• Dr. Hök, Internationale Vertragsstandards im Vergleich – Gegenüberstellung von FIDIC, ENAA und NEC4, ZfBR 2021, 3 ff.
  • Dr. Hök, Zum Ausstieg aus der Dispute Adjudication nach FIDIC 1999 im Anwendungsbereich der Unterklausel 20.8, ZfBR 2016, 523 ff.
  • Dr. Hök,  Der Persero Fall: Zur Vollziehung lediglich bindender DAB Sprüche nach FIDIC (1999), ZfBR 2016, 211 ff.
  • Dr. Hök/ Fahey, Observations on the FIDIC Subcontract 2011 – Part 1: a paper on the FIDIC Subcontract for Works published in the International Construction Law Review (ICLR), Volume 32 [2015], Part 3, 325 et seq.
  • Dr. Hök / Fahey, Observations on the FIDIC Construction Subcontract 2011 – Part 2, ICLR 2015, 366 et seq.
  • Dr. Hök, FIDIC Verträge im deutschen Umfeld – Theorie und Praxis, ZfBR 2014, 627 ff.
  • Dr.Hök, Dispute Adjudication Boards – The International or Third Dimension, ICLR 2012, 420 ff.
  • Dr. Hök, Der FIDIC Subcontract for Works, ZfBR 2014, 315 ff.
  • Dr. Hök, FIDIC Memorandum 2013 zur Vollziehung von vorläufig bindenden DAB Sprüchen mit einem Blick auf die DIS Schiedsgutachtenordnung, ZfBR 2013, 419 ff.
  • Dr. Hök, Vergabevorbereitung, Angebots- und Nachtragskalkulation nach FIDIC 1999 und dem FIDIC Gold Book, ZfBR 2013, 114 ff.
  • Dr. Hök, Employer´s Requirements in Design & Build Contracts under FIDIC – A Comparative Study, ICLR 2012, 121 ff.
  • Dr. Hök, FIDIC Verträge im (inter-)nationalen Anlagenbau, ZfBR 2012, 731 ff.
  • Dr. Hök, Zur Bindungswirkung von DAB Entscheidungen nach FIDIC – Anmerkung zur Entscheidung des Court of Appeal Singapore, Urteil vom 13.7.2011, 59/2010 CRW Joint Operation v. PT Perusahaa Gas Negara, ZfBR 2012, 107 ff.
  • Dr. Hök, Einstweilige Vollziehung von Dispute Adjudication Sprüchen durch Schiedsgerichte: Eine Besprechung der Entscheidung des High Court Singapore in Sachen PT Perusahaa Gas Negara vom 20.7.2010, ZfBR 2011, 523 ff.
  • Dr. Hök, Die UNCITRAL Schiedsgerichtsregelungen 2010 in baurechtlichen Schiedsverfahren, NZBau 2011, 385 ff..
  • Gökhan Erbaş (Dr. Hök), Uyuşmazlık Cözüm Kurulu (Dispute Ajudication Board) Kararının Uygulanması, Teratzi Hukuk Dergisi, Yıl 6, Sayı 56, Nisan 2011.
  • Dr. Hök und Erbas, Risikoverteilung bei Bau- und Anlagenbauverträgen im türkischen Recht, NZBau 2011, 261 ff..
  • Dr. Hök, Status Quo of DRBs in Germany, Dispute Resolution Board Foundation Forum, Vol. 15, Issue 1, 17 ff.
  • Dr. Hök, Zum internationalen baurechtlichen Schiedsgerichts-verfahren im Allgemeinen und nach FIDIC, ZfBR 2011, 107
  • Dr. Hök, Dispute Adjudication: Modethema oder ernsthafte Alternative, ZfBR 2010, 736
  • Dr. Hök/Jaeger,  FIDIC Conditions of Contract for Design, Build and Operate Projects, First Edition 2008 – A New Approach, ICLR 2010, 36
  • Dr. Hök,  FIDIC Dispute Adjudication in Deutschland, IBR 2010, 378 (mit Langaufsatz online)
  • Dr. Hök,  Zum Vergabeverfahren im Lichte des Internationalen Privatrechts, ZfBR 2010, 440
  • Dr. Hök,  Risiken in Bauverträgen und ihre Handhabung – eine rechtsvergleichende Betrachtung, ZfBR 2009, 515
  • Dr. Hök,  Zur Versicherungsdeckung beim Auslandsbau unter Berücksichtigung der FIDIC Verträge und der Contractor´s All Risk Insurance (CAR), VersR 2009, 878
  • Dr. Hök,  Zur Nachlassspaltung bei beweglichem Nachlass, ZFE 2009, 219Die Intestaterbfolge beurteilt sich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Allerdings gilt der Grundsatz der Universalsukzession nicht weltweit, jedenfalls nicht unbeeinträchtigt. Bei unbeweglichem Vermögen ist die Nachlassspaltung anerkannt. Bei beweglichem Vermögen wird sie weitgehend ignoriert. Das ist nicht sachgerecht. Der Beitrag beshcäftigt sich eingehend mit der Nachlassapltung bei beweglichem Vermögen unter Berücksichtigung ausländischer Literatur und Rechtsprechung.
