Ein französischer Richter kann aus dem Verhalten einer französischen Prozesspartei vor ausländischen Gerichten die unzweideutige Kundgabe des Willens ablesen, auf ein Zuständigkeitsprivileg zu verzichten, unabhängig davon, wie sich die Partei während des Exequaturverfahrens verhält.

Ein Exequaturrichter verletzt die Regeln über die Internationale Zuständigkeit, wenn er die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung ablehnt, die gegen eine Partei ergangen ist, wenn diese im Ursprungsstaat der Entscheidung alle Rechtsmittel ausgeschöpft hat und wenn der Einwand der Parteilichkeit eines Sachverständigen von dem ausländischen Richter gemäß seiner lex fori hätte geprüft werden können.

Cour de Cassation, 31.01.2006, 1re civ., D. 2006, 1662 mit Anmerkung Montfort

Eine Gesellschaft aus Burkina Faso erwirkte gegen die französische Gesellschaft Delmas ein Zahlungsurteil des Tribunal de Grande Instance Ouagadougou. Die Gesellschaft Delmas verweigerte gleichwohl die Zahlung. Nach einigem Hin und Her lehnte das zuständige Tribunal de Grande Instance Toulouse die Vollstreckbarerklärung des Urteils ab. Das Gericht erkannte auf einen Verstoß gegen den französischen ordre public, weil der Sachverständige im Ausgangsverfahren, auf dessen Ausführungen sich das Gericht in Burkina Faso gestützt hatte, nicht unparteiisch gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Kassationsbeschwerde der Gläubigerin hatte Erfolg, obwohl sich die französische Partei zudem auf Art. 15 Code Civil berief. Der französische Kassationshof führte aus, die französische Partei habe sich in Burkina Faso zunächst rügelos eingelassen und dort Widerklage erhoben und ihre Zuständigkeitsrüge erst im dortigen Rechtsmittelverfahren erhoben. Mithin habe sie ihren Willen kundgetan, auf das Zuständigkeitsprivileg des Art. 15 Code Civil zu verzichten.

In Art. 15 Code Civil heißt es sinngemäß: „Ein Franzose soll wegen seiner vertraglichen Verpflichtungen, die er im Ausland eingegangen ist, selbst wenn es sich um einen Ausländer handelt, vor einem Gericht in Frankreich verklagt werden. Die französischen Gerichte betrachten Art. 15 Code Civil als ausschließlichen Gerichtsstand, es sei denn der Begünstigte hat auf das Privileg verzichtet.

Den Einwand der Parteilichkeit des Sachverständigen verwarf die Cour de Cassation als unmaßgeblich. Solange es möglich sei, diesen Einwand vor den Ursprungsgerichten nach dem dortigen Recht zu erheben, sei der französische ordere public nicht verletzt.

Die französischen Gerichte haben die Überprüfung ausländischer Gerichtsentscheidungen erst im Jahre 1964 aufgegeben (vgl. Cour de Cassation, 01.01.1964, Les Grands Arrêts de la jurisprudence française de droit international privé, 4. Auflage, 312 (n° 41)). Seither beurteilt sich die Ordnungsgemäßheit einer ausländischen Entscheidung allein im Lichte des ordre public (vgl. Cour de Cassation, 04.10.1967, Rev. Crit. DIP 1968, 98). Die Entscheidung der Cour de Cassation vom 31. Januar 2006 behandelt erneut die klassische Frage der Anerkennungsfähigkeit von ausländischen Urteilen. Zum einen hebt die Cour de Cassation hervor, dass es einem Franzosen verwehrt ist, sich auf Art. 15 Code Civil zu berufen, wenn er es unterlassen hat, im Ausgangsverfahren die internationale Zuständigkeit zu rügen. Zum anderen lehnt es die Cour de Cassation ab, die Verletzung des ordre public zu prüfen, wenn der französische Beklagte den ausländischen Instanzenzug ausgeschöpft hat (vgl. Montfort D. 2006, 1663).

Der Gerichtsstand des Art. 15 Code Civil wird von der EuGVVO verdrängt. Das an die Staatsangehörigkeit geknüpfte Zuständigkeitsprivileg aus Art. 15 Code Civil ist mithin innereuropäisch entfallen. Für den europäischen Rechtsraum hat die Entscheidung der Cour de Cassation vom 31. Januar 2006 aber insoweit Bedeutung als sie die Grenzen des französischen ordre public aufzeigt. Sie erinnert an den Grundsatz der Vermutung der Ordnungsgemäßheit einer ausländischen Gerichtsentscheidung (Montfort D. 2006, 1665). Doch sie geht darüber hinaus, denn sie postuliert die Vermutung, dass die ausländischen Verfahrensregeln mit dem verfahrensrechtlichen Standard in Frankreich vergleichbar sind.