Leistungsbeschreibung

Wir betreuen in unserer Kanzlei schwerpunktmäßig in- und ausländische Bauunternehmen, Ingenieurunternehmen, Wohnungsunternehmen, Eigentümer von Wohnungs- und Gewerberaumbestand, Bauträger, Investoren für Industrieanlagen, Handwerksbetriebe und freiberuflich Tätige. Die Betreuung umfasst u.a.

die anwaltliche Beratung,

in Bezug auf Kapitalanlagen,
die Unternehmensgestaltung,
den Kauf und die Gründung von Unternehmen,
den Bau von Anlagen und Infrastrukturvorhaben im Ausland
die Prozessführung, namentlich

allgemeinen Zivilsachen
in Bausachen (vornehmlich mit Auslandsbezug)
in Architekten- und Ingenieursachen (vornehmlich mit Auslandsbezug)
in Grundstücksangelegenheiten
in Erbstreitigkeiten  (vornehmlich mit Auslandsbezug)
mit Auslandsbezug im Allgemeinen (z.B. Schuldner mit Sitz im Ausland)
die Vertragsverhandlungen im In- und Ausland sowie die Forderungseinziehung im In- und Ausland einschließlich der inländischen und grenzüberschreitenden Vollstreckung.
die richterliche oder richterähnliche Tätigkeit (Streitbeilegung),

durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Hök

als Schiedsrichter,
als Dispute Adjudicator,
als Mediator.
Hieraus haben sich die nachstehenden Arbeitsfelder ergeben:

Baurecht

Wir befassen uns im In- und vor allem im Ausland mit allen Fragen des zivilen und öffentlich Baurechts im Bereich Hoch- und Innenausbau, Tiefbau sowie Anlagenbau (etwa Kraftwerksbau, Erneuerbare Energien, Hafenbau, Kläranlagen). Die Gestaltung von Bauverträgen unter Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) oder FIDIC-Vertragsmustern, die Auftragsvergabe (Submission), insbesondere auch nach Weltbank-Vergabebedingungen (SBDW), die Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen (vor allem nach FIDIC White Book), die Führung von Bauprozessen vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten und Dispute Adjudication Boards sowie die Führung von Architektenprozessen und die Forderungssicherung und Forderungseinziehung nehmen einen Großteil unserer Arbeitszeit in Anspruch. Daneben begleiten wir Baugenehmigungsverfahren und vertreten Bauherrn vor den deutschen Verwaltungsgerichten.

Über die Jahre hinweg war Herr Dr. Hök in namhafte Großprojekte involviert:

Moschee in Algier
Museumsbau in Qatar
Hafen in Timor Leste
Nahrungsmittelfabrik in Chile
Metroline in Qatar
Entwicklung der Innenstadt von Doha
Kohlekraftwerke in Südafrika
Windenergieanlagen in der Nordsee (Tripods, Monopiles, Cabling, Substation, Windenergiekonverter)
Wasserkraftwerk in Nepal
Dammbau in Syrien
Straßenbauvorhaben in Armenien, Tansania, Bosnien
Kläranlagen in Palästina und Rumänien
Bewässerungsprojekte in Mali und Armenien
Transmission Lines in Tansania, Kamerun
Stadtentwicklung in Botswana
Brauereien in Vietnam

Herr Dr. Hök ist insoweit mit einer Vielzahl von Veröffentlichungen hervorgetreten, insbesondere aber mit der Übersetzung und Kommentierung der FIDIC Vertragsmuster.

