Rechtsanwalt Dr.Götz-Sebastian Hök, Berlin
unter Mitarbeit von Katarzyna Kochanska

1. Zuständigkeit polnischer Gerichte im internationalen Rechtsverkehr

Seitdem Polen im Jahre 2000 der Luganer Konvention (Übereinkommen vom 16. September 1988 (LuGVÜ) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658) beigetreten ist, ist für die Internationale Zuständigkeit der polnischen Gerichte im Verhältnis zu Deutschland der Gerichtsstandskatalog des Übereinkommens maßgeblich. In Betracht kommen vor allem die Zuständigkeit am Sitz oder Wohnsitz des Beklagten sowie die aus Art. 5 Nr. 1 Luganer Konvention (LuGVÜ). Danach kann die Klage vor dem polnischen Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder erfüllt werden sollte. Zu beachten ist jedoch der in Art. 16 LuGVÜ geregelte ausschließliche Gerichtsstand: Für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sind ausschließlich Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Für Klagen, deren Gegenstand eine Gesellschaft oder eine juristische Person ist, sind Gerichte des Staates zuständig, in welchem eine Gesellschaft oder eine juristische Peson ihren Sitz hat.

2. Gerichte in Polen; sachliche Zuständigkeit

  • Amtsgerichte (sady rejonowe) – Vermutung der sachlicher Zuständigkeit in erster Instanz;
  • Bezirksgerichte (sady okregowe) ? erste Instanz in den im Zivilverfahrensgesetzbuch (ZVG) genannten Sachen; Berufungsinstanz für Entscheidungen der Amtsgerichte;
  • Berufungsgerichte (sady apelacyjne) ? Berufungsinstanz für Bezirksgerichte;
  • das Oberste Gericht (Sad Najwyzszy) ? Revisionsgericht.

Grundsätzlich sind für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in der ersten Instanz die Amtsgerichte zuständig (Grundsatz), sofern nicht die Bezirksgerichte zuständig sind. Die Bezirksgerichte sind u.a. zuständig für die unvermögensrechtlichen Ansprüche und die mit ihnen verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche; für die Ansprüche aus dem Urheberrecht und Presserecht; für die Vermögensrechte, deren Streitwert 30000 Zloty übersteigt, außer der Unterhaltsansprüche, der Besitzstörungsklagen und der Ansprüche auf die Aufhebung der Ehegütergemeinschaft.

3. Kein Anwaltszwang

Anders als in Deutschland gibt es in Polen grundsätzlich keinen Anwaltszwang. Die Ausnahme betrifft das Revisionsverfahren: die Revisionsschrift muss von dem Rechtsanwalt oder von dem Rechtsberater ausgefertigt werden. Dies bedeutet indessen nicht, daß ausländische Rechtsanwälte vor polnischen Gerichten auftreten dürften. Dies ist den polnischen Rechtsanwälten vorbehalten.

4. Klageschrift

Die Klageschrift soll zuerst den allgemeinen, für alle Prozessschriftsätze geltenden formellen Anforderungen entsprechen. Prozessschriftsätze sollen enthalten:

  • die Bezeichnung des Gerichts, an welches sie gerichtet sind, der Parteien, ihrer gesetzlicher Vertreter und Prozessbevollmächtigten;
  • die Bezeichnung der Art des Schriftsatzes;
  • die Angabe des Gegenstandes des Antrags oder der Erklärung sowie der Beweise für die angeführten tatsächlichen Umstände;
  • die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Prozessbevollmächtigten;
  • die Angabe der Anlagen.

Die Klageschrift soll außerdem enthalten:

  • die Angabe der Forderung, bei Vermögensansprüchen auch die Angabe des Wertes des Gegenstandes, es sei denn, dass der Gegenstand des Anspruchs in einer bestimmten Geldsumme besteht;
  • die Angabe der zur Begründung der Forderung dienenden tatsächlichen Umstände.

5. Klageerwiderung

Der Beklagte kann vor der ersten Verhandlung die Klageerwiderung einlegen. In komplizierten Fällen kann dem Beklagten von dem Vorsitzenden die Einlegung der Klageerwiderung und den Parteien die Vorbereitung der Verhandlung durch Schriftsätze aufgegeben werden.