  • Dr. Hök,  FIDIC Design, Build & Operate Form, the Gold Book, ZfBR 2009, 213
  • Dr. Hök,  Relationship between FIDIC Conditions and Public Procurement Law – Reliability of Tender Documents, ICLR 2009, 23
  • Dr. Hök,  Neues europäisches internationales Baurecht, ZfBR 2008, 741
  • Dr. Hök,  Zur international privat- und verfahrensrechtlichen Behandlung des Schiedsgutachtens und DAB Spruches, ZfBR 2008, 323
  • Dr. Hök,  FIDIC Verträge im Lichte der Unidroit Prinzipien als Vertragsstatut, ZfBR 2008, 115
  • Dr. Hök, Chinese Arbitration Requirements – A trap for FIDIC Arbitration, ICLR 2008, 190
  • Dr. Hök,  Neues französisches Erbrecht mit praktischen Hinweisen, Teil 2, ZFE 2007, 372
  • Dr. Hök,  Neues französisches Erbrecht mit praktischen Hinweisen, Teil 1, ZFE 2007, 333
  • Dr. Hök,  Difficulties encountered in the English-French Translation of FIDIC´s Standard Form Contracts, ICLR 2007, 271
  • Dr. Hök,  Zur Vertragsredaktion und -auslegung im grenzüberschreitenden Geschäft, ZAP 2007, Fach 25, 211
  • Dr. Hök,  Difficulties encountered in the English-French Translation of FIDIC´s Standard Form Contracts, ICLR 2007, 271
  • Dr. Hök,  FIDIC Vertragsmuster, ein Angebot von FIDIC, VUBIC und VBI, IBR Juli 2007 (RKW), 13 ff.
  • Dr. Hök,  Engineer und Dispute Adjudication Board in FIDIC-Verträgen: Entwicklung, Grundlagen und rechtliche Einordnung, ZfBR 2007, 416 ff.
  • Dr. Hök,  Dispute Adjudication Verfahren-Chancen der Streitbeilegung nach angloamerikanischem Muster?, ZAP 2007 Fach 5, 191 ff.
  • Dr. Hök,  Alternative zu FIDIC Conditions: ORGALIME Turnkey Contracts for Industrial Works, IBR 2007, 6
  • Dr. Hök,  Europäische Union veröffentlicht eigene Vertragsbedingungen für Förderprogramme, IBR 2007, 5
  • Dr. Hök,  Zum Baugrundrisiko in Deutschland mit einem Blick ins Ausland und auf internationale Vertragsmuster, ZfBR 2007, 3 ff.
  • Dr. Hök,  Zum Sitz des Rechtsverhältnisses beim internationalen Bau- und Architektenvertrag, ZfBR 2006, 741 ff.
  • Dr. Hök,  The FIDIC Red Book “Harmonised Version” as a Variation of the FIDIC Red Book 1999 and the Standard Bidding Formulas of the World Bank Bidding Documents 2005, ICLR 2006, 405 ff.
  • Dr. Hök,  Erbfolge und Noterbenrecht in Frankreich mit praktischen Hinweisen, ZFE 2006, 416 ff.
  • Dr. Hök,  Saisie de compte et de créance transfronatlière. Plaidoyer pour le rattachement au pouvoir de disposition du débiteur, Revue Critique de droit international privé, 2006, 301 ff.
  • Dr. Hök,  Werklohnbesicherung in der internationalen Praxis (FIDIC, ORGALIME, USA), IBR 2006, 373
  • Dr. Hök,  FIDIC Contract Conditions: Anspruchsverlust  durch fehlendes “Record Keeping” auch unter deutschem Recht, ZfBR 2006, 419 ff.
