Grenzüberschreitenden Beitreibung von Forderungen insbesondere auch zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel in Deutschland

1. Erkennt Ihr Land ausländische Gerichtsentscheidungen an und läßt es die Vollstreckung aus diesen Entscheidungen zu? 

a. Die Bundesrepublik Deutschland läßt die Vollsteckung aus ausländischen Titeln (z.B. Urteil) zu.

aa. Besteht kein bilaterales oder multilaterales Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen, muß der ausländische Titel über §§ 721 ff. ZPO und § 328 ZPO anerkannt und vollstreckt werden. Über die Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen entscheiden nach Art. 7 § 1 FamRändG bzw. § 107 FamFG die Landesjustizverwaltungen, die ihre Kompetenz an die jeweiligen Oberlandesgerichte delegieren können. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangene Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 fallen, sind ohne besonderes Anerkennungsverfahren gültig.

bb. Im Anwendungsbereich der einschlägigen bilateralen oder multilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen beurteilen sich Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach den dort niedergelegten Grundsätzen.  Für den innereuropäischen Rechtsverkehr sind überwiegend das Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) und die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung 44/2001 (EuGVVO) von Bedeutung, das das EuGVÜ ersetzt hat.

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurde am 10. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Verordnung Brüssel I (Neufassung) ersetzt. Diese Verordnung ist allerdings nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind. Daher gilt die  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Anzumerken ist ferner, dass die vorbenannte Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auch für Dänemark gilt. Die notwendigen Gesetzesänderungen sind in Dänemark am 1. Juni 2013 in Kraft getreten.

cc. Seit dem 21. Oktober 2005 ist zudem die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel (EuVTVO) zu beachten. Sie macht das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren in solchen Fällen entbehrlich, wo der zahlungsanspruch in einem gerichtlichen verfahren unbestritten gebllieben ist oder wo der Anspruch etwa in einer notariellen Urkunde anerkannt wurde.

b. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

aa. Besteht kein bilaterales oder multilaterales Anerkennungs- und Vollstrekkungsübereinkommen, findet die Zwangsvollstreckung aus dem ausländischen Urteil nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil (§ 723 ZPO) ausgesprochen ist. Das Vollstreckungsurteil ist, sofern ein anderes Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen ist, im Urteilsverfahren zu betreiben, dessen Charakter und Länge dem des normalen Verfahrens zur Erlangung eines Vollstreckungstitels gleicht. Besondere Regelungen bestehen mit Belgien, Griechenland, Großbritannien, Italien, Österreich und der Schweiz.

bb. Die meisten bilateralen oder multilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen sehen entweder fakultativ oder obligatorisch ein Beschlußverfahren vor. Im Anwendungsbereich des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens und des Lugano-übereinkommens ist das Beschlußverfahren obligatorisch.

c. Deutschland erkennt ausländische Entscheidungen grundsätzlich an, ohne das anzuerkennende Urteil inhaltlich nachzuprüfen (Verbot der revision au fond), § 723 Abs. 1 ZPO.

aa. Die Anerkennungshindernisse sind vorbehaltlich besonderer Vorschriften in Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen in § 328 ZPO geregelt:

das ausländische Gericht muß nach den deutschen Zuständigkeitsvorschriften zuständig gewesen sein
dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, muß das
das verfahrenseinleitende Schriftstück so rechtzeitig zugestellt worden sein, daß er sich verteidigen konnte
das ausländische Urteil darf nicht unvereinbar sein mit einem früher im Inland ergangenen Urteil, das in Deutschland Rechtskraft erlangt hat
es darf der ordre public nicht verletzt sein
die Gegenseitigkeit (der Anerkennung und Vollstreckung) zum Ursprungsstaat des Urteils muß verbürgt sein

bb Im Anwendungsbereich des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens haben die Gerichte gepüft, ob gegeben ist:

ein Verstoß gegen den ordre public (des nationalen Rechts, keine Prüfung der Zuständigkeit im Rahmen des ordre public)
die rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes bei Versäumnisurteilen oder Vollstreckungsbescheiden
den Klageverbrauch
die IPR-Vorfrage hinsichtlich Personenstand, Rechts- und Handlungsfähigkeit, Güterstand, Erbrecht
die Existenz einer früheren Entscheidung eines anderen Staates, die im Vollstreckungsstaat anerkannt wird

