Startseite
Kanzlei-Adresse
Kanzlei-Information
Mandatsauftrag
Unsere Leistungen
Fachinformationen
Ratgeber-Praxis-Recht
Rechtsprechung
Veröffentlichungen
Eurojuris
Français
English
Русский
Polski
Impressum
© www4jur
Beiträge suchen:

Sie befinden sich hier:

Startseite
Fachinformationen
Baurecht
Einführung...
 
 
 
 

Einführung in das Recht der FIDIC-Baubedingungen und ihrer Handhabung

Von Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök


Beitrag zur Praxis und Handhabung von Internationalen Bauverträgen

Einleitung

Internationale Bauvorhaben haben Berührungspunkte zu verschiedenen Rechtsordnungen. Die Aufgabenstellung der bauleitenden Ingenieure und Unternehmen wird dadurch sehr komplex. Üblicherweise helfen bei der Steuerung nationale Standardbedingungen, wie die AFNOR-Bedingungen in Frankreich, die SIA-Bedingungen in der Schweiz, die VOB/B in Deutschland, die JCT-Bedingungen in England oder die AIA-Bedingungen in den Vereinigten Staaten. Allen gemein ist ihre Einbettung in eine (nationale) Rechtsordnung, ohne die die jeweiligen Bedingungen keinesfalls handhabbar sind. Die nationalen Rechtsordnungen wiederum unterscheiden sich zum grössten Teil sehr erheblich (vgl. Hök, Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts, §§ 32 ff. -Länderberichte zu 11 Staaten). Für den Juristen hilfreich ist die Zuordnung der vorhandenen Rechtsordnungen in sog. Rechtsfamilien (kontinentaleuropäische Rechtsordnungen -civil law-Rechtsordnungen-, anglo-amerikanische Rechtsordnungen). Doch lassen sich insoweit nur sehr wenig Gemeinsamkeiten entdecken. Geht es um Details, sind die englische und die US-amerikanische Rechtsordnung (die einer Rechtsfamilie zugeordnet werden) wiederum sehr unterschiedlich, zumal in den USA jeder Bundesstaat eine eigene Gerichtsbarkeit und ein eigenes materielles Recht hat. Deshalb sind im internationalen Geschäft Standardbedingungen zu begrüssen, die von vornherein die Bedürfnisse der Baustellenkoordination und –abwicklung unter einem internationalen Ansatz betrachten und regeln. Zu den bedeutsamsten internationalen Standardbedingungen gehören die sog. FIDIC-Bedingungen.

Die FIDIC (Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils/International Federation of Consulting Engineers) ist ein kontinentaleuropäischer und internationaler Berufsverband. In ihm sind die nationalen Verbände der Beratenden Ingenieure organisiert. Die FIDIC ist mithin eine private Organisation, keine supranationale Einrichtung mit Rechtssetzungskompetenz. Somit handelt es sich aus deutscher Sicht bei dem FIDIC-Regelwerk um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

Besondere Bedeutung haben die Bedingungen der FIDIC dadurch erlangt, dass sie von der Weltbank empfohlen werden und Teil ihrer Standardverträge (SBDW 2005 - 2007) sind (vgl. dazu Hök ZfBR 2005, 742 ff.). Die FIDIC-Bedingungen (die sog. Rainbow Edition) liegen mittlerweile in der 5. völlig neu gestalteten Auflage aus dem Jahr 1999 vor. Hinzu gekommen sind seither das sog. Dredging & Reclamation Form für Tiefbau- und Wasserbauarbeiten sowie das Design, Build & Operate Vertragsmuster (auch Golden Book genannt). Die Vertragssprache ist grundsätzlich Englisch, wenngleich die Parteien ihre Vertragssprache wählen können (Klausel 1.4). Es existieren aber verschiedene Übersetzungen in die Landessprache der Mitgliedsorganisationen der FIDIC, z.B. polnische Übersetzungen und zwischenzeitlich auch eine französische, die über FIDIC bezogen werden kann.

Die FIDIC-Bedingungen sind in Deutschland nach wie vor weitgehend unbekannt. Erst seit kurzem haben die Universitäten, Fachhochschulen und Verbände das Thema entdeckt. Seit der Öffnung der osteuropäischen Märkte haben sich die FIDIC-Bedingungen rasant verbreitet. In Polen, Tschechien, Ungarn, in den baltischen Staaten und in Rußland aber auch der Türkei und Vietnam werden die FIDIC-Bedingungen stark genutzt. In Polen wird oftmals auch die Vergabe öffentlicher Bauaufträge an die FIDIC-Bedingungen geknüpft, was dadurch erleichtert wird, daß es polnische Übersetzungen der Bedingungen gibt. Es in Polen Schulungs- und Maßnahmenprogramme, um die FIDIC-Baubedingungen für die Praxis bekannt zu machen. Die SIDIR (der nationale polnische Ingenieurverband) akkreditiert sog. FIDIC-Ingenieure.

