I. Einführung in das islamische Recht

Das heilige Recht (Shari’a) wird von den Juristen aus drei Quellen mit Offenbarungsrang abgeleitet. Das islamische Recht, die Shari’a, ist kein Gesetzeswerk, vergleichbar dem BGB. Shari’a ist eher der Oberbegriff für die Gesamtheit der dem Menschen auferlegten Handlungsweisen. Ihre primären Quellen sind der Koran und die Sunna. Der Koran ist weder wissenschaftliches Werk noch Gesetzestext. Es handelt sich um  die Aufzeichnungen der Offenbarungen, aus der Sicht eines gläubigen Moslems das unmittelbare Diktat Gottes. Die Sunna besteht aus Überlieferungen über die Taten und Worte des Propheten Mohammad. Als dritte Quelle existiert der Konsens (ijma) der Rechtsgelehrten und als vierte die Rechtsfindung durch die Juristen mittels Analogie (qiyas) und Logik (aql). Das selbständige Denken der Juristen ist im Grunde nichts anderes als die Anwendung von ijtihad. Nach westlichem Verständnis ist es als Methode zu qualifizieren, um Vorschriften abzuleiten, die die Qualität einer Rechtsquelle erlangen. Diese Methode wird bei den Sunniten qiyas (Analogie), bei den Schiiten aql (Vernunft oder Logik) genannt.

Die Ableitung juristischer Aussagen nennt man Fiqh. Fiqh bedeutet wörtlich das Verstehen oder die Einsicht. Damit wird ausgedrückt, dass es 2 Stufen gibt: zum einen die Shari’a, die göttlichen Ursprungs ist und in der Offenbarung versteckt. Und das  Fiqh-Recht: das Ergebnis menschlicher, daher fehlbarer Analyse. Eine andere Art, dieses Verhältnis zu umschreiben, ist, Shari’a-Recht als Gottesrecht und Fiqh-Recht als Juristenrecht zu bezeichnen.

In diesem Zusammenhang ist auch der Begriff Fatwa (Fa-twa) von Bedeutung, unter dem die Meinung eines Gelehrten verstanden wird, die in der Regel nicht bindend ist. Gemäß den Grundregeln der islamischen Rechtslehre (usul al-fiqh) muss die Fatwa folgende Anforderungen erfüllen, um belastbar zu sein:

  1. Die Fatwa steht in Einklang mit den Aussagen des Koran, die aus den Versen des Koran und der Hadith abgeleitet werden können
  2. Der Autor der Fatwa verfügt über die gehöriges Wissen und die “Aufrichtigkeit des Herzens”.
  3. Der Autor ist frei von individuellem Opportunismus und politisch unabhängig.
  4. Die Fatwa  entspricht den aktuellen Bedürfnissen.

Die islamische juristische Wissenschaft wurde von Hanafi als die Kenntnis, die der Mensch von dem hat, was für ihn und was gegen ihn ist, d.h. das Wissen um die spirituelle Belohnung und die Bestrafung[1]. Hieraus entwickelte sich die Definition, wonach Fiqh das Wissen über das ist, was erlaubt und was verboten ist[2]. Im 19. Jahrhundert sprach man bereits von der Kenntnis der offenbarten oder von den Rechtsgelehrten hergeleiteten Gesetze[3]. Shari´a und Fiqh ergänzen sich[4]. Der Koran und die Tradition, vervollständigt um die Erkenntnisse der Lehre und die gemeinsame Grunderkenntnis formen ein großes Ganzes, das gleichzeitig religiös, ethisch und juristisch ist[5].

Es existieren vier sunnitische juristische Schulden des Islam. Daneben existiert die schiitische Rechtsschule, deren Begründer Imam Hazrat Ja´far As-Sadiq (700-765) ist. Jede der sunnitischen Schulen ist nach einem klassischen islamischen Juristen benannt. Zu nennen sind

  • Shafi´i (Verbreitung in Indonesien, Malaysia und dem Vorderen Orient)
  • Hanafi (Verbreitung in Zentralasien, Pakistan, Türkei, Syrien, Jordanien)
  • Maliki (Nord Afrika und West Afrika und Sudan)
  • Hanbali (Arabien, Saudi Arabien)

Diese Gelehrten haben die vier bekanntesten sunnitischen Rechtsschulen begründet, die sich trotz Differenzen in rechtlichen und rituellen Fragen als rechtgläubig anerkennen und sich gegenseitig respektieren. Es handelt sich um die Hanafiten, Gründer Abu-Hanifa (699-767), die Malikiten, Gründer Malik (715-795), die Shafiiten, Gründer Shafi’i (767-820), und die Hanbaliten, Gründer Ibn Hanbal (780-855).

