I. Grundsätzliches

In Frankreich ist die Testierfreiheit erheblich eingeschränkt. Das gilt auch in Zukunft, obwohl der französische Gesetzgeber  am 13. Juni 2006 das Gesetz Nr. 2006-728 angenommen hat, das das französische Erbrecht zum 1. Januar 2007 modernisiert.

Herr Dr. Hök hat das neue französische Erbrecht in der Zetschrift für Erbrecht (ZFE) zusammenfassend erläutert (Hök, Neues französisches Erbrecht mit praktischen Hinweisen, ZFE 2007, 333 ff. (Teil 1); Hök, Neues französisches Erbrecht mit praktischen Hinweisen, ZFE 2007, 371 ff. (Teil 2)).

Der Ehegatten ist im französsichen Erbrecht gegenüber den deutschen Verhältnissen traditionell zugunsten von Nachfahren und sonstigen Verwandten des Erblassers bzw. verstorbenen Ehegatten erheblich schlechter gestellt. Allerdings hat ihm die Reform aus dem Jahre 2006 weitere Verbesserungen gebracht. Letztlich sind seither nur noch leibliche Kinder des Erblassers privilegiert.

Das französische Erbrecht wirkt sich auf deutsche Ehepaare und Familien stets dann aus, wenn in den Nachlaß Immobilien fallen, die in Frankreich belegen sind. Dann gilt für diesen Nachlaß französisches Recht (vgl. Art. 3 Abs. 3 EGBGB in Verbindung mit Art. 3 Code Civil). Auch ein in Deutschland errichtetes Testament kann dem nicht abhelfen. Die vorbeschriebene Kollisionsregel ist nicht abdingbar. Gleichwohl existieren durchaus Lösungsvorschläge, die allerdings nur die gröbsten Ungerechtigkeiten mildern helfen und ebenfalls nicht frei von Nachteilen sind. Zu diesen Vorschlägen gehören drei Rechtsinstitute: tontine, donation-partage, donation entre époux. Ferner wird häufig die Gründung einer SCI (Société Civile Immobilière) empfohlen, um das französische Erbrecht auszuschalten.

1. Grundsatz

Art. 1130 Code Civil schließt Vereinbarungen unter Lebenden über den Nachlaß aus; allerdings ab dem 1. Januar 2007 nur noch, soweit das Gesetz nichts anders vorsieht (vgl. Art. 1130 Code Civil n.F.). Die Vorschrift verbietet damit generell Vereinbarungen über den Verzicht auf das Erbrecht ebenso wie Vereinbarungen zwischen Lebenden über den Nachlaß eines Dritten, selbst wenn dieser zustimmt, und Vereinbarungen des potentiellen Erblassers über seinen Nachlaß mit Dritten (Terré/Lequette, Droit civil, Rn. 605). Nicht unter das Verbot fallen Vereinbarungen über Rechte, bei denen die Erfüllung auf den Todesfall verschoben wird. Zulässig sind daher z.B. Schenkungen, die im Augenblick des Todes des Erbfalles fällig werden. Dieser Vertrag begründet eine Forderung, die noch nicht fällig ist (Terré/Lequette, Droit civil, Rn. 614). Zulässig sind ferner Vereinbarungen, die einer Partei etwas unter der Bedingung des Vorversterbens der anderen verschaffen. Maßgeblich ist, dass der Versprechende nach der Vereinbarung nicht mehr auf das Gut zurückgreifen kann, über das er verfügt. Es darf sich also nicht um eine Vereinbarung handeln, die ein eventuelles Recht betrifft, sondern es muss bereits über das Recht verfügt worden sein. Auf dieser Grundlage kann es zu sogenannten Überkreuzvereinbarungen (”clauses d´accroisement” oder ”tontine”) kommen, die vor allem für Ehegatten mit Gütertrennung und nicht verheirateten Personen von Bedeutung ist (vgl. Terré/Lequette, Droit civil, Rn. 614-1). Zulässig sind danach Vereinbarungen dergestalt, dass zwei Personen ein Grundstück erwerben und im Ergebnis vereinbaren, dass dem Überlebenden das Eigentum an dem Grundstück insgesamt zufallen soll (Cass. req., 15.02.1897, D. 1897.1.582). Der Wortlaut einer derartigen Vereinbarung ist mit Bedacht zu wählen und an den Erfordernissen der französischen Rechtsprechung zu orientieren, um das Risiko eines unzulässigen ”pacte sur succession” zu vermeiden.

