bearbeitung nur zögerlich vornehmen oder schlicht schweigen, müssen Gegenmaßnahmen eingeleitet werden, etwa die Entwicklung eines Disputes, der zur Klageerhebung vor dem DAB führt. Es ist streng darauf zu achten, dass die Voraussetzungen für die Durchführung streitiger Verfahren geschaffen sind, bveor solche Verfahren eingeleitet werden. Der Contractor muss sich zudem vergegenwärtigen, dass ein Claim, der einer Einigung zugeführt wurde, eine sichere Grundlage bietet als ein Claim, der vom Engineer festgestellt wurde. Sämtliche Festlegungen (Determinations) können vor dem DAB [FIDIC 1999] / DAAB [FIDIC 2017] aufgehoben werden. Dagegen sind Einigungen bestandskräftig und fließen ggf. in die Zahlungsabwicklung ein.

Es sollte bedacht werden, dass abweisende Entscheidungen des Engineer Folgewirkungen haben können. Gelegentlich wird versucht, den Engineer dazu zu bewegen, seine Entscheidung abzuändern. Das darf er nicht, wenn man einmal davon absieht, dass ermächtigt ist, Zahlungsbescheinigungen (Payment Certificates) abzuändern. Bereits bestehende Entscheidungen des Engineer haben Bindungswirkung und können nur von dem DAB / DAAB oder später vor don dem Schiedsgericht aufgehoben und abgeändert werden. Als Ausweg bietet sich an, in Gespräche mit dem Employer einzutreten und eine Änderung des Vertrages auszuverhandeln. Eine solche Einigung bindet den Engineer.

Im Dredging Form hat FIDIC das Clim-Management weniger aufwändig gestaltet als in den drei großen FIDIC Books. Die Ansprüche des Unternehmers richten sich auf Mehrkosten oder Zeitverlängerung und müssen gemäß Cl. 10.5 innerhalb von 28 Tagen nach Erteilung einer Anordnung oder dem Auftreten eines definierten Risikos mitgeteilt werden. Die Folgen von Fristüberschreitungen lässt Cl. 10.5 offen. Allerdings ist der Unternehmer verpflichtet, dem Besteller und dem Ingenieur „so bald wie möglich“ nachdem er von Umständen Kenntnis nimmt, die die Arbeiten verzögern oder unterbrechen können oder die Ansprüche auf Zahlung auslösen können, Mitteilung zu machen. Zahlungen und Zeitverlängerung sollen bei Verletzung der Anzeigepflicht gekürzt werden können. Streitigkeiten über Claims können vor dem Dispute Adjudication Board ausgetragen werden.

Das Gold Book verfeinert das Claim-Management Regime des Yellow Book an einigen Stellen. Claims müssen nach Unterklausel 20.1 binnen 42 Tagen begründet werden. Der Employer´s Representative muss seinerseits fristgebunden aktiv werden, anderenfalls gilt der Claim als zurückgewiesen, so dass das Dispute Adjudication Board angerufen werden kann. Die Frühwarnungspflicht ist leicht verändert worden und aus der Unterklausel 8.3 des Yellow Book in eine eigenständige Unterklausel des Gold Book eingebaut worden. Das Claim Regime aus dem Gold Book dient gegenwärtig als Vorlage für die Neufassung Rainbow Edition 1999. Die entsprechende FIDIC Task Group arbeitet seit einiger Zeit an einer Neufassung der Rainbow Edition. Mit einer Neuauflage ist allerdings nicht vor 2015 zu rechnen.

§ 12 Disputes

Literatur: Hök, FIDIC Dispute Adjudication, VBI Schriftenreihe, Berlin 2007; Hök, Zur international privat- und verfahrensrechtlichen Behandlung des Schiedsgutachtens und des DAB-Spruches, ZfBR 2008, 323; Hök, Zum internationalen baurechtlichen Schiedsgerichtsverfahren im Allgemeinen und nach FIDIC, ZfBR 2011, 107; Hök, Einstweilige Vollziehung von Dispute Adjudication Board Sprüchen, ZfBR 2011, 523; Hök, FIDIC Memorandum, ZfBR 2013, 419 ff.

Die 1. Auflage des FIDIC Regebogens füherte die Streiterledigung durch Dispute Adjudication Boards flächendeckend ein. Die 2. Auflage aus dem Jahre 2017 hält an dieser Entwicklung fest, allerdings nunmehr einheitlich für alle drei großen FIDIC Bücher durch Dispute Avoidance and Adjudication Boards (DAABs).