Hök, FIDIC Red Book, 2. Auflage, Berlin 2006
Hök, FIDIC Yellow Book, Berlin 2007
Hök, FIDIC Silver Book, Berlin 2007
Hök, FIDIC White Book, Berlin 2007
Hök/Ludwig, FIDIC Green Book, Berlin 2008
Hök, FIDIC Verträge im Lichte der Unidroit Prinzipien als Vertragsstatut, ZfBR 2008, 115 ff.
Hök, Zum Baugrundrisiko in Deutschland mit einem Blick ins Ausland und auf internationale Vertragsmuster, ZfBR 2007, 3 ff.
Hök, Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts, Heidelberg 2005
Hök, FIDIC Dispute Adjudication, Berlin 2007
Hök, FIDIC Red Book harmonised version, ICLR 2006, 405 ff.
Hök, Difficulties encountered in the English-French translation of FIDIC´s Standard Form Contracts, ICLR 2007, 271
Hök, Der FIDIC Subcontract for Works, ZfBR 2014, 315 ff.
Hök, FIDIC Verträge im deutschen Umfeld, ZfBR 2014, 627 ff.
Hök/Fahey, Observations on the FIDIC Subcontract 2011 – Part 1: a paper on the FIDIC Subcontract for Works, International Construction Law Review (ICLR), Volume 32 [2015], 325 ff.
Hök/Fahey, Observations on the FIDIC Construction Subcontract 2011 – Part 2, ICLR 2015, 366 ff.
Hök, Der Persero Fall: Zur Vollziehung lediglich bindender DAB Sprüche nach FIDIC (1999), ZfBR 2016, 211
Herr Dr. Hök ist von der Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils (FIDIC) in Genf als akkreditierter Trainer autorisiert, sämtliche Schulungen zu FIDIC Verträgen durchzuführen. Diese werden in deutscher Sprache über den VBI veranstaltet. Einzelheiten dazu finden sich auf der Seite www.germanfidicseminare.de. Ferner hält Herr Dr. Hök auch FIDIC Schulungen im Ausland ab, in der Regel auf Einladung und Ernennung durch FIDIC. Dr. Hök hat FIDIC Schulungen u.a. in Botswana, Ghana, Indonesien, Jordanien, Kenia, Korea, Oman, Qatar, Tansania, Uganda, abgehalten.

Herr Dr. Hök veröffentlicht regelmäßig Rechtsprechungszusammenfassungen zu Rechtsprechung der Gerichte mit Blick auf FIDIC Verträge. Sie finden diese in der IBR:

IBR 2016, 1055        (UK) Privy Council, Urteil vom 06.08.2015 – No 0031/2014 und 0032/2014 – Auch der Besteller muss sich strikt an das FIDIC Red Book (1999) halten!
IBR 2016, 1035        Court of Appeal Singapore, Urteil vom 27.05.2015 – Civil Appeals Nos 148 and 149 of 2013 Summonses Nos 5277 and 5985 of 2014, [2015] SGCA 30 (rechtskräftig) – Bindende FIDIC-DAB-Sprüche können nach ICC-Schiedsregeln vollzogen werden!
IBR 2016, 1034        High Court (TCC), Urteil vom 10.10.2014 – Peterborough City Council v. Enterprise Managed Services Ltd [2014] EWHC 3193 (TCC) England – Klausel 20.8 FIDIC regelt keine Ausstiegsoption aus Dispute Adjudication!
IBR 2014, 1315        BGE, Urteil vom 07.07.2014 – 4A_124/2014 – FIDIC-DAB-Klauseln sind grundsätzlich zwingend!
IBR 2014, 1206        High Court, Urteil vom 23.05.2013 – HT-13-88 [2013] EWHC 2356 (TCC) – Klausel 67.1 FIDIC 1987 kann die Bestellung eines Schiedsrichters nicht verhindern!
IBR 2014, 1205        High Court Singapore, 16.07.2014 – 683/2013U, [2014] SGHC 146 (nicht rechtskräftig) – Keine Vollzugslücke in FIDIC-Verträgen in Bezug auf nicht endgültige DAB-Sprüche!
IBR 2014, 1203        High Court (England), Urteil vom 11.10.2013 – HT-13-370 (TCC) – Vertragswidriges Verhalten rechtfertigt Eilverfügung gegen Garantieanforderung!
IBR 2014, 1202        High Court, Urteil vom 16.04.2014 – HAT-11-63, [2014] EWHC 1028 (TCC) – Die Frist für eine Claim Notice beginnt erst ab Kennenmüssen der relevanten Umstände
IBR 2014, 1193        South Gauteng High Court, 06757/2013, ZAGPJHC 155 – FIDIC-Verträge sichern den Cash Flow an den Unternehmer!

Die Kanzlei hat sich auch in den Randgebieten des Internationalen Baurechts qualifiziert, z.B. zu Versicherungsfragen (Haftpflichtversicherung, Contractor All Risk Insurance, Décennale). Die Kanzlei hat versicherungsrechtliche Gutachten zu Haftpflichtfällen im Irak, Bulgarien und den Vereinigten Arabischen Emiraten erstattet und war vielfach in Fragen der „Décennale“ Haftung nach französischem Vorbild involviert, z.B. in den VAE, Kamerun, Algerien, Frankreich, Rumänien.

