Ohne Werbung kommt kein gewerbliches Unternehmen aus. Die Werbung soll Produkte und Dienstleistungen bekannt machen und den jeweiligen Markt erschließen. In Frankreich ist dies nicht anders als überall auf der Welt. Nur unterscheiden sich die Bedingungen, unter den Werbung gemacht werden darf von denen in Deutschland, vor allem aber unterscheiden sich die Folgen zu beanstandender Werbung von denen in Deutschland.

I. Verbraucherschutz 

Werbung, die sich an Verbraucher wendet, muß nach Art. L.121-1 Code de la Consommation jede Falschangabe vermeiden und darf bei dem Verbraucher keine Irrtümer auslösen. Angaben u.a. zur Existenz, Natur, Zusammensetzung, Qualität, zum Nutzungsgehalt, zur Art und Gattung, Quantität, Herkunft und Herstellungsweise, zum Herstellungsdatum, zu den Eigentumsverhältnissen, den Preisen und, Verkaufs- oder Dienstleistungsbedingungen, zu den Benutzungsbedingungen, den Nutzungsergebnissen bei Anwendung oder Nutzung des Produkts, zu den Verkaufsgründen oder –verfahren sowie Angaben zum Anbietenden sind hiervon betroffen.

1. Die Gewerbetreibenden haben in Frankreich eine Art Selbstkontrolle eingeführt. Es wurde das “Bureau de vérification de la publicité” (BVP) in der Rechtsform eines Vereins geschaffen. Das Bureau entwirft Berufsausübungsregeln. Jedermann kann sich an den Verein wenden, der dann die zu beanstandende Werbung versucht zu unterbinden. Er hat allerdings keine echte Sanktionsgewalt.

2. Erst seit 1963 bestehen die gesetzlichen Spezialregelungen gegen irreführende Werbung, die heute in Art. L. 121-1 bis Art. L.121-7 Code de la Consommation zu finden sind. Die Richtlinie 84/405/EG hat keine großartige Verschärfung gebracht. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der verbraucherschützenden Normen sind

la direction générale de la concurrence
la direction générale de l´alimentation du ministère de l´agriculture
le service de métrologie au ministère de l´industrie

Greifen die vorstehenden Einrichtungen einen Verstoß auf, muß der Werbetreibende beweisen, daß seine Werbung wahr ist und daß er alles unternommen hat, die Irreführung der Öffentlichkeit zu vermeiden (Montpellier, 24.11.1993, BID 1994 n° 10; Paris, 05.12.1997, Contrats. Conc. Consom. 1998,n° 154). Es handelt sich um echte Beweislastumkehr.

Verstöße gegen Art. L.121-1 ff. Code de la Consommation werden mit Haft- oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 213-1, Art. L. 121-6 Code de la Consommation). Im übrigen kann die Werbung unterbunden werden (vgl. Art. L.121-3 Code de la Consommation).

II. Wettbewerbsschutz 

Ergänzend kann das französische Wettbewerbsrecht Anwendung finden. Hierunter versteht man alle die Regelungen, die bestehen, um hinreichenden nicht jedoch exzessiven Wettbewerb zu gewährleisten (vgl. Serra, Le droit francais de la concurrence, 1993, 7). Das Wettbewerbsrecht richtet sich an das Verhältnis zwischen den Wettbewerbern (vgl. Calais-Auloy/Steinmetz, Droit de la consommation, 1996, Rn. 16), während das Verbraucherschutzrecht das Verhältnis der Wettbewerber zu den Verbrauchern bestimmt. Allerdings sind durchaus Überschneidungen möglich. Wettbewerbswidrig kann etwa das Nachahmen von Werbung eines Konkurrenten sein.

III. 

Gemäß Art. L.121-1 Code de la Consommation ist die Werbung mit falschen oder irreführenden Angaben verboten. Werbung muß zudem in französischer Sprache erfolgen (Gesetz Nr. 94-665 vom 4. August 1994). Verstöße werden mit Geldstrafe oder Haft bestraft (Art. L.121-6 und L.213-1 Code de la Consommation). Das Delikt wird begangen, wenn in die Werbung in Frankreich erfolgt oder dort empfangen wird (Art. L.121-5 Code de la Consommation). Es kann von jedem begangen werden, der in einer Zeitung eine Annonce aufgibt, aber auch durch eine gezielt auf Frankreich ausgerichtete Internetpräsentation.

Für die Immobilienbranche ergibt sich:

Die Werbung mit falschen Flächenangaben fällt unter Art. L.121-1 Code de la Consommation. Angaben, die einen Irrtum erwecken können, sind jedoch ebenfalls geeignet, Sanktionen auszulösen (Cass.crim., 05.05.1977, D. 1977, 502).

Die falsche Angabe zur Umgebung einer angebotenen Immobilie oder die falsche Angabe zur Entfernung von öffentlichen Einrichtungen oder Einkaufsmöglichkeiten (Cass.crim., 02.02.1982, RTD com. 1982, 647) fällt unter Art. L.121-1 Code de la Consommation).

Die Annonce über ein 18 qm großes Appartement, das tatsächlich nur 14 qm groß war und sich in einem anderen “arrondissement” in Paris befand als angegeben, fällt unter Art. L.121-1 Code de la Consommation (Cass.crim., 27.03.1996, Bull.crim. n° 139).

Die Annonce eines Maklers, der glauben machen wollte, es fiele keine Courtage an, fällt unter Art. L.121-1 Code de la Consommation (vgl. Montpellier, 27.07.1993, BID 1994, n° 11).

Die Werbung für verbraucherorientierte Kreditfinanzierungen, und zwar auch solche für Immobilienfinanzierungen, müssen den Anforderungen des Art. L.312-4 Code de la Consommation genügen. Verlangt werden Angaben zu dem Darlehensgeber, der Natur des angepriesenen Darlehens, dem effektiven Jahreszins, der Kreditlaufzeit und den Kreditkosten etc.

IV. Weitere Fragen 

Der vorstehende Beitrag gibt nur einige kurze Hinweise auf die Bedingungen in Frankreich. Er kann keine rechtliche Beratung ersetzen. Für ergänzende Fragen auch zu anderen Branchen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
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