Das französische Wettbewerbsrecht umfasst die Gesamtheit der Regeln, die auf Marktteilnehmer im Wettbewerb Anwendung finden, damit der Wettbewerb ausreichend und nicht ausufernd sei. Aufgabe des Wettbewerbsrecht ist es, die Interessen einzelner Marktteilnehmer zu schützen und zugleich den Wettbewerb im öffentlichen Interesse zu erhalten. Das Verbraucherschutzrecht ist dagegen kein konzeptioneller Teil des Wettbewerbsrechts. Es bestehen allerdings zum Teil sehr ausufernde und restriktive Verbraucherschutzregeln im Code de la Consommation.

I. Institutionen 

In Frankreich gibt es verschiedene Institutionen, deren Aufgabe es ist, den freien Wettbewerb zu schützen:

Direction générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes
Conseil de la concurrence
Gerichtsbarkeit

1. Direction générale 

Eine Abteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen wurde beauftragt, das Funktionieren des Marktes zu überwachen, und zwar in zweierlei Hinsicht:

Zum Schutz des Verbrauchers und als Hüterin der Wettbewerbsfreiheit. Als Hüterin der Wettbewerbsfreiheit verfügt die Abteilung über die Macht, Richtlinien zu erlassen, sei es auf Antrag oder aus eigener Inititative, um wettbewerbswidrige Praktiken zu unterbinden.

2. Conseil de la Concurrence 

Der Conseil de la Concurrence wurde mit der Verordnung vom 01.12.1986 eingerichtet. Der Conseil ist mit weitreichenden Machtbefugnissen ausgestattet. Es handelt sich um eine unabhängige Verwaltungsbehörde, die, obwohl sie keine echte Gerichtsbarkeit ist, Entscheidungen fällen und Sanktionen verhängen kann, was ihn einer echten Gerichtsbarkeit sehr nahe rückt.

Der Conseil besteht aus 16 Mitgliedern, die jeweils für sechs Jahre ernannt werden, davon sind sieben Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Vier Mitglieder werden aufgrund ihrer Kompetenz in wirtschaftlichen, wettbewerbsrechtlichen oder verbraucherrechtlichen Angelegenheiten ernannt, weitere 5 Persönlichkeiten aus den Berufsgruppen.

Der Conseil hat eine beratende und eine rechtsprechende Aufgabe. Zunächst ist der Conseil beratend tätig, insbesondere für die Regierung, wobei es Angelegenheiten gibt, bei denen fakultativ um Rat gefragt werden kann, und solche, bei denen zwingend Rat einzuholen ist. Die rechtsprechende Aufgabe ist auf die Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken beschränkt. In diesem Rahmen hat der Conseil folgende Möglichkeiten:

Er kann Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes anordnen.
Er kann die Beendigung wettbewerbswidriger Praktiken oder ihre Änderung anordnen und zu diesem Zweck Sanktionen verhängen, sei es um weitere Handlungen zu unterbinden oder um eine Strafe auszusprechen.
Er kann die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterleiten

Die Entscheidungen des Conseils werden in der Tagespresse um im B.O.C.C.R.F veröffentlicht. Gegen Entscheidungen des Conseil kann vor dem Cour d’appel de Paris ein Rechtsmittel eingelegt werden.

3. Die Gerichtsbarkeit 

Die ordentliche Gerichtsbarkeit als Zivil- und Strafgerichtsbarkeit und u. U. die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in verschiedenen Fällen zuständig, um den Respekt vor der Freiheit des Wettbewerbs zu sichern. Insbesondere sind sie in Fällen der „concurrence deloyale“ zuständig, während dem Conseil de la concurrence die Verfolgung wettbewerbswidriger Praktiken vorbehalten ist, die sich in Maßnahmen äussern, die den Wettbewerb zum Erliegen bringen. Unter „concurrence deloyale“ wird hingegen ein Wettbewerbshandeln verstanden, das sich in exzessiven oder zu agressiven Verhaltensweisen äussert.

II. Concurrence déloyale 

Obwohl volle Wettbewerbsfreiheit besteht, wird nicht jedes „wilde“ Verhalten toleriert. Die Werbung um den Kunden soll nicht in wettbewerbswidriger Weise geschehen. Die Wettbewerber sollen die „usages loyaux du commerce“ respektieren, also die Handelssitten beachten.

