Die Institution of Engineering and Technology (IET) gibt zusammen mit der Institution of Mechanical Engineers eine Reihe von Vertragsmustern heraus. Hierzu gehört u.a. das Model Form of General Conditions of Contract for home or overseas contracts for the supply and erection of electrical, electronic or mechanical plant (MF/1). Dieses Vertragsmuster liegt gegenwärtig in seiner 4. Auflage vor. Es besteht aus:

  • General Conditions
  • Forms of Tender
  • Agreement
  • Sub-Contract
  • Performance Bond and Defects Liability Demand Guarantee
  • Aide-mémoire for the preparation of special conditions for use in augmenting or overriding any of the general conditions

Das Vertragsmuster arbeitet mit der Institution des Engineer. Es handelt sich um ein Modell, nach dem die Leistungen incl. Planung und Durchführung (Design & Build) zum Pauschalpreis vergeben werden.

Hier ein Überblick über die Klauseln General Conditions des MF/1 (4th review):

  • General conditionsClauses
  • Definitions and interpretations
  • Engineer and engineer’s representative
  • Assignment and sub-contracting
  • Precedence of documents
  • Basis of tender and contract price
  • Changes in costs
  • Agreement
  • Performance bond or guarantee
  • Details confidential
  • Notices
  • Purchaser’s general obligations
  • Contractor’s obligations
  • Inspection and testing of plant before delivery
  • Suspension of work, delivery or erection
  • Defects before taking-over
  • Variations
  • Tests on completion
  • Taking-over
  • Time for completion
  • Delay
  • Performance tests
  • Defects liability
  • Vesting of plant, and contractor’s equipment
  • Certificates and payment
  • Claims
  • Patent rights, etc.
  • Accidents and damage
  • Limitations of liability
  • Purchaser’s risks
  • Force majeure
  • Insurance
  • Clause Page
  • Contractor’s default
  • Purchaser’s default
  • Disputes and arbitration
  • Sub–contractors, etc.
  • Applicable law
  • Appendix to general conditions
  • Special conditions
  • Form of Sub-Contract
  • Form of Tender
  • Form of Agreement
  • Form of Performance Bond
  • Form of Defects Liability Demand Guarantee
  • Form of Notice of Delegation of Authority
  • Variation Order
  • Taking-Over Certificate
  • Index to general conditions

Das MF/1 Muster ist ein durchaus anerkanntes Vertragsmuster. Es ähnelt in seiner Struktur und Regelungsansätzen den FIDIC-Mustern. MF/1 arbeitet mit der Institution des Engineer, Zertifizierungsverfahren und Testverfahren.

Das MF/1 Muster enthält eine Klausel, der zufolge das Final Certificate endgültig Beweis über die Erfüllung bestimmter vertraglicher Pflichten führt (vgl. Cl. 39.12 MF/1). Die englischen Gerichte haben diese Klausel bislang für wirksam erachtet. Im Fall Matthew Hall Ortech Limited -v- Tarmac Roadstone Limited [1] hat das Gericht zu einer vergleichbaren Klausel des IChemE Red Book 1981 entschieden, dass das Final Certificate (vgl. Cl. 38.5 IChemE Red Book 1981) abschließend Beweis darüber führt, dass der Contractor seine Arbeit vollständig erbracht und alle Mängel abgestellt hat. Durch die Vorlage des Final Certificate konnte sich der Contractor gegen alle diesbezüglichen Rügen des Vertragsbruches verteidigen. Die Genehmigung des Engineer in Bezug auf das Design ist endgültig und bindend (Cl. 15, 16 MF/1). In allen anderen Fällen führt die Genehmigung des Engineer zu keiner Entlassung aus Vertragspflichten. Lediglich das Final Payment Certificate hat eine ähnliche Bedeutung (s.o.).

