I. Allgemeines

1. Das Internationale Privatrecht (IPR) hat es zum Gegenstand, in Fällen mit Auslandsberührung das maßgebliche Recht zu bestimmen. Über Voraussetzungen und Folgen eines juristisch relevanten Lebenssachverhaltes urteilen die jeweils maßgeblichen Rechtsordnungen. Der deutsche Richter hat nach Maßgabe seines nationalen IPR entweder deutsches oder ausländisches Recht zur Beurteilung der an ihn herangetragenen Sachverhalte zu befragen. Das IPR ist damit kein Sonderrecht für Sachverhalte mit Auslandsberührung oder für ausländische Staatsbürger. Es ist Verweisungsrecht.

Beispiel: A und B schließen einen Kaufvertrag. Der A wohnt in Deutschland und der B wohnt in Frankreich. Der Gegenstand des Kaufvertrages liegt in der Schweiz.

In einem solchen Fall existiert kein Sonderrecht (von der Ausnahme des Wiener UN-Übereinkommens über internationale Kaufverträge (CISG) einmal abgesehen) sondern es muss entschieden werden, welches nationale Recht z.B. die Frage beantwortet, welche Ansprüche der Käufer geltend machen kann, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist.

Dafür kommen auf der Grundlage des EGBGB drei Rechtsordnungen in Frage: (1) deutsches Recht, weil der Verkäufer in Deutschland sitzt, (2) französisches Recht, weil der Käufer in Frankreich sitzt oder (3) schweizerisches Recht, weil der Gegenstand des Kaufvertrages in der Schweiz liegt.

Alle drei Lösungen gibt es je nach Lage des Falles. Betrifft der Kaufvertrag ein Grundstück, findet schweizerisches Recht Anwendung (Art. 28 Abs. 3 EGBGB). Wird eine Waschmaschine für den privaten Gebrauch verkauft, findet deutsches Recht Awnendung, weil der Verkäufer in Deutschland sitzt (Art. 28 Abs. 2 EGBGB). Hat der Verkäufer jedoch direkt Werbung in Frankreich getrieben, handelt es sich um einen Verbraucherkauf, so dass das Recht am Sitz des Käufers einschlägig ist (Art. 29 EGBGB).

2. Rechtsquellen des IPR sind vorrangig völkerrechtliche Verträge, sodann die IPR-Regelungen im Gesetz zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB), schließlich Gewohnheits- und Richterrecht. Durch Gesetz vom 21. Mai 1999 wurde des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch um die Art. 38 bis 46 ergänzt. Eine weitere Novellierung erfolgte im Jahr 2000 (Verbraucherschutz). Zunehmend geht das IPR aber auch auf Europarecht zurück.

Am 4. Juli 2008 hat nun der europäische Gesetzgeber die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) im Amtsblatt der EU (Abl Nr. L 177/6) veröffentlicht. Sie folgt der Rom II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007) nach, die das Internationale Privatrecht der außervertraglichen Schuldverhältnisse regelt.

Die Verordnung Rom I wird in allen Mitgliedsstaaten (außer in Dänemark und ggf. Großbritannien) an die Stelle des Übereinkommens von Rom aus dem Jahre 1980 treten und auf alle Verträge anwendbar sein, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden.

Mit der Verordnung Rom I wird geregelt, welches Recht innerhalb der EU auf grenzüberschreitende Verträge anwendbar ist, jedenfalls soweit sie unter den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Auch die Verordnung erlaubt es, das auf den grenzüberschreitenden Vertrag anwendbare Recht frei zu wählen (Art. 3 Rom I), wobei bei Verbraucherverträgen in jedem Fall die zwingenden Vorschriften des Heimatlandes des Verbrauchers gelten. Insoweit ist also die Rechtswahlfreiheit eingeschränkt. Fehlt eine Rechtswahl, gilt für die Verbraucherverträge das Recht des Heimatlandes des Verbrauchers. Demgegenüber gilt bei Verträgen zwischen Gewerbetreibenden das Recht am Ort der Partei, die die sogenannte vertragscharakteristische Leistung erbringt (Art. 4 Rom I).

Das internationale Vertragsrecht ist zunehmend im Fokus wirtschaftlicher Überlegungen, denn das deutsche Recht wird von Wirtschaftskreisen als zu starr empfunden. Einige Unternehmen versuchen deshalb bereits aus dem deutschen Recht in andere Rechtsordnungen zu flüchten. Dabei helfen inzwischen auch private Kodifikationen, wie zum Beispiel die European Principles of Contract Law und die Unidroit Prinzipien. Beide Kodifikationen eignen sich auch durchaus, um internationale anerkannte Standardvertragsmuster (z.B. die FIDIC Verträge) zu ergänzen.

3. Das IPR wird vereinzelt durch sog. Einheitsrecht verdrängt. Vor allem im Scheck- und Wechselrecht und im Kaufrecht besteht materielles Einheitsrecht, das grenzüberschreitend gilt und insbesondere die grenzüberschreitenden Fälle bzw. die Fälle mit Auslandsberührung regelt. Hervorzuheben ist das Wiener Uncitral-Kaufrecht (CISG). Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, auch CISG genannt, (BGBl 1989 II, S. 588) trat für die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1991 in Kraft. Es handelt sich um Völkerrecht. Es gilt als unmittelbar anwendbares deutsches Recht (Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, vor Art. 1 Rn. 11). Das Übereinkommen ist stets vorrangig vor dem innerstaatlichen Recht (als auch dem internationalen Privatrecht) anzuwenden. Das Übereinkommen findet im seinem Anwendungsbereich stets als lex fori Anwendung. Nur wenn ein Staat berührt ist, der noch kein Vertragsstaat ist, dann muß das Vertragsstatut ermittelt werden. Das übereinkommen ist anwendbar, wenn grenzüberschreitend Partner mit Sitz in zwei Vertragsstaaten Handel treiben oder die Regeln des nationalen IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen, Art. 1 Abs. 1 lit. a) und lit. b) UN-Übereinkommen. In einigen Lebensbereichen treten inzwischen anstelle nationalen Rechts europäische Rechtsetzungsakte, wie z.B. im Bereich der Ansprüche aus Flugverspätungen (Verordnung Nr. 261/2004).