Die FIDIC hat eine größere Anzahl verschiedener Vertragstypen herausgegeben.

  Conditions of Contract for EPC Turnkey Projects / FIDIC 1st edition, 1999 (Silver Book)
  Conditions of Contract for Plant and Design-Build / FIDIC 1st edition, 1999 (Yellow Book)
  Conditions of Contract for Construction / FIDIC 1st edition, 1999 (Red Book)
  Conditions of Contract for Works of Civil Engineering
  Construction / FIDIC 4th edition, 1987 - Part I and II
  Conditions of Contract for Works of Civil Engineering
  Construction / FIDIC 4th edition, 1987 – Part I only
  Tendering Procedure / FIDIC 1st edition, 1982
  Standard prequalification form for contractors / FIDIC
  Client / Consultant Model Services Agreement / FIDIC 2nd edition, 1991
  Guidelines and Terms of Reference for the Preparation of Project Cost Estimates / FIDIC 1st edition, 1980
  Selection by ability – FIDIC guidelines on quality based selection of consulting engineer / FIDIC 1st edition, 1991
  Conditions of Contract for Design-Build and Turnkey / FIDIC 1st edition, 1995
  White Book Guide (Guide to "Client / Consultant Model Services Agreement") / FIDIC 1st edition, 1991
  Supplement to Conditions of Contract for Works of Civil Engineering Construction/ FIDIC 1st edition, 1996

Hinzu gekommen sind seit 2006:

  • das White Book (Consultant Services Agreement)
  • das Dredging & Reclamation Form
  • das Design, Build & Operate Form (Gold Book)



II. Überlegungen zur Vertragsgestaltung

Im internationalen Geschäft wachsen die Anforderungen an die Vertragsgestaltung stetig. Die Parteien müssen sich Gedanken über das anwendbare Recht machen und die internationale Zuständigkeit der für ihren Vertrag zuständigen Gerichte wählen. Das Sprachrisiko ist zu erwägen. Missverständnisse durch Unkenntnis der Sprache gehen zu Lasten des Sprachunkundigen. Mit der Entscheidung zugunsten einer bestimmten Rechtsordnung ist verbunden, dass die Parteien ihren Vertrag einem ergänzenden und lückenausfüllenden Recht unterwerfen, das überdies -je nach gewähltem Recht- unterschiedliche zwingende Normen enthalten kann. Wählen sie ein neutrales Recht, kann gleichwohl das Recht des Baustellenortes in den Vertrag hineinwirken. Durch die Rechtswahl kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwingende Bestimmungen des Baustellenortes Geltung beanspruchen (verwaltungsrechtliche Vorgaben, Sicherheitsbestimmungen, technische Normen, Sozialversicherungsvorschriften, Steuerregelungen, usw.). In jedem Fall wird geraten, kein Recht zu wählen, das einer der Parteien fremd ist. Durch die Festlegung des Gerichtsortes wird das im Streitfall anzuwendende Verfahren und das anwendbare Kollisionsrecht präjudiziert. Rechtswahlklauseln und Gerichtsstandsvereinbarungen (und Schiedsklauseln) haben daher weitreichende Auswirkungen und wollen wohl bedacht sein (vgl. Hök IBR 2006, 367).

Trotz der immer wieder aufflackernden Diskussion um eine sog. lex mercatoria existiert kein internationales einheitliches Handels- oder Wirtschaftsrecht. Internationale Vertragsbedingungen, wie die FIDIC-Bedingungen, stellen mithin kein transnationales oder gar überstaatliches Recht dar. Es fehlt auch einem entsprechenden Handelsbrauch oder einer gewohnheitsrechtlichen Verfestigung. Hieraus folgt, dass das FIDIC-Recht keinen eigenen Anwendungsbefehl in sich bergen. Sie kommen nur zur Anwendung, wenn sich die betroffenen Parteien auf die Anwendung der FIDIC-Bedingungen einigen. Vor dem Hintergrund, dass die FIDIC-Bedingungen in Klausel 20.6 eine Schiedsgerichtsklausel enthalten, könnte man zwar erwägen, die Parteiautonomie könne das nationale Recht vollständig verdrängen. Art. 17 (2) der ICC-Schiedsgerichtsordnung liesse dies grundsätzlich zu.

