Von Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök unter Mitarbeit von Stefan Sirbu

Eine französische Société à responsabilité limitée (S.A.R.L.) mit einem einzigen Gesellschafter ist eine Entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée (EURL). Sie ist im Vergleich mit der „normalen“ S.A.R.L. einigen besonderen Regeln unterworfen (régime particulier), und zwar bezüglich der Versteuerung sowie der Sozialabgaben.

1. Versteuerungsoptionen gemäß § 8 und 206 des C.G.I

Gründet eine natürliche Person eine EURL, unterliegt i.d.R. der Gewinn der Besteuerung in Form der Einkommensteuer des einzigen Gesellschafters (IR, oder impôt sur le revenu, gem. § 8 CGI – Code Général des Impôts). Der Gründer kann sich aber für die ihm offen stehende Option zum Wechsel auf die gesellschaftliche Versteuerung (IS, oder impôt sur les sociétés, gem. § 206 CGI) entscheiden, sowohl zum Zeitpunkt der Gründung als auch zu einem anderen späteren Zeitpunkt.

Der oben erwähnte Wechsel erfolgt automatisch, sobald aus der EURL eine S.A.R.L. wird, d.h. wenn die EURL weitere Gesellschafter aufnimmt (SARL pluripersonnelle). Ausnahmsweise bleibt es bei der Einkommenbesteuerung, wenn die Gesellschaft eine SARL de famille ist (alle Gesellschafter sind Familienangehörige), die § 8 CGI unterworfen ist.

Da die Entscheidung zugunsten der IS unwiderruflich ist, sollte sie erst nach entsprechend ernsthaften Erwägungen getroffen werden, und zwar:

a. Einkommensteuer

Im ersten Fall (also IR), wird der Gewinn der EURL direkt in der Person des einzigen Gesellschafters versteuert, der den Gewinn in der entsprechenden Kategorie je nach der Tätigkeit der Gesellschaft deklarieren muss. Der Gewinn wird in diesem Fall versteuert, ob er verteilt wurde oder nicht (gem. § 8, 4° von CGI). Dies ist der Nachteil dieser Option: Der ganze Gewinn wird versteuert, auch wenn der einzige Gesellschafter einen Teil des Gewinns zur Verfügung der Gesellschaft belässt. Deswegen ist diese Option eher für kleine Unternehmen geeignet, die keine großen Investitionen beabsichtigen.

Allerdings besteht die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Freibetrages in Höhe von 20%, falls der Gesellschafter sich für eine adhésion à un centre de gestion agréée, oder CGA (eine Art Buchhaltung- und Steuerverwaltung durch ein genehmigtes Verwaltungszentrum) entscheidet.

Ein anderer Vorteil dieser Option ist, dass der Gesellschafter, falls die Gesellschaft keine Gewinne erzielt, sondern Verluste erwirtschaftet, den Betrag des Defizits mit anderen derartigen Einkommen verrechnen kann und automatisch weniger Steuern für andere erfolgreichere Tätigkeiten zahlt.

Beispiel:

Ist der Gründer Gesellschafter einer weiteren EURL, die im vorigen Jahr Gewinne erzielt hat, kann er das Defizit der ersten EURL mit dem Gewinn der zweiten EURL verrechnen und so die Bemessungsgrundlage der Versteuerung der zweiten EURL verhältnismäßig verringern; mit dem Ergebnis, dass er weniger Steuern zahlen wird.

b. Gesellschaftsteuer

Im zweiten Fall (also IS), wird die Versteuerung dreifach gespalten: Man zahlt:

  • die IS (Gesellschaftssteuer, 15% zum ermäßigten Satz, aber nur bis 38.120 Euro des zu versteuernden Betrages, dann 33 1/3 % als Normalsatz für die restliche Summe),
  • die IR (Einkommenssteuer) für die Vergütung des Geschäftsführers in der Kategorie „Traitements et salaires“ (allerdings mit einem Freibetrag im Höhe von 20% und einem Pauschalabzug von 10% für die frais professionnels, also Aufwandskosten), und
  • die zusätzliche Steuer für den in Form von Dividenden verteilten Gewinn (in der Kategorie „Revenus mobiliers“, mit einem Freibetrag von 40% und einem Pauschalfreibetrag von 1525 bis 3050 Euro je nach Familienstand).

Aufgrund der verteilten Dividenden schuldet der einzige Gesellschafter auch den sog. Allgemeinen Sozialbeitrag („contribution sociale généralisée » oder CSG, 8,2%) und den sog. Beitrag für die Rückzahlung der Sozialschuld (« contribution au remboursement de la dette sociale » oder CRDS, 0,5%).

Sollte der jährliche Bruttoumsatz der Gesellschaft den Betrag von 300.000 Euro überschreiten, wäre auch eine Jahrespauschalsteuer (IFA, Imposition forfaitaire annuelle) zu entrichten (verschiedene Sätze je nach dem Betrag des Umsatzes).

Der Vorteil in diesem Fall ist jedoch, dass es eine günstige Selbstfinanzierungsmöglichkeit darstellt, wenn der Gewinn in der Gesellschaft investiert bleibt und auf längere Zeit nicht an die Gesellschafter verteilt wird.

2. Welche Verpflichtungen in Bezug auf Sozialabgaben gelten für den Gesellschafter?

Der alleinige Gesellschafter ist, wenn er gleichzeitig Geschäftsführer ist, gem. § 11 des Gesetzes Nr. 86-76 vom 17. Januar 1986 der Sozialabgabenregelungen, der die selbständigen Arbeitnehmer („travailleurs indépendants“) unterworfen sind, d.h.:

  • assurance vieillesse (Rentenversicherung) des travailleurs des professions soit artisanales, soit industrielles et commerciales, soit libérales (art. L622-9, C.séc.soc)
  • assurance maladie (Krankenversicherung) et maternité des travailleurs non salariés des professions non-agricoles (art.L615-1, 5°, C.séc.soc)
  • allocations familiales (Familienabgaben) des employeurs et travailleurs indépendants (L.241-6, 2° et R .241-2, C.séc.soc.)

Die Sozialabgaben werden auf den Gewinn veranschlagt. Die Bemessungsgrundlage ist allerdings verschieden je nach der gewählten Option („IR“ oder „IS“). Beispielweise, falls der Gesellschafter auch der Geschäftsführer ist:

„IR“  (Einkommensteuer) « IS » (Gesellschaftssteuer)
werden die Sozialabgaben auf den gesamten Betrag des Gewinns der Gesellschaft veranschlagt, als ob der Gewinn privates Einkommen wäre. werden die Sozialabgaben auf die Vergütung, die der Geschäftsführer mit der Gesellschaft vereinbart hat, veranschlagt. Die ausgeschütteten Dividenden kommen nicht hinzu. Natürlich ist die Vergütung, es sei denn sie ist unverhältnismäßig hoch, von dem Gewinn der Gesellschaft, abzusetzen. Die Bemessungsgrundlage für die Sozialabgaben ist insofern im Vergleich mit der Option IR reduziert.

Sollte der einzige Gesellschafter keinen Geschäftsführerstatus haben, so schuldet er keine dieser Sozialabgaben.

Der nicht beteiligte und nicht vergütete Geschäftsführer ist nicht dem régime de sécurité sociale unterworfen, d.h. er hat keine Sozialabgaben zu zahlen (Cass. soc., 13 janv. 1988: Bull. civ. V, n° 32. – 25 janv. 1989: Bull. civ. V, n° 69).