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Leistungsbeschreibung
 
 
 
 Leistungsbeschreibung 

Wir betreuen in unserer Kanzlei schwerpunktmäßig in- und ausländische Bauunternehmen, Ingenieurunternehmen, Wohnungsunternehmen, Eigentümer von Wohnungs- und Gewerberaumbestand, Bauträger, Investoren für Industrieanlagen, Handwerksbetriebe und freiberuflich Tätige. Die Betreuung umfasst u.a.

die anwaltliche Beratung
,

in Bezug auf Kapitalanlagen,

die Unternehmensgestaltung,

den Kauf und die Gründung von Unternehmen,

den Bau von Anlagen und Infrastrukturvorhaben im Ausland

die Prozeßführung, namentlich 

allgemeinen Zivilsachen

in Bausachen

in Architekten- und Ingenieursachen

in Grundstücksangelegenheiten

in Erbstreitigkeiten

mit Auslandsbezug

die Vertragsverhandlungen im In- und Ausland sowie die Forderungseinziehung im In- und Ausland einschließlich der inländischen und grenzüberschreitenden Vollstreckung.

Hierbei haben sich die nachstehenden Arbeitsfelder ergeben:   

Baurecht


Wir befassen uns im In- und vor allem im Ausland mit allen Fragen des zivilen und öffentlich Baurechts im Bereich Hoch- und Innenausbau, Tiefbau sowie Anlagenbau. Die Gestaltung von Bauverträgen unter Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) oder FIDIC-Vertragsmustern, die Auftragsvergabe (Submission), insbesondere auch nach Weltbank-Vergabebedingungen, die Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen (vor allem nach FIDIC White Book), die Führung von Bauprozessen vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten und Dispute Adjudication Boards sowie die Führung von Architektenprozessen und die Forderungssicherung und Forderungseinziehung nehmen einen Großteil unserer Arbeitszeit in Anspruch. Daneben begleiten wir Baugenehmigungsverfahren und vertreten Bauherrn vor den Verwaltungsgerichten.

Herr Dr. Hök ist insoweit mit einer Vielzahl von Veröffentlichungen hervorgetreten, insbesondere aber der Übersetzung und Kommentierung der FIDIC Vertragsmuster.
 

Hök, FIDIC Red Book, 2. Auflage, Berlin 2006

Hök, FIDIC Yellow Book, Berlin 2007

Hök, FIDIC Silver Book, Berlin 2007

Hök, FIDIC White Book, Berlin 2007

Hök/Ludwig, FIDIC Green Book, Berlin 2008

Hök, FIDIC Verträge im Lichte der Unidroit Prinzipien als Vertragsstatut, ZfBR 2008, 115 ff.

Hök, Zum Baugrundrisiko in Deutschland mit einem Blick ins Ausland und auf internationale Vertragsmuster, ZfBR 2007, 3 ff.

Hök, Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts, Heidelberg 2005

Hök, FIDIC Dispute Adjudication, Berlin 2007

Hök, FIDIC Red Book harmonised version, ICLR 2006, 405 ff.

Hök, Difficulties encountered in the English-French translation of FIDIC´s Standard Form Contracts, ICLR 2007, 271

Herr Dr. Hök ist von der Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils (FIDIC) in Genf autorisiert, Schulungen zu FIDIC Verträgen durchzuführen. Diese werden über den VBI und VUBIC veranstaltet. Einzelheiten dazu finden sich auf der Seite www.germanfidicseminare.de.


Grundstücksrecht und Immobilienrecht
  

Grundstücksrecht

Besonderheiten des Grundstücksrechts in den neuen   Bundesländern

Mietrecht, Wohnraummietrecht und Gewerberaummietrecht

Grundstücksrecht

Wir befassen uns mit allen grundstücksspezifischen Eigentumsfragen, insbesondere der Gestaltung von Grundstückskaufverträgen, grundstücksbezogenem Bankrecht (Finanzierungsfragen), Mängelfragen, Bauträgermodellen, Wohnungseigentumsfragen, Grenzstreitigkeiten und Nachbarrechtsproblemen. Rechtsanwalt Dr. Hök ist insoweit mit einer Vielzahl von Veröffentlichungen hervorgetreten. Genannt seien: 

Hök, Neuerwerb und Rückerstattung von Grundstücken den neuen Bundesländern, 2. Auflage, Neuwied 1993

Hök, Zur Gestaltung und Wirksamkeit von Verträgen, die auf den Erwerb einer Baulichkeit im Sinne der §§ 312 ff. ZGB gerichtet sind, Grundstücksmarkt und Grundstücksrecht, 1993, S. 345 ff.

