I. Einführung

Der grenzüberschreitende Handelsverkehr hat heutzutage auch für kleinere und mittlere Unternehmen große Bedeutung. Gerade diesen stellt sich das Problem der grenzüberschreitenden Forderungsverfolgung in besonderem Maße, denn ihre ausländischen Partner sind vielfach Unternehmen, deren Zahlungsmoral zu wünschen übrig läßt. Von deutschen Rechtsanwälten, Unternehmern, Banken, Verbänden etc. werden daher verstärkt Kenntnisse des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts verlangt. Die Gerichte haben diesbezügliche Kenntnisse der Rechtsanwaltschaft im Rahmen der haftungsrechtlichen Rechtsprechung wiederholt gefordert. Zur Durchsetzung unstreitiger kleinerer, im Ausland belegener Forderungen bietet es sich an, das kostengünstige inländische Mahnverfahren grenzüberschreitend zu nutzen. Auch der Gesetzgeber hat dieses praktische Bedürfnis gesehen.

Das grenzüberschreitende Mahnverfahren kann aufgrund internationaler Übereinkommen und auf der Grundlage der Brüsseler Verordnungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zum Zivil- und Handelsrecht (Brüssel I/EuGVVO) und zum Familienrecht (Brüssel II) gemäß § 32 AVAG (Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl I 2001, 288, 436) durch die Zustellung in den folgenden Staaten durchgeführt werden:

1. Mitgliedsstaaten des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens vom 27. September 1968 (es existiert in verschiedenen Fassungen)

Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande, Spanien, Portugal, Finnland, Italien, Griechenland, Vereinigtes Königreich, Luxemburg, Dänemark, Schweden, Irland

2. Mitgliedsstaaten des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich, Österreich, Belgien, Polen, Island

3. Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niderlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, ehemalige Tschechoslowakei, Türkei, Vereinigtes Königreich, Spanien, Dänemark, Tschechische Republik, Slowakei, Polen, Estland

4. Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen Deutschland und Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

5. Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen Deutschland und Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

6. Vertrag vom 14. November 1983 zwischen Deutschland und Spanien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Hinzu kommen die Staaten, in denen die VERORDNUNG (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160 S. 19) gilt: Inkraftgetreten am 1. März 2001.

Hinzu kommen die Staaten, in denen die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gilt: Inkrafttreten am 1. März 2002.

Seit dem 1. Mai 2004 sind neu hinzugekommen: Polen, Malta, Tschechien, Slowakei, Lettland, Littauen, Estland, Zypern, Slowenien, Ungarn

Zum neuen Internationalen Zivilverfahrensrecht siehe den speziellen Beitrag in dieser Homepage.

II. Mahnverfahren

Das deutsche MAHNVERFAHREN findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem der vorbezeichneten Staaten erfolgen muss. In diesem Falle kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben (z.B. dänische Kronen). Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen. Die Widerspruchsfrist (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.

Bis zum 1. Juli 2001 war in dem Mahnbescheid der Antragsgegner darauf hinzuweisen, dass er einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hatte (§ 174 ZPO a.F. und § 5 Abs. 2 und 3 AVAG). § 175 der Zivilprozessordnung galt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Zustellungsbevollmächtigte innerhalb der Widerspruchsfrist zu benennen ist. Seither erfolgt die Auslandszustellung nach § 183 ZPO n.F.

1. Zuständigkeit

Die Internationale Zuständigkeit der deutschen Mahngerichte ist nicht ausdrücklich geregelt. Das Mahnverfahren stellt eine besondere Verfahrensart ohne kompetenzrechtliche Selbständigkeit dar. Die Internationale Zuständigkeit für grenzüberschreitende Mahnverfahren ist analog der deutschen internationalen Zuständigkeit für das normale Erkenntnisverfahren nach §§ 12 ff. ZPO bzw. nach Art. 2 ff. EuGVÜ oder LuGVÜ oder Art. 2 ff. EuGVVO festzustellen. Dabei gilt es zu beachten, daß § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO keine weitere internationale Zuständigkeit in Mahnsachen begründet. Örtlich zuständig ist normalerweise entweder gemäß § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers oder, wenn dieser keinen deutschen allgemeinen Gerichtsstand besitzt, nach § 689 Abs. 2 S. 2 ZPO das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Hat jedoch der Antragsgegner keinen deutschen allgemeinen Gerichtsstand, greift § 703 d Abs. 2 ZPO ein, wonach das Amtsgericht zuständig ist, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller einen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat. Das Verfahren ist in diesen Fällen ausnahmsweise von Anfang an am Hauptsachegericht zu betreiben.