Der systematischen Zusammenhang zwischen den Regelungen zur Schiedsgerichtsklausel in Art. 20.6 FIDIC Vorschrift in Klausel 1.4. FIDIC [Recht und Sprache] macht jedoch deutlich, dass die Schiedsgerichtsklausel keine automatische Rechtswahlklausel beinhaltet. Gemäss Klausel 20.6. S.2 (c) FIDIC soll das Schiedsverfahren in der in Unterpunkt 1.4 [Recht und Sprache] FIDIC als Kommunikationssprache definierten Sprache durchgeführt werden. Unterpunkt 1.4. bestimmt nun aber u.A., daß der Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, das im Anhang zum Angebot genannt ist. Wenn Art. 20.6 FIDIC auch eine Rechtswahlvereinbarung, enthalten sollte, die nationales Recht von sich aus verdrängen würde, bedürfte es der Verweisung in Art. 1.4. FIDIC gar nicht. Der Zusammenhang von Klausel 1.4. der FIDIC-Bedingungen und der Musteranhang zum Angebotsschreiben (appendix to tender) verdeutlicht, dass dies noch nicht einmal die Urheber der Bedingungen von einer Rechtswahlklausel ausgingen. Gegen die Ansicht, die in der FIDIC eine lex mercatoria sehen will, spricht ferner der Vergleich zum CISG. Während die Geltung der FIDIC ausdrücklich vereinbart werden muß, da es sich um einen Mustervertrag handelt, beansprucht das CISG im Rahmen ihres Anwendungsbereiches von sich aus Geltung.

Diese Umstände lassen jede Diskussion darüber, die FIDIC-Bedingungen als eine eigene Rechtsordnung zu verstehen, die ohne Kollisionsrecht auskomme, als wenig sinnvoll erscheinen. Es ist also prinzipiell die kollisionsrechtliche Frage zu stellen (vgl. auch Klausel 19.7 zur ”force majeure”). Maßgeblich ist jeweils das Kollisionsrecht der lex fori, also das IPR am Sitz des Gerichts. In Deutschland wären dies die Vorschriften der Art. 3 ff. EGBGB. Mangels Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) kommt das Recht zur Anwendung, das am Sitz derjenigen Partei gilt, die die vertragscharakteristische Leistung erbringt (Art. 28 EGBGB). Dies ist regelmäßig das Recht des Unternehmers, des Architekten oder des Ingenieurs. Ob diese in Deutschland herrschende Regel allerdings sachgerecht ist, muß für den Bau- und Anlagenvertrag allerdings bezweifelt werden. Vorzugswürdig ist die Anknüpfung an das Baustellenrecht.

Klausel 20.6 der FIDIC-Bedingungen verdrängt jedoch die nationalen ordentlichen Gerichte zugunsten der Schiedsgerichtsbarkeit der Internationale Handelskammer in Paris. Es fehlt also an einer eindeutig bestimmbaren lex fori (vgl. aber § 1051 ZPO). Wird die Schiedsgerichtsbarkeit nach den ICC-Klauseln ausgeübt, verweist Art. 17 Ziffer 1 Satz 1 auf die Parteiautonomie. Die Schiedsrichter haben also das von den Parteien gewählte Recht anzuwenden. Fehlt eine Rechtswahlklausel, wenden die Schiedsrichter das Recht an, das sie für angemessen erachten (Art. 17 Ziffer 1 Satz 2). Voraussagen für den Einzelfall lassen sich daher kaum zuverlässig machen. Erfahrungsgemäss lassen sich jedoch die Schiedsrichter von zwei Aspekten leiten. Einerseits werden sie ggf. von weithin anerkannten Regeln ausgehen, wie z.B. dem Prinzip der engsten Verbindung (vgl. § 1051 II ZPO; Art. 28 I 1 EGBGB). Andererseits lassen sich die Schiedsrichter oftmals von ihrer jeweiligen Heimatrechtsordnung leiten (Heimwärtsstreben), obwohl der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens nicht zwangsläufig mit dem Heimatort der Schiedsrichter übereinstimmen muss. Interessante Einblicke in die Tätigkeit der Schiedsgerichte gewährt ein Beitrag von Kaufmann-Kohler (Arbitration International 2005, 631 ff.). Sie führt z.B. aus, dass Schiedsrichter häufig nicht geneigt sind, das anwendbare Recht zu ermitteln.

Zweifel in bezug das Zustandekommen der Schiedsklausel und der Rechtswahlklausel werden üblicherweise nach dem vermeintlichen Vertragsstatut entschieden (vgl. Art. 31 I EGBGB).

Den Einstieg in das Kollisionsrecht erleichtert das Römische Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (BGBl 1986 II, 810) in der Fassung des 3. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996 (BGBl 1999 II, 7). Dieses Übereinkommen existiert in verschiedenen sprachlichen Fassungen und erleichtert jedenfalls in Europa die grenzüberschreitende Diskussion. Mitgliedsstaaten sind u.a.:


Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich

Es steht an, dass das EVÜ durch eine neue Europäische Verordnung ersetzt wird. Die Verordnung ist bereits unter dem Namen Rom I bekannt.