Im Verfahren nach der EuGVVO kann geprüft werden, ob ein Versagungsgrund nach Art. 34 EuGVVO vorliegt. Versagungsgründe sind:

  • Verstoß gegen den Ordre Public
  • kein rechtliches Gehör im Versäumnisverfahren
  • Klageverbrauch im Inland
  • Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung aus dem Ausland

2. Wie muß der Gläubiger in Deutschland das Exequaturverfahren betreiben? Welche Unterlagen muß der Gläubiger beibringen? 

a. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Exequaturverfahren im Anwendungsbereich des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ) und der EuGVVO im Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von verordnungen der EU auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in in Zivil- und Handelssachen vom 19. Februar 2001  (Neugefasst durch Bek. v. 3.12.2009 I 3830, zuletzt geändert durch Art. 6 Gesetz v. 23.5.2011 BGBl I 898) sowie in der ZPO geregelt. Danach wird der ausländische Titel auf Antrag zur Zwangsvollstreckung zugelassen. Der Antrag ist schriftlich bei dem (örtlich zuständigen) Landgericht zu stellen oder dort zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (§ 4 AVAG). Es herrscht kein Anwaltszwang, § 5 Abs. 2 AVAG. Gerichtssprache ist Deutsch. Ist der Antrag nicht in Deutsch abgefaßt, kann das Gericht aufgeben, eine übersetzung des Antrages beizubringen, deren Richtigkeit von einer Geltungsbereich des Gesetzes oder einem anderen Vertragsstaat hierzu befugten Person bestätigt ist. Die Ausfertigung des Schuldtitels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seine übersetzung sind vorzulegen. Es sollen zwei Abschriften beigefügt werden. Der Antragsteller hat dem Gericht einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Der Zustellungsbevollmächtigte hat seinen Wohnsitz im Gerichtssprengel zu haben. Der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bedarf es nicht, wenn der Antragsteller einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt hat.

b. Hängt die Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel von besonderen Voraussetzungen ab, sind diese bzw. deren Vorliegen durch Urkunden glaubhaft zu machen. Zwar kann der Nachweis auch durch andere Beweismittel geführt werden, doch muß dann (kostenerhöhend) mündlich verhandelt werden.

c. Vorzulegen sind folgende Urkunden:

aa. EuGVÜ

die Ausfertigung der Entscheidung, welche die für die Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (gemeint ist der Beleg für die Authenzität der Entscheidung; (z.B. in Frankreich und Belgien die expédition)
bei Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid Nachweis über die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstückes
Vollstreckungsklausel des Ursprungsstaates
Zustellnachweis, ggf. durch Zustellungszeugnis nach Art. 6 Haager Zustellungsabkommen; es reichtggf. aus, daß die Entscheidung durch einen deutschen Gerichtsvollzieher zugestellt wurde (OLG Düsseldorf RIW 1995, S. 324)
ggf. der Nachweis über Prozeßkostenhilfe im Inland
auf Verlangen des Gerichts übersetzungen der Urkunden in die Amtssprache am Vollstreckungsgericht

Nicht erforderlich ist die Legalisierung der vorzulegenden Urkunden, Art. 49 EuGVü/LGVü

b. EuGVVO

Das EuGVVO hat das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung geringfügig vereinfacht. Titel, die im Rahmen der EuGVVO für vollstreckbar erklärt werden sollen, müssen im Original (ggf. mit Übersetzung) sowie mit der in der EUGVVO vorgesehenen Bescheinigung (Art. 54 EuGVVO) vorgelegt werden.

3. Wie hoch belaufen sich die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren für das Hauptsache- und Vollstreckungsverfahren in Ihrem Land? 