  • Dr. Hök,  Werklohnverfolgung in England, IBR 2006, 374
  • Dr. Hök,  Grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung, ZAP 2006, Fach 14, 519 ff.
  • Dr. Hök/VBI,  Deutsche Übersetzung FIDIC Xellow Book (erschienen bei VBI, Berlin) mit Einführung, 1. Auflage 2006
  • Dr. Hök/VBI,  Deutsche Übersetzung FIDIC Red Book (erschienen bei VBI, Berlin) mit Einführung, 2. Auflage, 2006
  • Dr. Hök/VBI,  Deutsche Übersetzung FIDIC Silver Book (erschienen bei VBI, Berlin) mit Einführung, 1. Auflage 2006
  • Dr. Hök,  Kurzaufsatz: Was sind FIDIC-Verträge? IBR 2006, 3
  • Dr. Hök, Kurzaufsatz zur Vertragsgestaltung: Verständnis FIDIC-Vertrag: Rechte (Claims) müssen fristgebunden verfolgt werden, IBR 2006, 1320
  • Dr. Hök, Kurzaufsatz zur Vertragsgestaltung: Verständnis FIDIC-Vertrag: Die Streitbeilegung durch das Dispute Adjudication Board (DAB), IBR 2006, 1319
  • Dr. Hök, Kurzaufsatz zur Vertragsgestaltung: Gestaltung eines FIDIC-Vertrages: Extension of Time nur nach Critical Path Method (CPM), IBR 2006, 1141
  • Dr. Hök, Kurzaufsatz: Haftungsrisiko “Décennale” bei Auslandsaufträgen, IBR 2006, 1118
  • Dr. Hök, Islands Supreme Court – Strenge Dokumentationsanforderungen in FIDIC-Verträgen!, IBR 2006, 1107
  • Dr. Hök, English House of Lords – Überprüfung von Schiedssprüchen über FIDIC-Claims durch englische Gerichte, IBR 2006, 1057
  • Dr. Hök, Kurzaufsatz: Besicherung des Werklohnanspruchs in Polen, IBR 2006, 242
  • Dr. Hök, Kurzaufsatz zur Vertragsgestaltung: Besicherung der Werklohnansprüche im Ausland und nach FIDIC Conditions, IBR 2006, 125
  • Dr. Hök, Zur Bauzeitüberschreitung im englischen Baurecht mit Erläuterungen zum FIDIC Red Book unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH zu Vertragsstrafeklauseln, ZfBR 2006, 107-116
  • Dr. Hök, Baubeschränkungen und Bausicherung in Frankreich-Dienstbarkeiten und ihre Ausgestaltung, GuG 2005, 155 ff.
  • Dr. Hök, Zum FIDIC Red Book “harmonised version” als Variante des FIDIC Red Book 1999 und zu den Weltbank-Standard Bidding Documents 2005, ZfBR 2005, 742 ff.
  • Dr. Hök, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, ZAP 2005 Fach 25, 159 ff.
  • Dr. Hök, Grenzüberschreitende Zustellung, ZAP 2005, Fach 25, 141 ff.
  • Dr. Hök, Baubeschränkungen und Bausicherung in Frankreich-Dienstbarkeiten und ihre Ausgestaltung, GuG 2005, 155 ff.
  • Dr. Hök, Zur Sprachregelung in den FIDIC-Verträgen, ZfBR 2005, 332 ff.
  • Dr.Hök, Die grenzüberschreitende Forderungs- und Kontopfändung, MDR 2005, 306
  • Dr.Hök, Internationales Vergaberecht der Weltbank für Bau und Anlagenbau auf der Grundlage von FIDIC und ENAA-Musterverträgen, ZfBR 2004, 731
  • Dr.Hök, Risiken und Sicherheiten im grenzüberschreitenden Geschäft, BauRB 2004, 346
  • Dr.Hök, Preisbindung im Geschäft mit Auslandsberührung, BauRB 2003, 76
  • Dr.Hök, Zur Absicherung der Verpflichtungen aus einem FIDIC-Bauvertrag durch Bankgarantien und Bürgschaften in der internationalen Praxis, ZfBR 2003, 527-535
  • Dr.Hök, Nachlaßgestaltung für Deutsche mit Grundbesitz in Frankreich, Erbfolgebesteuerung 2003, 217-222
  • Dr.Hök, Zur Grundstücksbewertung in Österreich, GuG 2003, 205-207
  • Dr.Hök, HOAI contra Dienstleitungsfreiheit, BauRB 2003, 102
  • Dr.Hök, Les mesures conservatoires relatives aux créances en Allemagne, Journal du Droit International 2003, 101 ff.
