I. Die Grundsätze des neuen Insolvenzrechts

1. Gesetzesentwicklung
Zum 1. Januar 1999 tritt gem. § 335 InsO in Verbindung mit Art. 110 Absatz 1 EGInsO die Insolvenzordnung (BGBl. 1994 I S. 2866; vom 21.April 1994) in Kraft. Sie ersetzt die bisher parallel bestehenden Verfahren der Konkursordnung (von 1877/1889), Vergleichsordnung (von 1935) und Gesamtvollstreckungsordnung (von 1990) und gilt dann einheitlich für das gesamte Bundesgebiet.
Die Auswirkungen eines inländischen Insolvenzverfahrens auf Vermögen des Schuldners im Ausland sind in der Insolvenzordnung nicht besonders geregelt. Wie bislang gilt, daß ein inländisches Insolvenzverfahren auch das ausländische Vermögen des Schuldners erfaßt, allerdings mit der Maßgabe, daß es dem ausländischen Recht vorbehalten ist, darüber zu entscheiden, welche Wirkungen es anerkennen will. Nach Art. 102 I S. 1 EGInsO erfaßt ein ausländisches Insolvenzverfahren auch das im Inland belegene Vermögen des Schuldners. Gegebenfalls wird ein Sekundärinsolvenzverfahren durchzuführen sein (vgl. Art. 27 ff. des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren vom 23. November 1995).

2.Neuerungen

Die Insolvenzordnung bringt für Gläubiger und Schuldner zahlreiche Neuerungen, die bereits in die Gestaltung der Geschäftsbeziehungen einfließen müssen, um spätere Überraschungen zu vermeiden. Die Regelungen des neuen Insolvenzrechts verändern z.B. die Bedingungen für die Sicherung von Bankkrediten durch Forderungsabtretung erheblich. Betroffen sind hiervon vor allem kleinere und mittelständische Produktions- und Dienstleistungsunternehmen. So überträgt z.B. das neue Insolvenzrecht die Befugnis zur Verwertung von sicherungshalber abgetretenen Forderungen auf den Insolvenzverwalter, § 166 II InsO. Entsprechendes gilt für die Verwertung von sicherungsübereigneten beweglichen Sachen. Um Finanzierungsnachteile zu vermeiden, ist es unvermeidlich die Vorgaben des Insolvenzrechtes zu beachten. In der mittelständischen Wirtschaft ist die Eigenkapitalbasis im Regelfall schwach und folglich der Bedarf an Fremdfinanzierungen entsprechend hoch. Kleinere Unternehmen können deshalb vielfach ihre Fremdfinanzierungen nur durch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und durch Sicherungsübereignungen sichern. Wenn aber etwa ein Kreditinstitut die als Sicherheit für einen gewährten Kredit dienenden Geldforderungen seiner Kunden realisieren will, muß es sich künftig an den Insolvenzverwalter wenden. Diesem stehen vorab 9 % des Verwertungserlöses für die Feststellung der Sicherheiten und ihre Verwertung zu. Der Insolvenzverwalter bestimmt den Zeitpunkt der Verwertung und das Verwertungsverfahren. Dadurch können Forderungen als Kreditsicherheiten für Banken und Sparkassen erheblich an Wert verlieren. Betroffen von der Neuregelung des Insolvenzrechtes sind aber auch Vermieter von Wohn- und Gewerberäumen, namentlich in bezug auf Kündigungsrechte und Mietrückstände und vor allem in bezug auf die Verwertung von Mietsicherheiten.

3. Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht zum einen Personen offen, die nicht selbständig wirtschaftlich tätig sind, z. B. Arbeitnehmern, Rentnern oder Arbeitslosen, zum anderen sogenannten Kleingewerbetreibenden, mithin auch selbständig Tätigen. Eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit wird nach § 304 II InsO als geringfügig bewertet, wenn sie nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 Abs. 2 HGB. Erfaßt sind mithin auch kleine Handwerks- und Handelsbetriebe. Das neue Insolvenzrecht schafft mithin für kleinere Betriebe insgesamt neue Bedingungen. Zum einen wirkt sich das Insolvenzrecht auf die Beitreibung von Kundenforderungen aus und zum anderen birgt es Entschuldungsmöglichkeiten auch für Gewerbetreibende in sich.

4. Ziele des Insolvenzverfahrens

Das vorrangige Ziel des neuen Insolvenzrechts bleibt die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger (§ 1 InsO). Darüber hinaus soll die Insolvenzordnung jedoch auch helfen, jedem, der trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist, nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens den wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (§ 1 S. 2 InsO). Diese Ziele sollen durch das Verbraucherinsolvenzverfahren einerseits und durch die Restschuldbefreiung andererseits erreicht werden.

5. Voraussetzungen des Verfahrens

Voraussetzung für die Entschuldung nach der Insolvenzordnung ist, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist oder seine Zahlungsunfähigkeit droht. Unerheblich ist, wann die Schulden entstanden sind. Auch Schuldner, die bereits ein Konkursverfahren durchlaufen haben, können die Möglichkeiten des neuen Gesetzes zur Restschuldbefreiung nutzen. Eine Übergangsvorschrift gilt dabei für die sogenannten Altfälle, also für alle, die bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig waren. Für sie dauert die Treuhand- oder Wohlverhaltensperiode nur fünf statt sieben Jahre, Art. 107 EGInsO.

6. Verfahrensgang

Im Kern sieht das neue Insolvenzrecht ein mehrstufiges Vorgehen vor. Zunächst soll außergerichtlich und gerichtlich versucht werden, eine gütliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner über eine Schuldenbereinigung zu erzielen. Scheitert diese, schließt sich das eigentliche Insolvenzverfahren an. Nach dessen Abschluß kann der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von den verbleibenden Verbindlichkeiten, die sogenannte Restschuldbefreiung, erlangen (§ 286 ff. InsO). Dazu muß er über einen gesetzlich vorgegebenen Zeitraum bestimmte Verpflichtungen erfüllen, die ihn zu einem redlichen und gläubigerfreundlichen Verhalten anhalten. Dadurch sollen die Chancen der Gläubiger, Befriedigung ihrer Forderungen zu erlangen, erhöht und dem Mißbrauch der Restschuldbefreiung vorgebeugt werden.

II. Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist mehrstufig ausgestaltet. Es handelt sich um ein im Kern vereinfachtes und in den §§ 304 ff. InsO modifiziertes Insolvenzverfahren. An ein außergerichtliches Bemühen um die Schuldenbereinigung schließt sich das gerichtliche Insolvenzverfahren an.