In Deutschland ist die Rechtsanwaltsvergütung verbindlich gesetzlich geregelt. Die Rechtsanwaltsgebühren werden streitwertabhängig ausgewiesen. Je nach Tätigkeit werden unterschiedlich Gebührensätze erhoben.  Zunehmend wird aber auch in Deutschland nach Stundensätzen abgerechnet.

4. Wer trägt die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Hauptsacheverfahren? Gibt es eine Kostentragungspflicht des Unterliegenden? 

Im Hauptsacheverfahren vor deutschen Gerichten trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreites (Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltsgebühren) die unterliegende Partei. Gegebenenfalls werden die Kosten im Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens gequotelt. Das Gericht entscheidet über die Kostenverteilung von Amts wegen. Die obsiegende Partei kann die Kosten anschließend im sog. Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vollstrecken. Für die Gerichtskosten haften allerdings die Parteien gesamtschuldnerisch, so daß die obsiegende Partei das Insovenzrisiko der unterliegenden Partei trägt.

5. Wer trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung? 

Die Kosten der Zwangsvollstreckung (Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren) trägt der Schuldner. Der Gläubiger kann die Kosten gesondert im Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen oder die Kosten im jeweiligen Vollstreckungsverfahren mitverfolgen.

6. Wie lange dauert das Hauptsacheverfahren?

Eingangsgerichte in Zahlungssachen sind streitwertabhängig die Amtsgerichte bis 5.000 € Streitwert und anschließend die Landgerichte. Vor dem Amtsgericht dauert ein Hauptsacheverfahren in Zahlungssachen zwischen drei und sechs Monaten. Eine kürzere Bearbeitungszeit ist möglich. Vor den Landgerichten ist in einfachen Angelegenheiten mit einer ähnlichen Verfahrensdauer zu rechnen. In komplizierten Angelegenheiten, die eine Entscheidung in Kammerbesetzung (drei Richter) bedingen, kann ein Verfahren durchaus bis zu zwei Jahren dauern, zumal dann, wenn Sachverständigenbeweis erhoben wird. Vor den Oberlandesgerichten (Berufungssachen gegen Entscheidungen des Landgerichts) liegt die Verfahrensdauer regelmäßig bei mehr als einem Jahr.

7. Gibt es ein verkürztes -summarisches- Verfahren zur Forderungsbeitreibung?

In Zahlungssachen besteht die Möglichkeit, ein gerichtliches Mahnverfahren zu betreiben. Das Verfahren ist standardisiert und über käuflich zu erwerbende Formulare zu betreiben. In einigen Gerichtsbezirken besteht bereits ein automatisiertes (datengestütztes) Mahnverfahren. Zuständig sind stets (streitwertunabhängig) die Amtsgerichte. Das Mahngericht prüft die angemeldete Forderung nicht, sondern nur die Formalien. Es fertigt einen Mahnbescheid, der an den Schuldner zugestellt wird. Dieser kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen, dann wird das Verfahren nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses an das Hauptsachegericht für das streitige Verfahren abgegeben, wo der Anspruch zu begründen ist. Legt der Schuldner keinen oder zu spät Widerspruch ein, ergeht auf Antrag der Vollstreckungsbescheid, der wiederum zugestellt wird. Legt der Schuldner keinen Einspruch ein, erwächst der Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft und es kann vollstreckt werden. Das Verfahren dauert regelmäßig zwischen sechs und acht Wochen. Es kann auch grenzüberschreitend betrieben werden. Im Mahnsachen werden geringere Gerichtsgebühren erhoben. Der Rechtsanwalt verdient eine volle Gebühr für das Betreiben des Verfahrens und eine halbe Gebühr für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheides.

8. Wie lange dauert das Anerkennungs-/Exequaturverfahren? 

Liegen sämtliche Unterlagen vor, kann im Verfahren nach dem Büsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen mit einer Verfahrensdauer von wenigen Wochen gerechnet werden. Es empfiehlt sich, sogleich sämtliche Unterlagen in übersetzung vorzulegen.