A) Version 1999

Cl. 20.2 ff. regeln das Streitbeilegungsverfahren nach FIDIC-Vorstellungen. Tritt eine Streitigkeit über ein Maßnahme des Ingenieurs, also eine Zahlungsbescheinigung, eine Anordnung, einen Claim und seine Feststellung durch den Ingenieur etc. auf, können die Parteien das sog. Dispute Adjudication Board (DAB) anrufen (Cl. 20.4). Dieses Entscheidungsgremium soll zeitnah und fristgebunden über den Streit entscheiden.

Zwar sind die Entscheidungen des DAB umgehend bindend, doch ihre Entscheidungsgewalt beruht ausschließlich auf vertraglicher Grundlage. Missachtet eine Partei die DAB-Entscheidung, stellt sich daher die Frage nach ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Der Verstoß gegen die Entscheidung des DAB kann vor dem Schiedsgericht anhängig gemacht werden kann, wenn keine der Parteien ihre Unzufriedenheit mit dem Spruch des DAB geäußert hat (Unterklausel 20.7). Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass eine Partei die bindende Wirkung der DAB Entscheidung missachtet, nachdem sie ihre Unzufriedenheit mit der Entscheidung geäußert hat. Die Durchsetzung vorläufig bindender DAB Sprüche war bereits Gegenstand heftiger Diskussionen (siehe Urteil des High Court Singapore im Fall PT Perusahaa, dazu Hök ZfBR 2011, 523) und hat FIDIC veranlasst, am 1. April 2013 ein Memorandum herauszugeben (siehe Hök, FIDIC Memorandum, ZfBR 2013, 419 ff.).

Die Vorbreitung und Führung eines Rechtstreites vor dem Dispute Adjducation Board gehört in sachkundige Hände, nicht aber zwangsläufig in die Hände eines Rechtsanwaltes. Es sollte jedenfalls bedacht werden, dass an die äußere Form einer Klage vor dem DAB gewisse Anforderungen gestellt werden. Es sollte auch bedacht werden, dass bereits bestehende DAB-Entscheidungen Bindungswirkung haben und vom DAB nicht abgeändert werden können. Das DAB ist nicht ausschließlich darauf angewiesen, den Sachvortrag der Parteien zu hören und zu beurteilen. Das DAB kann auch selbst Sachverhaltserforschung betreiben. Es ist überdies nur an sehr wenige formale Regeln gebunden.

Das Gold Book sieht ein permanentes DAB vor, dass erweiterte Aufgaben hat. Die Funktionsweise des DAB bleibt aber im wesentlichen erhalten. Einige kleinere Verbesserungen gegenüber der Rainbow Edition 1999 kommen hinzu.

B) Version 2017

Mit der 2. Auflage hat FIDIC das Management von Claims und ähnlichen Angelegenheiten in eine Verfahrenslösung eingebettet, die nahezu stets in eine Feststellung durch den Ingenieur mündet, die dann vor dem DAAB angegriffen werden kann. Diese Einbettung macht die Bestellung von DAABs quasi unverzichtbar, denn Klagen zum DAAB müssne zukünftig zur Vermeidung des Anspruchsverlustes zeitgebunden eingereicht werden [Determination + Notice of Dissatiafction (binnen 28 Tagen) + Klageerhebung (binne 42 Tagen)]. Parallel hat FIDIC die Nutzung von DAABs vermittels der FIDIC Golden Principles zum unverzichbaren Bestandteil des FIDIC Regelungskerns erhoben (GP Nr. 5).

§ 13 Weiterführende Informationen

Der Zugang zu vertiefenden Informationen ist nicht ganz einfach. Die Vertragsmuster werden überwiegend in Englisch, gelegentlich in Französisch und nur selten in Deutsch erläutert. Praktische Ratgeber, Checklisten und Einarbeitungshilfen sind die Ausnahme. Es überwiegen akademische Äußerungen. Die beste Quelle ist die International Contruction Law Review (ICLR). Zu nennen ist ferner die Revue de Droit des Affaires Internationales (RDAI), die Publikationen in Englisch und Französisch enthält. In Deutschland finden sich Fachveröffentlichungen gelegentlich in der Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR), in Recht der Wirtschaft (RIW) und im Bau-Rechtsberater (BauRB). Zum Problem der Versicherungsdeckung bei FIDIC-Verträgen wird auf den hier veröffentlichten Beitrag verwiesen. In der VBI Schriftenreihe ist eine Einführung in das FIDIC Dispute Adjudication System erschienen. Demnächst wird in der VBI-Schriftenreihe eine Einführung in das FIDIC Vertragsmanagement mit Musterschreiben erscheinen.

