Frankreich hat durch Gesetz n° 2000-1208 vom 13. Dezember 2000 relative à la solidarité et au renouvellement urbains (Journal Officiel n° 289 vom 14. Dezember 2000, 19777-Gesetz SRU) vor allem die baurechtlichen Planungsinstrumente erneuert und überarbeitet. Gleichzeitig enthält das sog. Gesetz SRU auch bedeutsame Neuerungen für den Verkauf von Wohnungseigentum (Art. 72 Gesetz SRU), die innere Organisation der Wohnungseigentumsgemeinschaften und die Vermietungspraxis (Art. 187 III SRU). Das Gesetz findet teilweise bereits Anwendung, teilweise aber tritt es erst im Laufe dieses Jahres in Kraft.

Zu den Neuerungen gehören im Überblick:

 

Rücktrittsrecht beim Wohnungskauf
Pflichtangaben im Kaufvertrag
Technischer Gebäudezustand
Neuerungen in Wohnungseigentümergemeinschaften
Weitere Informationen


1. Rücktrittsrecht beim Wohnungskauf

Bislang konnte nur der Käufer einer neuen Eigentumswohnung innerhalb von sieben Tagen vom Vertrag zurücktreten. Diese Überlegungsfrist wird jetzt auf den Altbestand erstreckt (Art. 72 Gesetz SRU).

2. Pflichtangaben im Kaufvertrag

Art. 14 Gesetz SRU führt einen neuen Art. L.111-5-3 Code de l´urbanisme ein, der für Vorverträge und Kaufverträge, die ein Grundstück betreffen, das mit einem Gebäude für Wohnzwecke oder für eine gemischte Wohn- und berufliche Nutzung bebaut werden soll, Angaben zur Abmarkung vorsieht. Im Zweifel sind in Zukunft im Kaufvertrag Angaben zur Grundstücksfläche zu machen. Fehlen sie, kann der Käufer ggf. die Nichtigkeit des Kaufvertrages geltend machen.

3. Technischer Gebäudezustand

Gebäude, deren Gestehungsdatum mehr als 15 Jahre zurückliegt, dürfen erst geteilt werden, wenn eine technische Diagnose vorliegt. Die technische Diagnose muß den Zustand des Rohbaus, des Daches und der technischen Einrichtungen, wie der Kanalisation und der anderen gemeinsamen Versorgungseinrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen erfassen. Der Notar ist verpflichtet, diese Diagnose den Käufern einer Immobilie vorzulegen, die erstmals nach einer Teilung wohnungsweise abverkauft wird (Art. 80 Gesetz SRU).

4. Neuerungen in Wohnungseigentümergemeinschaften

Das Gesetz SRU führt weiterhin umfangreiche Neuerungen in bezug auf die Organisation und die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften ein, die mehr Transparenz in die Verwaltung bringen sollen. Die Neuerungen betreffen die Wohngeldabrechnung, die Erstellung von Wirtschaftsplänen und die Instandhaltung.

5. Weitere Informationen

Die Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen steht Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung. Der Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Feriendomizils geht oftmals sehr schnell von Statten. Die Urlaubsstimmung läßt Entschlüsse reifen, die oftmals hinterher reuen. Dann sind bereits Anzahlungen geleistet worden, Verpflichtungen eingegangen und nurmehr schwerlich rückgängig zu machen. Das französische Recht schützt den Verbraucher aber oftmals besser als das deutsche. Es ist daher durchaus möglich, vorschnelle Entscheidungen rückgängig zu machen, insbesondere dann, wenn der Eigentumserwerb bankfinanziert werden muß. Wir helfen Ihnen auch:

 

bei Größenabweichungen der Eigentumswohnung von den Verkäuferangaben
bei Finanzierungsschwierigkeiten
bei Wohnungsmängeln
u.a.m.