Das islamische Recht findet im Grundsatz nur auf Gläubige Anwendung[6].

Viele islamischen Länder verstehen sich eher als Civil Law-Systeme oder diesen nahestehend, was in dem Vertragsgesetz von Bahrain, dem kuwaitischen Civil Code 1980, dem Ägyptischen Code of Civil and Commercial Procedure 1968, dem Jordanischen Civil Code 1976, dem Algerischen Code Civil und dem United Arab Emirates Federal Civil Code Nr. 2/1987 zum Ausdruck kommt. In den Golf Staaten hat vor allem das ägyptische ZGB prägenden Einfluss.

Im Islam ist z.B. der Grundsatz von al-Istihsan verankert. Istihsan bedeutet wörtlich etwas Vorzuziehendes zu bestätigen oder anzunehmen. Istihsan ist eine Methode, die darin besteht, eine persönliche Meinung durchzusetzen, um Rigidität oder Unfairness auszuschließen, die aus der wörtlichen Anwendung des Gesetzes folgen kann. Der Richter kann eine Norm entweder als zu allgemein, zu speziell oder als zu unflexibel ansehen. Unter diesen Umständen kann Istihsan eine Handhabe zur Vermeidung von „hardship“ und zugunsten einer Lösung auf der Grundlage übergeordneter Grundsätze der Shari´a sein.

Das islamische Recht legt großen Wert auf den Schutz der Vertrags- und Entschlussfreiheit. In diesem Sinne dienen viele Beschränkungen bezüglich des Vertragsabschlusses und der Vertragsdurchführung dem Schutz der Entscheidungsfreiheit der Parteien und zur Verhinderung der unwilligen Benachteiligung. Aus diesen Gründen haben die Prinzipien des Gharar-Verbotes (Verbot von Verträgen über einen ungewissen Vertragsgegenstand), des Unwissenheitsverbotes, des Wucherverbotes große Bedeutung für die gerechte Auslegung der Schuldverhältnisse.

Im Koran heißt es aber mit Blick auf die Wirksamkeit von Verträgen:

Oh, Ihr Gläubigen, erfüllt [alle] Verträge …

Koran: Al-Mâ´idah: 1

II. Der Bauvertrag im Islam

Der Bauvertrag (inshâ´ât = inşaat = inschaat; türkisch: inşaat mukavelesi) richtet sich auf die Herstellung eines Bauwerkes. Wirtschaftlich betrachtet, beinhaltet er in aller Regel nicht nur die Arbeitsleistung (die Herstellung des Bauvorhabens) sondern auch die Lieferung der erforderlichen Materialen. Systematisch gehört der Bauvertrag nach islamischer Vorstellung zu den Kaufverträgen[7]. Bei diesen handelt es sich um Verträge, bei denen Ware (nicht Geld) gegen Entgelt ausgetauscht wird. Dieser Urtyp ist z.B. in Art. 489 VAE-ZGB gesetzlich geregelt. Die islamische Wissenschaft (Fiqh) hat aus dem Grundtyp des Kaufvertrages eine Reihe von Sonderformen des Kaufs entwickelt, die eigentlich Finanzierungsformen sind. Eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Kaufvertrages ist im islamischen Recht, dass sich der Verkäufer bereits im Besitz des Gegenstandes Kaufvertrages befinden muss (Gharar). Hiervon gibt es zwei Ausnahmen, nämlich Salam (Kauf mit Vorleistungspflicht des Käufers) und Istisna (Wervertrag), eine neuere Entwicklung in der islamischen Finanzwelt.

Salam ist ein Kauf, bei dem es der Verkäufer unternimmt, spezifische Waren an den Käufer zu einem späteren Zeitpunkt zu liefern, während der Preis sofort entrichtet wird. Istisna ist der Vertrag, mit dem es eine Partei unternimmt, einen bestimmten Gegenstand herzustellen und zu liefern, wobei diese Partei die dafür erforderlichen Materialien mit liefert[8]. Stellt dagegen der Auftraggeber die Materialien handelt es sich nicht um Istisna sondern um Ijara. Ijara ist die Bereitstellung von Dienstleistung, die Dienstleihe. Die Grundsätze der Dienstleihe (Ijahra) erschließen sich über den Koran, wo es heißt:

“[Moses] … hat gesagt, ” wenn Du möchtest, kannst Du dafür eine Bezahlung entgegennehmen.

