Nach dem Gesetz über das Handwerk vom 22. März 1989 ist Handwerker eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft (GbR) bestehend aus natürlichen Personen. Handwerk wird definiert als Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit durch den Handwerker, mit Einsatz eigener Arbeit, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, mit Anstellung von höchstens 15 Angestellten.

Kein Handwerk sind: Gastronomie, Transport, Hotelwesen, Handelstätigkeiten, freie Berufe, Dienstleistungen im Gesundheitswesen, Dienstleistungen und Tätigkeiten von Artisten und Fotografiker.

Nachweise der Berufsqualifikationen des Handwerkers sind:

Zeugnis oder ein Abschlußdiplom von Hochschule, Gymnasium oder Berufsschule
ein Meisterdiplom
ein Gesellendiplom.


Die Meister- und Gesellendiplome werden nach dem Bestehen der entsprechenden Prüfung durch Handwerkerkammer ausgestellt. Ein Gesellendiplom kann man nach drei Jahren des Berufspraktikums und Bestehen einer Abschlußprüfung bekommen. Ein Meisterdiplom bekommt man nach sechs Jahre Berufspraktikum und Bestehen einer Abschlußprüfung.

Der Handwerker ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich in Handwerkskammern und Innungen zusammenzuschließen.

Um aber die handwerkliche Tätigkeiten in Polen auszuüben, muß man kein Handwerker in Sinne des Gesetzes über Handwerk sein. Es genügt, wenn man eine wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Gesetz über wirtschaftliche Tätigkeit registriert.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
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