Ist in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung geregelt, dass auf jede Eigentumswohnung eine Stimme entfällt (sog. Objektstimmrecht; anders die gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 WEG: Kopfstimmrecht), dann führt die Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2004 (BGH Az. V ZB 22/04) auch im Fall einer Veräußerung einer oder mehrerer Untereinheiten nicht zu einer Stimmrechtsmehrung. Dies bedeutet, dass das zuvor auf die ungeteilte Wohneinheit entfallende Stimmrecht entsprechend der Zahl der neu entstandenen Einheiten nach Bruchteilen aufgespalten und diesen zugewiesen wird.
Dies beruht auf der Erwägung, dass für die Schaffung der neuen Einheiten im Wege der Unterteilung die Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer nicht erforderlich ist und daher in aller Regel auch nicht erfolgt. Deshalb darf die Unterteilung nicht dazu führen, dass sich die ursprüngliche Stimmenzahl zu Lasten der anderen Wohnungseigentümer verändert. Dies gilt angesichts der zu wahrenden Interessen der übrigen Eigentümer auch, wenn die durch Unterteilung entstandenen Einheiten veräußert werden.
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