Grundstücksrecht und Immobilienrecht
Grundstücksrecht
Besonderheiten des Grundstücksrechts in den neuen   Bundesländern
Mietrecht, Wohnraummietrecht und Gewerberaummietrecht
Grundstücksrecht

Wir befassen uns mit allen grundstücksspezifischen Eigentumsfragen, insbesondere der Gestaltung von Grundstückskaufverträgen, grundstücksbezogenem Bankrecht (Finanzierungsfragen), Mängelfragen, Bauträgermodellen, Wohnungseigentumsfragen, Grenzstreitigkeiten und Nachbarrechtsproblemen. Rechtsanwalt Dr. Hök ist insoweit mit einer Vielzahl von Veröffentlichungen hervorgetreten. Genannt seien: Hök, Neuerwerb und Rückerstattung von Grundstücken den neuen Bundesländern, 2. Auflage, Neuwied 1993

Hök, Zur Gestaltung und Wirksamkeit von Verträgen, die auf den Erwerb einer Baulichkeit im Sinne der §§ 312 ff. ZGB gerichtet sind, Grundstücksmarkt und Grundstücksrecht, 1993, S. 345 ff.
Hök, Zum Wohnungsmietpreisrecht im Beitrittsgebiet, Grundstücksmarkt und Grundstücksrecht, 1994, S. 331 ff.
Hök, Verjährung von Zinsen und Nebenansprüchen der Sicherungsgrundschuld, MDR 1994, S. 645 ff.
Hök, Ergänzende Mietvertragsauslegung unter Berücksichtigung des ZGB als Geschäftsgrundlage, MDR 1994, S. 1157
Grundstücksrecht spielt aber auch in der Planung, Vorbereitung und Abwicklung von Bauvorhaben eine große Rolle. So müssen Eigentumsvorbehalte und andere Sicherungsinstrumente auf ihren Bestand im Ausland geprüft werden. Eigentumsrechtliche Fragen sind mithin stets wichtige Nebenaspekte des Kerngeschäfts der Kanzlei, dem Baurecht.

Besonderheiten des Grundstücksrechts in den neuen Bundesländern

Über Jahre hinweg hat sich die Kanzlei mit den Problemen, die aus der Eigentumsordnung der DDR entsprangen, vertraut gemacht. Sie hat im Mandanteninteresse die Sachenrechtsbereinigung, vermögensrechtliche Verfahren, die Vermögenszuordnung und die Abwicklung der Rechtsverhältnisse mit den ehemaligen Verfügungsberechtigten betrieben. Hinzu kamen Fragen aus dem Gebiet der Schuldrechtsanpassung (Datschengrundstücke etc.) und die Abwicklung von Altverträgen mit Bauunternehmen und die Entschuldung von Grundstücken mit Aufbauhypotheken etc.  Diese Aufgabenstellung ist mittlerweile weitgehend abgeschlossen.

Rechtsanwalt Dr. Hök ist auf diesem Gebiet seinerzeit mit einer Vielzahl von Veröffentlichungen hervorgetreten. Genannt seien:

Hök, Neuerwerb und Rückerstattung von Grundstücken in den neuen Bundesländern, 2. Auflage, Neuwied 1993
Hök, Zur Gestaltung und Wirksamkeit von Verträgen, die auf den Erwerb einer Baulichkeit im Sinne der §§ 312 ff. ZGB gerichtet sind, Grundstücksmarkt und Grundstücksrecht,1993, S. 345 ff.
Hök, Zur Kollision von Modernisierungs- und      Instandsetzungsvereinbarungen nach § 177 BauGB und      angemeldeten Restitutionsansprüchen, Grundstücksmarkt und Grundstücksrecht, 1993, S. 135 ff.
Hök, Zur Zulässigkeit von Modernisierungs- und    Instandsetzungsmaßnahmen an Immobilien, die    anspruchsbefangen im Sinne des VermG sind, Zeitschrift für offene Vermögensfragen 1993, S. 144 ff.
Hök, Zum Eintritt des Berechtigten nach § 16 VermG in    bestehende Rechtsverhältnisse, Zeitschrift für offene    Vermögensfragen 1993, S. 147 ff.
Hök, Zum Wohnungsmietpreisrecht im Beitrittsgebiet,    Grundstücksmarkt und Grundstücksrecht, 1994, S. 331 ff.
Hök, Ergänzende Mietvertragsauslegung unter Berücksichtigung   des ZGB als Geschäftsgrundlage, MDR 1994, S. 1157
Internationales Recht

Grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung
Internationales Privatrecht
Schiedsgerichtsverfahren
Die Kanzlei Dr. Hök hat im Mandanteninteresse Schieds- und Adjudicationsverfahren (DAB Verfahren) in Botswana (Städtebauliche Entwicklung), Schweden (Anlage), BiH (Straßenbau), Deutschland (Hochbau, Windenergieanlagen, Umspannstation), Afghanistan (Straßenbau, Kläranlage), Schweiz (Anlage) betreut.

Grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung

Ein besonderer Themenschwerpunkt der Kanzlei liegt seit jeher in der grenzüberschreitenden Forderungseinziehung und dem internationalen Claim Management. Wir wägen ab, wo Zahlungsklagen sinnvoller Weise zu erheben sind (Forum shopping). In die Erwägungen fließen die Kosten des Verfahrens, die Verfahrensdauer, materiell-rechtliche und internationalprivatrechtliche und andere praxisrelevante Aspekte ein. Wir treiben Forderungen im grenzüberschreitenden Mahnverfahren ein. Wir betreiben die Zwangsvollstreckung im Inland und im Ausland. Rechtsanwalt Dr. Hök ist insoweit mit einer Vielzahl von Veröffentlichungen hervorgetreten. Genannt seien:

Müller/Hök, Einzug von Auslandsforderungen
Müller/Hök/Schulze, Deutsche Vollstreckungstitel im Ausland, Neuwied 1987 ff. (Loseblatt)
Hök, Discovery proceedings als Anerkennungshindernis
Hök, Das grenzüberschreitende Mahnverfahren, Monatsschrift für deutsches Recht (MDR) 1988, S. 186 ff.
Both/Hök, Praxis der Zwangsvollstreckung, Teil 11, 2005
Hök, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, ZAP 2005, Fach 25, 159 ff.
Internationales Privatrecht

Die Beschäftigung mit dem Internationalen Privatrecht (IPR) ist in Zeiten der Globalisierung nicht mehr wegzudenken. Die Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen hat diese Materie schon immer als wesentlichen Bestandteil ihrer Arbeit gesehen. Das IPR ist geregelt im Gesetz über die Einführung des BGB und in einer Vielzahl von völkerrechtlichen Übereinkommen sowie Europäischen Verordnungen. Unternehmerische Tätigkeit ist heute kaum noch ohne Auslandsberührung denkbar. Zum anderen bietet das Ausland vielfältige Kapitalanlage- und Investitionsmöglichkeiten. Im grenzüberschreitenden Leistungsaustausch liegen jedoch vielfältige Risiken und Chancen.

Unsere Tätigkeit auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts dient der Bestimmung und Auswahl des jeweils anwendbaren Rechtes bei Unternehmensgründungen, Unternehmenskäufen, bei Kapitalanlagen (insbesondere Grundstückskäufen), Investitionen sowie bei der Forderungseinziehung und schließlich auch in Nachlasssachen.

Das IPR ist nationales Recht. Es ist von Land zu Land unterschiedlich. Die Anknüpfungspunkte der Kollisionsnormen können voneinander abweichen (z.B. Staatsangehörigkeit, Sitz des Rechtsverhältnisses, Aufenthaltsort etc.). Es kann aufgrund der Rechtsverschiedenheit durchaus vorkommen, dass das IPR eines anderen Staates entweder auf das Recht des Verweisungsstaates zurückverweist oder auf das Recht eines dritten Staates weiter verweist. Dies akzeptiert das deutsche IPR im Grundsatz, in dem es eine Gesamtverweisung annimmt. Um ein endloses Hin- und Her zu vermeiden, bricht allerdings das deutsche IPR die Rückverweisung ab, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB.

Das IPR des vertraglichen Schuldrechts ist bislang im Römischen EWG-übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (BGBl 1986 II, S. 810) vereinheitlicht. Seit dem 17.12.2009 wird das IPR des Vertragsrechts in der Europäischen Verordnung Rom I geregelt Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). Zudem sind in Europa seit dem 11.1.2009 auf außervertragliche Schuldverhältnisse die Kollisionsnormen der Verordnung  (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) anzuwenden.

Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBl 1989 II, S. 588) trat für die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1991 in Kraft. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens ist aber bereits gegeben, wenn die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen, Art. 1 Abs. 1 lit. b) UN-Übereinkommen (vgl. OLG Düsseldorf RIW 1993, S. 325). Für die Kaufpreiszahlung gilt Art. 53 UN-Übereinkommen. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBl 1989 II, S. 588) ist Völkerrecht. Es gilt als unmittelbar anwendbares deutsches Recht. Das Übereinkommen (abgekürzt CISG) ist stets vorrangig vor dem innerstaatlichen Recht (als auch dem internationalen Privatrecht) anzuwenden. Das übereinkommen findet im seinem Anwendungsbereich stets als lex fori Anwendung. Nur wenn ein Staat berührt ist, der noch kein Vertragsstaat ist, dann muss das Vertragsstatut ermittelt werden.

FIDIC Verträge sind kein Recht; es handelt sich um vertragliche Gestaltungsvorschläge des Internationalen Verbandes der Beratenden Ingenieure in Genf. Allerdings haben sich FIDIC Beidngungen ind er Praxis als robust und ausgewogen erwiesen. Sie sind als Best Practice Standard anerkannt und weit verbreitet und Rechtsvergleicher rücken sie in die Nähe von anderen Softlaw Standards, wie den UNIDROIT Prinzipien.

Die Internationale Handelskammer in Paris gibt die sog. INCOTERMS heraus. Die bekanntesten Klauseln sind FOB und CIF. INCOTERMS werden nicht kraft Handelsbrauches, sondern kraft Vereinbarung Vertragsbestandteil. Der Regelungsgehalt der INCOTERMS beschränkt sich auf Fragen der Warenabnahme, des Preis- und Gefahrüberganges sowie der Aus- und Einfuhr von Gütern. Die INCOTERMS enthalten grundsätzlich keine Regelungen zum Erfüllungsort. Einzige Ausnahme ist CIF (cost, insurance, freight) im Überseegeschäft, welche den Abladeort zum Leistungsort für den Verkäufer macht.

Zum Internationalen Privatrecht im weiteren Sinne gehören auch Fragen der Immunität von Staaten, Staatsoberhäuptern, diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie der in den Missionen tätigen Menschen. Die Immunitätsregeln entscheiden über die Gerichtsfreiheit rechtserheblicher Erklärungen und Handlungen der vorstehenden natürlichen und juristischen Personen.

Ausländisches Recht

Ausländisches Privatrecht, vor allem französisches und englisches Recht mit langjähriger Erfahrung in Südosteuropa, Afrika und Asien
Unternehmen im Ausland
Kapitalanlagen im Ausland, vor allem in Frankreich
Vergaberecht im Ausland, vor allem in Algerien, Botswana, Frankreich, Tansania
Baurecht im Ausland, vor allem französisches und englisches Recht mit langjähriger Erfahrung in Südosteuropa, Afrika und Asien
Verbraucherschutzrecht, vor allem in der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emirate sowie Marokko

Ausländisches Privatrecht

Wir können bei der Ermittlung des jeweils anwendbaren ausländischen Rechts auf eine große eigene Bibliothek, Datenbanken, Universitätsbibliotheken und nicht zuletzt auf unsere langjährig gewachsenen Eurojuris-Verbindungen zurückgreifen, die wir in den letzten Jahren sukzessive ausgebaut und verfestigt haben, so dass insbesondere gute Beziehungen nach Frankreich, England, Belgien und Spanien bestehen. Ferner existiert ein Netzwerk in Afrika und Asien. Unsere Arbeit mit dem ausländischen Recht öffnet den Blick für neue Lösungsansätze und Ideen. Sie schafft in Rechtsbeziehungen mit Auslandsberührung Rechtssicherheit. Gegebenenfalls reichen wir die Sachfrage an einen für das betroffene Recht ausgewiesenen Gutachter weiter. Wir haben vor allem mit dem französischen (und aus ihm abgeleiteten Rechtsordnungen, wie z.B. algerischem und tunesischen Recht) und dem englischen, schweizerischen und türkischen Recht gearbeitet. In den letzten Jahren kamen praktische Erfahrungen vor allem in Botswana, Südafrika, Tansania, Vietnam hinzu.