Mithin ist für den Regelfall der grenzüberschreitenden Forderungsbeitreibung, bei dem der Gläubiger im Inland sitzt und der Schuldner im Ausland ansässig ist, zu prüfen, ob für den Hauptsachestreit ein deutsches Gericht international zuständig wäre. Derartige Zuständigkeiten ergeben sich in der Regel aus

Gerichtsstandsvereinbarungen
Erfüllungsortvereinbarungen
Regelungen zum Erfüllungsort

Der BGH verlangt, dass der Wille zur Unterwerfung unter eine Gerichtsstandsklausel beidseitig erkennbar zum Ausdruck kommt (vgl. BGH IHR 2004, 124, 125). Die konkludente Annahme eines schriftlichen Angebotes oder die schriftliche Annahme eines nicht unterschriebenen Angebotes reichen ebenso wenig aus wie die schriftliche Annahme eines mündlichen Angebotes unter Bezugnahme auf eigene AGB oder die bloße Bezugnahme der Auftragsbestätigung auf AGB. Entweder die Parteien nehmen im schriftlichen Vertrag auf die AGB Bezug oder der AGB Adressat bestätigt die ihm mit der Auftragsbestätigung übersandten AGB schriftlich (Nagel/Gottwald, IZPR, § 3 Rn. 137). Nicht ausreichend ist, dass die AGB auf der Rückseite einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde abgedruckt sind (OLG Düsseldorf v. 30.1.2004 – I-23 U 70/03, IHR 2004, 108 [110]). Überdies gelten für die Inkorporation von AGB in einem CISG-Vertrag strengere Bedingungen als nach deutschem Recht (vgl. Piltz, IHR 2004, 133, 138).

Liegt eine inländische Internationale Zuständigkeit vor, kann das inländische Mahnverfahren betrieben werden. Mit Inkrafttreten der EuGVVO ist die Inlandszuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ i.V.m. Art. 57 CISG entfallen (OLG Düsseldorf IHR 2004, 108, 109). In Frage kommt allenfalls eine solche aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO i.V.m. Art. 31 CISG (vgl. auch Piltz IHR 2004, 133, 138).

Im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ist zu beachten: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Abweichungen vom Grundsatz des Art. 2 EuGVVO/EuGVÜ wegen seines allgemeinen Charakters einschränkend auszulegen (EuGH, Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87 –Kalfelis-, Slg. 1988, 5565, Rn. 19). Das gilt auch für Artikel 5 EuGVÜ/EuGVVO, der es ermöglicht, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats zu verklagen. Das Erfordernis einer eingeschränkten Auslegung bedeutet, dass die Zustän-digkeitsbestimmungen des Artikels 5 EuGVÜ nicht zu einer entsprechenden Anwendung führen dürfen, die über die im Brüsseler Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht (z.B. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91 -Shearson Lehman Hutton-, Slg. 1993, I-139, Rn. 16 sowie EuGH, Urteil vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91 –Handte-, Slg. 1992, I-3967 Rn. 14). Im Urteil Dumez France und Tracoba hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dies umso mehr für die Fälle gelte, für die das Brüsseler Übereinkommen die Möglichkeit vorsieht, eine Person vor den Gerichten des Vertragsstaats zu verklagen, in dessen Hoheitsgebiet der Kläger seinen Wohnsitz hat. Abgesehen von den ausdrücklich geregelten Fällen sei nämlich dem Brüsseler Übereinkommen eine eindeutige Abneigung zu entnehmen, die Gerichte des Wohnorts des Klägers für zuständig zu erklären (EuGH, Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88 -Dumez France und Tracoba-, Slg. 1990, I-49 Rn. 16, 19; in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98 -Group Josi-, Slg. 2000, I-5925, Rn. 50).

Sachlich zuständig sind ausschließlich die Amtsgerichte. Soweit die Zuständigkeiten zentralisiert sind, ist der Mahnantrag an das zentrale Gericht zu richten.

2. Das Mahnverfahren wird mit den handelsüblichen Vordrucken beantragt. Übersetzungen müssen nicht beigefügt werden. Sie werden durch das Gericht gefertigt. Oftmals ist es aber sinnvoll, die entscheidenden Passagen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Schriftwechsel, aus dem sich die Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt, bereits vorab übersetzen zu lassen.

Es besteht kein Anwaltszwang. Jedoch empfiehlt es sich, im Vorfeld anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, zumal es nicht immer ratsam ist, das Mahnverfahren zu betreiben, so z.B. wenn der Anspruch bestritten wird oder wenn Vorfragen zu klären sind, wie z.B. Handelsregisterauskünfte einzuholen sind. Hauptsächlich aber treten im Vorfeld Fragen in bezug auf die Internationale deutsche Zuständigkeit der Gerichte auf. Im übrigen sind gelegentlich Sicherungsmaßnahmen (sog. Arrestverfahren, in Frankreich: “mesures conservatoires“) sinnvoll, die vorab im Vollstreckungsstaat betrieben werden können, so z.B. in Frankreich, auch wenn noch kein Vollstreckungstitel vorliegt.

