Teppichkauf – und Schmuckkauf in Marokko unter Berücksichtigung des Verbraucherrechts in Marokko

Nicht nur in der Türkei, sondern auch in Marokko werden günstige Rundreisen angeboten, die den Reiseteilnehmer auf seiner Route in eine Teppichfabrik oder einen Schmuckhändler führen. Die Besichtigung der Fabriken und der Verkaufsräume ist regelmäßig Teil der Rundreise, so dass ein Auslassen dieser Reisestation kaum möglich ist. Käufer in Marokko sind aber, unabhängig von der Frage ob deutsches Recht Anwendung findet, auch nach marokkanischem Recht nicht schutzlos.

In Marokko wurde am 07.04.2011 das Gesetz 31/08 zum Schutz des Verbrauchers veröffentlicht. Mit einer Vielzahl von neuen Regelungen sollen so die Rechte des Verbrauchers gestärkt werden. Dies betrifft z.B. den Schutz vor missbräuchlichen Klauseln genauso wie die Regelung zu Haustürgeschäften oder zur Mängelgewährleistung. Im Rahmen von Haustürgeschäften steht dem Verbraucher, ähnlich dem Deutschen Recht, ein Widerrufsrecht zu. Die meisten dieser Regeln sind zwingend, d’ordre public, und die Parteien können nicht davon abweichen. Ihre Nichtbeachtung wird unter Umständen mit zivil- und strafrechtlichen Sanktionen bestrafft.

Haustürgeschäfte

In Kapitel 3, Artikel 45 ff des Gesetzes 31/08 sind die Haustürgeschäfte geregelt, was im Zusammenhang mit Schmuck- und Teppichkäufen von Interesse sein kann. Unter Haustürgeschäften werden zunächst die Geschäfte verstanden im Zuge derer Waren, Leistungen, Dienstleistungen etc. gegen Entgelt z.B. in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers angeboten werden. Auch wenn der Lieferant durch organisierte Ausflüge oder Versammlungen seine Waren absetzen will, sind die Regelungen über die Haustürgeschäfte anzuwenden. Insbesondere diese Alternative könnte auf Teppich- oder Schmuckverkäufe im Rahmen einer Rundreise oder Ausflügen Anwendung finden. Häufig werden vom Reiseveranstalter die Leistungen vor Ort, also auch die Fahrten im Land eingekauft. Bei den Anbietern der Leistungen im Reiseland handelt es sich dabei oft um die Hersteller von Schmuck- und Teppichwaren, deren Fabriken im Rahmen der Rundreise angefahren werden. Damit dürften die Regelungen zu den Haustürgeschäften zunächst Anwendung finden, denn die Lieferanten im Sinne des Gesetzes organisieren die Rundfahrt oder den Ausflug in der Regel um ihre Waren abzusetzen.

Es existieren allerdings einige gesetzliche Ausnahmen, wonach die Vorschriften zu den Haustürgeschäften keine Anwendung finden. Dies gilt z. B. für den Verkauf alltäglicher Konsumgüter, wozu Teppiche und Schmuck allerdings nicht zählen. Der Verkauf von Produkten, die ausschließlich vom Lieferanten persönlich oder dessen Familie hergestellt oder produziert werden sind ebenfalls nicht den Haustürgeschäften zuzurechnen unabhängig davon, wo diese vertrieben werden. Es kann damit der Fall eintreten, dass ein Teppichhändler seine Waren selber herstellt oder durch seine Verwandtschaft herstellen lässt. Bietet er seine Waren sodann im Rahmen einer von ihm organisierten Rundreise an, fällt ein getätigter Kauf nicht unter die Regelungen zu den Haustürgeschäften.

Daneben können Sondergesetze ausdrückliche Ausnahmen reglementieren.

Unabhängig von den gesetzlichen Ausnahmen, müssen Haustürgeschäfte schriftlich geschlossen werden. Dem Verbraucher muss eine Ausfertigung des Vertrages ausgehändigt werden. Damit diesem keine unnötigen Hürden zur Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes im Weg stehen, ist dem Vertrag ein abtrennbares Formular beizufügen. Das Formular kann der Verbraucher ausgefüllt an den Händler innerhalb von sieben Tagen ab Kauf oder Bestellung absenden und so seinen Widerruf ausüben.

Das Gesetz 31/08 zum Schutz des Verbrauchers regelt neben den reinen Haustürgeschäften unter anderem ebenfalls das Informationsrecht der Verbraucher, den Schutz vor missbräuchlichen Klauseln, den Schutz des Verbrauchers im Bereich der Werbung und den Schutz im Rahmen von Fernabsatzverträgen. Daneben finden sich Regelungen, die das Ausnutzen des Verbrauchers wegen mangelnder Fachkenntnisse verhindern sollen und die Mängelgewährleistung gesetzlich festlegen. Auch diese Vorschriften können im Rahmen eines in Marokko getätigten Kaufs eine Rolle spielen.