1. Das außergerichtliche Verfahren

Die erste Stufe bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner versuchen muß, eine Einigung mit seinen Gläubigern über die Schuldenbereinigung zu erzielen (beispielsweise Ratenzahlung, Stundung, Teilerlaß). Ohne einen solchen Einigungsversuch ist das gerichtliche Verfahren und damit auch die Restschuldbefreiung nicht möglich; die außergerichtliche Schadensregulierung hat also unbedingten Vorrang vor dem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, schließt sich das gerichtliche Verfahren an. Mit dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens muß durch eine entsprechende Bescheinigung belegt werden, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung erfolglos versucht worden ist. Diesen Einigungsversuch kann der Schuldner nicht allein unternehmen. Vielmehr muß er sich der Mithilfe einer geeigneten Person oder Stelle versichern. In Betracht kommen Rechtsanwälte, Notare und Schuldnerberatungsstellen, die dann auch die entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Die Einigung muß auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes versucht werden. Der Schuldner muß den Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten, so z. B. einen Zahlungs- und Tilgungsplan, der an alle Gläubiger versandt wird. Welche Vorschläge den Gläubigern zur Schuldenbereinigung im einzelnen unterbreitet werden, steht dem Schuldner frei. Er kann Stundungen, Ratenzahlungen oder teilweisen Erlaß der Schulden vorschlagen. Zu beachten ist jedoch, daß Regelungen für den Fall einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners wie z. B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit, vorgesehen werden müssen, weil derartige, nicht voraussehbare Veränderungen der Lebensverhältnisse die Abwicklung des Planes hindern.
Konnte zwar eine Vereinbarung zur Schuldenregulierung getroffen, diese jedoch nicht erfolgreich eingehalten werden, so muß sich der Schuldner um das Zustandekommen eines neuen Plans bemühen. Der Weg in das gerichtliche Verfahren steht ihm erst dann offen, wenn eine Einigung mit seinen Gläubigern definitiv nicht erreicht werden konnte.
Im außergerichtlichen Plan sollte unbedingt darauf hingewirkt werden, daß mithaftende Ehegatten und Bürgen in den Plan einbezogen werden. Diese Möglichkeit besteht im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nicht, so daß zwei voneinander abgetrennte Verfahren einzuleiten sind, für die dann auch die doppelten Kosten anfallen.
Streitig ist, ob Schuldner, die über kein für einen Vergleich einsetzbares Einkommen oder Vermögen verfügen, trotzdem einen Schuldenbereinigungsplan, den sog. “Nullplan”, einbringen können. Ließe man den “Nullplan” zu, würde dies bedeuten, daß auch völlig mittellose Schuldner entweder im Schuldenbereinigungsplanverfahren oder zumindest im Restschuldbefreiungsverfahren spätestens nach 7 Jahren von ihren Schulden frei würden, auch wenn sie ihren Gläubigern nichts zahlen können. Der Gesetzeswortlaut ist hierzu offen, was eher für die Zulässigkeit von Nullplänen spricht. Weiterhin nicht geklärt ist die Frage, ob diese Schuldner Anspruch auf Prozeßkostenhilfe haben, was wohl ebenfalls zu bejahen ist. Würde Prozeßkostenhilfe gewährt, könnten die Schuldner das gerichtliche Verfahren und eventuell das Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen, auch wenn sie nicht in der Lage sind, die anfallenden Verfahrenskosten zu begleichen.
Es bestehen allerdings Überlegungen, in Anlehnung an die Vorschriften des Privatkonkurses in Österreich eine sog. Mindestquote einzuführen. Dies würde bedeuten, daß der Schuldner einen bestimmten Mindestbetrag (ca. 10%) seiner Verbindlichkeiten begleichen muß, um tatsächlich von seinen Schulden frei zu werden.
Kosten für die außergerichtliche Beratung entstehen den Schuldnern in der Regel nicht. Die Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände bieten ihre Tätigkeit für die Schuldner kostenfrei an. Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts besteht für Schuldner, die nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen Mittel aufzubringen, die Möglichkeit, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch zu nehmen. Für die Bewilligung der Beratungshilfe sind die Amtsgerichte zuständig.