Unternehmen im Ausland

Nach der überkommenen deutschen Rechtsprechung waren die Rechtsverhältnisse einer juristischen Person einheitlich nach ihrem Personalstatut zu beurteilen, für das dasjenige Recht maßgebend ist, welches am Ort ihres Sitzes galt (BGHZ 25, S. 134, 144; BGHZ 53, S. 181, 183). Nach dem Personalstatut entschied sich der Umfang der Rechtsfähigkeit und damit ggf. auch die Frage, ob der Gesellschafter einer als juristische Person organisierten Gesellschaft im Wege der Durchgriffshaftung ausnahmsweise den Gesellschaftsgläubigern persönlich haftet (BGH, Urteil vom 11. Juli 1957 – VII ZR 226/56). Seit 1999 hat sich aber aufgrund der Rechtsprechung des EuGH das gesamte Kollisionsrecht der Gesellschaften nachhaltig geändert (vgl. EuGH ZIP 1999, S. 438).
Kapitalanlagen im Ausland

Wir beraten unsere Mandanten, wenn sie ihr Kapital im Ausland anlegen wollen. Schwerpunkt ist die Beratung bei Immobilienanlagen. Immobilienkäufe und -verkäufe im Ausland unterliegen besonderen Gesetzmäßigkeiten. Regelmäßig findet ausländisches Recht Anwendung. Der Eigentumserwerb, die Kreditbesicherung und der Schutz der Kapitalanlage sind von Land zu Land unterschiedlich und manchmal kaum durchschaubar geregelt. Wir prüfen Kaufverträge, gestalten Kaufverträge und klären über die Risiken und Möglichkeiten auf.  In die Beratung müssen häufig auch erbrechtliche Gesichtspunkte einfließen, da in einigen Ländern, wie z.B. Frankreich und England, Immobilien nach dem Lagerecht vererbt werden. Die Kanzlei verfolgt insbesondere regelmäßig die Entwicklung in Frankreich.
Streitbeilegung

Herr Dr. Hök hat sich zunehmen auf die richterliche bzw. richterähnliche Streitbeilegung, vor allem in der Bauindustrie konzentriert. Er war und ist als Adjudicator, Schiedsrichter und Mediator tätig.

Hafenbau in Mexiko
Hafenbau in Marokko
Bewässerung in Mali
Flughafen in Mali
Straßenbau in Polen
Bewässerung in Armenien
Straßenbau in Armenien
Flughafenbau in Lettland
Wohnungsbau in Spanien
Windenergieanlagen (Fundamente, Kabelleger) in Deutschland (Außenwirtschaftszone)
Kläranlage in Palästina
Herr Dr. Hök ist auf der „FIDIC President´s List“ der geprüften Adjudicator gelistet. Die dafür erforderliche Prüfung hat er 2009 abgelegt.

Herr Dr. Hök bildet seither FIDIC „Adjudicatoren“ aus und prüft sie weltweit. Er war u.a. in die Prüfung von FIDIC Adjudicatoren in Deutschland, Frankreich, Japan, Philippinen und Tansania involviert.

Herr Dr. Hök hat sich mehrfach wissenschaftlich zu FIDIC Adjudication in Fachzeitschriften geäußert:

Hök, Der Persero Fall: Zur Vollziehung lediglich bindender DAB Sprüche nach FIDIC (1999), ZfBR 2016, 211 ff.
Hök, Dispute Adjudication Boards – The International or Third Dimension, ICLR 2012, 420 ff.
Hök, FIDIC Memorandum 2013 zur Vollziehung von vorläufig bindenden DAB Sprüchen mit einem Blick auf die DIS Schiedsgutachtenordnung, ZfBR 2013, 419 ff.
Hök, Zur Bindungswirkung von DAB Entscheidungen nach FIDIC – Anmerkung zur Entscheidung des Court of Appeal Singapore, Urteil vom 13.7.2011, 59/2010 CRW Joint Operation v. PT Perusahaan Gas Negara, ZfBR 2012, 107 ff.
Hök, Einstweilige Vollziehung von Dispute Adjudication Sprüchen durch Schiedsgerichte: Eine Besprechung der Entscheidung des High Court Singapore in Sachen PT Perusahaan Gas Negara vom 20.7.2010, ZfBR 2011, 523 ff.
Hök, Die UNCITRAL Schiedsgerichtsregelungen 2010 in baurechtlichen Schiedsverfahren, NZBau 2011, 385 ff.