4. Das IPR eröffnet den Zugang zum ausländischen Recht. Verweist das deutsche IPR oder europäische IPR auf ausländisches Recht, ist es zwingend anzuwenden. Dieser Grundsatz gilt auch vor Gericht. Zwar können die Parteien in vielen Fällen das anwendbare Recht vereinbaren (Art. 27 EGBGB, Art. 4 Rom I). Das Gericht hat jedoch in der Rechtsanwendung kein Ermessen. Allerdings sind die Parteien ggf. verpflichtet, dem Gericht bei der Ermittlung der Grundlagen des ausländischen Rechtes behilflich zu sein. Auch ist das ausländische Recht der Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten zugänglich. Das Verfahren vor deutschen Gerichten richtet sich auch in Fällen mit Auslandsberührung nach deutschem Prozeßrecht. Hierzu gehört allerdings auch das Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen i.d.F. des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996 (BGBl 1999 II, S. 419), das Fragen der Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen regelt. Am 1. März 2002 trat die Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 (Nr. 44/2001) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft. Mit Ausnahme im Verhältnis zu Dänemark bestimmt diese Verordnung die Zukunft des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten, und zwar einschließlich der neuen EU-Mitgliedsstaaten.

5. Das IPR hat Bedeutung für alle Lebensbereiche. Im internationalen Wirtschaftsverkehr hat allerdings die Parteiautonomie eine ungleich größere Bedeutung als in den Beziehungen familiärer oder persönlicher Art. Üblicherweise wird im internationalen Wirtschaftsverkehr das anwendbare Vertragsrecht ausdrücklich im Vertrag geregelt. Auch im Bereich der außervertarglichen Schuldbverhältnisse ist partiell die Rehctswahl möglich. Nahc Maßgabe der Verorndung Rom II wird dies -wie im Vertragsrecht- partiell sogar möglich sein, bevor das außervertragliche Schuldverhältnis entsteht.

6. Die grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen sind gelegentlich schwer zu durchschauen, weil sie von nationalen und kulturellen Bedingungen geprägt sind, die sich dem Aussenstehenden nur schwer erschliessen. Es ist daher Vorsicht geboten, das inländische Vorverständnis von Regelungen und Begriffen sowie Zusammenhängen eins zu eins auf internationale Sachverhalte zu übertragen.

II. Vorrang des Europäischen Rechts

Art. 3 EGBGB in der Fassung des Gesetzes v. 25.06.2009 BGBl. 2009 I, 1574 stellt den Vorrang der Europäischen Verordnungen zum vertraglichen und außervertraglichen Schuldrecht dar. Zu beachten sind zukünftig (siehe auch oben unter I):

a) die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 („Rom II“) (ABl. EU Nr. L 199 S. 40) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Diese Verordnung ist in Kraft.

b) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6). Diese Verordnung tritt am 17.12.2009 in Kraft.

III. Der Allgemeine Teil des IPR

Die bisherigen Art. 3 a bis 6 EGBGB regeln allgemeine internationalprivatrechtliche Probleme, insbesondere Präzisierungen zur Verweisungstechnik und Legaldefinitionen. Art. 6 EGBGB schließt die Anwendbarkeit ausländischen Rechts aus, wenn dessen Anwendung schwer und unerträglich gegen Grundsätze des deutschen Rechts verstieße.

Das IPR ist im Gurndsatz nationales Recht, auch und obwohl es internationale Sachverhalte regelt und betrifft. Es ist von Land zu Land verschieden, soweit kein einheitliches Kollisionsrecht, etwa durch Europäische Verordnungen oder völkervertragliche Abkommen, geschaffen wurde. Die Anknüpfungspunkte der Kollisionsnormen (Verweisungsnormen) können voneinander abweichen (z.B. Staatsangehörigkeit, Sitz des Rechtsverhältnisses, Aufenthaltsort, Domizil des Erblassers, etc.). Es kann aufgrund der Rechtsverschiedenheit durchaus vorkommen, daß das IPR eines anderen Staates entweder auf das Recht des Verweisungsstaates zurückverweist oder auf das Recht eines dritten Staates weiterverweist (Renvoi). Dies akzeptiert das deutsche IPR im Grundsatz, in dem es eine Gesamtverweisung (auf die ausländische Rechtsordnung) annimmt. Um ein endloses Hin- und Her zu vermeiden, bricht allerdings das deutsche IPR die Rückverweisung auf deutsche Rechtsordnung ab, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB.

Beispiel: Ein deutscher Staasangehöriger mit dauerhaftem Wohnsitz in den USA verstirbt und hinterlässt Grundbesitz in Deutschland. Nach dem eisnchlägigen US-Recht (im Einzelfall muss das Recht des US-Bundesstaates befragt werden) wird der deustche Staatsangehörige hinsichtlich seiner Immobilien nach dem Recht beerbt, in dem die zum Nachlass gehörende Immobilie liegt. Die Immobilie liegt in Deutschland, so dass der Nachlass in Deutschland auch aus amerikanischer Sicht dem deutschen Recht unterliegt. Es besteht also ein Pflichtteilsanspruch des enterbten Sohnes, obwohl dieser nach dem Recht des letzten Wohnsitzes (USA) wirksam enterbt werden kann. Man spricht dann juristsich von einem Renvoi.

Die Prinzipien des Renvoi wurden erstmals in den Forgo-Entscheidungen der französischen Cour de Cassation (Cass.civ., 24.06.1878, D.P. 1879.I.56; Cass.req., 22.02.1882, D.P. 1882.I.393) herausgearbeitet: Ein bayerischer Staatsbürger, geboren in Bayern, lebte seit seinem 5. Lebensjahr in Frankreich. Er starb, ohne ein Testament zu hinterlassen, im Alter von 68 Jahren in Pau. Er hinterließ ein erhebliches Mobiliarvermögen. Verwandte aus einer Seitenlinie seiner Mutter beriefen sich auf ihr gesetzliches Erbrecht, das sie aus dem bayerischen Erbrecht entnahmen. Der französische Staat machte seinerseits eigene Rechte geltend, weil das französische Erbrecht das Erbrecht der Verwandten aus der mütterlichen Seitenlinie nicht kannte. Zunächst gab es keine internationalprivatrechtlichen Probleme, denn das bayerische wie das französische internationale Erbrecht knüpften an den letzten Wohnsitz an. Aber im Jahre 1878 war noch Art. 13 Code Civil in Kraft, der den Begriff des rechtlichen Wohnsitzes (domicile de droit) prägte und vorausetzte, dass der Betroffene eine staatliche Genehmigung seines Wohnsitzes innehielt. Eine solche Genehmigung hatte der Erblasser niemals erstrebt noch erhalten. Sein rechtliches Domizil blieb mithin Bayern. Somit verwies das französische Internationale Privatrecht auf bayerisches Recht. Das bayerische Recht wiederum unterschied nicht zwischen dem rechtlichen und dem tatsächlichen Wohnsitz. Es verwies auf das französische Erbrecht. Die Cour de Cassation wendete folgerichtig das französische Erbrecht an und sprach den Nachlaß dem französischen Staat zu. Die berühmte Lehre vom Renvoi war geboren.