Koran: Al-Kahf: 77

Es ist zulässig, eine Person für eine bestimmte Arbeit zu beschäftigen, z.B. für das Schneidern von Bekleidung, das Herstellen einer Wand oder als Führer (Al-Fawzân, Islamic Jurisprudence, Band 2,  149). Die Dienstleihe gibt es zwei Arten. Die persönliche Anstellung, z.B. als Diener oder Fahrer, wobei die vertragliche Beziehung zwischen den Vertragspartnern eine exklusive ist, und die “öffentliche” Dienstleihe, bei der der Diensleitende unabhängig bleibt und seinen Dienst gleichzeitig mehreren Dienstherren andienen kann (z.B. als Schneider). Den persönlich Angestellten trifft keine Haftung für Fehler, die ihm bei Gelegenheit der Tätigkeit unterlaufen, z.B. wenn er eine Maschine beschädigt (Al-Fawzân, Islamic Jurisprudence, Band 2,  152). Er wird insoweit als Gehilfe des Dienstherrn angesehen. Bei der “öffentlichen Dienstleihe” haftet der Dienstleistende dagegen für Schäden, die er verursacht (Al-Fawzân, Islamic Jurisprudence, Band 2,  152). Der Zahlungsanspruch wird erst nach Ablieferung der Leistung fällig. Aus der  Sunna ist allerdings der Satz überliefert:

Gib dem Arbeiter seinen Lohn, bevor sein Hemd trocken ist.

Ibn Majâh (2443) [3/162]

Salam und Istisna unterscheiden sich in folgenden Punkten:

  • Der Gegenstand von Istisna ist immer eine Sache, die hergestellt werden muss, während Salam sich auf jede Sache beziehen kann, unabhängig davon, ob sie hergestellt werden muss oder nicht.
  • Es ist erforderlich für Salam, dass der Preis vollständig im Voraus bezahlt wird, während dies bei Istisna nicht erforderlich ist.
  • Der Salam-Vertrag, kann, wenn er wirksam geworden ist, nicht einseitig aufgehoben werden, während der Istisna-Vertrag gekündigt werden kann, bevor der Unternehmer die Arbeit aufgenommen hat.
  • Der Lieferzeitpunkt ist ein wesentlicher Bestandteil des Salam-Vertrages, während es für den Istisna-Vertrag nicht erforderlich ist, ein Lieferdatum festzulegen.

III. Haftung und Schadensersatz

Allah hat die Inbesitznahme fremden Eigentums verboten und Haftung für die Beschädigung des Eigentums auferlegt. Folglich haftet derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig eines anderen Besitz oder Vermögen Schaden zufügt, auf Schadensersatz (vgl. Al-Fawzân, Islamic Jurisprudence, Band 2,  171 ff.).

IV. Vereinigte Arabische Emirate

In den VAE ist Istisna nicht gesetzlich geregelt[9], so dass die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung kommen. Dies sind nach Art. 1 ZGB-VAE die Grundsätze des islamischen Rechts[10]. Doch hat der eigentliche Bauvertrag (inshâ´ât (=inşaat (inschaat) muqawala), geregelt in Art. 872 ff. VAE-ZGB eine gesetzliche Ausprägung gefunden. In der Praxis werden jedenfalls bei grenzübschreitenden Verträgen FIDIC-Muster verwendet.

  1. Leistungsgegenstand

Inshâ´ât (=inşaat (inschaat)  ist der Vertrag (Muqawala; türkisch: mukavelesi), durch den sich eine Partei verpflichtet, eine Sache herzustellen oder eine Leistung zu erbringen. Das Baumaterial kann entweder gestellt werden oder es ist von dem Unternehmer mitzuliefern (Art. 873 VAE-ZGB). Der Leistungsgegenstand und der Preis müssen konkretisiert sein (Art. 874 VAE-ZGB). Der Preis kann als Einheitspreis (vgl. Art. 886 VAE-ZGB) oder als Pauschalpreis (Art. 887 VAE-ZGB) gestaltet werden. Falls der Preis nicht spezifiziert ist, soll der Unternehmer eine angemessene Vergütung zusammen mit dem Wert der gelieferten Materialen erhalten (Art. 888 VAE-ZGB). Entsprechendes gilt für den Architekten (Art. 889 VAE-ZGB).