2. Neuigkeiten ab dem 1. Januar 2007

Ab dem 1. Januar 2007 können Noterben bereits zu Lebzeiten ganz oder teilweise auf ihr Noterbenerbrecht verzichten. Das kann nur in einer notariellen Vereinbarung geschehen (vgl. Art. 929, 930 Code Civil n.F.). Dort heißt es sinngemäß:

Jeder mutmaßliche Noterbe kann darauf verzichten, die Herabsetzungsklage bezüglich einer noch nicht eröffneten Erbschaft zu führen. Der Verzicht muss zugunsten einer oder mehrer benannter Personen vorgenommen werden. Der Verzicht verpflichtet den Verzichtenden erst von dem Tag an, von dem er von demjenigen, zu dessen Erben er berufen ist, angenommen wird.

Die unentgeltlichen Zuwendungen, die der überlebende Ehegatten von dem Verstorbenen empfangen hat, werden auf dessen Rechte an dem Nachlass angerechnet. Wenn die so empfangenen unentgeltlichen Zuwendungen weniger betragen als die Rechte, die in Art. 757 und 757-1 definiert sind, kann der überlebende Ehegatte ihre Ergänzung verlangen, ohne jemals mehr als einen höheren Anteil an den Gegenständen als die Quote, die in Art. 1094-1 Code Civil definiert ist, zu erhalten.

Außer im Falle eines anders lautenden Willen des Verfügenden, kann der überlebende Ehegatte zukünftig sein Erbteil auf einen Teil der Gegenstände beschränken, über die zu seinen Gunsten verfügt wurde. Diese Beschränkung kann steuerrechtlich nicht als unentgeltliche Verfügung an die anderen Erbberechtigten angesehen werden (vgl. Art. 1094 Code Civil n.F.).

3. Pflichteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht des französischen Rechts ist seinem Charakter nach ein Erbrecht, ausgestaltet als Noterbenrecht. Daran ändert sich auch durch die Reform 2007 nichts Grundsätzliches. Noterben können nur gesetzliche Erben sein. Ehegatten sind nach wie vor erbrechtlich gänzlich ungeschützt. Nur wenn der Ehegatte kinderlos verstirbt, gebührt ihm seit der Reform 2006 gemäß Art. 914-1 Code Civil ein unentziehbares Recht auf ein Viertel. Im Übrigen können Ehegatten vollständig enterbt werden. Zu den gesetzlichen Erben gehören die Eltern des Erblassers sowie die Geschwister des Erblassers. Wer ein Noterbenrecht hat, wird in den Art. 913 ff. Code Civil geregelt. Genauer gesagt schränken diese Vorschriften die Testierfreiheit des Erblassers zugunsten bestimmter Personen ein. Man spricht insoweit auch von sog. droit réservataires. Das Gegenteil ist die quotité disponsible, also der frei verfügbare Erbteil. Zugunsten der Ehegatten sind allerdings besondere Freiteile (quotités disponible) geschaffen worden (vgl. Art. 1094, 1094-1, 1097 Code Civil).

Zu den geschützten Personen (Noterben) gehören die Kinder des Erblassers (Art. 913 und 913-1 Code Civil). Bis zum 1. Januar 2007 gehörten auch die sog. Aszendenten dazu. Zu den Aszendenten gehören die Eltern, die Großeltern etc. Die den Aszendenten vorbehaltenen Nachlaßwerte fallen ihnen in der Ordnung zu, in welcher das Gesetz sie zu Erben beruft. Sie haben das Recht auf die Nachlaßwerte allerdings nur, wenn eine Teilung mit Seitenverwandten ihnen nicht den Nachlaßbruchteil verschaffen würde, welcher ihnen als Pflichtteil vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2007 fallen die Elternteile als Noterben weg.

4. Pflichtteil der Eltern

Der Pflichtteilsvorbehalt für sog. Aszendenten beträgt für Todesfälle bis zum 1. Januar 2007 für jede Linie ¼. Wenn also der Erblasser auf der väterlichen Seite seine Großeltern hinterläßt und zudem seine Mutter, entfällt auf die Mutter ein Viertel und auf die Großeltern zusammen ein Viertel. Kollidieren Erbrechte von privilegierten Seitenverwandten, wie z.B. Geschwistern mit denen von Aszendenten, dann es vorkommen, dass durch den Wegfall des Erbrechts der Großeltern (Art. 746 Code Civil), die gesetzlich von den Geschwistern verdrängt werden, der Erblasser im Ergebnis völlig frei verfügen kann.

