Die Bürgschaft dient der Sicherung des Gläubigers, in dem sich ein Dritter verpflichtet, für die Schuldtilgung zu sorgen. Dieses Idee kommt in vielen Rechtsordnungen zum Ausdruck. In Deutschland regeln die §§ 765 ff. ZPO die Bürgschaft als akzessorische und subsidiäre...
Zum Ursprung des Rechts
Zum Ursprung des Werkvertrages
Nach heutiger Auffassung (in Deutschland) ist der Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) auf die Herbeiführung eines Arbeitserfolges gerichtet. Ein selbständiger Unternehmer stellt seinen Dienst einem beliebigen Dritten zur Verfügung, ohne damit in ein besonderes...