2. Gerichtliches Insolvenzverfahren

Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kommt es in der zweiten Stufe zu einem gerichtlichen Insolvenzverfahren, das sich wiederum in zwei Abschnitte gliedert:
Erster Abschnitt: Das Gericht versucht nochmals, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Gelingt das nicht, folgt der zweite Abschnitt, das eigentliche Insolvenzverfahren.
Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ruht solange, bis das gerichtliche Einigungsverfahren gescheitert ist, § 306 I InsO. Das gütliche Einigungsverfahren ist qualitativ mit einem Prozeßvergleich unter mehreren Beteiligten vergleichbar. Das Gericht stellt den beteiligten Gläubigern die Unterlagen (Vermögensverzeichnis, Gläubigerverzeichnis, Forderungsverzeichnis, Schuldenbereinigungsplan) zu und fordert sie zur Stellungnahme auf (§§ 232, 307 I InsO). Die Gläubiger müssen sich innerhalb der Notfrist eines Monats äußern, andernfalls wird die Zustimmung der Gläubiger fingiert (§ 307 II InsO). Hierdurch soll verhindert werden, daß das Insolvenzverfahren infolge Untätigbleibens der Gläubiger blockiert wird. Es ergibt sich also ein für den Schuldner günstiger Kooperationszwang, da die Überlassung der Forderung an Dritte ohne jegliche Mitteilung an den Schuldner wie es bei der Abgabe an Inkassoinstitute üblich ist, nicht hilft.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn sie ungerechtfertigt eine wirtschaftlich sinnvolle Schuldenbereinigung verhindern (§ 245, 309 I InsO). Dies ist im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich, sobald die Mehrheit der Gläubiger den Plan akzeptiert und der Plan angemessen ist (vgl. § 309 I InsO). An der Weigerung eines einzelnen Gläubigers muß ein Plan also nicht scheitern. Gegen den Beschluß der Zustimmungsersetzung steht sowohl dem Gläubiger als auch dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
Der Plan hat dieselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich i.S.d. § 794 I Nr. 1 ZPO: Der Schuldner hat demzufolge nur noch die Verbindlichkeiten, die der Plan vorsieht, zu erfüllen, nicht mehr jedoch die ursprüngliche Forderung (§ 254 I InsO). Ausgenommen sind Forderungen, die im Plan selbst unberücksichtigt bleiben (§ 254 II InsO). Gläubiger, die keine Gelegenheit hatten, am Zustandekommen des Schuldenbereinigungsverfahrens mitzuwirken, können also vom Schuldner weiterhin die ungeschmälerte Forderung verlangen.

Kommt es zur Annahme des Schuldenbereinigungsplanes ist das Verfahren unter Beteiligung des Gerichtes beendet. Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen, § 308 II InsO. Der Schuldner befreit sich von seinen Verbindlichkeiten, indem er die Zahlungen an seine Gläubiger gemäß des Schuldenbereinigungsplanes erfüllt.

Scheitert auch der gerichtliche Einigungsversuch auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplans, so hat das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluß zu entscheiden. Voraussetzung für die Eröffnung ist, daß die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Dazu gehören Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen (z. B. Veröffentlichungskosten). Wie hoch die Kosten im Einzelfall sind, hängt von dem Wert des Schuldnervermögens und der Höhe der entstandenen Auslagen ab. Für Gerichtskosten sind mindestens 150,00 DM anzusetzen, für Auslagen rd.
2 000,00 DM.
Nach der Eröffnung wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren in Form des Verbraucherinsolvenzverfahrens durchgeführt. Hierbei handelt es sich um ein gegenüber dem Unternehmerinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das auch schriftlich durchgeführt werden kann, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind, nur eine geringe Anzahl von Gläubigern vorhanden oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.

Die Eröffnung des Verfahrens durch Beschluß ist in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichtes bestimmten Blattes bekannt zu machen, § 30 I InsO. Zur Unterrichtung überregionaler Gläubiger genügt die (auszugsweise) Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses im Bundesanzeiger. Hierdurch wird allen bisher am Verfahren nicht beteiligten Gläubigern, die Ansprüche gegen den Schuldner haben, Gelegenheit gegeben, diese noch geltend zu machen. Die Bekanntmachung gilt als Zustellung, § 9 III InsO. Im Eröffnungsbeschluß werden sämtliche Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen binnen einer bestimmten Frist bei dem Insolvenzverwalter anzumelden, § 28 I InsO. Die Frist soll auf mindestens zwei Wochen, maximal aber drei Monate, bestimmt werden. Versäumt der Gläubiger die Frist, kann seine Forderung nur noch in einem besonderen Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden, § 177 I InsO.