Hök, Zum Wohnungsmietpreisrecht im Beitrittsgebiet,    Grundstücksmarkt und Grundstücksrecht, 1994, S. 331 ff.

Hök, Verjährung von Zinsen und Nebenansprüchen der    Sicherungsgrundschuld, MDR 1994, S. 645 ff.

Hök, Ergänzende Mietvertragsauslegung unter Berücksichtigung des ZGB als Geschäftsgrundlage, MDR 1994, S. 1157 

Besonderheiten des Grundstücksrechts in den neuen Bundesländern

Über Jahre hinweg war die Kanzlei mit den Problemen, die aus der Eigentumsordnung der DDR entsprangen, vertraut. Sie hat im Mandanteninteresse die Sachenrechtsbereinigung, vermögensrechtliche Verfahren, die Vermögenszuordnung und die Abwicklung der Rechtsverhältnisse mit den ehemaligen Verfügungsberechtigten betrieben. Hinzu kamen Fragen aus dem Gebiet der Schuldrechtsanpassung (Datschengrundstücke etc.) und die Abwicklung von Altverträgen mit Bauunternehmen und die Entschuldung von Grundstücken mit Aufbauhypotheken etc.  Diese Aufgabenstellung ist mittlerweile weitgehend abgeschlossen.

Rechtsanwalt Dr. Hök ist auf diesem Gebiet seinerzeit mit einer Vielzahl von Veröffentlichungen hervorgetreten. Genannt seien:   

Hök, Neuerwerb und Rückerstattung von Grundstücken in den neuen Bundesländern, 2. Auflage, Neuwied 1993

Hök, Zur Gestaltung und Wirksamkeit von Verträgen, die auf den Erwerb einer Baulichkeit im Sinne der §§ 312 ff. ZGB gerichtet sind, Grundstücksmarkt und Grundstücksrecht,1993, S. 345 ff. 

Hök, Zur Kollision von Modernisierungs- und      Instandsetzungsvereinbarungen nach § 177 BauGB und      angemeldeten Restitutionsansprüchen, Grundstücksmarkt und Grundstücksrecht, 1993, S. 135 ff. 

Hök, Zur Zulässigkeit von Modernisierungs- und    Instandsetzungsmaßnahmen an Immobilien, die    anspruchsbefangen im Sinne des VermG sind, Zeitschrift für offene Vermögensfragen 1993, S. 144 ff. 

Hök, Zum Eintritt des Berechtigten nach § 16 VermG in    bestehende Rechtsverhältnisse, Zeitschrift für offene    Vermögensfragen 1993, S. 147 ff.

Hök, Zum Wohnungsmietpreisrecht im Beitrittsgebiet,    Grundstücksmarkt und Grundstücksrecht, 1994, S. 331 ff.

Hök, Ergänzende Mietvertragsauslegung unter Berücksichtigung   des ZGB als Geschäftsgrundlage, MDR 1994, S. 1157

Internationales Recht

Grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung

Internationales Privatrecht

Grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung

Ein besonderer Themenschwerpunkt der Kanzlei liegt in der grenzüberschreitenden Forderungseinziehung und dem internationalen Claim Management. Wir wägen ab, wo Zahlungsklagen sinnvoller Weise zu erheben sind (Forum shopping). In die Erwägungen fließen die Kosten des Verfahrens, die Verfahrensdauer, materiell-rechtliche und internationalprivatrechtliche und andere praxisrelevante Aspekte ein. Wir treiben Forderungen im grenzüberschreitenden Mahnverfahren ein. Wir betreiben die Zwangsvollstreckung im Inland und im Ausland. Rechtsanwalt Dr. Hök ist insoweit mit einer Vielzahl von Veröffentlichungen hervorgetreten. Genannt seien: 

Müller/Hök, Einzug von Auslandsforderungen

Müller/Hök/Schulze, Deutsche Vollstreckungstitel im Ausland, Neuwied 1987 ff. (Loseblatt)

Hök, Discovery proceedings als Anerkennungshindernis

Hök, Das grenzüberschreitende Mahnverfahren, Monatsschrift für deutsches Recht (MDR) 1988, S. 186 ff.