II. Lösungsansätze anhand eines Beispiels (Rechtslage bis 1. Januar 2007)

E und F sind kinderlos verheiratet. Der Ehemann E hat zwei Brüder und es lebt sein Vater. E stirbt. Insoweit gilt zunächst, dass Eltern und Geschwister zu den Erben einer Ordnung gehören. Sie kommen gleichzeitig zum Zuge. Der Vater würde nach französischem Recht ein Viertel erben und die Geschwister wären zu ¾ des Nachlasses beteiligt. Es könnten ggf. auch die Nachkömmlinge der Brüder erben. Der Ehegatte erhält in den praktisch am häufigsten vorkommenden Fällen nur ein Nießbrauchsrecht an bestimmten Erbquoten. Es wird deutlich, dass Ehegatten im französischen Erbrecht schlechter behandelt werden als nach deutschem Erbrecht, wo die im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten im vorstehenden Fall ¾ erben würden (§§ 1931, 1371 BGB).

1. Testiert der Erblasser, kann er im Falle des Zusammentreffens mit sog. Aszendenten (also Eltern des Erblassers) gemäß Art. 1094 Code Civil der Ehefrau wie folgt zuwenden:

das gewöhnliche Freiteil aus Art. 914 Code Civil (also entweder ½ (wenn beide Eltern leben) oder ¾ (wenn nur noch ein Elternteil lebt)) und ausserdem
das bloße Eigentum der nach Art. 914 Code Civil den Aszendenten verbleibenden Quote, so dass diese auf den Nießbrauch beschränkt sind (anders gesagt: Die Ehefrau kann zwar das gesamte Eigentum erben, allerdings belastet mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten der Aszendenten).

Bis zum 1. Januar 2007 kann man jedenfalls das Noterbenrecht des (Vaters) nicht gänzlich ausschließen; auch nicht durch einen Verzicht unter Lebenden. Die Geschwister haben kein Noterbenrecht.

2. Unter den Bedürfnissen deutscher Ehegatte wäre es aber zulässig, dass E seiner Frau das Grundstück in Frankreich zu Lebzeiten veräussert. Von einer Schenkung ist abzusehen, da sie einer erbrechtlichen Lösung gleichkommt. Die französische Rechtsprechung hat es aber zugelassen, dass ein Ehegatte dem anderen ein Grundstück (oder einen Grundstücksanteil) so veräussert, dass Kaufpreisraten vereinbart werden, die für den Fall des Todes erlassen werden. Insoweit sind Umstände des Einzelfalls entscheidend, so dass jeweils auszuloten ist, ob vielleicht ein Gestaltungsmißbrauch vorliegt. Der Vorteil dieser Lösung liegt darin, dass gar kein Nachlaß mehr in Frankreich belegen wäre. Es würde dann die Nachlaßspaltung wegfallen. Die Folge wäre, dass man sich eigentlich keine Gedanken mehr über ein Noterbenrecht des Schwiegervaters machen muss, immer vorausgesetzt, der Ehemann hat kein ”domicile” in Frankreich, also exakt gesagt, er hat effektiv seinen Wohnsitz in Deutschland.

3. Seit dem Jahr 1804 lässt der Code Civil verschiedene Ausnahmen von dem strenge Verbot des Art. 1130 Code Civil zu. Das Gesetz autorisiert vertragliche Konstruktionen in Eheverträgen, entweder von seiten Dritter zugunsten eines Ehegatten oder von seiten eines Ehegatten zugunsten des anderen. Diese Form der Zuwendung ist grundsätzlich nur vor Eingehung der Ehe vereinbar (Art. 1395 Code Civil). Ferner sind sog. ”donations-partages” (Teilungsschenkungen) an Abkömmlinge statthaft (Terré/Lequette, Droit civil, Rn. 615, 1052). Letztere sind komplizierte Gebilde und müssen den Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden einerseits und den Vorschriften über die Erbteilung andererseits entsprechen.