Die Insolvenzmasse wird in der Regel durch einen gerichtlich bestellten Treuhänder verwertet, § 311 InsO. Unter Insolvenzmasse versteht man das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, und das er während des Verfahrens erlangt. Ausgenommen davon sind die unpfändbaren Gegenstände, z. B. die notwendigsten Einrichtungsgegenstände und Kleidungsstücke sowie die Dinge, die der Schuldner zur Berufsausübung braucht. Von einer Verwertung der Insolvenzmasse kann auf Anordnung des Insolvenzgerichts ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schuldner innerhalb einer von Amts wegen festgesetzten Frist einen Betrag an den Treuhänder zahlt, der dem Wert der Masse entspricht, § 314 I InsO.

Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des gesamten Verfahrens zu decken, § 26 I 1 InsO. Diese richten sich nach dem Wert der Insolvenzmasse. Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangen wird, z.B. das Arbeitseinkommen, § 35 InsO.
Für Schuldner, die nur Arbeitseinkommen beziehen und nicht über sonstige Vermögenswerte verfügen, besteht die Insolvenzmasse von der Eröffnung bis zur Beendigung des Verfahrens aus dem pfändbaren Teil ihres laufenden Arbeitseinkommens oder vergleichbaren Bezügen wie Renten, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (siehe Pfändungstabelle).

Entscheidend ist zunächst also, ob der Schuldner die Verfahrenskosten tragen kann.
Die Kosten des Verfahrens (Werte der Mindestgebühren, zum Teil basierend auf Gesetzesentwürfen und Schätzungen) betragen:

 

Gerichtskosten: 150 DM
Insolvenzverwaltungskosten: 1 000 DM
Veröffentlichungskosten: 1 200 DM
Zustellkosten: 100 DM
Kosten des Treuhänders (Altfall): 1 000 DM
(Neufall): 1 400 DM
Auslagen des Treuhänders: 100 DM
Anwaltskosten: 1 500 DM


Nur wenn diese Kosten aufgebracht werden können, wird das Insolvenzverfahren eröffnet!
Soweit die Forderungen durch die Masseverteilung ausgeglichen werden können, endet das Verfahren an dieser Stelle. Übersteigen die Forderungen die verwertbare Masse und hat der Schuldner dies beantragt, so schließt sich nun das Restschuldbefreiungsverfahren an, wenn kein Gläubiger Versagungsgründe glaubhaft gemacht hat, §§ 286 ff. InsO.

Nach Abschluß des Insolvenzverfahrens folgt die sogenannte Wohlverhaltensperiode (in der Regel sieben Jahre), in der der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten muß. Dieser verteilt diese Beträge an die Gläubiger. Außerdem hat der Schuldner in dieser Zeit bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen. So muß er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, oder sich um eine solche bemühen und jede zumutbare Tätigkeit annehmen, wenn er ohne Beschäftigung ist. Sofern der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, muß er die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre. Er hat dem Gericht auch jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle anzuzeigen. Eine weitere Obliegenheit des Schuldners besteht darin, ein während der Abtretungszeit erworbenes Erbe zur Hälfte an den Treuhänder zur Verwertung herauszugeben. Verstößt er gegen diese Pflichten, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen, § 296 InsO. Auf Antrag des Treuhänders versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, wenn die an den Treuhänder abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr die Mindestvergütung des Treuhänders nicht decken, § 298 I InsO.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erläßt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die restlichen Schulden, falls der Schuldner sich redlich verhalten hat. Der Schuldner wird damit von allen Vermögensansprüchen, die gegen ihn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, befreit, auch von solchen, die im Verfahren nicht angemeldet wurden, § 301 I S. 1 InsO. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind lediglich die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern. Dies kann für den Schuldner zur Konsequenz haben, daß er auch nach der Restschuldbefreiung noch über einen beträchtlichen Schuldenberg verfügt.