Beispiel: Stirbt ein Franzose mit Immobiliarvermögen in Deutschland verweist das deutsche IPR auf das französische Recht (Staatsangehörigkeistprinzip), einschließlich des dortigen IPR. Das französische Recht verweist nach Deutschland zurück, soweit die erbrechtlichen Verhältnisse bezüglich von Immobilienvermögen zu beurteilen ist, das in Deutschland belegen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 EGBGB a.F.  = Art. 3 a Abs. 2 EGBGB n.F.).

Art. 3 a EGBGB (in der Fassung des Gesetzes vom 11.1.2009 (BGBl 2009 I, 2401) lautet:

(1) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts.

(2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.

Gehören zum Nachlass Immobilien in mehreren Staaten, ist der Nachlass nach verschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen. Es kann dann zur sog. Weiterverweisung kommen.

Beispiel: Stirbt ein Franzose mit Immobiliarvermögen in Deutschland und in Österreich verweist das deutsche IPR auf das französische Recht. Das französische Recht verweist nach Deutschland zurück, soweit das Immobilienvermögen in Deutschland liegt. In bezug auf das österreichische Vermögen verweist das französische IPR weiter auf österreichisches Recht. Inwieweit die neuerliche Rechtsprechung der französischen Cour de Cassation Auswirkungen auf die vorstehende Lösung hat muss noch abgewartet werden. Die Cour de Cassation hat kürzlich entschieden, dass eine Rückverweisung den Grundsatz der Universalsukzession berücksichtigen muss (Cass. civ. 1re, 11. Feb. 2009):

Die Ehegatten, Horace und Marie-Thérèse waren jeweils in 1991 und 1989 verstorben. Sie hinterließen drei Söhne als Erben. Das Paar hatte am 24.10.1985 an zwei der drei Kinder zwei in Spanien belegenen Immobilien verkauft. Der Nachlass der Mutter wurde in Frankreich eröffnet. Aus diesem Grund hatte der dritte Sohn seine beiden Brüder verklagt und begehrt, das gericht möge entscheiden, dass der Verkauf der spanischen Immobilien an  die beiden Brüder einen Scheinverkauf (eine versteckte Schenkung) darstellte und, dass folglich der Wert der Grundstücke für die Berechnung seines Erbteils berücksichtigt werden müsse. Das Berufungsgericht von Pau gab ihm Recht und entschied, dass der Verkauf der Immobilien einen Scheinverkauf darstellte. Die Richter erließen diese Entscheidung unter Anwendung des französischen Rechts, das aufgrund einer Rückverweisung des spanischen Internationalen Privatrechts anwendbar erschien. Das spanische Recht folgt aber dem Grundsatz der Universalsukzession und stellt auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ab. Die Cour de Cassation hob die Vorinstanz auf.

Hinsichtlich des im Ausland belegenen beweglichen Vermögens (Bankguthaben, Mobiliar etc.) wird hingegen trotz des evidenten Auslandsbezuges aus deutscher Sicht starr am Prinzip der Universalsukzession festgehalten, obwohl etwa französische Richter das in Frankreich belegene Vermögen eines dort wohnhaften Deutschen durchaus nach dem Domizilprinzip nach französischem Recht behandeln. Dies kann in langwierige Verfahren münden. Grundsätzlich sollte daher im Interesse des internationaloen Entscheidungseinklangs auch die Nachlassspaltung in Bezug auf bewegliches Vermögen nicht gänzlich ignoriert werden (vgl. dazu Hök,  Zur Nachlassspaltung bei beweglichem Nachlass, ZFE 2009, 219).

IV. Schuldrecht

Das IPR des Schuldrechts ist bislang im Römischen EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (BGBl 1986 II, S. 810) vereinheitlicht. Vertragsstaaten sind u.a. die Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Großbritannien, Niederlande, Irland, Griechenland, Spanien, Portugal. Einige Staaten haben das Übereinkommen in innerstaatliches Recht transformiert, hierzu gehört auch Deutschland. Im IPR des Schuldrechts herrscht der Vorrang der Parteiautonomie. Den Parteien eines Rechtsverhältnisses ist es grundsätzlich freigestellt, das anwendbare Recht auszuhandeln und zu wählen. Besonderheiten bestehen insbesondere zum Schutze der Verbraucher.

1. Wählen die Vertragsparteien die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache, so akzeptiert der ausländische Partner damit den gesamten deutschsprachigen Vertragsinhalt einschließlich der zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alsdann ist es ihm zuzumuten, sich vor Abschluß des Vertrages selbst die erforderliche übersetzung zu beschaffen (BGHZ 87, 112, 115). Andernfalls muß er den nicht zur Kenntnis genommenen Text der Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen (BGHZ 87, 112, 115; OLG Bremen WM 1973, 1228, 1229; OLG München NJW 1974, 2181/2182; noch weitergehend OLG München MDR 1975, 841).

2. Der Verbraucher ist auch im Ausland weitgehend geschützt. Im Bereich der Europäischen Union gilt die Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20.12.1985 (Amtsblatt der EG Nr. L 372, 31 ff.). Sie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Umsetzung der in ihr geregelten verbraucherschützenden Inhalte in nationales Recht. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Richtlinie im Haustürwiderrufsgesetz (BGBl 1986 I, S. 122 i.d.F. BGBl 1990 I, 2840) umgesetzt. Im IPR schützt Art. 29 EGBGB den Verbraucher vor unzulässigen Rechtswahlklauseln und sieht für bestimmte typisierte Vertriebsformen die ausnahmsweise Geltung deutschen Verbraucherrechtes vor. Ergänzend befiehlt Art. 34 EGBGB die Anwendung zwingender Vorschriften des deutschen Rechtes. In der Amtlichen Begründung zu Art. 34 EGBGB (BT-Drucksache 10/504 S. 83) ist ausgeführt, zwingende Vorschriften zum Schutz einzelner könnten angewendet werden, soweit in Art. 29 EGBGB für den Bereich des Verbraucherschutzes nicht schon speziellere Regeln getroffen seien; soweit das der Fall sei, seien diese Vorschriften im Verhältnis zu Art. 34 EGBGB Spezialvorschriften, die die allgemeinere Norm verdrängten. Eine Anwendung des Art. 34 EGBGB wird deshalb dort erwogen, wo sich die Regelung des Art. 29 EGBGB als lückenhaft erweist (Grundmann IPrax 1992, S. 1, 4; BGHZ 123, 380 ff.).