Both/Hök, Praxis der Zwangsvollstreckung, Teil 11, 2005

Hök, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, ZAP 2005, Fach 25, 159 ff.

Internationales Privatrecht

Die Beschäftigung mit dem Internationalen Privatrecht (IPR) ist in Zeiten der Globalisierung nicht mehr wegzudenken. Die Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen hat diese Materie schon immer als wesentlichen Bestandteil ihrer Arbeit gesehen. Das IPR ist geregelt im Gesetz über die Einführung des BGB und in einer Vielzahl von völkerrechtlichen Übereinkommen sowie Europäischen Verordnungen. Unternehmerische Tätigkeit ist heute kaum noch ohne Auslandsberührung denkbar. Zum anderen bietet das Ausland vielfältige Kapitalanlage- und Investitionsmöglichkeiten. Im grenzüberschreitenden Leistungsaustausch liegen jedoch vielfältige Risiken und Chancen. 

Unsere Tätigkeit auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts dient der Bestimmung und Auswahl des jeweils anwendbaren Rechtes bei Unternehmensgründungen, Unternehmenskäufen, bei Kapitalanlagen (insbesondere Grundstückskäufen), Investitionen sowie bei der Forderungseinziehung und schließlich auch in Nachlasssachen.

Das IPR ist nationales Recht. Es ist von Land zu Land verschieden. Die Anknüpfungspunkte der Kollisionsnormen können voneinander abweichen (z.B. Staatsangehörigkeit, Sitz des Rechtsverhältnisses, Aufenthaltsort etc.). Es kann aufgrund der Rechtsverschiedenheit durchaus vorkommen, dass das IPR eines anderen Staates entweder auf das Recht des Verweisungsstaates zurückverweist oder auf das Recht eines dritten Staates weiter verweist. Dies akzeptiert das deutsche IPR im Grundsatz, in dem es eine Gesamtverweisung annimmt. Um ein endloses Hin- und Her zu vermeiden, bricht allerdings das deutsche IPR die Rückverweisung ab, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB. 

Das IPR des Schuldrechts ist bislang im Römischen EWG-übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (BGBl 1986 II, S. 810) vereinheitlicht. Zukünftig wird das IPR des Vertragsrechts in der Verordnung Rom I geregelt sein, deren Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht.

Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBl 1989 II, S. 588) trat für die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1991 in Kraft. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens ist aber bereits gegeben, wenn die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen, Art. 1 Abs. 1 lit. b) UN-Übereinkommen (vgl. OLG Düsseldorf RIW 1993, S. 325). Für die Kaufpreiszahlung gilt Art. 53 UN-Übereinkommen. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBl 1989 II, S. 588) ist Völkerrecht. Es gilt als unmittelbar anwendbares deutsches Recht. Das Übereinkommen (abgekürzt CISG) ist stets vorrangig vor dem innerstaatlichen Recht (als auch dem internationalen Privatrecht) anzuwenden. Das übereinkommen findet im seinem Anwendungsbereich stets als lex fori Anwendung. Nur wenn ein Staat berührt ist, der noch kein Vertragsstaat ist, dann muss das Vertragsstatut ermittelt werden.

Die Internationale Handelskammer in Paris gibt die sog. INCOTERMS heraus. Die bekanntesten Klauseln sind FOB und CIF. INCOTERMS werden nicht kraft Handelsbrauches, sondern kraft Vereinbarung Vertragsbestandteil. Der Regelungsgehalt der INCOTERMS beschränkt sich auf Fragen der Warenabnahme, des Preis- und Gefahrüberganges sowie der Aus- und Einfuhr von Gütern. Die INCOTERMS enthalten grundsätzlich keine Regelungen zum Erfüllungsort. Einzige Ausnahme ist CIF (cost, insurance, freight) im Überseegeschäft, welche den Abladeort zum Leistungsort für den Verkäufer macht.

Zum Internationalen Privatrecht im weiteren Sinne gehören auch Fragen der Immunität von Staaten, Staatsoberhäuptern, diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie der in den Missionen tätigen Menschen. Die Immunitätsregeln entscheiden über die Gerichtsfreiheit rechtserheblicher Erklärungen und Handlungen der vorstehenden natürlichen und juristischen Personen.