§ 14 Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen

Die Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen ist seit Jahren im Bereich Internationaler Bau- und Anlagenbau aktiv. Sie führt Schulungen zu FIDIC Themen durch, begleitet Vertragsverhandlungen (in Englisch, Französisch, Deutsch, Russisch und Polnisch) und unterstützt das Claim-Management bis in die Schiedsgerichtsbarkeit. Rechtsanwalt Dr. Hök hat zusammen mit dem Verband Beratender Ingenieure (VBI) eine Übersetzung des Red Book (als Verständnishilfe) mit Erläuterungen zum Red Book veröffentlicht. Entsprechende Arbeitshilfen zum Silver Book und zum Yellow Book sind im Laufe des Jahres 2006 erschienen, die wiederum zusammen mit dem VBI herausgegeben werden. Herr Dr. Hök hat als Lehrbeauftragter an der TFH in Berlin im Studiengang Vertragsmanagement gelehrt, war als Lehrbeauftragter bei der IFBau in Stuttgart (einer Einrichtung der Baden-Württembergischen Architektenkammer) tätig und hat gelegentlich Vorträge an der Humboldt-Universität gehalten. Seit geraumer Zeit ist er Lehrbeauftragter an der Leuphana Universität (Internationales Baurecht) und leitet dort das englischsprachige Programm zum International Contract Administration Engineer. Er ist Herausgeber und Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Thema FIDIC und Internationales Baurecht sowie zum Thema Internationale Verfahrensführung und Zwangsvollstreckung. Seit 2006 ist Herr Dr. Hök von FIDIC beauftragt, Schulungen zum FIDIC-Vertragswerk durchzuführen, die zusammen mit dem VBI organisiert werden. Herr Dr. Hök ist Mitglied der Prüfungskommission für deutschsprachige Adjudcatoren, die sich in die VBI-Liste eintragen lassen wollen. Herr Dr. Hök ist ferner als Friendly Reviewer für das FIDIC Design, Build & Operate Form (Gold Book) und das FIDIC Subcontract Form tätig geworden.  Seit 2009 ist Herr Dr. Hök auf der FIDIC President´s List als Adjudicator eingetragen. Seit 2011 arbeitet Herr Dr. Hök kontinuierlich aktiv in FIDIC Task Groups mit. Er war und ist in FIDIC Adjudication Boards in Europa, Amerika, Asien und Afrika tätig (u.a. in Äthiopien, Armenien, Deutschland, Indien, Mali, Mexiko, Palästina, Tansania).

Die Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier verfolgt und kommentiert laufend die Entwickung der Rechtsprechung zum Thema Internationales Baurecht sowie die Tätigkeit der internationalen Organisationen (FIDIC, Weltbank, ADB, etc.)  auf dem Gebiet der international gebräuchlichen Vertragsmodelle (ENAA, NEC4, FIDIC). Sie arbeitet mit Kollegen im FIDIC-Network zusammen und tauscht regelmäßig Erfahrungen und Kenntnisse auf einschlägigen Kongressen aus. So hat Herr Dr. Hök im Sommer 2006 auf Einladung von FIDIC auf dem Salon SISE in Tunis zu den FIDIC-Verträgen gesprochen und die französischsprachige Übersetzung des Red Book vorgestellt. Im Juni 2008 hat er auf Einladung von FIDIC in Tunis einen Vortrag zum Claim-Management halten. Herr Dr. Hök hat seit 2010 regelmäßig auf IBC FIDIC und ICC FIDIC Konferenzen in Europa, Asien und Amerika (z.B. in Abu Dhabi, Dubai, Doha, Shenzen, Peking, Singapur, London, Miami) gesprochen. Er hat ferner auf DRBF Konferenzen in Nairobi, Sao Paulo, Singapur, Sydney, Paris und Genua Vorträge gehalten. Er war in über 50 Ländern weltweit tätig.

Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartner: Dr.Götz-Sebastian Hök
Otto-Suhr-Allee 115,
10585 Berlin
Tel.: 00 49 (0) 30 3000 760-0
Fax: 00 49 (0) 30 513 03 819
e-mail: ed.ke1711636044oh-rd1711636044@ielz1711636044nak1711636044
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[1] Vgl. Corbett, ICLR 20000, 253, 255
[2] Rosener ICLR 2000, 102 ff.; Kus/Markus/Steding ICLR 1999, 533 ff.
[3] Wade ICLR 2001, 497; Henchie ICLR 2004, 69
[4] Vgl. Henchie ICLR 2004, 67 ff.
[5] Boon/Goffin, Contrat clé en mains, Rn. 50.3 zum belgischen Recht
[6] Vorwort zum Yellow Book
[7] Vorwort zum Yellow Book