  1. Abnahme

Hat der Unternehmer das Werk hergestellt muss er es dem Besteller übergeben. Zwischen den verschiedenen juristischen Schulen des Islam ist streitig, ob der Besteller die Annahme grundlos verweigern darf. Iman Abu Hanifah vertritt die Auffassung, dass der Besteller sein Recht auf Besichtigung ausüben kann, was es ihm erlaubt, es nach Besichtigung nicht abzunehmen. Dagegen sagt Iman Abu Yousuf, dass das Werk abzunehmen ist, wenn es den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Ein generelles Zurückweisungsrecht besteht deshalb nach seiner Auffassung nicht.

Die Juristen des ottomanischen Reichs haben die zweite Lehre bevorzugt und das Hanafi-Recht wurde in diesem Sinne kodifiziert, denn es verstößt gegen den Kontext des modernen Handels und der Industrie, wenn der Besteller die Abnahme des Werks grundlos verweigern kann, nachdem der Unternehmer alle Ressourcen eingesetzt hat, um das Werk herzustellen.

Art. 884 VAE-ZGB verpflichtet den Besteller, das Werk abzunehmen. Verweigert er die Abnahme trotz offizieller Aufforderung zur Abnahme grundlos, geht die Gefahr einer Beschädigung auf den Besteller über.

Der Werklohn ist bei Abnahme zu zahlen, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart oder es besteht ein anders lautender Brauch (Art. 885 VAE-ZGB).

  1. Liefertermin

Der Bauvertrag mit Lieferverpflichtung muss nicht zwingend einen Liefertermin enthalten. Doch kann der Besteller ein Endtermin für die Lieferung festlegen, was bedeutet, dass, wenn der Unternehmer verspätet liefert, der Besteller nicht mehr gebunden ist, das Werk abzunehmen. Moderne Vertragsstrafeklauseln, die den Liefertermin absichern, sind allerdings problematisch. Zulässig soll es jedoch sein, für den Fall der Fristüberschreitung eine Preisminderung pro Tag festzulegen.

  1. Mängelgewährleistung

Gemäß Art. 877 Satz 1 VAE-ZGB muss der Unternehmer das vereinbarte Werk in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Vertrages fertig stellen. Mängel sind innerhalb der gesetzten Frist nachzubessern (Art. 877 Satz 2 2. Halbsatz VAE-ZGB). Ist eine Abhilfe unmöglich, kann der Besteller den Vertrag beenden (Art. 877 Satz 2 1. Halbsatz VAE-ZGB). Der Unternehmer ist verschuldensunabhängig für alle Verluste und Schäden haftbar, die durch sein Handeln oder seine Arbeit entstehen, es sei denn der Verlust oder Schaden ist auf einen Umstand zurückzuführen, den er nicht vermeiden hätte können (Art. 878 VAE-ZGB).

Die Haftung des Bauunternehmens und des Architekten für Dach und Fach (Standfestigkeit) ist vergleichbar mit der französischen décennale-Haftung, die sich auf 10 Jahre erstreckt[11]. Gemäß Art. 880 VAE-ZGB sind der Architekt und der Bauunternehmer sind zusammen zehn Jahre lang haftbar, wenn das Gebäude oder Installationen ganz oder teilweise zusammenbrechen. Es kann eine längere Frist vereinbart werden. Die Haftung erstreckt sich auf die Mangelfreiheit bezüglich der Stabilität und Sicherheit des Gebäudes (Art. 880 Abs. 1 VAE-ZGB). Die Haftung besteht unabhängig davon, ob der Mangel auf den Baugrund zurückzuführen ist oder nicht. Die Haftungsfrist läuft ab Abnahme (Art. 880 Abs. 3 VAE-ZGB). Die Haftung muss innerhalb von drei Jahren nach dem zusammenbrechen oder der Entdeckung der Mängel geltend gemacht werden (Art. 883 VAE-ZGB).

Die zehnjährige Mithaftung des Architekten ist davon abhängig, dass die Arbeiten aufgrund seiner Pläne ausgeführt werden und der Architekt die Ausführung überwacht. Beschränkt sich die Leistung des Architekten auf die Lieferung der Pläne, hat der Architekt nur für Mängel der Pläne einzustehen (Art. 881 VAE-ZGB).

Die Haftung nach Art. 880, 881 VAE-ZGB kann weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (Art. 882 VAE-ZGB).