Das Gesetz zum Schutz des Verbrauchers beinhaltet  über 200 Artikel, wovon die meisten sich mit dem Verbraucherschutz im Bereich der Werbung, den Sanktionen bei Betrug  und den Informationsrechten des Verbrauchers bzw. dessen Belehrung durch den Verkäufer befassen. Hierzu bestanden schon zuvor Regelungen, die nun in dem Verbraucherschutzgesetz zusammengefasst wurden. Neu eingeführt worden sind Bestimmungen insbesondere in Bezug auf Verbraucherkredite, das Verbot der Verwendung missbräuchlicher Klauseln, Regeln zum Fernabsatz und Bestimmungen zum Recht der Verbraucherverbände prozessieren zu dürfen.

Gewerbetreibende haben allgemeine Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher (Art. 3 ff). Diese Informationspflichten sind auch im Bereich von Schmuck- und Teppichkäufen maßgeblich und können eine Rolle spielen.

Gemäß Artikel 3 müssen Lieferanten, mit allen geeigneten Mitteln, den Verbraucher in die Lage versetzen, die wesentlichen Merkmale des Produkts, der Ware oder Dienstleistung sowie die Herkunft des Produkts und das Ablaufdatum zu kennen. Der Käufer muss in der Lage sein eine sachgerechte und rationale Entscheidung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation zu treffen (Art. 36 Widerrufsrecht von 7 Tagen).

Das Gesetz sieht zu diesem Zweck vor, dass jeder Lieferant insbesondere durch die Kennzeichnung, Etikettierung, Aushang oder jedes andere geeignete Verfahren den Verbraucher über den Preis von Waren und Gütern und Dienstleistungen informieren muss, und Ihm die Bedienungsanleitung, den Benutzerhandbuch, die Garantiedauer und -bedingungen, sowie die besonderen Verkaufsbedingungen oder die besonderen Bedingungen zur Realisierung der Dienstleistung und gegebenenfalls die Einschränkungen der vertraglichen Haftung zur Verfügung stellen muss. Der Anwendungsdekret Nr. 2-12-503 vom 11.09.2013 bestimmt die Informationsmodalitäten des Verbrauchers durch den Lieferanten über die Preise des Produkts, der Ware oder Dienstleistung (Art. 8-22 des Dekrets).

In ähnlicher Weise hat der Lieferant in Übereinstimmung mit steuerrechtlichen Vorschriften eine Rechnung, Quittung, Kassenbeleg und jedes ähnliche Dokument an den Verbraucher, der eine Kauftransaktion tätigt, zu geben. Außerdem muss jedes zum Verkauf angebotene Produkt oder Ware etikettiert werden.

Auch die Nennung der Lieferfristen (Art. 12-14) gehört zu den Pflichten des Händlers. In jedem Vertrag, der den Verkauf von Produkten oder Waren oder die Erbringung einer Dienstleistung an einen Verbraucher beinhaltet, muss der Lieferant, wenn die Lieferung von Produkten oder Waren oder die Erbringung der Leistung nicht unverzüglich erfolgt, schriftlich den Stichtag, an dem er sich verpflichtet, das Produkt oder die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, im Vertrag, auf der Rechnung, auf dem Kassenbeleg, auf der Quittung oder auf ähnlichen ausgestellten Dokumenten für den Verbraucher genau angeben.

Damit der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln (Art. 15-20) des Händlers geschützt wird, werden im Gesetz Nr. 31-08, dort in Art. 18, siebzehn Arten von qualifizierten und missbräuchlichen Klauseln, die die Nichtigkeit des Verkaufs zur Folge haben können, aufgezählt. Dazu gehören Klauseln, die den Ersatzanspruch des Verbrauchers beseitigen oder reduzieren, dem Lieferant das Recht geben einseitig die Eigenschaften des Produktes, der zu liefernden Ware oder Dienstleistung zu ändern, dem Lieferanten die Möglichkeit bieten, den Auftrag/Vertrag abzutreten, wenn dies ohne Zustimmung des Verbrauchers erfolgt und zu einer Verringerung der Garantien führt. Klauseln, die eine unverhältnismäßige hohe Vertragsstrafe oder die Häufung von mehreren Entschädigungen zu Lasten des Verbrauchers vorsehen, wenn dieser seiner Pflichten nicht nachkommt, sind ebenfalls unzulässig.