  • Dr.Hök, Sachverständigenwesen und Bewertung in der französischen Gerichtspraxis, GuG 2003, 45 ff.
  • Dr.Hök, Sitztheorie und Baurecht, ZfBR 2003, 320 ff.
  • Dr.Hök/Wallace, Erfolgreiche Forderungsvollstreckung in England, Vollstreckung effektiv (VE) 2003, 70 ff.
  • Dr.Hök/Wallace, Erfolgreiche Immobiliarvollstreckung in England, Vollstreckung effektiv (VE) 2003, 59 ff.
  • Dr.Hök, Antrag auf Vollstreckbarerklärung für ein ausländisches Urteil nach der EuGVVIO I, Vollstreckung effektiv (VE) 2003, 7 ff.
  • Dr.Hök, Das grenzüberschreitende Mahnverfahren, 2003, Prozessrecht aktiv (PA) 38 ff.
  • Dr.Hök, Festsetzung der Kosten ausländischer Vollstreckungsmaßnahmen nach § 788 ZPO, MDR 2002, 1291-1294
  • Dr.Hök, Nachforderungsmanagement im französischen Werkvertragsrecht, ZfBR 2003, 3-5
  • Dr.Hök, Antrag auf Vollstreckbarerklärung für ein ausländisches Urteil nach der EuGVVO I, Vollstreckung Effektiv (VE) 2003, 7-9
  • Dr.Hök, Vollstreckbarerklärung ausländischer notarieller Urkunden durch Notare, JurBüro 2002, 512-514
  • Dr.Hök, Discounted Cash-Flow-Verfahren in Frankreich, GuG 2002, 284-285
  • Dr.Hök, Zur Preisautonomie bei Architekten- und Ingenieurleistungen mit und ohne Auslandsberührung, BauR 2002, 1471-1477
  • Dr.Hök, Internationales und Europäisches Baurecht – Bericht 2000-2002, ZfBR 2002, 430-437
  • Dr.Hök, Europäischer Verhaltenskodex für Kreditinstitute, MDR 2002, 925-928
  • Dr.Hök in: Müller/Hök/Schulze, Deutsche Vollstreckungstitel im Ausland, Internationales Mahnverfahren
  • Dr.Hök/Wallace in: Müller/Hök/Schulze, Deutsche Vollstreckungstitel im Ausland, Länderbericht Grossbritannien
  • Dr.Hök, Aktuelles Gewerberaummietrecht in Frankreich, GuG 2002, 205 ff.
  • Dr.Hök, Das Gesetz über die Bauabzugsteuer und die Auswirkungen auf die Durchsetzung von Werklohnansprüchen, ZfBR 2002, 113-116Der Gesetzgeber hat das Gesetz über die Bauabzugsteuer verabschiedet. Das Gesetz vom 30. August 2001 ist am 7. September 2001 in Kraft getreten, wird aber erst ab dem 1. Januar 2002 angewendet (BGBl 2001 I, 2267). Der Sinne des Gesetzes soll darin liegen, die Schwarzarbeit zu bekämpfen; ob das gelingt, erscheint mehr als zweifelhaft. Die Folgen des Gesetzes werden darin bestehen, dass den Bauunternehmern auf gewisse Zeit 15 % ihrer Liquidität genommen wird. Zudem wird der Verwaltungsaufwand bei den gewerblichen Vermietern steigen. Die neue Steuer hat schließlich Auswirkungen auf die zivilrechtliche Praxis (vgl. Birkenfeld, UstG, VI Rn. 339).
  • Dr.Hök, Neues zum öffentlichen Auftragsrecht in Frankreich, Marktöffnung für kleinere und mittelständische Unternehmen, ZfBR 2001,518 ff.Der Beitrag befasst sich mit dem am 8. September 2001 in Kraft getretenen Novelle zum Code des marchés publics, der wiederum durch zahlreiche Dekrete ergänzt wird. Der neue Code verschlankt das geltende Recht und führt neue Vergabekriterien ein. Es wird zukünftig nicht mehr der billigste Anbieter gewinnen, sondern der beste. Ein weiteres Ziel ist die Marktöffung für kleinere und mittelständische Unternehmen.