Internationales Einheitsrecht besteht in Form des Wiener UN-Übereinkomen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl 1989 II, 588). In seinem sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich sind Kollisionsnormen weitgehend entbehrlich. Allerdings erfasst das Übereinkommen (CISG) hauptsächlich Kaufverträge. Besteht die vereinbarte Leistung in Dienstleistungen (Planung, Projektierung, Bauleitung etc.) ist das CISG unanwendbar. Steht jedoch im Vordergrund, Baumaterial oder ein gesamtes Bauwerk zu liefern und überwiegt der Wert der Bauleistung den Warenwert nicht, dann kommt das CSIG zur Anwendung. Als Beispiele werden angeführt: die Lieferung von Wohncontainern und Mobilheimen mit Montageverpflichtung. Nicht unter das CISG fallen dagegen in aller Regel Anlagenlieferverträge. Eine Besonderheit des Abkommens besteht darin, dass es auch kraft kollisionsrechtlicher Verweisung zur Anwendung kommen kann (Art. 1 I lit. b) CSIG). Wird die Lieferung in einen Staat vereinbart, der nicht Vertragsstaat ist, so findet das CSIG als innerdeutsches Recht automatisch Anwendung, wenn das deutsche Kollisionsrecht auf deutsches Recht verweist, es sei denn die Anwendung des CSIG wird ausdrücklich ausgeschlossen. Deutschland hat den Vorbehalt nach Art. 95 CSIG nicht erklärt.


III. Vertragsauslegung

Das anzuwendende nationale Recht hat Einfluss auf die Vertragsauslegung. Zudem füllt es in der Regel nicht nur Lücken aus sondern es stellt auch Vorschriften für die Inhaltskontrolle zur Verfügung (vgl. §§ 305 ff. BGB). Es kann mithin zwischen dem Vertrag selbst und dem anzuwendenden nationalen Recht zu Konflikten kommen. Im übrigen können sachenrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften das Vertragsverhältnis überlagern. Das Internationale Sachenrecht verweist in aller Regel auf das Lagerecht (lex rei sitae). Es entscheidet z.B. über ipso iure entstehende Sicherheiten am Baugrundstück sowie über das Eigentum an Baumaterialien. Fragen der Baustellensicherheit und der Bausicherheit sind öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Der Vertrag kann insoweit z.B. Zuständigkeiten regeln, nicht jedoch das Maß an Sicherheitsvorkehrungen.

Aus deutscher Sicht liegen die Konfliktpotentiale hauptsächlich darin, dass die FIDIC-Bedingungen nach wie vor in ihrer Terminologie und ihren Grundansätzen dem anglo-amerikanischen Recht sehr verwandt sind. Hieran erinnern z.B. äusserlich die Begriffsdefinitionen zu Beginn der Bedingungen oder Begriffe wie "time extension" oder "defects notification period", die beide eigene systematische Grundlagen haben (vgl. Hök ZfBR 2005, 332 ff.). Inhaltlich ist die an die englische Tradition anknüpfende herausragende Stellung des beratenden Ingenieurs zu erwähnen, die auch in der Neuauflage der FIDIC-Bedingungen nur wenig  geändert wurde. Es wurde im Grunde genommen lediglich die erstinstanzliche Streitentscheidungszuständigkeit auf das Dispute Adjudication Board verlagert, was sich unschwer aus einem Vergleich zwischen dem FIDIC Red Book 1987 und dem Red Book 1999 ergibt. Trotz aller Konfliktpotentiale ist bei der Inhaltskontrolle Zurückhaltung angebracht. Der internationale Ansatz der Bedingungen und der Umstand, dass in der Regel beide Seiten Kaufleute sind oder jedenfalls über geschäftliche Erfahrung verfügen, sollte dazu führen, dass § 305 c BGB nur sehr behutsam angewendet wird. Die aus deutscher Sicht sehr betonte Stellung des ”Engineer” ist kein Grund zum Misstrauen. Ohnehin sind die Entscheidungen des ”Engineer” überprüfbar (vgl. Klausel 20.4 FIDIC Red Book). Die betonte Stellung des ”Engineer” erfordert schlichtweg ein gewisses Maß an Umdenken und Einfühlungsvermögen. Ob die Neuregelungen zum ”Engineer” gelungen sind oder nicht, kann daher in der Praxis zunächst einmal dahingestellt bleiben. Sprachliche Risiken sind ohnehin gesondert zu behandeln. Ausdrückliche Vereinbarungen zur Vertragssprache sind entbehrlich, es sei denn der Vertrag ist in verschiedenen Sprachen abgefasst.