4. Überaus häufig kommen sog. ”donations de biens à venir entre époux” vor, unter denen man Schenkungen unter Ehegatten in bezug auf zukünftige Vermögenswerte oder auch Schenkungen auf den Todesfall verstehen kann. Überwiegend wird letzteres darunter verstanden (vgl. Mazeaud/Mazeaud/Chabas, Successions-Libéralités, Rn. 1502). Üblich sind wechselseitige Schenkungen, weil man nicht vorhersehen kann, welcher Ehegatte den anderen überlebt. Voraussetzung ist, dass dem schenkenden Ehegatten für den Fall der Auflösung der Ehe ausreichende Ressourcen verbleiben. Auch wird gefordert, dass die Schenkung widerrufbar ist, wenn die Ehe aus anderen Gründen als den Tod endet (vgl. Art. 1096 Code Civil). Derartige Schenkungen können auch noch nach Eheschließung vorgenommen werden (arg. Art. 1096 Code Civil). Sie verschaffen dem anderen Ehegatten keine andere Position als es durch ein Testament möglich wäre (Terré/Lequette, Droit civil, Rn. 555). In keinem Fall kann die Schenkung unter Ehegatten die ”quotité disponible” überschreiten.

Art. 1094 und 1094-1 Code Civil beschreiben die Grenzen der Vertragsfreiheit. Ein kinderloser Ehegatte kann zu Gunsten des anderen Ehegatten über all das verfügen, worüber er zugunsten eines Fremden verfügen könnte; ferner über das bloße Eigentum (propriété nue) an dem den Aszendenten gemäß Art. 914 Code Civil vorbehaltenen Nachlaßteil (Art. 1094 Code Civil). Hinterläßt er Kinder, kann der Ehegatte zugunsten des überlebenden Ehegatten

entweder über das Eigentum an dem, worüber er zugunsten eines Fremden verfügen könnte,
oder über ein Viertel seines Eigentums und die übrigen drei Viertel zu Nießbrauch
oder über das gesamte Vermögen zum Nießbrauch

verfügen (Art. 1094-1 Code Civil). Weitere Einzelheiten sind in den folgenden Artikeln des Code Civil geregelt, namentlich Sicherungsrechte der Kinder, Einzelfallregelungen zu unehelichen und nicht leiblichen Kindern.

Vor allem für kinderlose Paare bietet die spezielle Regelung des Art. 1084 Code Civil Vorteile. Das nach Art. 914 Code Civil frei verfügbare Vermögen erhöht sich um den Anteil an dem bloßen Eigentum, das den Kindern vorbehalten ist und wird anschließend in der Weise reduziert, dass je Aszendentenlinie ¼ des Eigentums mit einem Nießbrauch zugunsten der Aszendenten belastet wird. Sind also Aszendenten beider Linien vorhanden, beträgt der zugunsten des Ehegatten disponible Nachlaßanteil die Hälfte des Volleigentums. Die andere Hälfte kann als bloßes Eigentum an den Ehegatten verfügt werden, beschwert mit dem Nießbrauch zugunsten der Aszendenten. Sind nur noch Aszendenten einer Linie erbberechtigt, beträgt der freie Anteil ¾ am Eigentum und ¼ als bloßes Eigentum (Terré/Lequette, Droit civil, Rn. 631).

Für eine Annäherung an die nach deutschem Erbrecht zu erzielenden Ergebnisse lässt sich mithin die ”donation de biens à venir entre époux” kaum nutzen.

5. Vielfach wird vorgeschlagen, das französische Immobilienvermögen in eine sog. Société immobilière (SCI) einzubringen (vgl. Art. 1832 ff. Code Civil). Gemäß Art. 1832-1 Code Civil können die Vorteile einer Gesellschaft nicht deshalb annuliert werden, weil es sich um eine versteckte Schenkung handelt, wenn die Gesellschaft notariell beurkundet wurde. E und F könnten also eine Gesellschaft gründen, in die sie das Immobilienvermögen einbringen. Die SCI-Gestaltung wird empfohlen, um deutsches Erbrecht gegen das französische Erbrecht durchzusetzen, beispielsweise um den Anteil der Blutsverwandtschaft zu schmälern, weil diese in Frankreich gegenüber Ehegatten bevorzugt wird. Geschäftsanteile an einer SCI gehören nach französischer Auffassung zum mobilen Vermögen. Sie können daher nach dem Recht der Staatsangehörigkeit hinterlassen werden, obwohl die Immobilie in Frankreich belegen ist (Battifol/Lagarde, Droit international privé, Rn. 638-1). Zudem wird angegeben, Deutsche könnten auf diese Weise der Doppelbesteuerung des Nachlasses entgehen.