Erbrecht

Wir beraten und vertreten Mandanten in Nachlassangelegenheiten, insbesondere soweit Nachlass auch oder ausschließlich im Ausland belegen ist. Insoweit galt es zum Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (VERORDNUNG  (EU)  Nr.  650/2012  DES  EUROPÄISCHEN  PARLAMENTS  UND  DES  RATES vom  4.  Juli  2012 über   die   Zuständigkeit,   das   anzuwendende   Recht,   die   Anerkennung   und   Vollstreckung   von   Entscheidungen  und  die  Annahme  und  Vollstreckung  öffentlicher  Urkunden  in  Erbsachen  sowie  zur  Einführung  eines  Europäischen  Nachlasszeugnisses zu beachten, dass Deutsche zwar nach deutschem Recht beerbt werden, dass es aber bei ausländischem Immobilienvermögen zu einer sog. Nachlassspaltung kommen konnte. Der ausländische Nachlass wird dann ggf. nach ausländischem Recht beerbt. Dies kann im Einzelfall zu unvorhergesehenen Erbbeteiligungen führen, etwa durch Lebensgefährten des Erblassers, die ohne mit diesem verheiratet zu sein, zu gesetzlichen Erben werden.

Herr Dr. Hök hat das neue französische Erbrecht überblickartig dargestellt:

Hök, Neues französisches Erbrecht, ZFE 2007, 333 (Teil 1)
Hök, Neues französisches Erbrecht, ZFE 2007, 372 (Teil 2)
Seit dem Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Verordnung gilt europaweit das Recht des Erblasserdomizils. Das führt zu völlig neuen Fragestellungen, z.B. wie ggf. das deutsche Grundbuch auf der Grundlage ausländischen Immobilienrechts berichtigt werden soll, wenn ein Erbfall eingetreten ist. Aus Sicht deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland wird das neue Recht die Frage aufwerfen, wie eventuell existierender Immobilienbestand im Ausland regularisiert werden soll. Im Übrigen findet sich auf der Homepage der Kanzlei zahlreiche Beiträge zum französischen Erb- und Grundstücksrecht.

Mietrecht

Wir beraten und vertreten Mandanten auf dem Gebiet des Wohnungs- und Gewerbemietrechts. Das Mietrecht hat ausschlaggebende Bedeutung für die Bewertung von Immobilien und ihre Entwicklung. Mieterhöhungen, Mietpreisbindungen, Modernisierungen, Instandhaltungsarbeiten, Betriebskostenabrechnungen gehören zu unseren Arbeitsschwerpunkten. Eingeschlossen ist die Prozeßführung in Mietsachen. Herr Dr. Hök ist mit folgenden Veröffentlichungen hervorgetreten:

Hök, Ergänzende Mietvertragsauslegung unter Berücksichtigung    des ZGB als Geschäftsgrundlage, MDR 1994, S. 1157
Hök, Zum Wohnungsmietpreisrecht im Beitrittsgebiet,    Grundstücksmarkt und Grundstücksrecht, 1994, S. 331 ff.
Das mietrechtliche Dezernat wird von Frau Herrn Rechtsanwalt Enrico Vedder geleitet.

Handels- und Gesellschaftsrecht

Wir befassen uns mit zivilrechtlichen Problemen der Kaufleute, für welche teilweise neben oder anstatt der allgemeinen privatrechtlichen Normen vor allem die im Handelsgesetzbuch gefassten Regelungen, aber auch  Handelsbräuche eine Rolle spielen. Besonderheiten entstehen auch auf diesem Gebiet durch geltende Internationale Vereinbarungen und durch die  Sonderregelungen hinsichtlich der Verwendung  Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Kaufleuten.

Neben den aus den bloßen Handelsgeschäften  resultierenden Streitigkeiten, kommt den gesellschaftsrechtlichen Konflikten der  Personenvereinigungen des Privatrechts insbesondere der   Personenhandels- und Kapitalgesellschaften sowie der Genossenschaften eine besondere Bedeutung zu. Diesbezüglich sind wir  insbesondere in den die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Kommanditgesellschaft, die eingetragenen Genossenschaft, die Aktiengesellschaft und die offenen Handelsgesellschaft betreffenden Bereichen beschäftigt.

