Die Türkei ist bei deutschen Urlaubern nach wie vor ein beliebtes Reiseland. Das Wetter ist in der Regel verlässlich, die Einwohner nett und nicht zuletzt die Preise günstig. Dies alles zusammen mit der Urlaubslaune verführt manch einen Touristen zu Käufen von Schmuck-, Teppich- und Lederwaren. Hinzu kommt eloquentes Verkaufspersonal, welches hervorragend Deutsch spricht und die jeweilige Stimmung des potentiellen Käufers gut aufgreifen kann. Wird eine Pauschalreise mit Ausflügen gebucht kommt man als Reisender um einen Besuch einer Teppich- und / oder Schmuckfabrik kaum herum. Insbesondere auf „Schnäppchenreisen“, für die oft durch Werbebeilagen in durchaus serösen Zeitschriften geworben wird, ist die Anfahrt verschiedener Verkaufseinrichtungen obligatorisch. Dies ist darin begründet, weil das deutsche Reiseunternehmen in der Regel die Leistungen in der Türkei bei einem dort ansässigen Veranstalter einkauft. Die türkischen Veranstalter haben aber mit der Touristikbranche wenig zu tun, vielmehr handelt es sich um die Hersteller von Teppichen, Schmuckwaren und Lederwaren, deren Verkaufseinrichtungen angefahren werden. Das einzige Interesse dieser Veranstalter besteht darin möglichst viele Touristen in ihre Läden zu bringen, damit sie ihre Waren an den Mann oder die Frau bringen können. Die Leistungen um die „Ausflüge“ in die Verkaufseinrichtungen herum, wie z.B. die Hotelunterbringung, werden von diesen Unternehmen in der Nebensaison billig eingekauft und die dadurch entstehenden Kosten mit den Käufen der Touristen mehr als kompensiert. Nun könnte man dagegen allein noch keine Einwendungen erheben. Schließlich bleibt es jedem Reisenden selber überlassen, ob er sich zu Einkäufen verleiten lässt. Die Reisenden berichten schließlich  übereinstimmend, dass die Unterkünfte, die Verpflegung und die Reiseleitung nicht zu beanstanden ist. Allerdings haben die Touristen kaum eine andere Wahl als diese Verkaufseinrichtungen zu besuchen und sich den Anstürmen der gut geschulten  Verkäufer ausgesetzt zu sehen. Auch ansonsten besonnene  Käufer fragen sich zu Hause meist, wie sie sich überhaupt  haben überreden lassen können. Reisende, die es vorzogen sich nicht in die Läden schleppen zu lassen werden häufig geraume Zeit in der brütenden Hitze stehen gelassen oder anderen Unannehmlichkeiten ausgesetzt, wie diese berichtet haben..

Am Ärgerlichsten ist es aber, wenn die Schmuck- und Teppichkäufe auf solchen Schnäppchenreisen den vermeintlich günstigen Reisepreis stark verteuern. Dies insbesondere dann, wenn die Versprechungen des Verkaufspersonal die Erwartungen hinsichtlich Qualität und Ausführung der Waren nicht erfüllt. Häufig sind Teppiche und Schmuck stark überteuert und hiesige Sachverständige holen den Käufer was den Wert der Ware angeht schnell auf den Boden der Tatsachen zurück. So kann ein Teppich, der in der Türkei für 10.000,00 € erworben wurde nach hiesiger sachverständigen Einschätzung nur 2.000,00 € wert sein. Gleiches gilt für Schmuck. Oft sind Edelsteine nicht eingefasst, sondern geklebt und die Reinheit, Größe und Farbe von Diamanten wird nicht mit den international gebräuchlichen Klassifizierungen bezeichnet, sondern mit völlig ungebräuchlichen, so dass eine Vergleichbarkeit nicht hergestellt werden kann. Reisenden, den von den Verkäufern in der Türkei aus Gründen der „Wertanlage“ zu nicht unerheblichen Käufen geraten wurde, sehen sich sehr häufig finanziell geschädigt.

Der Tourist fragt sich spätestens dann, ob und ggf. wie er aus dem Vertrag wieder hauskommt. Das nach hiesiger Auffassung deutsches Recht auf die Kaufverträge Anwendung finden kann, wurde an anderer Stelle schon dargelegt. Dies jedenfalls dann, wenn man mit einem deutschen Reiseveranstalter unterwegs war. Was aber, wenn man z. B. vor Ort selbständig ein Ausflugspaket gebucht hat? Auch in solchen Fällen werden in der Regel die beschriebenen Verkaufseinrichtungen aufgesucht und versucht die Touristen zu Käufen zu verleiten. Die Anwendung deutschen Rechts ist dann eher zweifelhaft und die Anwendung türkischen Rechts wahrscheinlich. Das bedeutet hingegen nicht, dass der Verbraucher schutzlos den Verkaufspraktiken ausgeliefert ist und mit den Folgen leben muss. Das türkische Recht hat gerade in der letzten Zeit die Position des Verbrauchers gestärkt. So müssen Verträge mit Verbrauchern Mindeststandards einhalten. Hierzu gehören eine gut lesbare Schriftgröße, eine verständliche Sprache, ein transparenter Inhalt und die Aushändigung einer Durchschrift des Vertrages an den Verbraucher. Die Verletzung dieser Grundsätze führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags, sondern verpflichtet den Verkäufer zur unverzüglichen Korrektur. Eine nachträgliche Änderung des Vertrags zu Lasten des Verbrauchers ist nicht statthaft.

Den Verbrauchern steht nun auch ein gesetzliches Widerrufsrecht zwischen 7 und 14 Tagen zu. Der Verkäufer muss nachweisen, dass er den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert hat. Hat er dies verabsäumt, verlängert sich das Widerrufsrecht. Der Widerruf muss, wie auch im deutschen Recht, nicht begründet werden. Es reicht, wenn der Verbraucher deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag widerruft. Die Frist zum Widerruf verlängert sich, wenn der Verkäufer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat.

Wie auch in anderen Ländern muss der Verkäufer dem Verbraucher bestimmte Informationen zukommen lassen. Die Informationspflichten betreffen die wesentlichen Eigenschaften der Kaufsache oder Dienstleistung, die Person des Verkäufers mit Anschrift, Telefonnummer, etc, den Preis, die Vertragsbedingungen und das Widerrufsrecht.

Bei Schmuck – und Teppichkäufen in der Türkei wird häufig schon keine Durchschrift des Vertrages übergeben, so dass der Käufer im Zweifel darüber ist,gegenüber wem der Widerspruch überhaupt zu erklären ist. Der Vertrag trifft dann meist postalisch nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Käufer zu Hause ein. Oft werden auch mehrere erworbene Waren zusammengefasst, so dass der Einzelpreis der gekauften Gegenstände nicht ersichtlich ist. Solche Praktiken müssen nicht hingenommen werden

Insgesamt ist festzustellen, dass Käufer, die sich in der Türkei zu Käufen verleiten ließen von denen sie später Abstand nehmen wollen auch nach türkischem Recht nicht rechtlos sind.