Clause 2.4 verlangt, dass der Contractor in Übereinstimmung mit dem Vertrag und aufgrund der in Übereinstimmung mit dem Vertrag ergangenen Weisungen, Anordnungen und Entscheidungen des Engineer vorzugehen hat. Die Arbeiten müssen nach Cl. 13.2 hergestellt und ausgeführt werden, wie sie in den Spezifikationen vorgegeben sind. Sofern im Einzelfall keine vertraglichen Vorgaben existieren, soll der Contractor “to the reasonable satisfaction of the Engineer” arbeiten. Diese Vorgabe ist Hilfsregelung für alle Fälle, in denen die Spezifikationen schweigen.

Clause 2.7 verlangt von dem Engineer, dass er bei Ausübung seines Ermessens fair vorzugehen hat. Er soll alle Umstände in Betracht ziehen und sich jeweils auf die Regelungen des Vertrages stützen.

Clause 3.2 regelt, dass der Unternehmer keine Leistungen untervergeben darf, es sei denn der Engineer genehmigt dies. Ausnahmen sind für kleinere, geringfügige Arbeiten oder für den Einkauf von Material und für benannte Subunternehmer vorgesehen.

Clause 14.1 verpflichtet den Contractor, ein Programm zur Genehmigung vorzulegen. Clause 14.3 stellt klar, dass die Genehmigung des Programms durch den Engineer keine Entlassung aus Vertragspflichten beinhaltet. Das MF/1 Muster schreibt keine Netzwerktechnik vor.

Nach Clause 16.1 ist der Contractor für Fehler, Weglassungen oder Widersprüche in den Informationen, die er dem Engineer zur Genehmigung zuleitet, einzustehen hat, es sei denn sie sind auf nicht korrekte Informationen des Purchaser zurückzuführen. Hieraus lässt sich ableiten, dass jede Änderung einer genehmigten Zeichnung eine Variation darstellt, es sei denn sie ist auf Fehler, Weglassungen oder Widersprüche zurückzuführen, die dem Contractor vorzuwerfen sind.

Clause 23.1 erlaubt es dem Engineer zu jeder vernünftigen Zeit, Materialien, die Bauausführung und die Leistung der Anlagen zu untersuchen, zu testen und zu inspizieren. Inspektionen, Untersuchungen und Tests entlassen den Contractor von keiner Verpflichtung aus dem Vertrag. Clause 29.4 verlangt, dass der Contractor die im taking-Over Certificate benannten offene Arbeit zur Zufriedenheit des Engineer (to the satisfaction of the Engineer) nachbessert oder fertig stellt.

Wie bereits erwähnt, sieht Clause 39.12 vor, dass das Final Certificate of Payment abschließend Beweis darüber führt, dass die Arbeiten in Übereinstimung mit dem Vertrag erbracht wurden. Clause 39.13 stellt allerdings klar, dass die Haftung für verdeckte Mängel und grobe Fahrlässigkeit (gross misconduct) erhalten bleibt.

Das MF/1 Muster für mechanische und elektrische Anlagen enthält umfangreiche Regelungen zum Thema Fertigstellung, Tests, Abnahme und Leistungstest. Cl. 28.1 bis 28.5 regeln die Tests bei Abnahme (tests on completion). Cl. 1.1 (v) definiert Tests bei Abnahme als die Tests, die im Vertrag spezifiziert sind und die von dem Contractor vor Abnahme durchzuführen sind. Nach Cl. 28.1 sind die Tests innerhalb von 31 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung durchzuführen.

Cl. 29.1 bis 29.4 handeln von der Abnahme (Taking Over). Cl. 29.2 sieht vor, dass der Engineer das Taking Over Certificate ausstellt, wenn die Arbeiten die Abnahmetest bestanden haben und fertig gestellt sind. Mit der Erteilung des Taking Over Certificate geht die Gefahr des zufälligen Verlusts der Arbeiten auf den Purchaser über (Cl. 29.3). Es folgt die Mängelbeseitigungsphase.

Cl. 35.1 bis 35.8 behandeln die Leistungstests. Nach Cl. 35.1 sollen vertragliche vorgesehene Leistungstests so schnell wie praktikabel und möglichst bald nach Erteilung des Taking Over Certificate durchgeführt werden. Gemäß Cl. 25.2 sind die Leistungstests vom Purchaser oder dem Engineer unter Überwachung durch den Contractor durchzuführen.

[1] 87 BLR 96