Unsere Beratungsleistungen umfassen Fragen, welche bei der Gründung der Gesellschaft entstehen oder welche die Satzungsänderungen, die Beschlussfassung, eine  beabsichtigte Sitzverlegung, die Kapitalherabsetzung oder  –erhöhung oder die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen betreffen. Ebenso beraten wir Mandanten bei Problemen der Haftung der Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Liquidatoren.  Unsere gesellschaftsrechtliche Beratung reicht von der Phase der Gründung, über den alltäglichen Geschäftsbetrieb bis zur Umwandlung oder Liquidation der Gesellschaft.

Zivilrechtliche Vertragsgestaltung

Insbesondere der Konfliktvermeidung und Absicherung rechtlicher Positionen in künftigen   Vertragsrechtsverhältnissen dient eine sorgfältige Vertragsgestaltung. Unsere Beratung hierbei umfasst die Gestaltung der auf den Einzelfall bezogenen, konkreten Regelungen, ebenso wie den Entwurf Allgemeiner Geschäftsbedingungen.  Insoweit liegt ein Schwerpunkt auf der Gestaltung internationaler Bau- und Ingenieurverträge.

Herr Dr. Hök bringt seine Expertise auch bei FIDIC ein, z.B. als Legal Advisor für den FIDIC Design & Build Subcontract und das Operate, Design and Build Vertragswerk (ODB). Er war und ist weltweit beratend in Fragen der Vertragsgestaltung involviert, u.a. für eine Fabrik der Autozulieferindustrie in Marokko, ein Krankenhausvorhaben in Trinidad und Tobagio,  eine Nahrungsmittelfabrik in Chile, Photovoltaikanlage in England, Grundstückskaufverträge in Frankreich, Unternehmensübernahme in Frankreich, Joint Venture in Algerien, etc.

Arbeitsrecht

Die Kanzlei hat auch ein arbeitsrechtliches Dezernat, dass von Frau Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier geleitet wird. Das Arbeitsrecht stellt einen wichtigen Bestandteil der Unternehmensplanung und –führung dar. Frau Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier betreut arbeitsrechtliche Mandate seit mehr als 20 Jahren, vor allem in den Bereichen Kündigungsschutz, Freie Mitarbeiter, Schadensersatz.

Sprache

Die Kanzleimitarbeiter sind mehrsprachig. Wir können auf Englisch und Französisch kommunizieren. Wir arbeiten ständig auf höchstem Niveau in und auf Deutsch, Englisch und Französisch.

Seminare

In den vergangenen Jahren hat sich der Schulungsbedarf zu Themen der internationalen Vertragsgestaltung, Forderungsbeitreibung und -sicherung sowie Prozessführung erheblich verstärkt. Herr Dr. Hök referiert auf Schulungsveranstaltungen der IBR und im Rahmen der FIDIC Schulungen von VBI & FIDIC sowie im Rahmen seiner übrigen Lehrtätigkeit (HTW Berlin, Leuphana Universität, etc.). Er bietet darüber hinaus aber auch Inhouse-Schulungen zu den Themen Internationale Forderungsbeitreibung, Gestaltung internationaler Bauverträge sowie internationales Bauvertragsmanagement an. Ein umfangreiches Schulungsprogramm zu FIDIC Verträgen ist verfügbar. Herr Dr. Hök schult Ingenieure, Rechtsanwälte und Kaufleute weltweit. Er hat Schulungen in Asien (Indien, Indonesien, Iran, Jordanien, Korea, Kuwait, Oman, Philippinen, Qatar, Timor Leste), Europa (Dänemark, Deutschland, Kroatien, Serbien, Bosnien) und Afrika (Botswana, Ghana, Kenia, Sudan, Südafrika, Tansania, Uganda) durchgeführt.

Herr Dr. Hök ist Mitglied des Verband der Beratenden Ingenieure, der deutschen Gesellschaft für Rechtsvergleichung und der DRBF.

Kanzlei Dr. Hök Stieglmeier & Kollegen

Dr.Götz-Sebastian Hök
Otto-Suhr-Allee 115

10585 Berlin

Tel.: +49 (0) 30 – 3000 760-0
Fax: +49 (0) 30 – 5130 38 19

Bürozeiten:
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