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Wir betreuen in unserer Kanzlei schwerpunktmäßig in- und
ausländische Bauunternehmen, Ingenieurunternehmen, Wohnungsunternehmen,
Eigentümer von Wohnungs- und Gewerberaumbestand, Bauträger, Investoren
für Industrieanlagen, Handwerksbetriebe und freiberuflich Tätige. Die
Betreuung umfasst u.a.
die Prozeßführung, namentlich
die Vertragsverhandlungen im In- und Ausland sowie die Forderungseinziehung im In- und Ausland einschließlich der inländischen und grenzüberschreitenden Vollstreckung.
Hierbei haben
sich die nachstehenden Arbeitsfelder ergeben:
Herr Dr. Hök
ist von der Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils (FIDIC)
in Genf autorisiert, Schulungen zu FIDIC Verträgen durchzuführen. Diese
werden über den VBI und VUBIC veranstaltet. Einzelheiten dazu finden sich
auf der Seite www.germanfidicseminare.de.
Grundstücksrecht
Besonderheiten des Grundstücksrechts in den neuen Bundesländern Über Jahre hinweg war die Kanzlei mit den Problemen, die aus der Eigentumsordnung der DDR entsprangen, vertraut. Sie hat im Mandanteninteresse die Sachenrechtsbereinigung, vermögensrechtliche Verfahren, die Vermögenszuordnung und die Abwicklung der Rechtsverhältnisse mit den ehemaligen Verfügungsberechtigten betrieben. Hinzu kamen Fragen aus dem Gebiet der Schuldrechtsanpassung (Datschengrundstücke etc.) und die Abwicklung von Altverträgen mit Bauunternehmen und die Entschuldung von Grundstücken mit Aufbauhypotheken etc. Diese Aufgabenstellung ist mittlerweile weitgehend abgeschlossen. Rechtsanwalt Dr. Hök ist auf diesem Gebiet seinerzeit mit einer Vielzahl von Veröffentlichungen hervorgetreten. Genannt seien:
Grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung
Die Beschäftigung mit dem Internationalen Privatrecht (IPR) ist in Zeiten der Globalisierung nicht mehr wegzudenken. Die Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen hat diese Materie schon immer als wesentlichen Bestandteil ihrer Arbeit gesehen. Das IPR ist geregelt im Gesetz über die Einführung des BGB und in einer Vielzahl von völkerrechtlichen Übereinkommen sowie Europäischen Verordnungen. Unternehmerische Tätigkeit ist heute kaum noch ohne Auslandsberührung denkbar. Zum anderen bietet das Ausland vielfältige Kapitalanlage- und Investitionsmöglichkeiten. Im grenzüberschreitenden Leistungsaustausch liegen jedoch vielfältige Risiken und Chancen. Unsere Tätigkeit auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts dient der Bestimmung und Auswahl des jeweils anwendbaren Rechtes bei Unternehmensgründungen, Unternehmenskäufen, bei Kapitalanlagen (insbesondere Grundstückskäufen), Investitionen sowie bei der Forderungseinziehung und schließlich auch in Nachlasssachen. Das IPR ist nationales Recht. Es ist von Land zu Land verschieden. Die Anknüpfungspunkte der Kollisionsnormen können voneinander abweichen (z.B. Staatsangehörigkeit, Sitz des Rechtsverhältnisses, Aufenthaltsort etc.). Es kann aufgrund der Rechtsverschiedenheit durchaus vorkommen, dass das IPR eines anderen Staates entweder auf das Recht des Verweisungsstaates zurückverweist oder auf das Recht eines dritten Staates weiter verweist. Dies akzeptiert das deutsche IPR im Grundsatz, in dem es eine Gesamtverweisung annimmt. Um ein endloses Hin- und Her zu vermeiden, bricht allerdings das deutsche IPR die Rückverweisung ab, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Das IPR des Schuldrechts ist bislang im Römischen EWG-übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (BGBl 1986 II, S. 810) vereinheitlicht. Zukünftig wird das IPR des Vertragsrechts in der Verordnung Rom I geregelt sein, deren Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBl 1989 II, S. 588) trat für die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1991 in Kraft. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens ist aber bereits gegeben, wenn die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen, Art. 1 Abs. 1 lit. b) UN-Übereinkommen (vgl. OLG Düsseldorf RIW 1993, S. 325). Für die Kaufpreiszahlung gilt Art. 53 UN-Übereinkommen. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBl 1989 II, S. 588) ist Völkerrecht. Es gilt als unmittelbar anwendbares deutsches Recht. Das Übereinkommen (abgekürzt CISG) ist stets vorrangig vor dem innerstaatlichen Recht (als auch dem internationalen Privatrecht) anzuwenden. Das übereinkommen findet im seinem Anwendungsbereich stets als lex fori Anwendung. Nur wenn ein Staat berührt ist, der noch kein Vertragsstaat ist, dann muss das Vertragsstatut ermittelt werden. Die Internationale Handelskammer in Paris gibt die sog. INCOTERMS heraus. Die bekanntesten Klauseln sind FOB und CIF. INCOTERMS werden nicht kraft Handelsbrauches, sondern kraft Vereinbarung Vertragsbestandteil. Der Regelungsgehalt der INCOTERMS beschränkt sich auf Fragen der Warenabnahme, des Preis- und Gefahrüberganges sowie der Aus- und Einfuhr von Gütern. Die INCOTERMS enthalten grundsätzlich keine Regelungen zum Erfüllungsort. Einzige Ausnahme ist CIF (cost, insurance, freight) im Überseegeschäft, welche den Abladeort zum Leistungsort für den Verkäufer macht.
