Cour de Cassation, civ. 1er, 04.10.2000 (Défrénois 2000, 1387)

Anmerkung:

In Frankreich ist der Realkredit Gegenstand verbraucherschützender Normen. Art. L.312-7 Code de la Consommation sieht vor, daß der Kreditgeber dem Kreditnehmer ein detailliertes Angebot unterbreiten muß, dessen Inhalte in Art. L.312-8 Code de la Consommation präzisiert sind. Die Bank ist 30 Tage an ihr Angebot gebunden, das nicht vor Ablauf von 10 Tagen angenommen werden kann. Fällt der Kreditnehmer in die Krise und wollen sich die Vertragsparteien auf neue Konditionen einigen, erwies sich Art. L.312-8 Abs. 2 Code de la Consommation als problematisch, denn jeder Änderung einer der Kreditbedingungen muß danach ein Angebot gemäß Art. L.312-8 Code de la Consommation vorausgehen.

Die Cour de Cassation hatte am 6. Januar 1998 (Défrénois 1998, 388) entschieden, daß Art. L.312-8 Abs. 2 Code de la Consommation anzuwenden sei, gleich ob die Modifikation vor oder nach Vertragsabschluß erfolge. Diese Rechtsprechung war von der Praxis zwangsläufig nicht sehr freudig aufgenommen worden und führte dazu, daß die Banken in Krisenfällen die formalistischen Angebotsregelungen in Art. L.312-8 Code de la Consommation zu beachten hatte. Nunmehr hat die Cour de Cassation entschieden, daß der Sinn des Art. L.312-8 Abs. 2 Code de la Consommation darin liege, den Verbraucher in der vorvertraglichen Phase zu schützen. Art. L.312-8 Code de la Consommation sei daher nicht auf den Fall anwendbar, daß sich die Bank mit dem Kunden in Fällen der Überschuldung einige.

In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingeweisen, daß das Gesetz n° 99-532 vom 25. Juni 1999 ”relative à l’épargne et à la sécurité financière” in Art. L.312-14-1 Code de la Consommation bereits eine weitere Verschärfung eingeführt hat. Der Art. L.312-14-1 Code de la Consommation lautet:

Art. L. 312-14-1. – En cas de renégociation de prêt, les modifications au contrat de prêt initial sont apportées sous la seule forme d’un avenant. Cet avenant comprend, d’une part, un échéancier des amortissements détaillant pour chaque échéance le capital restant dû en cas de remboursement anticipé et, d’autre part, le taux effectif global ainsi que le coût du crédit calculés sur la base des seuls échéances et frais à venir. Pour les prêts à taux variable, l’avenant comprend le taux effectif global ainsi que le coût du crédit calculés sur la base des seuls échéances et frais à venir jusqu’à la date de la révision du taux, ainsi que les conditions et modalités de variation du taux. L’emprunteur dispose d’un délai de réflexion de dix jours à compter de la réception des informations mentionnées ci-dessus. »

Im Falle der Vertragserneuerung werden die Modifizierungen also in einem Nachtrag geregelt. Der Nachtrag enthält ein detailliertes Fälligkeitsverzeichnis, das für jede Rate den Forderungsrestbetrag für den Fall der vorzeitigen Bedienung ausweist. Ferner sind der ”taux effectif global” (TEG) und die Kreditkosten zu nennen. Für Kredite mit variabler Verzinsung gilt entsprechendes für die Zeit bis zur vorgesehenen Zinsveränderung und ihrer Konditionen und Modalitäten. Der Kreditnehmer hat eine Überlegungszeit von 10 Tagen, gerechnet ab dem Zugang der vorstehenden Informationen. Es ist nun offen, ob diese Restriktion auch für den Fall gilt, daß der Kreditnehmer im Verbraucherinsolvenzverfahren durch einen Insolvenzplan entschuldet werden soll (vgl. Mazeaud, Anmerkung zu Cour de Cassation vom 4.10.2000, Défrénois 2000, 1387, 1388, der dies annimmt).

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