IV. FIDIC-Bedingungen

Die FIDIC-Bedingungen (Red Book) sind auf Grossvorhaben zugeschnitten, bei denen Planungs- und Projektierungsleistungen seitens des Auftraggebers bzw. der von ihm beauftragten Ingenieure erbracht werden. Der Auftragnehmer schuldet im wesentlichen die Ausführung der vertraglich vorgegebenen Arbeitsleistungen (klassischer Bauvertrag). Charakterisierend ist, dass im Zentrum der Aufgabenbewältigung ein externer Ingenieur steht (Vgl. Klausel 3). Der Stellung des Ingenieurs und seinen Aufgaben widmen daher die FIDIC-Bedingungen breiten Raum, wobei anzumerken ist, daß der Umstand, daß die FIDIC-Bedingungen nur den Ingenieur erwähnen, wohl eher auf den Umstand zurückzuführen ist, daß die Architekten keine Internationale Vereinigung mit dem Range der FIDIC geschaffen haben als auf den Umstand, daß der Architekt entbehrlich wäre.

Der ”Engineer” ist u.a. zuständig für:

  die Prüfung des Zeitplans
  die Überwachung des Baufortschritts
  die Bewertung und Feststellung von Zahlungsansprüchen
  die Gewährung von Bauzeitverlängerung
  die Feststellung von Mängeln
  die Zustimmung für die Beauftragung von Subunternehmern
  die Bewältigung von Schwierigkeiten und Fragen der wirtschaftlichen Härte
  die Kontrolle und Abnahme von Leistungstests


Der Ingenieur darf dagegen nicht

  • den Vertrag ändern
  • den Auftragnehmer aus vertraglichen Pflichten entlassen
  • unfaire Entscheidungen treffen

Die spezielle Aufgabenstellung des ”Engineers” hat insbesondere für das Zeit- und Qualitätsmanagement in bezug auf das Vorhaben Auswirkungen. Der Auftragnehmer schuldet ein vertragsgemässes Werk (Klausel 10). Bis zur Abnahme hat der Auftragnehmer das Werk ”in accordance with the contract” fertigzustellen. Auf Erläuterungen dazu, welcher Sorgfaltsmaßstab damit gemeint ist, verzichten die FIDIC-Bedingungen. Nach der Abnahme wird Mängelbeseitigung geschuldet (Klausel 11). In beiden Fällen ist vor allem die Sorgfalt des ”Engineer” gefragt. Ihm obliegt die Feststellung, ob das Werk vertragsgemäss ist oder mit Mängel behaftet. Indirekt kommt es damit für die Qualitätssicherung vor allem darauf an, wie der Vertrag zwischen ”Engineer” und Auftraggeber ausgestaltet wird. FIDIC empfiehlt insoweit das sog. White Book. Auf diesen Vertrag findet mangels Rechtswahl deutsches Recht Anwendung, wenn der Architekt/Engineer in Deutschland ansässig ist (Art. 28 Abs. 2 EGBGB). Nach deutschem Recht begründet der Ingenieurvertrag die Haftung für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben (§§ 675, 611 BGB), also keine Erfolgshaftung. Kommt der Ingenieur aus anderen Ländern, muss ggf. sehr genau untersucht werden, wie der Haftungsmaßstab in der Heimatrechtsordnung des Ingenieurs aussieht.

Die FIDIC-Bedingungen sind stark gegliedert. Einleitend werden zahlreiche Begriffe definiert. Sie werden im Vertarg durchgängig genutzt und sind jeweils dadurch gekennzeichnet, dass sie im englischen Original mit einem Großbuchstaben beginnen (z.B. Contract statt contract). Sodann finden sich Regelungen zu den Vertragsparteien, zum Beratenden Ingenieur, der Auftragsvergabe, den Pflichten der Vertragsparteien, dem Vertragspreis, der Vertragsanpassung und Leistungsänderung, der Risikoverteilung und zur Streitbeilegung.


V. Subunternehmer

Die FIDIC-Bedingungen lassen die Vergabe von Subaufträgen zu. Untersagt ist lediglich die vollständige Weitergabe des Auftrages an eines oder mehrere Unternehmen (Klausel 4.4.). Das Problem der Vergabe von Subaufträgen liegt darin, dass verschiedene Staaten sehr dezidierte und nicht disponible Regelungen erlassen haben, die dem Schutz der Subunternehmer dienen.

Beispiele:

Das französische Recht hat den Schutz des Subunternehmers eigens gesetzlich geregelt. Die action directe (Direktklage) des französischen Subunternehmers gegen den Bauherrn unterliegt aus französischer Sicht dem Recht, das den Subunternehmervertrag beherrscht. Mit der Vergabe von Subaufträgen kann mithin das gesamte Vertragsgefüge beeinflusst werden. Im Einzelfall sollte sehr sorgsam geprüft werden, welche Schutzmechanismen die gewählte Rechtsordnung und ggf. auch das Heimatrecht des Subunternehmers enthalten. Auch in den vereinigten Staaten existieren Regelungen zum Schutz der Subunternehmer in Form des ”lien” und des Millers Act 1938.