6. Verhandlung in der Abwesenheit der Partei

Jede Partei kann beantragen, die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchzuführen. Das Gericht kann aber zur genaueren Aufklärung der tatsächlichen Umstände das persönliche Erscheinen der Parteien an der Verhandlung oder das Erscheinen ihrer Prozessbevollmächtigten anordnen.

7. Verlauf der Verhandlung

Während der Verhandlung stellen zuerst der Kläger, dann der Beklagte mündlich ihre Anträge und geben Erklärungen zu ihrer Begründung ab. Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, kann das Gericht als zugestanden anerkennen. Tatsachen, die die andere Partei bestätigt hat, bedürfen keines Nachweises, wenn die Bestätigung keine Zweifel in Hinsicht auf ihre Wirklichkeitstreue aufwirft.

8. Beweisaufnahme

Das ZVG nennt als Beweismittel: Beweis durch öffentliche und private Urkunden, Zeugenbeweis, Beweis durch Sachverständige, Beweis durch Augenschein, Beweis durch Parteivernehmung und ?andere Beweismittel?.

Ausländische öffentliche Urkunden haben die gleiche Beweiskraft wie polnische. Betrifft jedoch die Urkunde die Übertragung des Eigentums an der unbeweglichen Sache, soll sie von der polnischen Botschaft oder von dem polnischen Konsulat beglaubigt werden. Das gleiche gilt, wenn Zweifel hinsichtlich der Authentizität der Urkunde bestehen. Das Gericht kann verlangen, dass die Urkunde von einem beeidigten Dolmetscher übersetzt wird.

9. Besondere Verfahren

Das ZVG sieht in bestimmten Fällen Durchführung des Verfahrens nach besonderen Regeln vor. Besondere Regeln gelten, wenn Gegenstand des Verfahrens sind:

  • Eheverhältnisse;
  • Eltern-Kinder-Verhältnisse;
  • Arbeitsrecht und Versicherungsrecht;
  • Besitzstörung;
  • Wirtschaftsverhältnisse.

a) Wirtschaftssachen

Grundsätzlich sind für dieses Verfahren die Bezirksgerichte zuständig. Das Amtsgericht entscheidet insbesondere über die Sachen, in denen der Streitgegenstand 30.000 Zloty nicht übersteigt.
In der Klage hat der Kläger alle Behauptungen und Beweismittel, deren er sich zu ihrem Nachweis bedienen will, anzugeben. Sonst verliert er das Recht, sich auf diese im Laufe des Verfahrens zu berufen, es sei denn, dass er nachweist, dass ihre Angabe in der Klageschrift nicht möglich war oder dass sich das Bedürfnis nach ihrer Angabe später ergeben hat.
Der Klageschrift soll der Kläger die Abschrift der Reklamation oder der Aufforderung zur Erfüllung der Forderung sowie die Abschrift der Erklärung des Beklagten beifügen.
Wenn das Gericht im Mahnverfahren oder im Urkundenprozess keinen Mahnbescheid erlassen hat, ist der Beklagte verpflichtet, im Laufe von zwei Wochen seit der Klagezustellung die Klageerwiderung bei dem Gericht einzureichen. In der Klageerwiderung hat er ? wie der Kläger in der Klage – alle Behauptungen, Einwendungen und Beweismittel anzugeben, deren er sich zu ihrem Nachweis im Laufe des Verfahrens bedienen will.
Im Laufe des Verfahrens ist die Partei, die von dem Rechtsanwalt oder von dem Rechtsberater vertreten wird, verpflichtet, die Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen indirekt der Gegenpartei zuzustellen. An die Schriftsätze, die bei dem Gericht eingereicht werden, soll die Partei den Beweis der Zustellung der anderen Partei oder den Beweis der Sendung mit dem Einschreibebrief beifügen.

b) Urkundenprozess und Mahnverfahren

Sie dienen der Beschleunigung und Erleichterung des Verfahrens, wenn dessen Gegenstand Zahlung einer bestimmten Geldsumme, Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere sind. Der Urkundenprozess wird auf Antrag des Klägers, das Mahnverfahren von Amts wegen durchgeführt.