Wichtig an dieser Stelle anzumerken ist, daß nach § 301 InsO die erteilte Restschuldbefreiung einzig und allein gegen den Schuldner wirkt, nicht jedoch gegenüber Mitschuldnern und Bürgen. Die Gläubiger können von diesen weiterhin Zahlung der nicht erfüllten Verbindlichkeiten verlangen. Bürge und Mitschuldner bleiben auf ein eigenes Insolvenzverfahren verwiesen. Auch der mitverpflichtete Ehegatte muß ein eigenes Verfahren anstreben. Auf der anderen Seite wird der Schuldner gegenüber seinen Mitschuldnern und Bürgen in gleicher Weise befreit, wie von seinen Gläubigern.

Für den Fall, daß die Restschuldbefreiung versagt werden muß, endet nach § 299 InsO die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung. Die Gläubiger können sofort Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleiten und ggf. vorhandene Lohnabtretungserklärungen leben wieder auf.
Für eine Restschuldbefreiung kommt ein Schuldner gem. § 290 InsO nicht in Frage, wenn

 

er wegen einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden ( § 290 I Nr. 1 InsO),
ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist ( § 290 I Nr. 3 InsO), oder
er während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt oder er im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens unangemessene Schulden gemacht oder sein Vermögen verschwendet hat (§ 290 I Nr. 5 InsO).
Der Widerruf der Restschuldbefreiung ist innerhalb eines Jahres nach Erteilung möglich, wenn sich herausstellt, daß der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt hat, § 303 InsO. Ein entsprechender Antrag des Gläubigers ist noch bis Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen zur Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen und er gleichzeitig von diesen vor der Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis hatte. Vor der Entscheidung über die nachträgliche Versagung der Restschuldbefreiung sind der Treuhänder und der Schuldner zu hören. Dem Antragsteller und dem Schuldner steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung zu.
Das geschilderte Verfahren kann für den Schuldner auf vier verschiedene Arten enden:

 

1. Durch die Verteilung der Masse können alle Gläubiger in voller Forderungshöhe befriedigt werden. Das Verfahren ist somit beendet.

2. Die Gläubigerforderungen konnten nicht in voller Höhe befriedigt werden und gleichzeitig mußte dem Schuldner die Restschuldbefreiung aufgrund § 314 Abs.3 versagt werden. Das Verfahren ist auch in diesem Fall beendet, die Gläubiger können ihre Forderung wie vorher durch Vollstreckungsmaßnahmen zu realisieren versuchen.

3. Für den Fall, daß der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, endet das Verfahren für ihn nach der Verteilung der Masse. Unbefriedigte Gläubiger können wie unter 2. ihre Forderungen beitreiben.

4. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren sind vom Schuldner erfüllt und es liegt ein Antrag auf Restschuldbefreiung vor. Es schließt sich das Verfahren zur Restschuldbefreiung an.

III. Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Nach § 11 InsO kann das Insolvenzverfahren über das Vermögen jeder juristischen und natürlichen Person eröffnet werden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist Verbrauchern und Klinegewerbetreibenden vorbehalten, § 301 I InsO. Das Verfahren wird nur auf Antrag eröffnet, wobei dieser sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) gestellt werden kann. Geht der Antrag von der Gläubigerseite aus, so ist dem Schuldner jedoch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. Örtlich zuständig sind die Amtsgerichte an dem Ort, an dem auch das Landgericht seinen Sitz hat (§ 2 I InsO), soweit die Landesregierungen nichts anderes bestimmen (§ 2 II InsO). Die Eröffnung des Verfahrens setzt weiter voraus, daß auch tatsächlich ein Eröffnungsgrund vorliegt, der bei natürlichen Personen im Falle von Zahlungsunfähigkeit und drohender Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Gem. § 17 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit das Unvermögen des Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen bzw. der Tatbestand, daß der Schuldner die Zahlung eingestellt hat.