Im Ergebnis schützt die Rechtsprechung den Verbraucher, in dem sie auf Verträge, die im Ausland geschlossen wurden, das Haustürwiderrufsgesetz anwendet. Im einzelnen ist zwar vieles umstritten. Folgende Einzelfälle wurden z.B. entschieden:

Teppichkauf im Ausland: Das Landgericht Limburg/Lahn (NJW 1990, S. 2206; ähnlich auch LG Tübingen NJW 2005, 1513) erachtet Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB als gegeben, sobald der Verkäufer auf die Reise des Verbrauchers Einfluß nimmt. Im Ergebnis konnte daher der deutsche Käufer eines in der Türkei erworbenen Teppichs den Kaufvertrag widerrufen (a.A. LG Düsseldorf NJW 1991, 2220). Das Kammergericht beschreitet den Weg der stillschweigenden Vereinbarung deutschen Rechts (KG NJW-RR 2009, 195): Die Käufer nahmen im Rahmen einer Pauschalreise in die Türkei an einer Verkaufsveranstaltung teil. Der Kaufvertrag war in deutscher Sprache abgefasst, der Kaufpreis war in EURO ausgewiesen. Die Gesamtschau ergab, dass lediglich der Ort des Vertragsschlusses für die Anwendbarkeit türkischen Rechts sprach.

Kaffeefahrten: Der deutsche Reiseveranstalter führt die Reisenden einer Verkaufsveranstaltung im Ausland zu.

Werbeveranstaltungen im Ausland: Der Verbraucher schließt im Ausland im Rahmen einer Werbeveranstaltung einen Kaufvertrag. Es soll nicht der ausländische Verkäufer, sondern ein inländisches Unternehmen liefern.

3. Seit dem 30. Juni 2000 gilt (ab 17.12.200) galt) darüber hinaus Art. 29 a EGBGB, eine Sonderanknüpfung bestimmter verbraucherschützender Vorschriften mit europarechtlichem Hintergrund. Über diese Normen kommen innerstaatliche Umsetzungen europäischer Verbraucherschutzrichtlinien zur Anwendung, nämlich:

die Richtlinie 93/13EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ; Art. 29a Abs. 4 Nr. 1 EGBGB
die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien; Art. 29a Abs. 4 Nr. 2 EGBGB und
die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz; Art. 29a Abs. 4 Nr. 3 EGBGB,

und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der Vertrag aufgrund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des europäischen Wirtschaftsraumes unterliegt. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines solchen Staates hat. Dieser ist insbesondere anzunehmen wenn:

der Vertrag aufgrund eines öffentlichen Angebots, einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen geschäftlichen Tätigkeit zustande kommt, die sich in einem der oben genannten Staaten entfaltet hat
der andere Teil bei der Abgabe seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Erklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem solchen Staat hat.

Ab dem dem 17. Dezember 2009 wird das Übereinkommen von Rom durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ersetzt (Verordnung Rom I). Das kollsionsrechtliche Verbraucherrecht ist dann in der Verordnung Rom I abschließend geregelt.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes

zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008

vom 25.06.2009 (BGBl. 2009 I, 1574) wird ein neuer Artikel 46b in das EGBGB eingeführt.

Artikel 46b

Verbraucherschutz für besondere Gebiete

(1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im Gebiet dieses Staates geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden.

(2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer

1. in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Verbrau- cher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder

2. eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf die- sen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder auf mehrere Staa- ten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet

und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Teilzeit-Wohnrechteverträge sind auf einen Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsrum unter- liegt, auch anzuwenden, wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten liegt.

(4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vor- schrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:

1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29);

2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280 vom 29. 10. 1994, S. 83);

3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4. 7. 1997, S. 19);

4. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7. 7. 1999, S. 12);

5. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Ver- braucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/ EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/ 27/EG (ABl. L 271 vom 9. 10. 2002, S. 16);

6. die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richt- linie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. 5. 2008, S. 66).

V. Sachenrecht

Das internationale Sachenrecht fußte bis zur Einführung der Art. 43 ff EGBGB auf Gewohnheits- und Richterrecht. Es galt ursprünglich gewohnheitsrechtlich die lex rei sitae (das Recht, an dem die Sache belegen ist). Art. 43 I EGBGB knüpft hieran an. Das Lagerecht regelt die Voraussetzungen der Entstehung, des Verlustes, der Änderung und der Übertragung des Eigentums. Dieser Grundsatz gilt für Mobilien ebenso wie für Immobilien. Der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundeigentum unterliegen damit ausschließlich dem Recht, an dem das Grundstück belegen ist. Art. 28 Abs. 3 EGBGB erstreckt den Grundsatz auch auf den Kaufvertrag über Grundstücke. Mithin findet regelmäßig auch auf die Veräußerung von im Ausland belegenen Ferienhäusern und Eigentumswohnungen ausländisches Recht Anwendung, dessen Inhalte regelmäßig erheblich von den deutschen Vorschriften abweichen.

Das neue Recht der Art. 43 ff. EGBGB regelt ergänzend das Recht der Grundstücksimmissionen und der Transportmittel. Das Internationale Sachenrecht wird weder in der Verordnung Rom I noch in der Verordnung Rom II geregelt.

VI. Familienrecht

Das EGBGB regelt eingehend das internationale Familienrecht. Ehen unter Staatsangehörigen verschiedener Staaten, Kinder aus solchen Ehen oder nichteheliche Kinder aus Beziehungen unter Staatsangehörigen verschiedener Staaten werfen umfängliche Rechtsprobleme auf. Im Kern stellt das IPR des Familienrechts auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten ab. Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten erfordern Kriterien, die eine einheitliche Entscheidung etwa über güterrechtliche Fragen, die Voraussetzungen der Eheschließung und der Ehescheidung ermöglichen. Es muß dann auf den gemeinsamen Aufenthalt der Ehegatten, ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt oder ähnliche Kriterien abgestellt werden, um das anwendbare Recht zu bestimmen.