Ausländisches Recht

Ausländisches Privatrecht

Unternehmen im Ausland

Kapitalanlagen im Ausland


Ausländisches Privatrecht

Wir können bei der Ermittlung des jeweils anwendbaren ausländischen Rechts auf eine große eigene Bibliothek, Datenbanken, Universitätsbibliotheken und nicht zuletzt auf unsere Eurojuris-Verbindungen zurückgreifen, die wir in den letzten Jahren sukzessive ausgebaut und verfestigt haben, so dass insbesondere gute Beziehungen nach Frankreich, England, Belgien und Spanien bestehen. Unsere Arbeit mit dem ausländischen Recht öffnet den Blick für neue Lösungsansätze und Ideen. Sie schafft in Rechtsbeziehungen mit Auslandsberührung Rechtssicherheit. Gegebenenfalls reichen wir die Sachfrage an einen für das betroffene Recht ausgewiesenen Gutachter weiter. Wir haben vor allem mit dem
französischen (und aus ihm abgeleiteten Rechtsordnungen, wie z.B. algerischem und tunesischen Recht) und dem englischen, schweizerischen und türkischen Recht gearbeitet.


Unternehmen im Ausland

Nach der überkommenen deutschen Rechtsprechung waren die Rechtsverhältnisse einer juristischen Person einheitlich nach ihrem Personalstatut zu beurteilen, für das dasjenige Recht maßgebend ist, welches am Ort ihres Sitzes galt (BGHZ 25, S. 134, 144; BGHZ 53, S. 181, 183). Nach dem Personalstatut entschied sich der Umfang der Rechtsfähigkeit und damit ggf. auch die Frage, ob der Gesellschafter einer als juristische Person organisierten Gesellschaft im Wege der Durchgriffshaftung ausnahmsweise den Gesellschaftsgläubigern persönlich haftet (BGH Urteil vom 11. Juli 1957 - VII ZR 226/56). Seit 1999 hat sich aber aufgrund der Rechtsprechung des EuGH das gesamte Kollisionsrecht der Gesellschaften nachhaltig geändert (vgl. EuGH ZIP 1999, S. 438).
 

Kapitalanlagen im Ausland

Wir beraten unsere Mandanten, wenn sie ihr Kapital im Ausland anlegen wollen. Schwerpunkt ist die Beratung bei Immobilienanlagen. Immobilienkäufe und -verkäufe im Ausland unterliegen besonderen Gesetzmäßigkeiten. Regelmäßig findet ausländisches Recht Anwendung. Der Eigentumserwerb, die Kreditbesicherung und der Schutz der Kapitalanlage sind von Land zu Land unterschiedlich und manchmal kaum durchschaubar geregelt. Wir prüfen Kaufverträge, gestalten Kaufverträge und klären über die Risiken und Möglichkeiten auf.  In die Beratung müssen häufig auch erbrechtliche Gesichtspunkte einfließen, da in einigen Ländern, wie z.B. Frankreich und England, Immobilien nach dem Lagerecht vererbt werden. Die Kanzlei verfolgt insbesondere regelmäßig die Entwicklung in Frankreich.
 

Erbrecht

Wir beraten Mandanten in Nachlaßangelegenheiten, insbesondere soweit Nachlaß auch oder ausschließlich im Ausland belegen ist. Insoweit gilt es zu beachten, daß Deutsche zwar nach deutschem Recht beerbt werden, daß es aber bei ausländischem Immobilienvermögen zu einer sog. Nachlaßspaltung kommen kann. Der ausländische Nachlaß wird dann nach ausländischem Recht beerbt. Dies kann im Einzelfall zu unvorhergesehenen Erbbeteiligungen führen, etwa durch Lebensgefährten des Erblassers, die ohne mit diesem verheiratet zu sein, zu gesetzlichen Erben werden.

Herr Dr. Hök hat das neue französische Erbrecht überblickartig dargestellt:

Hök, Neues französisches Erbrecht, ZFE 2007, 333 (Teil 1)

Hök, Neues französisches Erbrecht, ZFE 2007, 372 (Teil 2)

 

Im Übrigen findet sich auf der Homepage der Kanzlei zahlreiche Beiträge zum französischen Erb- und Grundstücksrecht.

