Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök

Eine Bank (Société Générale de Banque aux Antilles-SGBA) hatte der Gesellschaft CBE Cash ein Darlehen gewährt. Zur Besicherung des Darlehens wurde das Handelsgeschäft an die Bank gepfändet und die Gesellschafter hatten zusätzlich eine persönliche Bürgschaft gegeben. Mit dem 30. Nov. 1986 stellte die Gesellschaft ihre Darlehensrückzahlung ein. Die Bank forderte die Schuldnerin als auch die Bürgen am 9. Okt. 1987 fruchtlos zur Zahlung auf. Am 7. Dez. 1989 geriet die Gesellschaft in Liquidation. Die Bank hat die Bürgen auf Zahlung verklagt. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Bürgen mit der Begründung abgewiesen, daß das Pfand des Gläubigers wegen der Insolvenz des Hauptschuldners im Zeitraum zwischen die Zahlungeinstellung im November 1986 und der Eröffnung des Insolvenzverfahren im August 1988 erheblich an Wert verloren hatte, so daß das Subrogationrecht der Bürgen hinfällig wurde. Der in Anspruch genommene Bürge kann nach französischem Recht direkt bei dem Schuldner Regreß nehmen (Art. 2028 CC). Er tritt in alle Rechte ein, die der Gläubiger gegen den Schuldner besaß. Sicherte die Bürgschaft eine Gesamtschuld, kann der Bürge gegen alle Gesamtschuldner vorgehen (Art. 2030 CC). Allerdings muß der Bürge dem Hauptschuldner die Zahlung anzeigen. Anderenfalls verwirkt er seinen Regreßanspruch, mit Ausnahme des Rückforderungsanspruches gegen den Gläubiger (Art. 2031 CC). In den in Art. 2032 CC genannten Fällen kann der Bürge auch bereits vor Bedienung der Bürgschaftsverbindlichkeit gegen den Schuldner vorgehen, namentlich wenn die Bürgschaftsforderung gerichtshängig ist oder der Schuldner in Konkurs gefallen ist. Haben sich mehrere Bürgen für die Hauptforderung verbürgt, kann der leistende Bürge gegen die Mitbürgen vorgehen (Art. 2033 CC).

Die Cour de Cassation hob die Entscheidung auf, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hatte, ob der Wertverlust des Pfandes kausal auf das Verhalten der Bank zurückzuführen war.
Damit der Bürge gemäß Art. 2037 CC von der Haftung frei wird, muß der Gläubiger es versäumt haben, die Subrogation des Bürgen in die Rechte und Hypotheken des Gläubigers zu ermöglichen, d.h. es muss der Verlust bzw. der Verfall dieser Rechte auf den Gläubiger zurückgeführt werden können. Die derzeitige Rechtsprechung der Cour de Cassation scheint für die Gläubiger günstig zu sein. Der höchste Gerichtshof verlangt, daß der Bürge beweist, daß der der Verlust der Garantie ausschließlich auf eine Handlung des Gläubigers zurückzuführen ist.

Cass., 1ère civ., 14 nov. 2001, Société Générales de Banque aux Antilles ./. Ramsamy, D.2002, AJ p. 85

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.