a. Die Gefahr der Doppelbesteuerung besteht, weil zwischen Deutschland und Frankreich kein Dopplbesteuerungsabkommen existiert. Anders verhält sich in bezug auf schweizerische Staatsangehörige. Die Schweiz hat hinsichtlich der Nachlaßbesteuerung ein Abkommen mit Frankreich geschlossen. Jedoch ist größte Vorsicht geboten, denn Art. 750ter CGI sieht vor, dass auch das indirekte Immobilieneigentum besteuert wird, wenn der Erblasser oder Schenker mehr als 50 % der Anteile hält.

b. Die Gründung einer SCI ist jedoch nicht gänzlich ungefährlich, gerade weil sie die Noterbenrechte des französischen Rechts umgeht. Die ”droits réservataire” sind Schutznormen (Battifol/Lagarde, Droit international privé, Rn. 440). Wird die SCI allein zu dem Zweck gegründet, die Noterbenrechte des französischen Rechts zu verdrängen, kann dies die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge haben (vgl. Aix, 09.03.1982, G.P.Somm. 29.07.1982, vgl. auch Loussouarn/Bourel, Droit international privé, Rn. 317). Allein der Umstand, dass eine Immobilie in eine SCI oder eine ausländische Gesellschaft eingebracht wird, um mit dem Erbfall zusammenhängende Probleme wirtschaftlicher und steuerrechtlicher Art zu bewältigen, ist noch kein Grund, Rechtsmißbrauch anzunehmen (so Revillard, Droit international privé et pratique notariale, Rn. 477).

c. Im übrigen verursacht die Gründung einer SCI einen gewissen Kostenaufwand, der mitunter falsch eingeschätzt wird. Nur in Einzelfällen wird sich es sich daher anbieten, diesen Weg zu gehen.

III. Übersicht über die Verfügungsbeschränkungen

1. Verfügbarer Anteil bei Drittbegünstigung (bis zum 1. Januar 2007)

Erblasser hinterlässt an Dritte verfügbarer Anteil
1 Kind Hälfte
2 Kinder Drittel
3 oder mehr Kinder Viertel
Vater und Mutter Hälfte
Vater oder Mutter Drei Viertel

2. Verfügbarer Anteil der Erbmasse bei Verfügungen an Ehegatten (Alternativen)

Eigentum Niesbrauch
Viertel Drei Viertel
Gesamter Nachlaß
Hälfte bei einem Kind
Drittel bei zwei Kindern
Viertel bei drei und mehr Kindern
Sonderregelung bei erwachsenen Kindern

Die Tabelle ist so zu lesen, dass sich die Angaben zu den Quoten ergänzen. Der Ehefrau kann nach Zeile 1 ein Viertel des Eigentums und zugleich drei Viertel als Nießbrauch vererbt werden (freies Erbteil). Alternativ kann sie den gesamten Nachlaß zum Nießbrauch erhalten. Wird auf die Einräumung des Nießbrauchs verzichtet, dann greift die linke Spalte ein.

Wenn Aszendenten (Eltern des Verstorbenen) beider Linien leben, kann hinsichtlich einer Hälfte nur bloßes Eigentum (nacktes Eigentum) vermacht werden. Diese Hälfte ist mit dem Nießbrauch zugunsten der Aszendenten beschwert.

3. Pflichtteil des Ehegatten

Der Ehegatte kann vollständig enterbt werden. Er wird durch Unterhaltsansprüche gegen die Erben gesichert (Art. 207-1 Code Civil). Sie müssen innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

Die Reform 2006 verschafft dem überlebenden Ehegagten allerdings ein unentziehbares  Recht von einem Viertel (Art. 914-1 Code Civil).

4. Neuregelung 2007

Ab dem 1. Januar 2007 wird es einige zusätzliche Möglichkeiten zur Nachlassgestaltung geben. Insbesondere sind zukünftig in gewissen Maßen erbvertragliche Verzichtsregelungen zu Lebzeiten möglich (siehe oben: Verzicht auf die Herabsetzungsklage). Zudem entfällt das Noterbenrecht der Eltern, so dass die Verfügungsmöglichkeiten wachsen, wenn keine Kinder vorhanden sind. Kinder bleiben Noterben und können nicht einseitig enterbt werden. Hierzu bedarf es zukünftig eines Erbvertrages, der nur wirksam ist, wenn er notariell beurkundet wird.

IV. Weitere Auskünfte

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Ausführungen durch Rechtsprechung konkretisiert und mit Ausnahmen durchsetzt sind. Die Lektüre des Beitrages kann eine fallbezogene Beratung und Erörterung nicht ersetzen.