Im Gegensatz zum ägyptischen, algerischen, französischen und senegalesischen Recht  sieht das Recht der VAE keine allerdings keine Versicherungspflicht in Bezug auf die Décennale Haftung vor. Das ändert allerdings nichts am Haftungsrisiko und sollte daher nicht dazu verleiten, Versicherungsschutz zu vernachlässigen.

  1. Zurückbehaltungsrecht

In Art. 879 Abs. 1 VAE-ZGB ist ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers vorgesehen, sofern seine Arbeit einen Vorteil bezüglich des in Frage kommenden Eigentums schafft. Der Unternehmer kann in einem solchen Fall das Werk bis zur Zahlung des Werklohnes zurückhalten. Außerdem geht die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes auf den Besteller über.

  1. Vertragsbeendigung

Der Bauvertrag endet mit der Fertigstellung des vereinbarten Werkes, durch die einvernehmliche Vertragsaufhebung oder durch eine gerichtliche Anordnung (Art. 892 VAE-ZGB). Die Parteien können die Vertragsaufhebung verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der die Erfüllung des Vertrages oder die Fertigstellung ausschließt (Art. 893 VAE-ZGB). Hat der Unternehmer mit der Ausführung begonnen und kann er dann seien Arbeit aus einem Grund nicht fertig stellen, den er nicht zu vertreten hat, hat er Anspruch auf den Wert der Arbeit, die er fertig gestellt hat, sowie die Ausgaben, die er hierfür getätigt hat. Der Anspruch wird auf die Höhe des durch die geleistete Arbeit gewonnenen Vorteils des Bestellers begrenzt (Art. 894 VAE-ZGB).

  1. Subunternehmer

Die Vergabe an Subunternehmer ist in Art. 890 VAE-ZGB[12] geregelt, wo es heißt:

Ein Unternehmer kann die Ausführung des oder von Teilen des Werkes an einen anderen Unternehmer überantworten, es sei denn er ist daran durch eine vertragliche Bestimmung gehindert oder die Natur der Arbeiten erfordert, dass die Arbeit persönlich ausgeführt wird.

Der Hauptunternehmer bleibt dem Besteller verantwortlich.

Die Vertragskette wird nach VAE-Recht nicht durchbrochen. Damit hat der Subunternehmer Anspruch auf Bezahlung, wenn er seine Leistung erbracht hat, auch wenn der Hauptunternehmer seinerseits gegenüber dem Besteller noch nicht alle Leistungen erbracht hat[13].

Subunternehmer sollten ihr Vertragswerk darauf prüfen, ob es sämtliche Pflichten, Verpflichtungen und Risiken aus dem Hauptvertrag an den Subunternehmer durchleitet. In diesem Fall kann dies auch zu Übernahme der Décennale Haftung führen, obwohl der Gesetzeswortlaut den Subunternehmer nicht erwähnt.

  1. Hinweise

Der vorstehende Überblick über die Grundlagen des privaten Baurechts in den VAE deckt auf, dass die Tätigkeitsaufnahme von Architekten und Ingenieuren in den VAE gewisser Vorkehrungen bedarf.

So ist insbesondere zu empfehlen, für die (ursprünglich aus Frankreich stammende) décennale-Haftung eine Versicherungsdeckung zu schaffen und die dafür entstehenden (im Zweifel recht beträchtlichen) Kosten zu ermitteln, um sie kalkulatorisch zu erfassen bzw. an den Auftraggeber weiterzuberechnen. Eine Haftungsbeschränkung kommt nur in Betracht, wenn Bauüberwachung entfällt. Aber selbst dann besteht die Haftung begrenzt auf Fehler der Planung.

9. Versicherungsschutz

Versicherungsverträge sind in Teil 3 des VAE ZGB geregelt (Art. 1026 bis 1055).

Die Definition von Versicherung ist in Art. 1026 (1) Civil Code geregelt, wo es sinngemäß heißt: „Versicherung ist ein Vertrag, durch den der Versicherte und der Versicherer in Bezug auf Risiken oder Ereignisse des Versicherten kooperieren und aufgrund dessen der Versicherte dem Versicherer eine bestimmte Summe oder periodische Raten zahlt, und wenn das im Vertrag geregelte Risiko oder das Ereignis eintritt, der Versicherer dem Versicherten oder der als Begünstigten vereinbarten Person einen Geldbetrag oder ein geregeltes Einkommen oder irgendeinen anderen geldwerten Vorteil zahlt.