Zusammen mit dem Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens hat der Schuldner dem Gericht folgende Unterlagen und Erklärungen vorzulegen:

 

die Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch (§ 305 I Nr. 1 InsO),
den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) oder die Erklärung, daß eine Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll, wenn z.B. deren Voraussetzungen unzweifelhaft nicht vorliegen,
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen, sowie eine Erklärung, daß diese Angaben vollständig sind sowie
einen Schuldenbereinigungsplan (§ 218 I InsO).
Falls diese Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden und der Schuldner auch der gerichtlichen Erinnerung nicht innerhalb eines Monats nachkommt, so gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen.
Hat der Schuldner selbst keinen hinreichenden Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen, hat er einen Auskunftsanspruch gegen seine Gläubiger. Diese müssen ihm gem. § 305 II Satz 2 InsO auf ihre Kosten die bestehenden Forderungen mitteilen, damit der Schuldner dem Erfordernis der Vollständigkeit der dem Gericht vorgelegten Verzeichnisse genügen kann.
Der Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Insolvenzverfahren ist ein gegenüber dem im außergerichtlichen Verfahren eigenständiger Plan, jedoch kann auf den bereits erstellten Plan zurückgegriffen werden.

 

IV. Verfahrensgang und Folgen des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Wird ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet, werden z.B. Gehaltsabtretungen nach drei Jahren unwirksam (§ 114 InsO). Auf diese Weise kann der Schuldner nach drei Jahren sein gesamtes Gehalt zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger einsetzen.
Außerdem sind ab Verfahrenseröffnung und während der Wohlverhaltensperiode Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig (§ 89 InsO). Auch das soll gewährleisten, daß dem Schuldner wieder verfügbare Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger verbleiben und nicht einzelne Gläubiger sich Vorteile zuungunsten der anderen verschaffen.

V. Auswirkungen auf Mietverhältnisse

Nach § 108 I InsO bestehen Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Ansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Vermieter nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schränkt § 112 InsO die Kündigungsmöglichkeit aus § 554 BGB ein. Der Vermieter verliert die Möglichkeit, dem Mieter verzugsbedingt zu kündigen, wenn der kündigungsfähige Rückstand vor Antragstellung eingetreten ist. Tritt der Verzug dagegen zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung ein, besteht das Kündigungsrecht uneingeschränkt fort. Das gesetzliche Vermieterpfandrecht kann im Insolvenzverfahren wegen des Miet- oder Pachtzinses für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens nicht geltend gemacht werden, § 50 II InsO. Der Treuhänder kann die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände selbständig verwerten, § 166 I InsO. Der Erlös ist an den Vermieter nach Abzug der Kosten der Feststellung und Verwertung auszukehren, § 170 I InsO. Soweit der Vermieter oder Verpächter über eine Mietbürgschaft verfügt, kann der Bürge seine Rückgriffsforderung nur dann gegen die Masse geltend machen, wenn der Gläubiger auf die Durchsetzung der Hauptforderung verzichtet, § 44 InsO.

In Sparbüchern verbriefte, sicherungshalber abgetretene Kautionsguthaben unterfallen der Verwertungsbefugnis des Treuhänders. Lediglich der Erlös nach Abzug der Kosten wird an den Vermieter ausgekehrt. Echte Kautionszahlungen, die der Vermieter auf einem Sonderkonto verwaltet, können dagegen direkt gegen Mietrückstände aufgerechnet werden, § 95 InsO. Schwierigkeiten werfen allerdings Betriebskostenguthaben des Mieters auf. Regelmäßig rechnen Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen erst im Folgejahr ab. Schließt die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr mit einem Guthaben für den Mieter, wird dieses mit der Abrechnung fällig. Sind im laufenden Jahr bis zur Stellung des Insolvenzantrages dagegen Rückstände entstanden, weil die Vorauszahlungen zu niedrig lagen, müssen sie ggf. zur Tabelle angemeldet werden. Die Verrechnung mit einem im Vorjahr entstandenen Guthaben ist nicht möglich, weil die Nachforderung erst mit der Betriebskostenabrechnung fällig wird.