3. In Zukunft wird das grenzüberschreitende Mahnverfahren auch für kleinere Beträge Bedeutung erlangen. Mit der Verordnung (EG) 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl 2004 Nr. L 143, 15 ff.), die endgültig zum 21. Oktober 2005 in Kraft treten wird, entfällt zukünftig das Vollstreckbarerklärungsverfahren, das bislang aufgrund seiner erheblichen Kosten die grenzüberschreitende Vollstreckung behinderte. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung wird es möglich sein, aus dem deutschen Vollstreckungsbescheid unmittelbar im Ausland zu vollstrecken (vgl. dazu auch Hök, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, ZAP 2005, Fach 25, S. 159). Die Einzelheiten des Bestätigungsverfahrens vor deutschen Gerichten richten sich nach §§ 1079 ff. ZPO). Im Ausland sind bislang nur wenige Modifikationen der dortigen Zivilverfahrensvorschriften zum europäischen Vollstreckungstitel bekannt (z.B. England, Österreich).

III. Das Europäische Mahnverfahren

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens  hat der Europäische gesetgeber ein neues grenzüberschreitendes Mahnverfahren eingeführt, das aus deutscher Sicht neben dem bestehenden deutschen grenzüberschreitenden Mahnverfahren eingesetzt werden kann.

Mit der ab 2008 geltenden Verordnung ist dieses neue Verfahrne verfügbar. In verschiendenen Mitgliedsstaaten führt dieses Verfahren zur Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und zur Verringerung der Verfahrenskosten. Der unbestreitbare Vorteil des neuen Verfahrens liegt darin, dass die Verordnung  den freien Verkehr Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften regelt, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat (auch Vollstreckbarerklärungsverfahren oder Exequaturverfahren genannt), die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen. Der größte Nachteil dieses Verfahrens liegt darin, dass es gegen Verbraucher nur am Wohnsitz des Verbrauchers eingeleitet werden kann. Außerdem muss der Antrag partiell begründet werden, was zusätzlichen Aufwand verursacht und die Anforderungen an die Dokumentation von offenen Fordeunrgen erhöht.

Entstammt die beizutreibende Forderung einem Vertrag, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und ist der Verbraucher ferner Antragsgegner, so sind nur die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in welchem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat (Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – EuGVVO).

Das Europäische Mahnverfahren wird auf den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls eingeleitet, der unter Verwendung des Formblatts A (Anhang I) zu stellen ist, und muss Folgendes beinhalten:

  • Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihrer Vertreter
  • Namen und die Anschrift des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird
  • Höhe der Forderung (einschließlich der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsen, Vertragsstrafen und sonstigen Kosten)
  • Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts, der der Forderung zugrunde liegt, und die Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden
  • Angaben zum grenzüberschreitenden Charakter der Rechtssache.

Der unterzeichnete Antrag kann in Papierform oder durch andere – auch elektronische – Kommunikationsmittel eingereicht werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen wird („Ursprungsmitgliedstaat”), zulässig sind und dem Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlässt („Ursprungsgericht”), zur Verfügung stehen.

In Deutschland ist gemäß § 1087 ZPO für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Allerdings müssen die Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte unabhängig davion gegeben sein.

Die Geldforderungen müssen beziffert und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sein.

Das angerufene Gericht weist den Antrag zurück, wenn

  • die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind;
  • die Forderung unbegründet ist;
  • der Antragsteller nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist seinen vervollständigten oder berichtigten Antrag übermittelt;
  • der Antragsteller nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist antwortet oder den Vorschlag des Gerichts ablehnt.

Sind hingegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllt, so erlässt das Gericht so bald wie möglich, d.h. in der Regel binnen dreißig Tagen nach Einreichung des entsprechenden Antrags, den Europäischen Zahlungsbefehl.  Der Europäische Zahlungsbefehl wird vollstreckbar, wenn der Antragsgegner bei dem Ursprungsgericht keinen Einspruch einlegt.

Der Europäische Zahlungsbefehl ist dem Antragsgegner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Staates zuzustellen, in dem die Zustellung erfolgen soll. Ist der Europäische Zahlungsbefehl von einem deutschen Gericht im Inland zuzustellen, gelten gemäß § 1089 Abs. 1 ZPO die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen entsprechend. Die §§ 185 bis 188 ZPO sind nicht anzuwenden. Ist der Europäische Zahlungsbefehl von einem deutschen Gericht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzustellen, gelten gemäß § 1089 Abs. 2 ZPO die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sowie für die Durchführung § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1 ZPO entsprechend.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Schrifttumsempfehlung: Einen eingehenden Bericht des Autors zum grenzüberschreitenden Mahnverfahren finden Sie in Müller/Hök/Schulze, Deutsche Vollstreckungstitel im Ausland, Loseblatt 1987 ff.