Am 29. Mai 2000 wurde die Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel II) verabschiedet (hierzu Wagner, Die Anerkenung und Vollstreckung von Entscheidungen nach der Brüssel II Verordnung, IPRax 2001, 73 ff). Sie ist am 1. März 2001 in Kraft getreten. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 65 EGV (Vertrag von Amsterdam).

Die VO erging in Ergänzung des EuGVÜ und ist daher ähnlich aufgebaut. Als VO ist dieses Übereinkommen für die EU-Mitgliedsstaaten verbindlich und gilt unmittelbar (Art. 249 EGV S. 2 iVm Art. 45 Brüssel II).

Diese VO erstreckt sich zunächst nicht auf das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark.
Entscheidungen über die elterliche Verantwortung der Ehegatten aus Anlaß von Ehescheidungsverfahren , die von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassen worden sind, werden jetzt in allen Mitgliedsstaaten automatisch, also ohne ein besonderes Verfahren anerkannt. Die Anerkennung darf nur bei Vorlage besonderer Gründe verweigert werden, so z.B., wenn die Anerkennung dem ordre public widersprechen würde.

VII. Erbrecht

Auch Erbfälle weisen zunehmend Auslandsbezug auf, sei es weil der deutsche Erblasser ausländischen Besitz hat (z.B. eine Ferienwohnung in Frankreich, eine Ranch in Texas) sei es weil der Erblasser ausländischer Staatsbürger ist. Regelmäßig kommt es auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Jedoch sind die nationalen Erbrechte inhaltlich sehr verschieden, so daß es häufig zu Abstimmungsschwierigkeiten kommt, zumal dann wenn das eigentlich einschlägige ausländische Erbrecht seinerseits auf ein anderes nationales Erbrecht verweist. Das Internationale Erbrecht hat eine Reihe von grundlegenden Prinzipien des IPR hervorgebracht. Zu nennen sind Begriffe wie “Qualifikation” und “Renvoi” (siehe dazu oben unter II. Der Allgemeine Teil des IPR).

VIII. Gesetzliche Schuldverhältnisse

Durch die Novelle von 1999 hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Schuldverhältnisse einer Regelung zugeführt. Gesetzlich geregelt sind nunmehr das Recht der unerlaubte Handlungen, die Geschäftsführung ohne Auftrag und die ungerechtfertigte Bereicherung.

Das Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse wird ab dem 11. Januar 2009 in der Verordnung Rom II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007) ersetzt.

A. Deliktsrecht (Rechtslage vor dem Inkrafttreten von Rom II)

Ansprüche aus unerlaubten Handlungen unterliegen regelmäßig dem Recht des Tatortes. Art. 40 I EGBGB präzisiert, daß Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß statt dessen das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Hatten die beteiligten zum Zeitpunkt des Haftungseintrittes das selbe gewöhnlichen Aufenthaltsland, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.

1. Das Tatortprinzip wirkt sich insbesondere auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen aus. Lediglich soweit zwei Deutsche unfallbeteiligt sind, kommt deutsches Recht zur Anwendung, wenn der Unfallort im Ausland liegt. Analog wird der Fall gehandhabt, daß ausländische Staatsangehörige mit regelmäßigem bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland beteiligt sind. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Anwendung des gemeinsamen deutschen Aufenthaltsrechts beider Unfallbeteiligter dann das Tatortprinzip durchbricht, wenn ein Deutscher und ein Spanier in Portugal in einen Unfall verwickelt werden (BGH IPRax 1986, S. 108 ff.; fortgeführt von BGH RIW 1989, S. 820, 821).

Ereignet sich im Ausland ein Verkehrsunfall mit deutscher Beteiligung, wird der deutsche Geschädigte regelmäßig die ausländischen Gerichte bemühen müssen, um seine Ansprüche zu verfolgen, da hierfür die deutschen Gerichte international nicht zuständig sind (vgl. auch Müller/Hök, Einzug von Auslandsforderungen, S. 270). Die ausländischen Gerichte wenden ihr IPR an, um das anwendbare Recht zu bestimmen. Das ggf. anwendbare Recht entscheidet auch über die Frage, ob ein Direktanspruch gegen den Versicherer des Unfallbeteiligten besteht. Deshalb können im Einzelfall auch dann Probleme auftauchen, wenn der ausländische Unfallbeteiligte bei einem deutschen Versicherer versichert ist. Ist auf die Abwicklung des Unfalls ausländisches Recht anzuwenden, das einen Direktanspruch gegen den Versicherer verneint, kann der Geschädigte nicht gegen den deutschen oder in Deutschland ansässigen Versicherer des Schädigers gerichtlich vorgehen (BGH VersR 1974, S. 254; BGH VersR 1977, S. 56).

Beispielsfälle:

OLG Köln, Urteil Az: 12 U 121/79 nichtamtlicher Leisatz: EGBGB Artt. 12, 27; RechtsanwendungsVO 1942. Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Jugoslawien, an dem zwei in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene und versicherte Fahrzeuge beteiligt waren, die von türkischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gefahren wurden, verweist das türkische Heimatrecht der Parteien weiter auf das jugoslawische Tatortrecht.

Fundstelle: NJW 1980, 2646 ff.

OLG Köln, Urteil Az: 13 U 38/91 nichtamtlicher Leitsatz: BGB § 823; EGBGB Art. 4 Abs. 1; EuGVü Art. 2 Abs. 1, 53.

1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Tatorts, wenn Schädiger und Geschädigter eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen und die Handlung im gemeinsamen Heimatland begangen wird. Unerheblich ist, daß Schädiger und Geschädigter ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben.

2. Durch die Aushändigung einer für die Türkei geltenden sogenannten Grünen Karte wird der Versicherungsschutz für einen Unfall im asiatischen Teil des Landes nur im Umfang der in der Türkei geltenden Mindesthaftpflichtsummen erweitert, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.

Fundstelle: VersR 1991, S. 1202 ff. = IPRspr. 1991 Nr. 55

OLG Celle, Urteil, Az: 3 U 186/81 nichtamtlicher Leitsatz: Türk. StVG Art. 55 Abs. 2, 7 Satz 3, Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6.

1. Das türkische Recht schließt in Art. 55 Abs. 7 Satz 3 seines StVG die “Haftung” für Schmerzensgeld ausdrücklich aus. Im Fall der Anwendbarkeit des türkischen StVG besteht daher kein Anspruch auf Schmerzensgeld.

2.Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 des türkischen StVG enthält auch keine “versteckte” Rückverweisung auf das deutsche Recht.