Der Urkundenprozess findet statt, wenn der Streitgegenstand in Geldforderungen, anderen vertretbaren Sachen, Wechsel- oder Checkforderungen besteht.
Beweismittel sind: die öffentliche Urkunde; die von dem Schuldner akzeptierte Rechnung; die Aufforderung des Schuldners zur Zahlung und die schriftliche Erklärung des Schuldners über Schuldanerkenntnis; die von dem Schuldner akzeptierte und von der Bank wegen fehlender Mittel auf dem Konto zurückgesandte Aufforderung zur Zahlung.

Wird der Anspruch durch eines der obigen Beweismittel bewiesen, erlässt das Gericht den Mahnbescheid. Der Beklagte ist verpflichtet, die Forderung innerhalb von zwei Wochen von der Zustellung des Mahnbescheides zu befriedigen oder Widerspruch einzulegen. In dem Widerspruch soll der Kläger alle Einwendungen gegen den gegen ihn gerichteten Anspruch angeben sowie alle tatsächlichen Umstände und Beweise zu ihrer Begründung.

Ein Mahnbescheid, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, hat Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.

Das Mahnverfahren findet statt, wenn der Streitgegenstand eine Geldforderung ist. Der Mahnbescheid kann nicht erlassen werden, wenn der Anspruch offensichtlich nicht begründet ist; die angeführten tatsächlichen Umstände Zweifel hinsichtlich ihrer Wahrheitstreue aufwerfen; der Aufenthaltsort des Beklagten nicht bekannt ist; die Zustellung des Mahnbescheids nicht im Lande erfolgen würde.
Der Beklagte ist verpflichtet, die Forderung innerhalb von zwei Wochen zu befriedigen oder den Widerspruch einzulegen. Im Widerspruch soll er alle Einwendungen, faktische Umstände und Beweismittel zu ihrer Begründung angeben. Wenn kein Widerspruch eingelegt wurde, hat der Mahnbescheid Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.

10. Arrest

Zur Sicherung des Anspruchs kann das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn das Bestehen des Anspruchs keine Zweifel aufwirft und es ist zu besorgen, dass ohne Verhängung des Arrests die Befriedigung des Klägers bedroht sein könnte.
Die einstweilige Verfügung wird auf Antrag oder in den Fällen, in denen das Verfahren auch ohne den Antrag eingeleitet werden kann, von Amts wegen erlassen. Im Antrag sollen die Umstände genannt und bewiesen werden, die den Arrest begründen. Es kann auch die Geldsumme, deren Hinterlegung zur Sicherung ausreicht, angegeben werden. Die Art und der Umfang der Sicherung werden im Beschluss des Gerichts bestimmt. Das Gericht kann die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von der Hinterlegung der Kaution vom dem Gläubiger abhängig machen.

Sicherung der Geldforderungen erfolgt durch Pfändung der beweglichen Sachen, des Arbeitseinkommens, der Forderung oder eines anderen Rechts; Bestellung an der unbeweglichen Sache einer Zwangshypothek oder eines registrierten Pfandrechts; Verbot der Veräußerung oder der Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts an der unbeweglichen Sache, für die kein Grundbuch besteht oder deren Grundbuch abhanden gekommen oder vernichtet worden ist.
Sicherung anderer Forderungen erfolgt nach Bestimmung des Gerichts.

11. Zwangsvollstreckung

Für die Zwangsvollstreckung sind Amtsgerichte und Gerichtsvollzieher zuständig.
Grundsatz: Die Gerichtsvollzieher sind zuständig, sofern das Amtsgericht nicht zuständig ist.
Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund eines mit der Vollstreckungsklausel versehenen Vollstreckungstitels durchgeführt.