  • Dr.Hök, Neues Bauplanungsrecht in Frankreich, GuG 2001, 168-171Frankreich hat durch Gesetz n° 2000-1208 vom 13. Dezember 2000 relative à la solidarité et au renouvellement urbains (JO n° 289 vom 14. Dezember 2000, 19777) insbesondere den Code de l´Urbanisme nachhaltig geändert und damit das Planungsrecht einschließlich diverser Randgebiete umfänglich neu geregelt. Im Zentrum der planungsrechtlichen Änderungen stehen neue Überlegungen zur baulichen Auslastung von Grundstücken. Das Gesetz SRU wendet sich von dem ”plafond légal de densité” ab, hebt die Zahlungsverpflichtung für das Überschreiten des ”coefficient d´occupation du sol” auf, reduziert die lokale Steuer (taxe locale d´équipement) für Eigentumswohnungen und hebt sie für Einfamilienhäuser an, hebt Art. L.111-5 Code de l´urbanisme auf und schafft Mindestgrößen für Baugrundstücke ab. Es kommt ein deutliches Bestreben zum Ausdruck, die bauliche Auslastung der vorhandenen und zu beplanenden Flächen zu erhöhen. Das Gesetz bedeutet eine Abkehr von einer Politik der Zersiedelung hin zu einer urbaneren und verdichteten Lebensweise, die z.B.weniger Energie verbraucht.
  • Dr.Hök, Neuer Europäischer Verhaltenskodex und Verbraucherschutz, MDR 2001, 613-619Bei der Anschaffung eines Grundstücks oder seiner Bebauung kann der Vorhabenträger auf verschiedene Finanzierungsformen zurückgreifen. Am Markt sind kurz-, mittel-, und langfristige Finanzierungen erhältlich. Seit geraumer Zeit drängt die Kommisson die Hypothekenbanken, mehr Verbrauchertransparenz zu schaffen. Sie drohte mit einer Richtlinie für den Fall, daß sich die Institute nicht zu mehr freiwilliger Transparenz entschlössen. Die daraufhin geführten Verhandlungen haben zu einem “Freiwilligen Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen für wohnungswirtschaftliche Kredite” (“Kodex”) geführt, der von den teilnehmenden Darlehensgebern bezogen werden kann. Grundlage ist die entsprechende Empfehlung der Kommission vom 1. März 2001. Alle Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen vergeben, können den Kodex zeichnen, unabhängig davon, ob sie Mitglieder einer der verhandelnden Vereinigungen und Verbände sind. Die Europäischen Bausparkassenvereinigungen und andere kreditwirtschaftlichen Verbände haben den Kodex am 5. März 2001 gezeichnet. Sowohl inländische als auch grenzüberschreitende wohnungswirtschaftliche Darlehen, mit Ausnahme von Darlehensvereinbarungen, die von der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, erfasst werden, sollen unter diese Empfehlung fallen.
  • Dr. Hök, Zur Vergabe und Abwicklung öffentlicher Bauaufträge in Frankreich, ZfBR 2001, 220-228.In Frankreich beurteilen sich öffentliche Bauaufträge nach einer Vielzahl von Regelungen. Anwendbar sind zunächst die EG-Verträge, sodann die nationalen Vorschriften. Die öffentliche Auftragsvergabe ist Teil des öffentlichen Rechts. Hervorzuheben ist, dass die öffentliche Auftragsvergabe nahezu ausschließlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt (Dalloz, Construction, Rn. 5990). Grundlegend sind die Vorschriften des Code des Marchés Publics (CMP); daneben auch zivilrechtliche Vorschriften. Heranzuziehen sind insbesondere Vorschriften aus dem Code Civil, wie z.B. Art. 1134 CC, Art. 1108 CC, Art. 1165 CC, Art. 1153 und 1154 CC, ferner auch Bestimmungen aus dem Code de Procédure Civile, wie z.B. Art. 1269 C.proc.nouv. (vgl. Dalloz, Construction, Rn. 5981 ff.). Große Bedeutung haben zudem die ”Cahier des clauses administratives générales”. Sie sind staatlich bestätigte Geschäftsbedingungen (Dekret n° 76-87 vom 21. Januar 1976 modifié). Der Beitrag beschreibt die Modalitäten der Auftragsvergabe und der Auftragsabwicklung, also die näheren Umstände der Ausschreibung, der Zahlungsabwicklung und der Gewährleistung. Zu erwähnen ist, dass der CMP kürzlich neu kodifiziert wurde. Der neue CMP tritt erst am 8.09.2001 in Kraft.Der Autor wird das neue Recht demnächst kommentieren.