Fundstelle: VersR 1983, S. 642 = IPRspr. 1982 Nr. 28

Die Haftpflichtversicherer einer Reihe von Staaten haben sich dem “Grüne-Karte”-System angeschlossen, namentlich Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowenien, Tunesien, Türkei und Israel. In jedem der angeschlossenen Länder existiert ein Grüne-Karte-Büro, das bei der Abwicklung von Auslandsunfällen behilflich ist. In Deutschland ist das
Büro-Grüne-Karte e.V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
behilflich. Die Hilfe ist allerdings nicht unentgeltlich und beschränkt sich regelmäßig auf die Ermittlung von Daten ausländischer Unfallbeteiligter und die Intervention gegenüber ausländischen Versicherern im Falle schleppender Schadensabwicklung.

Die Deckungssummen der ausländischen Pflichtversicherungen liegen in einer Reihe von Ländern sehr niedrig. Insbesondere in Kroatien, Slowenien, Mazedonien, Bulgarien und der Türkei kann nicht mit einer vollen Schadendeckung gerechnet werden.

2. Das Tatortprinzip gilt auch für Wettbewerbshandlungen. Als Ort der wettbewerblichen Interessenkollision ist der Marktort anzusehen, an dem das Unternehmen auf den Kunden einwirkt. Dort soll das Wettbewerbsrechtunlauteres Konkurrenzverhalten verhindern; auf diesen Ort bezieht sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützte – und deshalb bei der Rechtsanknüpfung mit zu beachtende – Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb bei der Gewinnung von Kunden und das Interesse der möglichen Kunden, als Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten bei der Werbung und dem Abschluß von Verträgen geschützt zu werden (BGHZ 113, 11, 15). Auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt der angesprochenen möglichen Kunden kommt es daher grundsätzlich ebensowenig an wie darauf, wo Vorbereitungshandlungen stattfinden oder ein etwaiger Schaden eintritt. Nach diesen Grundsätzen ist das deutsche Wettbewerbsrecht auf das wettbewerbliche Verhalten von Unternehmen gegenüber deutschen Touristen im Ausland nicht anwendbar. Die Frage, ob das deutsche Wettbewerbsrecht ausnahmsweise dann Anwendung findet, wenn eine Werbeveranstaltung, die sich gezielt nur an Inländer wendet, lediglich als in das Ausland verlegt erscheint (z.B. bei sogenannten Kaffeefahrten in das Ausland), hat der Bundesgerichtshof offengelassen.

3. Bei Persönlichkeitsverletzungen mittels Internet ist der Handlungsort der Standort des Computers des Täters als der Ort der Einspeisung der verletzenden Äußerung und nicht der Standort des Servers (Bachmann, IPRax 1998, 179; Mankowski RabelsZ 63 (1999), 203 (257); Ernst JuS 1997, 776 (782), der vom Einspeisungsort spricht).

Die Besonderheit hinsichtlich des Erfolgsortes bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet besteht darin, daß der Täter aufgrund der weltweiten Vernetzung des Mediums mit eben diesem weltweiten Zugriff auf die Nachricht (also die ehrverletzende Äußerung) rechnen muß, sofern es ihm nicht sogar hierauf ankommt. Der Erfolgsort ist daher überall dort, wo auf die Nachricht tatsächlich zugegriffen wurde.

B. Ungerechtfertigte Bereicherung  (Rechtslage vor dem Inkrafttreten von Rom II)

Seit dem 1. Juni 1999 sind die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in den Artt. 38, 41, 42 EGBGB gesetzlich geregelt.

C. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)  (Rechtslage vor dem Inkrafttreten von Rom II)

Ebenso ist seit dem 1. Juni 1999 die GoA gesetzlich geregelt (Artt. 39, 41, 42 EGBGB).

D. Seit dem 11. Januar 2009 gilt die Verordnung Rom II für alle außervertraglichen Schuldverhältnisse.

Die Verordnung erfasst unerlaubte Handlungen, Tatbestände der ungerechtfertigten Bereicherung unf der Geschäftsführung ohne Auftrag gleichermaßen.

IX. Gesellschaftsrecht

Das deutsche IPR regelt das sog. Gesellschaftsstatut (das Recht das auf eine Gesellschaft und z.B. ihre Rechtsfähigkeit und ihre Vertretungsverhältnisse Anwendung findet) nicht ausdrücklich (zur Reichweite des Gesellschaftsstatuts vgl. Kegel, IPR, § 17 II 2). Im EGBGB gibt es hierzu keine Regelung, insbesondere auch deshalb, weil Harmonisierungsbemühungen in der Europäischen Union bestehen, die noch nicht zum Abschluß gekommen sind.

Nach herrschender Auffassung in Deutschland wird die Gesellschaft von ihrem Sitzrecht beherrscht (Kegel, IPR, § 17 II 1). Angeknüpft wird an den Hauptsitz, also an den Sitz der Hauptverwaltung (BGHZ 78, S. 318, 334). Nach dem Gesellschaftsstatut entscheiden sich der Umfang der Rechtsfähigkeit und die Vertretungsverhältnisse. Das deutsche IPR erkennt im Gesellschaftsrecht die Rückverweisung an, Art. 4 EGBGB (vgl. Ebenroth in: Münchener Kommentar, BGB, nach Art. 10 Rn. 208). Dies kann erhebliche Auswirkungen haben, denn etwa die Staaten des common law bestimmen das Gesellschaftsstatut regelmäßig nach dem Gründungsort. Wer also in Deutschland eine Gesellschaft gründet, um ihren Sitz nach England zu legen, wird für die Frage nach der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft deutsches Gesellschaftsrecht befragen müssen.

In letzter Zeit wird allerdings darüber diskutiert, ob das Sitzprinzip gegen die EU-Niederlassungsfreiheit verstößt. Vor allem in der Entscheidung des EuGH vom 9. März 1999 (NZG 1999, S. 298 ff) wird von einigen eine Abkehr vom Sitzprinzip gesehen. Der BGH hat daher mit Beschluß vom 30. März 2000 (RIW 2000, 555) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Anwendung der Sitztheorie generell der Niederlassungsfreiheit widerspricht. Die aktuelle deutsche Rechtsprechung hat sich lange Zeit mehrheitlich gegen eine Generalisierung der Centros-Entscheidung ausgesprochen (vgl. OLG Hamm IPRax 2001, 343 ff. mit Anmerkung der Red.). Der österreichische OGH hingegen hat die Sitztheorie frühzeitig aufgegeben (vgl. Lurger IPRax 2001, 346 ff.). Doch seit den Folgeentscheidungen des EuGH (Überseering, Inspire Art etc., siehe dazu unten) ist klar, dass die Sitztheorie ausgedient hat. Die Rechtsprechung geht dazu über, das Gründungsrecht heranzuziehen.