Vollstreckungstitel sind:

  • rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbare Endurteile;
  • Urteile der Schiedsgerichte oder Vergleiche, die vor diesen Gerichten geschlossen werden;
  • andere Entscheidungen, Vergleiche und Akten, die aufgrund des Gesetzes auf dem Wege der Zwangsvollstreckung vollstreckbar sind;
  • notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterworfen hat und die die Zahlungspflicht einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder die Herausgabe einer konkreten Sache umfasst, wenn der Termin der Zahlung oder der Herausgabe in der Urkunde bestimmt ist;
  • notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterworfen hat und die die Pflicht zur Zahlung zu einer direkt oder mittels einer Wertsicherungsklausel bestimmten Grenze umfasst, wenn die Urkunde Bedingungen bestimmt, unter denen der Gläubiger zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung berechtigt sein soll sowie den Termin, in welchem der Gläubiger die Erteilung der Vollstreckungsklausel beantragen kann.

Das Vollstreckungsverfahren wird auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet, wenn das Verfahren in bestimmter Sache von Amts wegen eingeleitet werden kann. Der Antrag auf die Vollstreckungsklausel wird von dem Gericht unverzüglich erkannt, nicht später als drei Tage von seiner Stellung.
Der Antrag soll den für alle Prozessschriftsätze geltenden Anforderungen entsprechen (siehe oben, Punkt 4). Außerdem muss er angeben:

  • die von dem Schuldner zu erbringende Leistung;
  • Art der Vollstreckung.

An den Antrag soll der Vollstreckungstitel beigefügt werden.
Zu dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für den ausländischen Vollstreckungstitel vgl. unten, Punkt 13.

Das Verfahren wird ex lege eingestellt, wenn der Gläubiger im Laufe eines Jahres eine zur weiteren Führung de Verfahrens erforderliche Handlung nicht unternimmt oder wenn er in dieser Zeit Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens nicht beantragt.

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen erfolgt durch die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, in das Arbeitseinkommen, in das Bankkonto und/oder in andere Forderungen oder Vermögensrechte.
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen vollzieht sich durch Pfändung der Sache, Verkauf und Verteilung des Geldbetrags. Pfändung erfolgt durch Eintragung der Sache in das Pfändungsprotokoll. Verfügung über die bewegliche Sache nach der Pfändung hat auf das weitere Verfahren keinen Einfluss; die Zwangsvollstreckung kann auch gegen den Erwerber geführt werden. Aber: Die Vorschriften über den gutgläubigen Rechtserwerb bleiben unberührt (vgl. Art. 169 ZVG).
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung der Sache, Schätzung, öffentliche Versteigerung und Verteilung der Geldsumme. Verfügung nach der Pfändung beeinflusst das weitere Verfahren nicht. Der gutgläubige Rechtserwerb ist ausgeschlossen.

Der Zwangsvollstreckung sind nicht unterworfen:

  • die dem Haushalt dienenden Sachen, Wäsche, Kleidungsstücke, die für den Schuldner und seine Familie erforderlich sind, darunter auch Kleidungsstücke, die der Berufsausübung dienen;
  • Nahrungs- und Feuerungsmittel, die für den Schuldner und seine Familie auf vier Wochen
  • erforderlich sind;
  • eine Milchkuh, zwei Ziegen und drei Schafen, wenn sie für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind sowie die zur Fütterung und zur Streu für die Zeit bis zur nächsten Ernte erforderlichen Vorräte;
  • Gegenstände, die der Berufsausübung des Schuldners dienen sowie Materialien, die für eine Woche der Produktion erforderlich sind;
  • bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht; bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte nicht beziehen, eine Geldquote, die für den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie auf zwei Wochen erforderlich ist;
  • Gegenstände, die zum Lernen oder zur Religionsausübung erforderlich sind, persönliche Unterlagen, Auszeichnungen sowie Gegenstände des täglichen Lebens, die den niedrigen Marktpreis und für den Schuldner den hohen Benutzungswert haben.