Abschnitt 2 des 3. Teils des Civil Code behandelt die Folgen eines Versicherungsvertrages. Art. 1032 Civil Code begründet eine Verpflichtung des Versicherten alle Tatsachen mitzuteilen, die für den Versicherer bei der Einschätzung der Risiken von Bedeutung sind. Art. 1033 (1) behandelt den Grundsatz von Treu und Glauben.

Versicherungsdeckung muss üblicherweise in Form einer Professional Insurance (PI Insurance) sowie einer CAR/EAR Deckung beschafft werden. Ferner ist eine Unfalldeckung (health insurance) beizubringen.

Alle Golf Staaten (einschließlich Saudi-Arabien, ausgenommen der Oman) haben die sogenannte Décennale-Haftung für Bauunternehmen und Planer aus dem ägyptischen Civil Code übernommen, der insoweit wiederum von der französischen Gesetzgebung beeinflusst wurde. Gesetzliche Pflichtversicherungen existieren hingegen, soweit ersichtlich und anders als z.B. in Ägypten, Algerien und dem Senegal nicht. Die entsprechende Versicherungen sind schwer zu beschaffen und kostenintensiv.

V. FIDIC in den VAE (UAE)

Der Abu Dhabi Executive Council hat auf der Grundlage einer FIDIC Lizenz ein Vertragsrecht für öffentliche Aufträge in Abu Dhabi erlassen. Die zum Vertragsrecht gehörenden Particular Conditions ändern die FIDIC General Conditions in einigen Punkten ab.

Alle öffentlichen Aufträge, die in dem Arabischen Emirtat Abu Dhabi vergeben werden, müssen, soweit der Contractor keine Planungsleistungen übernimmt, Anhang 1 der Executive Council Entscheidung entsprechen, und soweit der Contractor Planungsleistungen übernimmt, Anhang 2 der Executive Council Entscheidung berücksichtigen. Beide Anhänge beruhen auf den FIDIC Books 1999, Red Book und Yellow Book. Die jeweiligen Anhänge enhalten spezifische Particular Conditions.

Die Änderungen umfassen Definitionen, die Verpflichtungen des Employers sowie Verpflichtungen des Contractors. Ferner ändern sie u.a. die Vertragsmanagement Regeln partiell ab. Ansprüche (Claims) werden von dem Besteller (Employer) beschieden, d.h. der Engineer wird entmachtet. Das DAB soll in der Regel ein ad hoc DAB sein. Streitigkeiten sollen möglichst gütlich beigelegt werden. Falls dies nicht gelingt, sieht Sub-Clause 20.6 ein Schiedsgerichtsverfahren nach den Verfahrensregeln der Abu Dhabi Chamber of Commerce vor.

Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartner: Dr.Götz-Sebastian Hök
Otto-Suhr-Allee 115,
10585 Berlin
Tel.: 00 49 (0) 30 3000 760-0
Fax: 00 49 (0) 30 513 03 819
e-mail: ed.ke1713590281oh-rd1713590281@ielz1713590281nak1713590281© Dr. Hök

[1] Vgl. Milliot/Blanc, Introduction à l´étude du droit musulman. Rn. 197

[2] Vgl. Milliot/Blanc, Introduction à l´étude du droit musulman. Rn. 197

[3] Vgl. Milliot/Blanc, Introduction à l´étude du droit musulman. Rn. 197

[4] Milliot/Blanc, Introduction à l´étude du droit musulman. Rn. 198

[5]  Milliot/Blanc, Introduction à l´étude du droit musulman. Rn. 198

[6]  Milliot/Blanc, Introduction à l´étude du droit musulman. Rn. 208, 209

[7] Vgl. Comair-Obeid, Les contrats en droit musulman en droit des affaires, 153

[8] Comair-Obeid, Les contrats en droit musulman en droit des affaires, 153 Fn. 5

[9] Vgl. aber Art. 120 ZGB-Kuwait

[10] Comair-Obeid, Les contrats en droit musulman en droit des affaires, 145

[11] Buksch RIW 1984, 437, 440

[12] Übersetzung aus dem englischen Wortlaut, der sich findet bei: Sinjakli Arab Law Quaterly 2003, 104, 105

[13] Sinjakli Arab Law Quaterly 2003, 104, 105 mit Rechtsprechungsnachweisen aus der Rechtsprechung des Kassationshofes von Dubai und dem höchsten Gericht der VAE