Das Brüsseler EWG-übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen vom 29.02.1968 ist noch nicht in Kraft.

Die Sitzdoktrin verknüpft im Kern zwei Dinge. Zum einen beantwortet sie die Frage nach dem auf eine juristische Person anwendbaren Recht und zum anderen schränkt sie die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Gesellschaft ein. Sie macht juristische Personen zu ausschließlich nationalen Gesellschaften. Verleiht also eine Rechtsordnung einer juristischen Person die Rechtsfähigkeit, dann will sie mit der Sitzdoktrin zugleich verhindern, daß sie sich nicht nur nicht dem Zugriff dieser Rechtsordnung sondern auch z.B. nicht der Besteuerung entzieht. Da aber andererseits ausländische Gesellschaften im Inland durchaus als rechtsfähig anerkannt werden, sind z.B. Aspekte des Gläubigerschutzes nicht hinreichend tragend, um an der Sitztheorie festzuhalten. Auch zeigt die englische Rechtsprechung, daß es registerrechtlich praktikabel ist, wenn eine nach inländischem Recht gegründete Gesellschaft im Ausland ihren Verwaltungssitz hat. Doch hat die deutsche Rechtsprechung bis in das Jahr 2002 strikt an der Sitzlehre festgehalten.

Zunächst hatte der BGH versucht, die Sitztheorie dadurch zu retten, daß er den Gedanken der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgriff. Ausländische Gesellschaften sollen nach Auffassung des BGH ihre nach ausländischem Recht begründete die Parteifähigkeit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts behalten (BGH, Urteil vom 01.07.2002- II ZR 380/00, WPM 2002, 1929, 1930).

Am 5. November 2002 hat der EuGH in der Rs C-208/00 über die Vorlage des BGH vom 30. März 2000 wie folgt entschieden:

1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EGV und 48 EGV, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.

2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EGV und 48 EGV verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt.

Damit hat der EuGH die Sitztheorie insgesamt als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gebrandmarkt. Es ist davon auszugehen, daß die Sitztheorie nunmehr nicht mehr haltbar ist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Praxis, denn es herrscht seither in Europa Wahlfreiheit in bezug auf die geeignete Rechtsform. Es ist seither möglich, im Ausland (auch z.B. in den USA) eine kapitalarme und kostengünstige Gesellschaft zu gründen und mit dieser im Inland zu arbeiten. Die Rechtsprechung ist gegenwärtig dabei, die Folgen dieser Entwicklung abzuarbeiten.

3. Den vorläufigen Schlusspunkt der Entwicklung hat der EuGH im Fall Cartesio gesetzt. Nach dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat die Verlegung des Sitzes einer nach seinem Recht gegründete Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sehr wohl verhindern. Die Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft ermöglicht es ihr allerdings, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, indem sie sich in eine Gesellschaftsform des Rechts dieses Staates umwandelt. Dazu muss sie sich nicht zuerst auflösen oder gar abgewickelt werden. Der Europäische Gerichtshof fordert allerdings in seinem Urteil vom 16.12.2008, dass das Recht des Aufnahmemitgliedstaats dies gestattet (EuGH, Urteil vom 16.12.2008, Rs C-210/06, Cartesio).

Der EuGH entschied, dass es einem Mitgliedstaat der EU in Ermangelung einer einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung nicht versagt  sei, es einer Gesellschaft, die ursprünglich nach ihrem Recht gegründet worden ist, zu verwehren, ihren Sitz unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft als Gesellschaft des Rechts dieses Staates in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Das stehe nicht in Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit. Etwas anderes gilt nach Auffassung des EuGH allerdings für den Fall, dass eine Gesellschaft aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat unter Änderung des auf sie anwendbaren nationalen Rechts verlegen wolle und dabei in Kauf nehme, in eine dem nationalen Recht des zweiten Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaftsform umgewandelt zu werden. Das könne, so der EuGH, der erste Mitgliedstaat wiederum nicht verhindern.

X. Auszug aus dem EGBGB

Achtung: Die Vorschriften des EGBGB beinhalteten zwar schon bislang nicht das gesamte deutsche Kollisionsrecht, doch mit Inkrafttreten der Verordnungen Rom I und Rom II hat sich bzw. wird sich das deutsche Kollisionsrecht zukünftig nur noch partiell aus dem EGBGB entnehmen lassen. Es bleibt weiterhin gültig, auch wenn es inhaltlich kaum noch gefragt werden wird, jedenfalls soweit die vorbenannten Verordnungen sachlich und inhaltlich anwendbar sind.

Art. 3. Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Gemeinschaft und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen.

Soweit nicht

1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere

a) die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 („Rom II“) (ABl. EU Nr. L 199 S. 40) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, oder

[ab 17.12.2009 gemäß G. v. 25.06.2009 BGBl. 2009 I, 1574] b) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6), oder.

2. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind,

maßgeblich sind, bestimmt sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat nach den Vorschriften dieses Kapitels (Internationales Privatrecht).

Art. 3a. Sachnormverweisung, Einzelstatut

(1) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts.

(2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.

Art. 4. Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung.

(1) Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.

(2) Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen.

(3) Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist.

Art. 5. Personalstatut.

(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.

(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.

Art. 6. öffentliche Ordnung (ordre public).

Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Art. 7. Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit.

(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.

(2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.

Art. 11. Form von Rechtsgeschäften.

(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.

(2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist er formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.

(3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet.

(4) Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, unterliegen den zwingenden Formvorschriften des Staates, in dem das Grundstück belegen ist, sofern diese nach dem Recht dieses Staates ohne Rücksicht auf den Ort des Abschlusses des Vertrages und auf das Recht, dem er unterliegt, anzuwenden sind.

(5) Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt wird, ist nur formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist.

Art. 25. Rechtsnachfolge von Todes wegen.

(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.

(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.

Art. 26. Verfügungen von Todes wegen.
(1) Eine letztwillige Verfügung ist, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Formerfordernissen entspricht

1. des Rechts eines Staates, dem der Erblasser ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes angehörte,

2. des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat,

3. des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte,

4. des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt, oder

5. des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.

Ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende Recht.

(2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig war.

(3) Die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, werden als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Verfügungen von Todes wegen entsprechend.