Ferner sind von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen:

  • Geldsummen und Naturleistungen, die für die Deckung der Auslagen während der Dienstreisen geeignet sind;
  • Geldsummen, die von dem Staat für besondere Zwecke (Stipendien, Zuschüsse) zuerkannt werden, es sei denn, dass die Forderung im Zusammenhang mit diesen Zwecken oder aufgrund der Unterhaltspflicht entstanden ist;
  • unveräußerliche Rechte, es sei denn, dass die Veräußerung durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen wurde und in den Leistungsgegenstand vollstreckt werden kann oder die Rechtsausübung einem anderen eingeräumt werden kann;
  • Forderungen, die dem Schuldner von den staatlichen Organisationseinheiten aufgrund der Lieferungs- Bau- oder Dienstverträge vor der Beendigung ihrer Erfüllung zustehen;
  • Leistungen aus den persönlichen Versicherungsverträgen und Entschädigungen aus den Vermögensversicherungsverträgen; in den von dem Finanzminister bestimmten Grenzen betrifft das nicht die Zwangsvollstreckung wegen der Unterhaltsansprüche.

Pfändung des Arbeitseinkommens ist nach dem Arbeitsgesetzbuch eingeschränkt. Danach können die Abzüge vom Arbeitsentgelt in folgenden Grenzen vorgenommen werden:

  • bei Einziehung wegen Unterhaltsforderungen ? bis zu drei Fünftel des Entgelts,
  • bei Einziehung wegen anderer Forderungen oder Abzug von Geldvorschüssen ? bis zur Hälfte des Entgelts.

Pfändungsfrei ist das niedrigste durch Verordnung festgesetzte Arbeitseinkommen in der Höhe von 760 Zloty. Diese Einschränkung findet keine Anwendung auf die Vollstreckung wegen der Unterhaltsforderungen.

Der Schuldner soll dem Gläubiger die zur zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens erforderlichen Kosten erstatten. Über die Höhe der Kosten wird von dem Gerichtsvollzieher oder von dem Gericht im Beschluss entschieden.
Die Prozesskostenhilfe, die im Erkennungsvefahren bewilligt wurde, erstreckt ihre Wirkung auch auf das Vollstreckungsverfahren.

12. Prozesskosten

Zu Prozesskosten gehören:

  • Gerichtsgebühren;
  • Gerichtsauslagen;
  • Entgelt (max. in der gesetzlich bestimmten Höhe) und Auslagen des Rechtsanwalts sowie Kosten des persönlichen Erscheinens der Partei im Gericht, wenn es das Gericht angeordnet hat – wenn die Partei vom Rechtsanwalt vertreten wird;
  • Fahrkosten der Partei und Ausgleich des wegen des persönlichen Erscheinens im Gericht entstandenen Verdienstausfalls ? wenn die Partei das Prozess selbst führt oder von einer Person vertreten wird, die kein Rechtsanwalt ist.

Grundsatz: Die unterliegende Partei hat der anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren.
Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht in der Endentscheidung der jeweiligen Instantion.
Der Beklagte kann Zurückerstattung der Kosten verlangen, wenn er durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind gegeneinander aufzuheben, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.

Gerichtsgebühren sind: Streitwertgebühr (wpis) und Kanzleigebühr (oplata kanzelaryjna).

Streitwertgebühr ist meist von dem Wert des Streitgegenstands abhängig und beträgt:

  • bis 10.000 Zloty -8%, aber mindestens 30 Zloty;
  • von 10.001 Zloty bis 50.000 Zloty: von den ersten 10.000 Zloty -800 Zloty,
  • von dem Überschuss über 10.000? 7%;
  • von 50.001 bis 100.000 Zloty -von den ersten 50.000 ? 3.600 Zloty,
  • von dem Überschuss über 50000 ? 6%;
  • über 100.000 Zloty: von den ersten 100.000 Zloty -6.600 Zloty,
  • von dem Überschuss über 100.000 Zloty 5%, aber höchstens 100.000 Zloty.

