In Kürze ist mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-208/00 (Überseering BV ./. NCC Nordic Construction Company Baumanagement GmbH) zu rechnen. Der Generalstaatsanwalt bei dem EuGH hat am 4. Dezember 2001 seine Schlußanträge formuliert und begründet. Soweit ersichtlich, plädiert der Generalstaatsanwalt für eine Fortschreibung der mit der Centros-Entscheidung des EuGH begründeten liberalen Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit. Sollte der EuGH antragsgemäß im Sinne der Generalstaatsanwaltschaft bei dem EuGH entscheiden, wäre die Sitztheorie in Deutschland in der bisherigen Form endgültig nicht mehr haltbar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt sich die Frage, ob eine Gesellschaft rechtsfähig ist, nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (sogenannte Sitztheorie). Das gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet worden ist und sodann ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt (zuletzt BGH DB 2000, 1114-1116 = ZIP 2000, 967-969 = WM 2000, 1257-1260 = IStR 2000, 382-384 = DNotI-Report 2000, 106 = DStR 2000, 1064-1065 = EWS 2000, 278-279 = ZNotP 2000, 282-284 = EuZW 2000, 412-414 = RIW 2000, 555-557 = GmbHR 2000, 715-718). Die einmal erworbene Rechtsfähigkeit setzt sich nicht ohne weiteres in Deutschland fort. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaates fortbesteht und ob sie auch nach deutschem Recht rechtsfähig ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 1970 – V ZR 139/68, BGHZ 53, 181, 183 und vom 21. März 1986 – V ZR 10/85, BGHZ 97, 269, 271 f.). Die herrschende Lehre in der Bundesrepublik Deutschland teilt diese Auffassung der Rechtsprechung (vgl. Hausmann, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rdn. 1538 ff.; MünchKomm-Kindler, BGB, 3. Aufl., Band 11, Internationales Gesellschaftsrecht, Rdn. 313 ff.; Staudinger-Großfeld, BGB, 13. Bearb. (Neubearbeitung 1998), Internationales Gesellschaftsrecht, Rdn. 38 ff.), und zwar auch nach Bekanntwerden der Centros-Entscheidung des EuGH (EuGH ZIP 1999, 438).

Die Anknüpfung an den tatsächlichen Verwaltungssitz führt dazu, daß eine im Ausland wirksam gegründete, in der Bundesrepublik Deutschland zunächst als rechtsfähig anerkannte Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert, wenn sie ihren ständigen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik nimmt. Sie kann, soweit sie der deutschen Rechtsordnung unterliegt, weder Träger von Rechten und Pflichten noch Partei in einem Gerichtsverfahren sein.
Um am Rechtsverkehr teilnehmen zu können, muß sie sich in einer Weise neu gründen, die zur Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht führt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1986 – V ZR 10/85, BGHZ 97, 269, 272). Ungeklärt ist, ob auf eine Neugründung verzichtet werden kann und eine Umwandlung entsprechend den Vorschriften der §§ 362 bis 393 AktG in Betracht kommt. Ob die Klägerin nach dieser Regelung eine Umwandlung hätte bewirken können, bedarf keiner Entscheidung. Denn sie hat keine Anstrengungen in diese Richtung unternommen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist umstritten. Nach einer im Schrifttum vertretenen Meinung sind die Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft, also auch deren Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates zu bestimmen, in dem die Gesellschaft gegründet worden ist (sogenannte Gründungstheorie; vgl. Geßler/Eckardt, AktG, § 1 Rdn. 58, 65 f.; Knobbe/Keuk, ZHR 154 (1990), 325, 345 f., 355; Koppensteiner, Internationale Unternehmen im deutschen Gesellschaftsrecht, S. 105 ff., 136; Meilicke, RIW 1990, 449 ff.; Neumayer, ZVglRWiss 83 (1984), 129, 139 ff.; im Grundansatz auch Zimmer, Internationales Gesellschaftsrecht, S. 232 ff., 414 f.). Als Begründung wird vor allem angeführt, es sei einfach und zuverlässig festzustellen, wo und demgemäß nach welchem Recht eine Gesellschaft gegründet worden ist; das trage zur Rechtssicherheit bei. Die Anerkennung des ausländischen Gründungsaktes fördere die Mobilität international tätiger Unternehmen und damit die internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Innerhalb der Europäischen Union sei es mit der Niederlassungsfreiheit nicht zu vereinbaren, an den tatsächlichen Verwaltungssitz anzuknüpfen. Andere wollen die Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft nicht nach einer einzigen Rechtsordnung beurteilen, sondern nach verschiedenen Kriterien differenzieren. So soll einerseits etwa für die Fragen der Existenz und der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft sowie die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (“Innenverhältnis”) das Recht des Gründungsstaates maßgebend sein, für die Betätigung der Gesellschaft und den Schutz ihrer Gläubiger (“Außenverhältnis”) das Recht des Sitzstaates (vgl. Grasmann, System des internationalen Gesellschaftsrechts, Rdn. 622 ff.; Hachenburg/Behrens, GmbHG, 8. Aufl., Einleitung Rdn. 125 ff.; Sandrock, RabelsZ 42 (1978), 227, 246 f., 250 ff.).