  • Dr.Hök, Der schnelle Vollstreckungszugriff in Europa, JurBüro 2001, 179-182Die verbesserte Telekommunikation, On-line-Verbindungen und gute Verkehrsanbindungen schaffen ideale Bedingungen für grenzüberschreitenden Handel und Wandel. Dies geht nicht ohne ein Mindestmaß an Verrechtlichung, denn Rechtssicherheit ist die Grundlage des Wirtschaftens. Die Rechtsentwicklung hält jedoch nicht mit der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung mit.Grenzüberschreitender Rechtsverkehr ist trotz aller Initiativen immer noch erheblich zähflüssiger als der nationale. Deshalb sind Kenntnisse über die Möglichkeiten der Forderungssicherung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wichtig, denn oftmals kann den langwierigen Erkenntnis- und Exequaturverfahren effektiver einstweiliger Rechtsschutz vorgeschaltet werden. Der Beitrag befaßt sich mit den Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes im Ausland und den grenzüberschreitenden Bedingungen.
  • Dr.Hök, Immobilienwertermittlung auf europäischer Rechtsgrundlage-ein neues Wertermittlungsrecht im Werden?, GuG 2001, 65-74Die Immobilienwertermittlung ist Gegenstand grundlegender Diskussionen. Auf der einen Seite steht der Zwang zu mehr Transparenz und Vergleichbarkeit, auf der anderen Seite Traditionalismus und Partikularismus. Die inhaltliche Diskussion über eine Vereinheitlichung bzw. Angleichung des Wertermittlungsrechts wird auf der Grundlage nationaler Systeme und weniger anhand der Erfordernisse geführt. Dabei wird übersehen, daß das Wertermittlungsrecht keine reine Erfahrungswissenschaft ist sondern auf rechtlichen Grundlagen beruht, denen wichtige Grunderkenntnisse zugrundeliegen. Ferner wird verdrängt, daß die Brüsseler Administration ein wichtiges Wort mitreden wird. Der Beitrag zeigt nationale und europäische Entwicklungen auf.
  • Dr.Hök, Die Finanzierung von Immobilien in Frankreich, Der Langfristige Kredit, 2000, 718-724In Frankreich unterscheidet sich die Immobilienfinanzierung letztendlich nicht sehr weitgehend von anderen Formen der Finanzierung. Eine Besonderheit liegt in dem Zugang spezieller Organisationen zum Finanzierungsgeschäft und in den weitreichenden Verbraucherschutzbestimmungen.
  • Dr.Hök, Zur Entschädigung bei Enteignung von Grundstücken in Frankreich, GuG 2001, 20-24Gemäß Art. L. 13-13 (C. expro.) muß die Enteignungsentschädigung die Gesamtheit des direkten, materiellen und bestimmten Schaden abdecken. Jeder, der von einer Enteignungsmaßnahme betroffen ist, kann Ersatz beanspruchen (vgl. Art. L. 13-2 C. expro.). Der Wortlaut der Regelung spricht dafür, den Enteigneten so zu stellen, wie er vor der Enteignung stand, ihn also die Mittel zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um sich eine identische Immobilie zu beschaffen. Es ist aber klarzustellen, daß sich die Entschädigung für bekannte Grundstücke nach dem Verkehrswert (valeur vénale) und nicht nach dem Wiederbeschaffungswert bemißt (Cass. civ., 20.04.1968, Bull. Civ. III. n°171).