Eine besondere Vorschrift kann aber auch die feste oder die sog. vorläufige (mit der unteren und obigen Grenze) Streitwertgebühr vorsehen. In dem letzten Falle bestimmt der Vorsitzende ihre Höhe in den gesetzlich angegebenen Grenzen; in der Endentscheidung wird die Streitwertgebühr entgültig festgesetzt. Die vorläufige Streitwertgebühr beträgt 20-50 Zloty. Besondere Vorschriften können jedoch andere Grenzen bestimmen. Zu den Beispielen vgl. die Tabelle.

Gegenstand des Antrags/derKlage Gesetzliche Grenzen der vorläufigen Streitwertgebühr
Anerkennung des ausländischen Urteils Anerkennung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung eines ausländischen Gerichts Anerkennung des von dem ausländischen Gericht geschlossenen Vergleichs 60-200 Zloty
Schutz der Persönlichkeitsgüter Schutz der Urheberrechte Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens der Ehe, Aufhebung der Ehe, Auflösung der Adoption,Scheidung, Anfechtung der Vaterschaft, Aufhebung der Ehegütergemeinschaft 30-600 Zloty
Auflösung der Gesellschaft 200- 1000 Zloty

In manchen Sachen ist die fest bestimmte Streitwertgebühr zu entrichten.

Gegenstand des Antrags/der Klage Höhe der festen Streitwertgebühr
Separation 500 Zloty
Ausschließung des Gesellschafters aus der Gesellschaft 800 Zloty
Eintragung in das Grundbuch (Grundsatz) 30 Zloty
Eintragung in das Grundbuch des Erbbaurechts 500 Zloty
Feststellung des ErbschaftserwerbsSicherung des Nachlasses Erbschaftsannahme Erbschaftsausschlagung 20 Zloty
Eröffnung des Insolvenzverfahrens 200 Zloty

Nicht immer wird die Streitwertgebühr in der vollen Gebühr entrichtet. Manchmal sieht das Gesetz die Entrichtung nach dem Bruchteil. Zu Beispielen vgl. die Tabelle.

Streitwertgebühr Klage/Antrag
In voller Höhe Hauptklage und Klageerwiderung, Hauptintervention , Berufung, Revision, Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Klage auf Aufhebung des Urteils des Schiedsgerichts
1/2 Einspruch gegen das Versäumnisurteil
1/4 Klage im Urkundenprozess und im MahnverfahrenAntrag auf die Feststellung der Vollstreckbarkeit der von dem ausländischen Gericht erlassenen EntscheidungAntrag auf den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des von dem Schiedsgericht erlassenen Urteils oder des von dem Schiedsgericht erlassenen Vergleichs
3/4 Einspruch gegen den im Urkundenprozess oder im Mahnverfahren erlassenen Mahnbescheid
1/5 Eintragung in das Grundbuch des Eigentumsrechts oder des Erbbaurechts (Grundsatz)Eintragung in das Grundbuch eines beschränkten dinglichen Rechts
1/10 Eintragung in das Grundbuch des aufgrund des Erbanfalls, des Pflichtteils, der Erbschaftsteilung oder der Aufhebung des Miteigentums erworbenen EigentumsrechtsEintragung in das Grundbuch der Hypothek

Für die Vollstreckungsklausel, Feststellung der Rechtskraft, Abschriften, Bescheinigungen, Auszüge und die anderen nach den Verfahrensakten erstellten Unterlagen wird eine Kanzleigebühr in Höhe von 6 Zloty für jede Seite der Unterlage erhoben.
Für die Kopien der Verfahrensakten beträgt die Kanzleigebühr 1 Zloty für eine Seite.
Für die in einer fremden Sprache ausgefertigten Schriftsätze und für die Schriftsätze, die eine Tabelle enthalten, wird die Gebühr in der doppelten Höhe entrichtet.
Abschrift der Entscheidung mit der Begründung, wenn die Sache in erster Instanz von dem Amtsgericht erkannt wurde, kostet 20 Zloty; beim Bezirksgericht – 40 Zloty.
Abschrift der Entscheidung mit der Begründung, wenn von der Entscheidung eine Revision zusteht, kostet 60 Zloty.
Für die Beglaubigung der Abschrift eines Statutes im Registerverfahren wird die Gebühr in Höhe von 20 Zloty erhoben.

