Die Bürgschaft dient der Sicherung des Gläubigers, in dem sich ein Dritter verpflichtet, für die Schuldtilgung zu sorgen. Dieses Idee kommt in vielen Rechtsordnungen zum Ausdruck. In Deutschland regeln die §§ 765 ff. ZPO die Bürgschaft als akzessorische und subsidiäre Haftung einer Person für fremde Schuld. Ähnliches gilt in Österreich (Art. 1355 ABGB) und der Schweiz (Art. 495 OR) und in Frankreich (Art. 2011 ff. Code Civil). In England besteht die Möglichkeit zur Übernahme einer guarantee, womit der “Bürge” eine selbstschuldnerische Haftung eingeht.

Ursprünglich beinhaltete die Bürgschaft die Geiselschaft oder die Gestellungsbürgschaft (Planitz, Deutsches Privatrecht, 1948, S. 168). Bei der Geiselschaft wurde ein freier Mann in die Gewalt des Gläubigers gegeben. Solange die Schuld schwebte, hatte der Gläubiger keine andere Gewalt als die, den Geisel zurückzuhalten. Der Gläubiger durfte den Geisel nicht töten oder körperlich schädigen. Mit der Schuldtilgung kam der Geisel frei. Blieb der Schuldner die Schuld jedoch schuldig, so verlor der Geisel seine Freiheit. Er wurde Eigentum des Gläubigers, der den Geisel töten, verstümmeln, ihn als Knecht behalten oder verkaufen konnte (Planitz, Deutsches Privatrecht, 1948, S. 169). Bei der Gestellungsbürgschaft übernahm es der Bürge, dem Gläubiger gegenüber dafür zu sorgen, dass er die Leistung oder die Person des Schuldner erhielt. Wurde der Bürge vertragsbrüchig, machte er sich strafrechtlich haftbar und konnte ausgepfändet werden, verfiel der Fehderache oder der Friedlosigkeit (Planitz, Deutsches Privatrecht, 1948, S. 169).

Im Mittelalter verschwanden Geiselschaft und Gestellungsbürgschaft. An deren Stelle traten die Leihbürgschaft und die Vermögensbürgschaft. Die Leihbürgschaft bedeutete die Übernahme der leiblichen Haftung des Bürgen. Er unterwarf sich der Personalexekution, d.h. der Gläubiger konnte sich den Zugriff auf die Person des Bürgen verschaffen (Planitz, Deutsches Privatrecht, 1948, S. 170). Später kam die Vermögensbürgschaft hinzu, die sich zunehmend grösserer Beliebtheit erfreute. Der Bürge übernahm bei der Vermögensbürgschaft eine eigene, auf Befriedigung des Gläubigers abzielende Bürgenschuld (Planitz, Deutsches Privatrecht, 1948, S. 170).

Im neueren Recht kommt die Leihbürgschaft nicht mehr vor. Reste der persönlichen Haft sind jedoch auch heute noch erkennbar. Gemäß § 918 ZPO findet der persönliche Arrest auch heute noch Statt, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners gesichert werden soll.

Die Geschichte der Bürgschaft verdeutlicht ihre Problematik. Der Bürge unterwirft sich zugunsten eines Dritten einem unbekannten Schicksal. Während er ursprünglich ggf. mit seinem Leben für die Schuldtilgung einzutreten hatte, ist die Haftung heute auf das Vermögen des Bürgen beschränkt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, existiert zugunsten des Bürgen kein Schutz.

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