(5) Im übrigen unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre. Die einmal erlangte Testierfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.

Art. 27. Freie Rechtswahl.

(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen.

(2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, daß der Vertrag einem anderen Recht unterliegen soll als dem, das zuvor auf Grund einer früheren Rechtswahl oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Unterabschnitts für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrages nach Artikel 11 und Rechte Dritter werden durch eine änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Vertragsabschluß nicht berührt.

(3) Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl nur mit einem Staat verbunden, so kann die Wahl des Rechts eines anderen Staates – auch wenn sie durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Staates ergänzt ist – die Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann (zwingende Bestimmungen).

(4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind die Artikel 11 , 12 , 29 Abs. 3 und Artikel 31 anzuwenden.

Ab dem 17. Dezember 2009 gilt ersatzweise (vgl. Art. 3 EGBGB) Art. 3 VO Rom I:

Artikel 3

Freie Rechtswahl

(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.

(2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrags im Sinne des Artikels 11 und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt.

(3) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

(4) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen, so berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien nicht die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts — gegebenenfalls in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form —, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

(5) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die Artikel 10, 11 und 13 Anwendung.

Art. 28. Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht.

(1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 27 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. 2 Läßt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewandt werden.

(2) Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen läßt.

(3) Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist.

(4) Bei Güterbeförderungsverträgen wird vermutet, daß sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen.

(5) Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.

Ab dem 19. Dezember 2009 gilt ersatzweise Art. 4 VO Rom I:

Artikel 4

Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht

(1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:

a) Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

b) Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

d) Ungeachtet des Buchstabens c unterliegt die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen für höchstens sechs aufeinander folgende Monate zum vorübergehenden privaten Gebrauch dem Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat.

e) Franchiseverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

f) Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

g) Verträge über den Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann.

h) Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen werden, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG nach nicht diskretionären Regeln und nach Maßgabe eines einzigen Rechts zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, unterliegen diesem Recht.

(2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

(4) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.

Art. 29. Verbraucherverträge.

(1) Bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines solchen Geschäfts darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird,

1. wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat,

2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder

3. wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat in einen anderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen.

(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen zustande gekommen sind, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Auf Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen geschlossen worden sind, ist Artikel 11 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Die Form dieser Verträge unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für

1. Beförderungsverträge,
2. Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sie gelten jedoch für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.

Art. 29a. Verbraucherschutz für besondere Gebiete

(1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im Gebiet dieses Staats geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden.

(2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn
1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen geschäftlichen Tätigkeit zustande kommt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet wird, und
2. der andere Teil bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.

(3) Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz ist auf einen Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, auch anzuwenden, wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten liegt.

(4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:

1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29);

2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 83);

3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).

Art. 30. Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen.

(1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.

(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates,

1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder

2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Art. 31. Einigung und materielle Wirksamkeit.

(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.

(2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, daß es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts berufen.

Art. 32. Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts.
(1) Das nach den Artikeln 27 bis 30 und nach Artikel 33 Abs. 1 und 2 auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für

1. seine Auslegung,
2. die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,
3. die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsvorschriften erfolgt, innerhalb der durch das deutsche Verfahrensrecht gezogenen Grenzen,

4. die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,

5. die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.

(2) In bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Fall mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.

(3) Das für den Vertrag maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweismittel des deutschen Verfahrensrechts und, sofern dieses nicht entgegensteht, eines der nach Artikel 11 und 29 Abs. 3 maßgeblichen Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig.

Art. 33. übertragung der Forderung; gesetzlicher Forderungsübergang.

(1) Bei Abtretung einer Forderung ist für die Verpflichtungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger das Recht maßgebend, dem der Vertrag zwischen ihnen unterliegt.

(2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen neuem Gläubiger und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.

(3) Hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger einer Forderung zu befriedigen, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht, ob er die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht ganz oder zu einem Teil geltend zu machen berechtigt ist. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen dieselbe Forderung zu erfüllen haben und der Gläubiger von einer dieser Personen befriedigt worden ist.

Art. 34. Zwingende Vorschriften.

Dieser Unterabschnitt berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

Art. 35. Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung.
(1) Unter dem nach diesem Unterabschnitt anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Sachvorschriften zu verstehen.

(2) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für vertragliche Schuldverhältnisse ihre eigenen Rechtsvorschriften hat, so gilt für die Bestimmung des nach diesem Unterabschnitt anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.

Art. 36. Einheitliche Auslegung.

Bei der Auslegung und Anwendung der für vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften dieses Kapitels ist zu berücksichtigen, daß die ihnen zugrunde liegenden Regelungen des übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 809) in den Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt werden sollen.

Art. 37. Ausnahmen.

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden auf

1. Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und anderen Inhaber- oder Orderpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen;

2. Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie zum Beispiel die Errichtung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Schulden der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person;

3. die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob das Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann;

4. Versicherungsverträge, die in dem Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken, mit Ausnahme von Rückversicherungsverträgen. Ist zu entscheiden, ob ein Risiko in diesem Gebiet belegen ist, so wendet das Gericht sein Recht an.

Art. 38. Ungerechtfertigte Bereicherung

(1) Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung unterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis
anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist.

(2) Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist.

(3) In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist.

Ab dem 11. Januar 2009 gilt die Verordnung Rom II.

Art. 39. Geschäftsführung ohne Auftrag

(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist.

(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.

Ab dem 11. Januar 2009 gilt die Verordnung Rom II.

Art. 40. Unerlaubte Handlungen

(1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden.

(2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet.

(3) Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, können nicht geltend gemacht werden, soweit sie

1. wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich,

2. offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder

3. haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen.

(4) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht.

Ab dem 11. Januar 2009 gilt die Verordnung Rom II.

Artikel 4

Allgemeine Kollisionsnorm

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.

(2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.

(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien — wie einem Vertrag — ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.

Art. 41. Wesentlich engere Verbindung

(1) Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den
Artikeln 38 bis 40 Abs. 2 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.

(2) Eine wesentlich engere Verbindung kann sich insbesondere ergeben

1. aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis oder

2. in den Fällen des Artikels 38 Abs. 2 und 3 und des Artikels 39 aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten in demselben Staat im Zeitpunkt des rechtserheblichen Geschehens; Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Art. 42. Rechtswahl

Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außenvertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.

Art. 43. Rechte an einer Sache

(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.

(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.

(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.

Von der Wiedergabe der Art. 44 bis 46 EGBGB wurde abgesehen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.