Zum
Internationalen Privatrecht im weiteren Sinne gehören auch Fragen der
Immunität
von Staaten, Staatsoberhäuptern, diplomatischer und konsularischer
Vertretungen sowie der in den Missionen tätigen Menschen. Die
Immunitätsregeln entscheiden über die Gerichtsfreiheit rechtserheblicher
Erklärungen und Handlungen der vorstehenden natürlichen und juristischen
Personen.
Nach der
überkommenen deutschen Rechtsprechung waren die Rechtsverhältnisse einer
juristischen Person einheitlich nach ihrem Personalstatut zu beurteilen, für
das dasjenige Recht maßgebend ist, welches am Ort ihres Sitzes galt (BGHZ
25, S. 134, 144; BGHZ 53, S. 181, 183). Nach dem Personalstatut entschied
sich der
Umfang
der Rechtsfähigkeit und damit ggf. auch die Frage, ob der Gesellschafter einer als
juristische Person organisierten Gesellschaft im Wege der Durchgriffshaftung
ausnahmsweise den Gesellschaftsgläubigern persönlich haftet (BGH Urteil vom
11. Juli 1957 - VII ZR 226/56). Seit 1999 hat sich aber aufgrund der
Rechtsprechung des EuGH das gesamte Kollisionsrecht der Gesellschaften
nachhaltig geändert (vgl. EuGH ZIP 1999, S. 438).
Wir beraten
unsere Mandanten, wenn sie ihr Kapital im Ausland anlegen wollen.
Schwerpunkt ist die Beratung bei Immobilienanlagen. Immobilienkäufe und
-verkäufe im Ausland unterliegen besonderen Gesetzmäßigkeiten. Regelmäßig
findet ausländisches Recht Anwendung. Der Eigentumserwerb, die
Kreditbesicherung und der Schutz der Kapitalanlage sind von Land zu Land
unterschiedlich und manchmal kaum durchschaubar geregelt. Wir prüfen
Kaufverträge, gestalten Kaufverträge und klären über die Risiken und
Möglichkeiten auf. In die Beratung müssen häufig auch erbrechtliche
Gesichtspunkte einfließen, da in einigen Ländern, wie z.B. Frankreich und
England, Immobilien nach dem Lagerecht vererbt werden. Die Kanzlei verfolgt
insbesondere regelmäßig die Entwicklung in Frankreich.
Wir beraten
Mandanten in Nachlaßangelegenheiten, insbesondere soweit Nachlaß auch oder
ausschließlich im Ausland belegen ist. Insoweit gilt es zu beachten, daß
Deutsche zwar nach deutschem Recht beerbt werden, daß es aber bei
ausländischem Immobilienvermögen zu einer sog. Nachlaßspaltung kommen kann.
Der ausländische Nachlaß wird dann nach ausländischem Recht beerbt. Dies
kann im Einzelfall zu unvorhergesehenen Erbbeteiligungen führen, etwa durch
Lebensgefährten des Erblassers, die ohne mit diesem verheiratet zu sein, zu
gesetzlichen Erben werden.
Im Übrigen findet sich auf der Homepage der Kanzlei zahlreiche Beiträge zum französischen Erb- und Grundstücksrecht. Wir beraten und vertreten Mandanten auf dem Gebiet des Wohnungs- und Gewerbemietrechts. Das Mietrecht hat ausschlaggebende Bedeutung für die Bewertung von Immobilien und ihre Entwicklung. Mieterhöhungen, Mietpreisbindungen, Modernisierungen, Instandhaltungsarbeiten, Betriebskostenabrechnungen gehören zu unseren Arbeitsschwerpunkten. Eingeschlossen ist die Prozeßführung in Mietsachen. Herr Dr. Hök ist mit folgenden Veröffentlichungen hervorgetreten:
Das mietrechtliche Dezernat wird von Frau Rechtsanwältin Sonja Ludwig geleitet. Handels- und Gesellschaftsrecht
Wir befassen
uns mit zivilrechtlichen Problemen der Kaufleute, für welche teilweise neben
oder anstatt der allgemeinen privatrechtlichen Normen vor allem die im
Handelsgesetzbuch gefaßten Regelungen, aber auch Handelsbräuche eine Rolle
spielen. Besonderheiten entstehen auch auf diesem Gebiet durch geltende
Internationale Vereinbarungen und durch die Sonderregelungen hinsichtlich
der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Kaufleuten.
Zivilrechtliche Vertragsgestaltung Insbesondere der Konfliktvermeidung und Absicherung rechtlicher Positionen in künftigen Vertragsrechtsverhältnissen dient eine sorgfältige Vertragsgestaltung. Unsere Beratung hierbei umfaßt die Gestaltung der auf den Einzelfall bezogenen, konkreten Regelungen, ebenso wie den Entwurf Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Insoweit liegt ein Schwerpunkt auf der Gestaltung internationaler Bau- und Ingenieurverträge. Die Kanzlei hat auch ein arbeitsrechtliches Dezernat, dass von Frau Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier geleitet wird. Das Arbeitsrecht stellt einen wichtigen Bestandteil der Unternehmensplanung und –führung dar. Seminare In den vergangenen Jahren hat sich der Schulungsbedarf zu Themen der internationalen Vertragsgestaltung, Forderungsbeitreibung und -sicherung sowie Prozessführung erheblich verstärkt. Herr Dr. Hök referiert auf Schulungsveranstaltungen der IBR und im Rahmen der FIDIC Schulungen von VBI & VUBIC sowie im Rahmen seiner übrigen Lehrtätigkeit. Er bietet darüber hinaus aber auch Inhouse-Schulungen zu den Themen Internationale Forderungsbeitreibung und Gestaltung internationaler Bauverträge sowie internationales Bauvertragsmanagement an. Kanzlei Dr. Hök Stieglmeier & Kollegen Dr.Götz-Sebastian Hök |
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