1. Grundsatz 

Die Rechtsprechung hat aus den Generalklauseln der Art. 1382 und 1383 Code Civil, die jede Person verpflichten, den Schaden wieder gut zu machen (zu ersetzen), den sie angerichtet hat, einen wettbewerbsrechtlichen Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch entwickelt. Jedes wettbewerbswidrige Verhalten wird als „faute“ verurteilt, worin die Wertung liegt, dass das Verhalten rechtswidrig und schuldhaft erfolgte. Die Elemente des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs sind:

ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten (faute)
ein Schaden
Kausalität zwischen dem Verhalten und dem Schaden

a. faute
Grundlage ist ein fehlerhaftes Wettbewerbsverhalten. Abzustellen ist auf die Handels- und Verkehrssitte. Wird sie willentlich verletzt oder hätte sie ein sorgfältiger Gewerbetreibender nicht verletzt, ist das Verhalten fehlerhaft. Genereller gesagt, es ist fehlerhaft, seine Verpflichtungen bei der Ausübung der Wettbewerbsfreiheit zu verletzen. Diese Verpflichtungen bestehen in der Loyalität und der Anständigkeit des Gewerbetreibenden. Vorsatz im Sinne böser Absicht ist nicht erforderlich. Jede Form der Fahrlässigkeit reicht aus.

b. Schaden
Der Schaden besteht regelmäßig in Verlust von Kundschaft. In der Praxis wir mit Umsatzverlusten argumentiert.

c. Kausalität
Das Verhalten des Wettbewerbers muss den Schaden kausal verursacht haben. Die Gerichte sind bei der Feststellung der Kausalität oftmals wenig streng. Es wird alles darauf abgestellt, ob es im fraglichen Zeitraum zu Umsatzrückgängen kam.

2. Fallgruppen 

Wettbewerbswidrige Handlungen werden in verschiedenen Fallgruppen erfaßt:

1. Herabsetzung eines Konkurrenten (dénigrement)Das Herabsetzen besteht darin, Mißkredit auf die Produkte, die Arbeit oder die Person eines Konkurrenten zu werfen (CA Zyon, 21.05.1974, Gaz. Pal. TT 1974-1976 V° Concurrence déloyale n°22). Das Opfer muss identifizient oder identifizierbar sein.
2. Benutzung unterscheidungskräftiger Zeichen eines Konkurrenten
3. Nachahmung von Produkten eines Konkurrenten
4. Beschaffung von Geschäftsgeheimnissen eines Konkurrenten ohne dessen Zustimmung
5. Wettbewerbswichtige Werbung

Sie kommt vor in der Form der:

Nachahmung von Werbung eines Konkurrenten
Herabsetzung einer Konkurrenten
pratique de marque d’appel
Unterdrückung von Werbung eine Konkurrenten
Irreführende Werbung

6. Verkauf mit herabgesetzten Preisen

Der Verkauf zu erheblich niedrigeren Preisen als die eines Konkurrenten ist für sich genommen noch nicht wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig ist es jedoch:

mit Preisen zu werben, die niedriger als die Beschaffungskosten liegen
mit annormal niedrigen Preisen zu werben, um Kunden des ehemaligen Arbeitgebers abzuwerben
das Preissystem eines Konkurrenten sklavisch zu übernehmen und systematisch niedrige Preise anzubieten

7. Instabilisierung eines Vertriebsystems 

8. Abwerbung von Personal 

9. Gründung eines Wettbewerbsunternehmers durch Angestellte eines Unternehmens 

Für die Dauer eines Angestelltenverhältnisses gilt ein absolutes Wettbewerbsverbot, auch wenn es im Anstellungvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wurde (Cass. soc, 05.05.1971, Bull. civ. V n° 327). Nicht verboten ist, eine zukünftige Wettbewerbstätigkeit vorzubereiten, sofern sie nicht vor Vertragsende effektiv aufgenommen wird. Im übrigen gelten die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen.

10. Irreguläre Ausübung einer Tätigkeit 

Die Missachtung gesetzlicher Verpflichtungen durch einen Wettbewerber kann eine wettbewerbswidriges Verhalten darstellen; dies ist der Fall:

wenn ein Zahnarzt hinter der Fassade einer Gesellschaft gewerbliche Aktivitäten entfaltet, die ihm sein Berufsstand verbietet, wie z. B. die Herstellung und der Vertrieb von Zahnersatz (T.com. Paris, 08.06.1984, Gaz. Pal 1985,77)
wenn der Inhaber einer Taxilizenz für eine bestimmte Gemeinde sein Gewerbe in einer anderen Gemeinde ausübt (Cass. Com. 16.05.1984, Bull civ. IV 139)
wenn ein Kaufmann Schlussverkäufe praktiziert, die nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen
wenn ein Kaufmann sein Geschäft am Sonntag öffnet und dabei örtliche Ruheregeln missachtet

III. Weitere Informationen 

Die hier zu findenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.

Ergänzende Informationen können gerne abgefragt werden. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Ganz spezielle Fragen lassen wir ggf. von unserer Kopperationskanzlei in Paris beantworten.

Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartner: Dr.Götz-Sebastian Hök
Otto-Suhr-Allee 115,
10585 Berlin
Tel.: 00 49 (0) 30 3000 760-0
Fax: 00 49 (0) 30 513 03 819
e-mail: ed.ke1711697176oh-rd1711697176@ielz1711697176nak1711697176