I. Gerichtsorganisation
Die spanische Gerichtsbarkeit ist im “Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt” (Ley Orgánica de Poder Judicial, LOPJ vom 1.07.1985) geregelt, das dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz ähnelt1). In der Hierarchie auf unterster Stufe stehen die “Friedensgerichte” (Juzgado de Paz, Art. 99 ff. LOPJ). Diese sind jedoch nicht Teil des regulären Instanzenzugs und zum Teil mit Laienrichtern besetzt. Es bestehen Kompetenzen für registerrechtliche Fragen sowie für zivilrechtliche Streitigkeiten mit minimalem Streitwert (höchstens 8.000 Pts., z.Zt. knapp 100,00 DM).

Ähnlich den deutschen Amtsgerichten sind die “Gerichte der ersten Instanz” (Juzgados de Primera Instancia, Art. 84 ff. LOPJ), deren örtliche Zuständigkeit sich auf den jeweiligen Gerichtsbezirk beschränkt. Nächst höhere Instanz ist das jeweilige “Provinzialgericht” (Audiencia Provincial, Art. 80 ff. LOPJ), das in etwa mit dem deutschen Landgericht verglichen werden kann. Es dient in erster Linie als Spruchkörper der Berufung (“apelación”) bezüglich der Entscheidungen der Gerichte der ersten Instanz. Den Provinzialgerichten sind die “Oberen Gerichtshöfe der Autonomen Gemeinschaften” (Tribunales Superiores de Justicia de la Comunidad Autonoma, Art. 70 ff. LOPJ) übergeordnet. Diese entsprechen den deutschen Oberlandesgerichten und dienen als Revisionsinstanz (die “casación” kommt jedoch nur bei Klagen mit einem Streitwert von mehr als 6 Mio. Peseten in Betracht, Art. 1686 ff. LEC) bezüglich aller in der Autonomen Gemeinschaft ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Bereich des Zivil-, Foral- und Sonderrechts. Die Oberen Gerichtshöfe der Autonomen Gemeinschaften sind des weiteren einzige Instanz in bestimmten Amtshaftungssachen. Höchstes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo, Art. 53 ff. LOPJ) mit Sitz in Madrid. Dieser entspricht in etwa dem deutschen Bundesgerichtshof. Das Tribunal Constitucional entscheidet über verfassungsrechtliche Streitigkeiten.

II. Anerkennung ausländischer Titel

Maßgeblich ist das “Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen” (EuGVÜ) von 1968 zu nennen2). Dieses verdrängt das spanische Recht, soweit darauf nicht ausdrücklich verwiesen wird 3). Während Deutschland von Anfang an Vertragsstaat des EuGVÜ war, sind Spanien und Portugal mit dem Übereinkommen von Donostía/San Sebastian vom 26. Mai 1989 nachträglich beigetreten. Das EuGVÜ ermöglicht es dem ausländischen Gläubiger, in Spanien die Zwangsvollstreckung in einem zügigen Verfahren zu betreiben. Die erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen können schnell und ohne vorherige Warnung des Schuldners ergriffen werden (dieser ist nach Art 34 zunächst nicht zu hören), so daß der Überraschungseffekt erhalten bleibt4). Es ist lediglich die Vollstreckbarerklärung in einem formalisierten Verfahren zu betreiben.

III. Zwangsvollstreckung

Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist in den Art. 919 bis 951 und 1429 ff. LEC geregelt. Einer klaren Systematik folgen diese Vorschriften nicht. Im Vergleich zum deutschen Vollstreckungsverfahren ist in erster Linie auffällig, daß den Gläubigerinteressen in Spanien grundsätzlich ein geringeres Gewicht zukommt, als dies im deutschen Vollstreckungsrecht der Fall ist. Der Schutz des Gläubigers ist im spanischen Recht schwächer ausgestaltet als im deutschen Recht5). Wesentlich ist, daß das spanische Recht die Gewährung des rechtlichen Gehörs auch im Vollstreckungsverfahren garantiert, Art. 24 der Spanischen Verfassung. Das Vollstreckungsverfahren ist mithin als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet6). Es ist deshalb wesentlich insbesondere die Zustellungsvorschriften zu beachten.

Folgende Vollstreckungsarten sind zu unterscheiden:

Vollstreckung wegen Geldforderungen (geregelt in Art. 1443 ff. LEC)
Vollstreckung zur Erwirkung von Handlungen (geregelt in Art. 924 LEC)
Vollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen und Duldungen (Art. 925 LEC)
Vollstreckung zur Herausgabe von Sachen (Art. 926 LEC)
Ein Vollstreckungsverfahren für den Fall, daß das Urteil auf Abgabe einer Willenserklärung zielt, ist nicht vorgesehen

IV. Anwaltszwang

Im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem Juzgado de Primera Instancia besteht Anwaltszwang.

V. Weitere Informationen

Ein vollständiger und umfassender Beitrag zum spanischen Vollstreckungsrecht wird demnächst im Handbuch “Deutsche Vollstreckungstitel im Ausland” erscheinen. Einen Nachweis und Bestellmöglichkeiten finden Sie auf dieser Homepage unter der Seite “Veröffentlichungen”.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartner: Dr.Götz-Sebastian Hök
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1)Ley Orgánica de Poder Judicial 6/1985, de 1 julio, de 1985, del Poder Judicial, BOE Nr. 157 vom 02.07.1985; Berichtigung BOE Nr. 264 vom 04.11.1985
2)Weigand, S. 62
3)Geimer/Schütze Art. 31 Rn. 61; MüKo-Gottwald Art. 31 Rn. 1
4)Geimer IZPR Rn. 3125, von Plehwe… S. 21
5)Weigand, S. 274; López, ZZP 92 (1976) 285, 295 ff.
6)Ramos Mendez, The Enforcement of Judgments and other Extra-Judicial Titles under Spanish Law, in: Leval, Seizure and Overindebtness in the European Union, Espagne/Spain, S. 243