Häufig wird versucht, Subunternehmer back-to-back zu binden. Die Bindung des Subunternehmers an den Hauptvertrag ist jedoch problematsich und häufig lässt sich eine Weitergabe von Verpflichtungen nciht 1:1 erreichen. Sog. pay-when-paid Klauseln sind in England z.B. verboten. Zeitverlängerungsansprüche werden unter dem FIDIC Vertragsmuster grundsätzlich nur egwährt, wenn die betroffene SAktivität auf dem kritischen Weg liegt. Dass dieselbe Aktivität im Subunternehmervertrag ebenfalls auf dem kritischen Weg liegt, ist nicht selbstverständlich.


VI. Streitschlichtung

Die FIDIC-Bedingungen sehen ein kompliziertes System der Streitschlichtung und Streitbeilegung vor.

Bevor überhaupt Streit entstehen kann, hat in der Regel der Engineer über Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag zu befinden. Er kann u.a. Bescheinigungen erteilen, Festlegungen  zu Ansprüchen treffen und Bewertungen vornehmen. Diese Maßnahmen sind vorläufig bindend und von den Parteien zu beachten. Sämtliche sog. Claims gehen über seinen Tisch. Er hat die Parteien anzuhören und eine sachgerechte und faire Entscheidung herbeizuführen, und dies erst dann, wenn Einigungsversuche gescheitert sind.

Tritt Streit auf, kommt es zur Anrufung des Dispute Adjudication Board (DAB). Auch dieses trifft vorläufig bindende Entscheidungen. Jedoch bleibt es den Parteien vorbehalten, ggf. ihre Unzufriedenheit über die Schlichtung und ihre Ergebnisse zu äussern und letztlich ein Schiedsgericht anzurufen (Klausel 20.6). Insoweit sind enge Fristen zu beachten. Die FIDIC-Bedingungen verweisen hinsichtlich der Schiedsoption auf die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Paris. Was bedeutet dies?

Der internationale Schiedsgerichtshof der ICC wurde 1923 gegründet. Er versteht sich als die Institution, die weltweit Konflikte wirtschaftlicher Natur regelt. Das Schiedsgericht behandelt nach eigenen Aussagen Meinungsverschiedenheiten von Unternehmen verschiedener Staaten schnell, unparteiisch, absolut vertraulich und juristisch einwandfrei. 1999 wurden der ICC mehr als 500 neue Schiedsgerichtsbegehren unterbreitet. Im Laufe des Jahres bearbeitete das ICC Schiedsgericht rund 950 Fälle. Es kann hier nicht Aufgabe sein, diese Selbstdarstellung zu kommentieren, doch dürfte zutreffend sein, daß die ICC eine wichtige Aufgabe wahrnimmt und an sich selbst hohe Anforderungen stellt. Die ICC-Sprüche sind nur schwer zugänglich. Sie werden hauptsächlich in dem seit 1990 erhältlichen ”ICC International Court of Arbitration Bulletin” veröffentlicht, der im Jahr drei Mal erscheint.

Das förmliche Schiedsgerichtsverfahren beginnt im Gegensatz zu dem Schlichtungsverfahren damit, daß der Schiedskläger einen Antrag auf Eröffnung des Schiedsverfahrens an das Sekretariat des ICC stellt. Diese Antragsschrift (Klage) gemäss Art. 4 VerfO muß im wesentlichen den Anforderungen der Klageschrift i.S.v. § 253 ZPO genügen. Zusätzlich sind allerdings einzureichen: die Schiedsvereinbarung, Ausführungen zum Schiedsort, dem anzuwendenden materiellen Recht, der Verfahrenssprache und den ggf. sogar von den Parteien zu benennenden Schiedsrichtern (Art. 4 III VerfO). Nach Eingang der Klage teilt das Sekretariat des ICC den Parteien den Eingang der Klage mit. Nachdem der Kläger einen Vorschuß auf die Verwaltungskosten geleistet hat, stellt es dem Beklagten die Klage zu (Art.4 V VerfO).

Das Schiedsgericht stellt den Sachverhalt mit "allen angemessenen Mitteln", Zeugen Sachverständigen, usw. fest. Eine Unterteilung in Streng- und Freibeweis, bzw. ggf. eine Beschränkung der Beweismittel, wie sie die ZPO stellenweise vorsieht, gibt es im ICC Verfahren nicht. Die Beweisaufnahme folgt im wesentlichen anglo-amerikanischen Vorstellungen, so daß es eine Gegenüberstellung von Zeugen und ein Kreuzverhör gibt. Der Gang der mündlichen Verhandlung entspricht weitgehend den deutschen Gepflogenheiten. Es ist rechtzeitig zu laden, im Falle unentschuldigter Säumnis kann in Abwesenheit verhandelt werden, es herrscht Parteiöffentlichkeit (Art. 21 VerfO). In der Regel wird allerdings ein Wortprotokoll geführt. Etwaige Verfahrensfehler sind unverzüglich zu rügen, ansonsten tritt wie nach § 291 ZPO Rügeverlust ein.