VI. Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse

Unternehmen sind in Zukunft Adressaten des Verbraucherinsolvenzverfahrens insbesondere soweit über ihre Arbeitnehmer das Verbraucherinsolvenzverfahren schwebt. Aber auch die eigene Insolvenz des Kleingewerbetreibenden hat Auswirkungen auf das Arbeitsrecht.

1. Gemäß § 113 I InsO kann der Insolvenzverwalter (Treuhänder), die bei dem Schuldner beschäftigten Arbeitnehmer Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf vereinbarte Kündigungsausschlüsse oder –fristen mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Der Arbeitnehmer kann wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadensersatz verlangen. Gegen die Kündigung kann der Arbeitnehmer binnen dreier Wochen Klage bei dem Arbeitsgericht erheben, § 113 II InsO.

2. Aus Arbeitgebersicht ist zukünftig wichtig, daß Vorausabtretungen von Ansprüchen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis nur noch für einen Zeitraum von drei Jahren ihre Gültigkeit behalten, und zwar beginnend mit dem Ende des Monats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In der Regel leistet der Arbeitgeber in solchen Fällen durch Zahlung des Abtretungsbetrages an den entsprechenden Gläubiger. Bestehen mehrere gültige Abtretungserklärung kommt zunächst der Gläubiger zum Zuge, der über die älteste Abtretung verfügt. Ist dieser vor Ablauf der 2- bzw. 3-Jahresfrist befriedigt, so wird die nächste Forderung bedient usw. Voraussichtlich werden Kreditinstitute, die i.d.R. über die größten Forderungen verfügen, von dieser Regelung profitieren, wodurch “Kleingläubiger” wie z.B. Handwerker etc. in der Realisierung ihrer Forderungen benachteiligt werden. Nach Ablauf der Frist werden die Abtretungen unwirksam, so daß der abgetretene Lohnanspruch auf den Treuhänder übergeht, § 114 I InsO.

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dem Insolvenzverfahren ein Darlehen oder Lohnvorschüsse gewährt, kann er mit dem Rückzahlungsanspruch auch weiterhin gegen den pfändbaren Teil des Lohnes aufrechnen, und zwar ebenfalls für die Dauer von drei Jahren, § 114 II InsO.

Soweit dem Arbeitgeber Lohnpfändungen für die Zukunft vorliegen, sind diese nurmehr praktisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinfällig. Pfändungen haben nur für rund einen Monat nach der Verfahrensöffnung Bestand. Wird das Insolvenzverfahren bis zum 15. des laufenden Monats eröffnet, ist eine Lohnpfändung für den laufenden Monat beachtlich, wird es dagegen nach dem 15. des laufenden Monats eröffnet, erfaßt die Pfändung noch den Folgemonat. Gläubiger sollten daher bemüht sein, sich gegen einen Forderungsnachlaß Lohnansprüche abtreten zu lassen, da die Abtretung länger Bestand hat als die Pfändung. Allerdings läßt das Insolvenzverfahren bevorrechtigte Pfändungen unberührt, §§ 114 III S. 3, 89 InsO. Zu diesen gehören namentlich Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern.

Zahlt der Arbeitgeber in Unkenntnis der Insolvenzvorschriften nach Ablauf der dreijährigen Frist auch weiterhin an den Abtretungsempfänger oder Vollstreckungsgläubiger, droht die nochmalige Inanspruchnahme durch den Treuhänder.

Für den Fall das die Restschuldbefreiung versagt wird, enden allerdings die Verfügungsmacht und das Amt des Treuhänders und die Beschränkungen der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung. Die Gläubiger können sofort Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleiten und ggf. vorhandene Lohnabtretungserklärungen leben wieder auf, § 299 InsO.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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