  • Dr.Hök, Zu den praktischen Auswirkungen der europäischen Niederlassungsfreiheit auf das deutsche Gesellschaftsrecht, zugleich Anmerkung zu BGH ZfBR 2000, 404, ZfBR 2001, 10-12Allen Ortes wird gefordert, die Unternehmen müssten flexibel sein, den Märkten folgen, innovativ sein und global denken. Auch den deutschen Bauunternehmen wird dies vorgehalten. Gelegentlich müssen sich solche Schlagworte an den rechtlichen Gegebenheiten messen lassen. Immerhin garantieren die Europäischen Verträge die Niederlassungsfreiheit, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Dienstleistungsfreiheit, die Freiheit des Kapitalverkehrs und die Freiheit des Warenaustausches. Deutschland lässt jedoch nach wie vor in- und ausländischen Unternehmen sehr wenig Spielraum bei der Standortauswahl. Es herrscht der Grundsatz, was Deutsch ist soll Deutsch bleiben und was aus dem Ausland kommt, muß mit Argwohn betrachtet werden.
  • Dr.Hök, Refinanzierung von Immobilienkrediten in Frankreich. Der Langfristige Kredit, Jahrgang 2001, S. 26-30Die Auslandsengagements der Hypothekenbanken gewinnen in den Bilanzen immer mehr an Bedeutung, nicht zuletzt deshalb, weil sich der deutsche Immobilienmarkt zurzeit weniger aufnahmebereit zeigt.
  • Dr.Hök, Einführung in das Recht der Europäischen Union und die Grundfreiheiten in der Europäischen Union, ZMV (Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung in den Einrichtungen der katholischen und evangelischen Kirche) 2000, 252-257Kenntnisse des Europarechts sind heute nahezu unabdingbar, denn bis zu 80 % des geltenden deutschen Wirtschaftsrechts sind mittelbar oder unmittelbar auf EU-Recht zurückzuführen. Dies gilt auch für das Arbeitsrecht, das über Art. 39 EGV neu und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof beeinflusst wird; namentlich auch für Arbeitsverträge mit Kirchen (vgl. EuGH Rs. 300/84, van Roosmalen, Slg. 1986, 3067) und sog. weltanschaulichen Gruppierungen (EuGH Rs. 41/74, van Duyn/Home Office, Slg. 1974, 1337). Z
  • Dr.Hök, Das französische Grundstücksrecht im Überblick, GuG 2000, 349-352Immobilieninvestititionen sind nur dann werthaltig, wenn die erworbenen Rechte drittbeständig sind und zuverlässige Informationen über den Inhalt des erworbenen Eigentums, seine Belastungen und Einschränkungen existieren. Das französische Grundstücksrecht hat einen eigenen Charakter, dessen Grundlagen im Code Civil geregelt sind, die das Grundstücksrecht aber nicht abschließend regeln. Die einschlägigen Rechtsquellen sind nur schwer auffindbar, zumal sich das französische Recht aus einem etwas unübersichtlichen System aus Gesetzen, Dekreten und einfachen Verordnungen zusammensetzt, was sich z.B. dadurch ausdrückt, daß die neueren Kodifikationen aus verschiedenen Teilen bestehen.
  • Dr.Hök, Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlung-Kurzkritik im Lichte der europäischen Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000, ZfBR 2000, 513-518Aus den jüngsten Statistiken geht hervor, dass sich die Zahlungsdisziplin in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit Annahme der Empfehlung vom 12. Mai 1995 im günstigsten Fall nicht verbessert hat. Das Ziel der Bekämpfung des Zahlungsverkehrs im Binnenmarkt kann nach Überzeugung in Brüssel von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, wenn sie einzeln tätig werden. Seit 1995 wird daher in Brüssel an der einer Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs gearbeitet. Sie trat am 8. August 2000 in Kraft (ABl Nr. L. 200, 35 ff). Gleichwohl ist der deutsche Gesetzgeber vorgeprescht. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlung trat am 1. Mai 2000 in Kraft (BGBl 2000 I, 330). Es bringt im Kern Änderungen der Regelungen zum Zahlungsverzug mit sich, führt den Anspruch auf Abschlagszahlung des Werkunternehmers ein, ändert die Regelungen zur Abnahme des Werkes und erweitert den Anspruch auf Sicherheitsleistung des Werkunternehmers auf Nebenforderungen.
  • Dr.Hök, Zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch bei Bauschäden durch Baumaßnahmen und dem Regreß gegenüber dem Unternehmer, ZfBR 2000, 376 ff.
  • Dr.Hök, Immobilienwertermittlung in Frankreich, GuG 2000, 193 ff.
  • Dr.Hök, Das französische Individualbaurecht, ZfBR 2000, 80 ff.
  • Dr. Hök, Neues zum Internationalen Privatrecht des Bauvertrages, ZfBR 2000, 7-9