Nach Aufklärung des Sachverhalts schließt das Schiedsgericht das Verfahren und gibt bekannt, wann es einen Schiedsspruch erlassen wird, danach ist weiteres Vorbringen nur noch mit der ausdrücklichen Zustimmung des Schiedsgerichtes zulässig (Art.22 VerfO). Die maximale Frist für den Erlaß des Schiedsspruches beträgt sechs Monate ab Unterzeichnung des Schiedsauftrags (Art. 24VerfO). Bevor der Schiedsspruch den Parteien zugestellt wird, muß der Schiedsrichter ihn dem Gerichtshof vorlegen, der Änderungen an der Form vorschlagen, inhaltlich Hinweise geben kann und ihn schließlich genehmigen muß (Art.27 VerfO).


VII. Arbeitshilfen


Zweifel bei der Auslegung der FIDIC-Bedingungen sind nur schwer zu beseitigen. Es fehlt an einer deutschsprachig dokumentierten Spruchpraxis zu den Konditionen. Leider liegen auch nur sehr wenige ICC-Entscheidungen zum FIDIC-Vertragswerk vor. Zugänglich ist aber die englische Rechtsprechung. Auch die deutschsprachige Literatur zu den FIDIC-Bedingungen ist nicht sehr umfangreich und nur sporadisch werden Streitfragen öffentlich diskutiert. Dies ist einer der gravierenden Nachteile der FIDIC-Bedingungen, die im Verborgenen praktiziert werden.

Diese Unsicherheit wird auch nicht vollständig dadurch beseitigt, dass die FIDIC einen Leitfaden herausgegeben hat: The FIDIC Contracts Guide. Der Leitfaden erschöpft sich weitestgehend in einer Gegenüberstellung der drei zur Verfügung stehenden Vertragsmuster Red Book, Yellow Book, Silver Book) mit gelegentlich kurzen Erläuterungen zu speziellen Fragen. Der ”Guidance for the Preparation of Particular Conditions”, der sich in dem neuen Red Book findet, enthält viele praktische Hinweise zur Vertragsgestaltung im Einzelfall, ohne allerdings Hilfen für die Auslegung einzelner Bestimmungen zu enthalten. Das von der FIDIC herausgegebene Dokument ”Tendering Procedure”, mit dessen Hilfe einfache Ausschreibungen vorgenommen werden können, ist schon etwas älteren Datums. Ohnehin nehmen die finanzierenden Institute, wie z.B. die Weltbank und die KFW, erheblichen Einfluß auf die Ausschreibung von Baumaßnahmen und die Gestaltung der Verträge.


VIII. Praktische Hinweise für den Vertragsentwurf

Die FIDIC empfiehlt die Standardbedingungen, wenn Leistungen international ausgeschrieben werden. Sie weist im Vorwort zum Red Book darauf hin, daß ausschließlich die englischsprachigen Bedingungen authentisch sind und fügt hinzu, daß manche Rechtsordnungen Modifikationen der Bedingungen erforderlich machen können. In einigen Fällen kann spezieller Modifikationsbedarf bestehen. Insoweit ist auf den FIDIC-Contracts Guide zu verweisen.

Die Bau-Standardbedingungen (Red Book) sind für Arbeiten vorgesehen, die nach Plänen des Bestellers hergestellt werden. Soll der Unternehmer die Planung ausführen sind vorzugsweise die EPC/Turnkey Bedingungen heranzuziehen.

Das Red Book enthält einen Guidance für die Vorbereitung Besonderer Bedingungen (Guidance for the Preparation of particular Conditions). Veränderungen sind vor allem in bezug auf folgende Klauseln mehr oder weniger erforderlich oder üblich:

1.8. Requirements of Contractor´s Documents
1.13 Permissions being obtained by the employer
2.1 Phased possession of foundations, structures, plant or means of access
4.1 Contractor´s designs
4.6 Other Contractors
4.7 Setting-out points, lines and levels of reference
4.14 Third parties
4.18 Environmental constraints
4.19 Electricity, water, gas and other services available on the Site
4.20 Employer´s Equipment and free-issue material
5.1 Nominated Contractors
6.6 Facilities for Personal
7.2 Samples
7.4 Testing during manufacture and/or construction
9.1 Tests on completion
13.5 Provisional Sums