9. Welche Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen? Welche Vollstreckungsmöglichkeit sollte bevorzugt werden? 

a. In Deutschland bestehen in Zahlungssachen grundsätzlich folgende Vollstreckungsmöglichkeiten:

Pfändung und überweisung von Ansprüchen des Schuldners gegen Dritte (z.B. Bankguthaben, Forderungen gegen Geschäftspartner, Ansprüche auf Rückerstattung von Steuerguthaben gegen das Finanzamt, Lohn- und Gehaltsansprüche)
Pfändung und Verwertung von Mobiliar
Vollstreckung in Immobilien

b. Als sauberste und schnellste Vollstreckungsmöglichkeit gilt die Pfändung von Ansprüchen. Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Schuldners. Es beschließt über den Pfändungsantrag. Der Gläubiger muß lediglich behaupten, es bestünden Ansprüche gegen einen Dritten. Das Pfändungsgericht prüft nicht, ob die Ansprüche tatsächlich bestehen. Die Pfändung und Verwertung von Mobiliar ist häufig von wenig Erfolg. Zwar kann meistens gepfändet werden, doch bleibt vielfach der Verwertungserlös hinter den Erwartungen zurück. Die Vollstreckung in Immobilien geschieht entweder im Wege der Eintragung einer Hypothek, die sodann verwertet werden muß, oder im Wege der sofortigen Zwangsversteigerung oder im Wege der Zwangsverwaltung. Der Weg in die Verwertung des Grundstückes ist häufig lang und aufwendig; Spezialkenntnisse sind nützlich, wenn nicht sogar erforderlich, insbesondere um abschätzen zu können, welcher Weg der Vollstreckung in Immobilien am nützlichsten sein wird.

10. Wie lange dauert das Vollstreckungsverfahren? 

a. Die Vollstreckung in Forderungen geht relativ zügig. Der Gläubiger kann zunächst im Wege der Parteizustellung ein “Zahlungsverbot” an den Drittschuldner zustellen und sodann einen Pfändungs- und überweisungsbeschluß bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht erwirken. Die Möglichkeit, ein vorläufiges Zahlungsverbot (mit Arrestwirkung) zu bewirken, besteht jedenfalls schon vor Zustellung des für vollstreckbar erklärten Titels an den Schuldner und sichert den überraschungseffekt. Bei formgerechter Beantragung ergeht der Beschluß regelmäßig binnen vierzehn Tagen bis drei Wochen ab Antragstellung.

b. Die Vollstreckung in Mobiliar fällt in die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher. Diese sind chronisch überlastet und oftmals nicht sehr rigide, so daß die Vollstreckung häufig im Sande verläuft.

c. Für die Vollstreckung in Immobiliar sind die Gerichte zuständig. Bei formgerechter Antragstellung kann mit einer zeitnahen Bearbeitung durchaus gerechnet werden. Die Endverwertung der Immobilien dauert doch unter Umständen sehr lange, so daß erst nach Ablauf von ein bis zwei Jahren mit einem Verwertungserlös zu rechnen ist.

11. Was kann der Gläubiger unternehmen, wenn die Vollstreckung erfolglos bleibt?

Grundsätzlich kann der Gläubiger alle Vollstreckungsmöglichkeiten ausschöpfen, auch kann er alle Vollstreckungsmöglichkeiten parallel betreiben. Bleibt die Vollstreckung fruchtlos, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung über dessen Vermögensverhältnisse beantragen. Er erhält dann ein gerichtliches Protokoll über die Aussagen des Schuldners. Dies hilft oftmals, neue Vollstreckungsmöglichkeiten zu finden, weil der Schuldner etwa Angaben über (neue) Arbeitsverhältnisse machen muß. Die Vollstreckung kann so oft wiederholt werden, bis gezahlt wird. Es empfiehlt sich, die Vollstreckung etwa im Abstand von zwei bis drei Jahren zu wiederholen.

12. Weitere Fragen? 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartner: Dr.Götz-Sebastian Hök
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