Dem BGH waren zwischenzeitlich nun doch Zweifel gekommen, ob er seine Rechtsprechung unbeschadet der wegweisenden Entscheidung im Centros-Verfahren aufrechterhalten könne. Die Instanzgerichte indessen beharrten unbeirrt an ihrer Auffassung. Im Jahr 2000 hatte der BGH über folgenden Fall zu entscheiden:

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war seit 1990 im Handelsregister für Amsterdam und Haarlem als “Besloten Vennootschap” (BV) eingetragen. Das Grundbuch wies sie als Eigentümerin eines Grundstücks in D. aus, auf dem ein größeres Garagengebäude und ein Motel stehen. Mit Generalübernehmervertrag vom 27. November 1992 verpflichtete sich die Beklagte, eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft, gegenüber der Klägerin zur Sanierung dieser beiden Gebäude. Die Leistungen sind erbracht. Die Klägerin behauptet Mängel der Malerarbeiten. Im Jahre 1995 forderte sie die Beklagte erfolglos zur Beseitigung dieser Mängel auf. Mit der Klage macht sie 1.163.657,77 DM nebst Zinsen als Kostenaufwand für die Beseitigung der Mängel und daraus entstandener Schäden geltend. Zum Jahreswechsel 1994/95 erwarben F. und K. H. sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Gesellschaft seit dem Erwerb durch F. und K. H. ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in D. Das Landgericht wies die 1996 erhobene Klage als unzulässig ab. Das Berufungsgericht schloss sich der Auffassung des Landgerichts an. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei als Gesellschaft niederländischen Rechts in Deutschland nicht parteifähig. Parteifähig sei nach § 50 ZPO, wer rechtsfähig sei. Über die Rechtsfähigkeit sei nach dem Personalstatut einer Gesellschaft zu befinden. Dieses ergebe sich aus dem Sitz der Hauptverwaltung. So sei auch anzuknüpfen, wenn eine Gesellschaft, die in den Niederlanden wirksam gegründet worden sei, ihren Sitz in die Bundesrepublik Deutschland verlege. Die Klägerin habe 1994/1995 ihre Hauptverwaltung in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. Der BGH legte das Verfahren dem EuGH vor.

Nach Auffassung des Generalstaatsanwalts bei dem EuGH, Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer wirft das Ausgangsverfahren im Wesentlichen Fragen der Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG in Verbindung mit Artikel 293 dritter Gedankenstrich EG auf. Er untersucht zunächst, ob die sog. Daily Mail Entscheidung des EuGH dafür spricht, die Vorlagefrage des BGH zu verneinen. Letztlich kommt der Generalstaatsanwalt zu dem Ergebnis, das dem nicht so sei. Wichtiger sind denn auch die Ausführungen zur entscheidenden ersten Vorlagefrage des BGH, die der Generalstaatsanwalt dahin beantwortet, dass es erheblichen (vor allem) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, innerhalb der Europäischen Union an die Sitzverlegung den Verlust der Parteifähigkeit zu knüpfen. Dies, so der Generalstaatsanwalt, beinhalte eine nicht zu rechtfertigende Sanktion und führe zum Verlust wohlerworbener Rechte. Zwar attestiert der Generalstaatsanwalt dem BGH, dass es den Nationalstaaten vorbehalten bleibe, ihr Internationales Privatrecht autonom zu regeln, doch müssten sich die Ergebnisse innerhalb der durch das Recht der Union gesetzten Rahmenbedingungen halten. Unter den gegebenen Umständen sei letztlich festzustellen, dass die Artikel 43 EG und 48 EG einer nationalen Maßnahme entgegenstehen, wonach eine Gesellschaft keine Klagemöglichkeit hat, wenn sie ihre Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem sie gegründet wurde.

Die Bundesregierung suchte, die bisherige Praxis mit der Erwägung zu rechtfertigen, die Sitztheorie, wie sie in Deutschland angewandt werde, diene dazu, die Gläubiger (durch die Verpflichtung zur Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals und durch Vorschriften über die Modalitäten seiner Bereitstellung), die abhängigen Gesellschaften und die Minderheitsaktionäre (stärkere Berücksichtigung ihrer Interessen durch das Erfordernis qualifizierter Mehrheiten oder Regelung einer Entschädigung oder eines Ausgleichs in bestimmten Fällen) sowie die Arbeitnehmer (durch die Verpflichtung zur betrieblichen Mitbestimmung nach den gesetzlich festgelegten Bedingungen) zu schützen. Außerdem wies die deutsche Regierung auf den Schutz des Fiskus hin (durch Senkung der Zahl der Fälle passiver Doppelbesteuerung). Der Generalstaatsanwalt erkannte hierin zwar zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes, doch attestierte er, die Bundesregierung habe es nicht vermocht darzulegen, dass diese Ziele auf keine andere Weise als durch die Aberkennung der Rechts- und Parteifähigkeit zu erreichen seien.

Auf die Folgen der Centros-Entscheidung und die praktischen Auswirkungen der Abschaffung der sog. Sitzheorie hat der Unterfertigende schon wiederholt hingewiesen (Hök-Zu den praktischen Auswirkungen der europäischen Niederlassungsfreiheit auf das deutsche Gesellschaftsrecht, zugleich Anmerkung zu BGH ZfBR 2000, 404, ZfBR 2001, 10-12). Es wird z.B. möglich, Niedrigkapitalgesellschaften für Kleingewerbe in England zu gründen oder inländische Gesellschaften in das Ausland zu verlegen. Was noch zu tun bliebe, ist die Anpassung des deutschen Gewerbe- und Handwerksrechts. Die Verwaltungspraxis handhabt das Gewerbe- und Handwerksrecht ebenso rigide wie die deutschen Zivil- und Handelsregistergerichte das Sitzprinzip verteidigt haben. Doch nun scheint eine neue Ära zu beginnen.

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