Die beteiligten Vertragsparteien müssen vor allem Entscheidungen bezüglich folgender Aspekte treffen und sich insoweit einigen:

  • Vertragssprache (Appendix to Tender)
  • Anwendbares Recht (Appendix to Tender)
  • Vertragsstrafe, besser Verzögerungsschadensersatz (Klausel 8.7, Appendix to Tender)
  • Schiedsgericht (Einfachschiedsrichter, Kollegialschiedsgericht)
  • Mängelanzeigefrist (Klausel 1.1.3.7, Appendix to Tender)
  • Bauzeit (Klausel 1.1.3.3, Appendix to Tender)
  • Sicherheitsleistung (Klausel 4.2, Appendix to Tender)
  • Vorauszahlung (Advance Payment)
  • Retention Monies
  • DAB (Besetzung und Anzahl der Mitglieder des DAB)
  • Daywork Schedule
  • Adjustment Data


Die FIDIC-Bedingungen enthalten auch Vorgaben für die Vereinbarung von Bürgschaften und Garantien zur Absicherung der vertraglichen Verpflichtungen. Insoweit ist größte Sorgfalt geboten, denn die angebotenen Muster stellen lediglich Optionen dar, die nicht für alle Fälle passen. Außerdem ist in den Vertragsverhandlungen darauf zu achten, daß die Vertragsmuster sorgfältig abgearbeitet werden, damit die Optionen greifen. Verschiedene Vertragsklauseln der FIDIC-Bedingungen erklären sich für unanwendbar, wenn sie keine inhaltliche Konkretisierung in den besonderen Vertragsbedingungen bzw. dem Vertragstext und den Angebotsunterlagen erfahren.

Die Abänderung und Ergänzung des FIDIC-Regelwerks setzt gewisse Grundkenntnisse voraus. Hier einige Hinweise:

  • Die Änderung von definierten Begriffen wirkt sich im gesamten Vertragswerk aus und muss daher durchgängig auf seine Folgen geprüft werden. Definierte Begriffe sind in den Anlagen zum Vertragswerk durchgängig zu verwenden, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.
  • Innerhalb der Klauseln finden sich zahlreiche Verweisungen. Das Entfallen einer Verweisung durch unachtsame Abänderung einzelner Klauseln kann fatale Folgen haben: Fehlt z.B. in einer neuen Klausel, die Ansprüche des Unternehmers begründet, der Hinweis auf Klausel 3.5, kann der Anspruch nicht von dem Engineer festgestellt werden. Nur festgestellte Ansprüche können aber letztlich auch bescheinigt werden. Ohne Zahlungsbescheinigung besteht aber kein Anspruch auf Zahlung.
  • Das Arbeiten mit undefinierten Begriffen kann Auslegungsschwierigkeiten nach sich ziehen, vor allem, wenn der Vertrag im common-law-Rechtsraum eingesetzt wird. Englische Rechtsbegriffe sind wiederum häufig erläuterungsbedürftig.
  • Will der Besteller sich unter Umständen selbst als Engineer einsetzten, weil ihm der "unabhängige Dritte" zu "unabhängige Entscheidungen" fällt, dann muss dies im Vertrag ausdrücklich geregelt sein. Anderenfalls  führt die Selbsternennung unter Umständen zu einer Vertragsverletzung (Scheldebouw BV v St. James Homes (Grosvenor Dock) Ltd [2006] EWHC 89 (TCC) (16.01.2006)).


IX. Hinweise

Informationen zur FIDIC finden Sie auf den Seiten: http://www.fidic.org
und im Red Book:

VBI-Schriftenreihe "FIDIC-Vertragsmuster (Red Book) mit Erläuterungen in deutscher Sprache", inzwischen in der 2. Auflage, 2006, Broschur. Die "Federation Internationale des Ingenieurs-Conseils (FIDIC)" ist die internationale Dachorganisation der Beratenden Ingenieure, der auch der VBI angehört. Das so genannte FIDIC Red Book enthält die deutsche Fassung des Originaltextes von 1999 und eine umfassende Kommentierung von Autor Dr. Götz-Sebastian Hök. Der Autor berichtet regelmäßig über die Entwicklung im Bereich FIDIC in der IBR und der ZfBR.

Anfragen können gerichtet werden an:

Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartner: Dr.Götz-Sebastian Hök
Eschenallee 22,
14050 Berlin
Tel.: 00 49 (0) 30 3000 760-0
Fax: 00 49 (0) 30 3000 760 33
e-mail: kanzlei@dr-hoek.de


Beitrag online seit Montag, 23. Februar 2004     
Letzte Aktualisierung am Mittwoch, 11. Februar 2009     
Seitenaufrufe (Gesamt/Jahr/Monat): 9318/1397/16