Mietrecht

Wir beraten und vertreten Mandanten auf dem Gebiet des Wohnungs- und Gewerbemietrechts. Das Mietrecht hat ausschlaggebende Bedeutung für die Bewertung von Immobilien und ihre Entwicklung. Mieterhöhungen, Mietpreisbindungen, Modernisierungen, Instandhaltungsarbeiten, Betriebskostenabrechnungen gehören zu unseren Arbeitsschwerpunkten. Eingeschlossen ist die Prozeßführung in Mietsachen. Herr Dr. Hök ist mit folgenden Veröffentlichungen hervorgetreten: 

Hök, Ergänzende Mietvertragsauslegung unter Berücksichtigung    des ZGB als Geschäftsgrundlage, MDR 1994, S. 1157

Hök, Zum Wohnungsmietpreisrecht im Beitrittsgebiet,    Grundstücksmarkt und Grundstücksrecht, 1994, S. 331 ff.

Das mietrechtliche Dezernat wird von Frau Rechtsanwältin Sonja Ludwig geleitet.

Handels- und Gesellschaftsrecht

Wir befassen uns mit zivilrechtlichen Problemen der Kaufleute, für welche teilweise neben oder anstatt der allgemeinen privatrechtlichen Normen vor allem die im Handelsgesetzbuch gefaßten Regelungen, aber auch  Handelsbräuche eine Rolle spielen. Besonderheiten entstehen auch auf diesem Gebiet durch geltende Internationale Vereinbarungen und durch die  Sonderregelungen hinsichtlich der Verwendung  Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Kaufleuten. 

Neben den aus den bloßen Handelsgeschäften  resultierenden Streitigkeiten, kommt den gesellschaftsrechtlichen Konflikten der  Personenvereinigungen des Privatrechts insbesondere der   Personenhandels- und Kapitalgesellschaften sowie der Genossenschaften eine besondere Bedeutung zu. Diesbezüglich sind wir  insbesondere in den die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Kommanditgesellschaft, die eingetragenen Genossenschaft, die Aktiengesellschaft und die offenen Handelsgesellschaft betreffenden Bereichen beschäftigt.

Unsere Beratungsleistungen umfassen Fragen, welche bei der Gründung der Gesellschaft entstehen oder welche die Satzungsänderungen, die Beschlußfassung, eine  beabsichtigte Sitzverlegung, die Kapitalherabsetzung oder  –erhöhung oder die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen betreffen. Ebenso beraten wir Mandanten bei Problemen der Haftung der Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Liquidatoren.  Unsere gesellschaftsrechtliche Beratung reicht von der Phase der Gründung, über den alltäglichen Geschäftsbetrieb bis zur Umwandlung oder Liquidation der Gesellschaft.

Zivilrechtliche Vertragsgestaltung

Insbesondere der Konfliktvermeidung und Absicherung rechtlicher Positionen in künftigen   Vertragsrechtsverhältnissen dient eine sorgfältige Vertragsgestaltung. Unsere Beratung hierbei umfaßt die Gestaltung der auf den Einzelfall bezogenen, konkreten Regelungen, ebenso wie den Entwurf Allgemeiner Geschäftsbedingungen.  Insoweit liegt ein Schwerpunkt auf der Gestaltung internationaler Bau- und Ingenieurverträge.

Arbeitsrecht

Die Kanzlei hat auch ein arbeitsrechtliches Dezernat, dass von Frau Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier geleitet wird. Das Arbeitsrecht stellt einen wichtigen Bestandteil der Unternehmensplanung und –führung dar.

Seminare

In den vergangenen Jahren hat sich der Schulungsbedarf zu Themen der internationalen Vertragsgestaltung, Forderungsbeitreibung und -sicherung sowie Prozessführung erheblich verstärkt. Herr Dr. Hök referiert auf Schulungsveranstaltungen der IBR und im Rahmen der FIDIC Schulungen von VBI & VUBIC sowie im Rahmen seiner übrigen Lehrtätigkeit. Er bietet darüber hinaus aber auch Inhouse-Schulungen zu den Themen Internationale Forderungsbeitreibung und Gestaltung internationaler Bauverträge sowie internationales Bauvertragsmanagement an.

Kanzlei Dr. Hök Stieglmeier & Kollegen

Dr.Götz-Sebastian Hök
Eschenallee 22

14050 Berlin (Charlottenburg)

Tel.: +49 (0) 30 - 3000 760-0
Fax: +49 (0) 30 - 3000 760-33

Bürozeiten:
Mo - Fr 9:00-18:00 Uhr

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