Zu den Gerichtsauslagen gehören insbesondere:

  • Diäten und Fahrkosten der Richter und der Gerichtsarbeiter;
  • Entgelt der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Rechtspfleger;
  • Telefonkosten
  • Beförderungskosten von Personen, Tieren und Sachen, Kosten ihres Unterhalts oder Lagerung;
  • Anzeigekosten

Zu den Prozesskosten der Partei, die von dem Rechtsanwalt vertreten wird, gehört das Entgelt des Rechtsanwalts. Erstattet wird es nur in der gesetzlich festgesetzten Höhe: maximal in der viermaligen Höhe des Mindestsatzes, welches bei dem Streitwert:

bis 500 Zloty 50 Zloty
über 500 Zloty bis 1.500 Zloty 150 Zloty
über 1.500 Zloty bis 5.000 Zloty 500 Zloty
über 5.000 Zloty bis 10.000 Zloty 1000 Zloty
über 10.000 Zloty bis 50.000 Zloty 2000 Zloty
über 50.000 Zloty bis 200.000 Zloty 3000 Zloty
über 200.000 Zloty 6.000 Zloty

beträgt.

Besondere Entgeltsätze gelten bei Familiensachen, bei Sachstreitigkeiten, beim Erbrecht, beim Gesellschaftsrecht. Sie belaufen auf 50-300 Zloty.

Zum Kostenansatz ist die Partei verpflichtet, die bei dem Gericht den Schriftsatz einreicht, welcher einer Gebühr unterliegt oder welcher Auslagen verursacht. In jedem Schriftsatz ist der Wert des Streitgegenstands anzugeben, wenn von diesem Wert die Höhe der Gebühr abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht. Das Gericht wird keine Handlungen aufgrund des Schriftsatzes vornehmen, von welchem keine Gebühr entrichtet wurde. Der Vorsitzende fordert zur Entrichtung der Gebühr im Laufe der Woche auf. Nach Ablauf dieses Termins wird der Schriftsatz zurückgewiesen. Wenn ein Schriftsatz von einer Person erbracht wurde, die den Wohnsitz oder den Sitz im Ausland hat und keinen Vertreter im Inlande hat, wird der Termin zur Gebührentrichtung von mindestens zwei Wochen bestimmt.

13. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile

Entscheidungen deutscher Gerichte werden in Polen aufgrund des Art. 26 LuGVÜ ex lege anerkannt. Sie werden in Polen vollstreckt, wenn sie auf Antrag des Berechtigten für vollstreckbar erklärt werden. Der Antrag ist an das Bezirksgericht zu richten.
Dem Antrag sollen beigefügt werden:

  • eine amtliche Abschrift des Urteils;
  • dessen beglaubigte Übersetzung in die polnische Sprache;
  • die Bestätigung, dass die Endentscheidung rechtskräftig ist;
  • bei dem Versäumnisurteil ? die Bescheinigung, dass die Ladung dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist;
  • Bescheinigung, dass der Titel in Deutschland der Zwangsvollstreckung unterliegt.

Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, wird dem Antragsteller unverzüglich mitgeteilt.
Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung eine Beschwerde bei dem Bezirksgericht einlegen. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller eine Beschwerde einlegen.

14. Prozesskostensicherheit durch ausländische Kläger

Der ausländische Kläger ist verpflichtet, auf Verlangen des Beklagten eine Prozesskostensicherheit zu stellen. Von dieser Pflicht ist der Kläger in folgenden Fällen befreit:

  • wenn in dem Staat, dem er angehört, polnische Bürger von dieser Pflicht befreit sind;
  • wenn er in Polen den Wohnsitz oder das Vermögen hat, welches zur Sicherung der Kosten ausreichend ist;
  • wenn ihm die Prozesskostenhilfe zusteht;
  • in Ehesachen, wenn unvermögensrechtliche Ansprüche Gegenstand des Verfahrens sind; bei Widerklagen und im Urkundenprozess;
  • in Sachen, in denen von den Parteien Zuständigkeit polnischer Gerichte vereinbart wurde.