I. Einführung

Deutschland ist Empfangsstaat vieler ausländischer Diplomatischen Missionen und Konsularischer Vertretungen. Die in Deutschland ansässigen Vertretungen ausländischer Staaten üben konsularische Tätigkeiten aus, soweit sie hierzu von ihrem Entsendestaat ermächtigt sind und dies in Deutschland zulässig ist. Die konsularischen Aufgaben der ausländischen Missionen in Deutschland sind in Art. 5 des Wiener UN-Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl 1969 II, S. 1587) zusammengefaßt, ergeben sich aber auch aus ungeschriebenen Regeln, die für allgemeinverbindlich gehalten werden (vgl. Maresca, Les relations consulaires et les fonctions du consul en matière de droit privé, RdC 171 III (Band 134), S. 105, 137). Sie beinhalten notarielle, standesamtliche, behördliche und richterliche Befugnisse. Inwieweit diese Tätigkeit von deutschen Behörden und Gerichten anzuerkennen ist, entscheidet entscheidet im Grundsatz deutsches Recht, ohne daß allerdings die deutschen Behörden in bezug auf den Kern der konsularischen Tätigkeiten darauf Einfluß nehmen könnten, welche Befugnisse in den Konsulaten ausgeübt werden. Es überlagern sich mithin insofern völkerrechtliche und international-privatrechtliche Aspekte der konsularischen Tätigkeit. Deutschland ist Mitglied des Wiener UN-Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl 1969 II, S. 1587), das praktisch weltweit von 159 Staaten ratifiziert wurde (Stand Januar 1999). Ferner bestehen eine Reihe bilateraler Konsularabkommen, insbesondere mit der Türkei (Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929, in Kraft getreten am 18. November 1931, RGBl 1931 II, S. 538) und mit Rußland (Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR vom 25. April 1958, in Kraft seit dem 24. Mai 1959, BGBl 1959 II, 469, gilt fort mit Rußland, BGBl 1992 II, S. 1016).

Im Grunde genommen sind die inländischen Konsulate ausländischer Staaten ein notwendiger, ja unverzichtbarer Bestandteil des internationalen Rechtsverkehrs. Ein elementarer Kern konsularischer Aufgaben findet daher auch im Allgemeinen Konsularrecht eine ausreichende Rechtsgrundlage. Hierzu gehört die allgemeine Wahrnehmung der Interessen des Entsendestaates und seiner Bürger. Besondere Aufgaben bedürfen allerdings einer besonderen Rechtsgrundlage. Zu diesen gehören notarielle und standesamtliche Aufgaben sowie die Wahrnehmung von Interessen in Erbangelegenheiten (Maresca, Les relations consulaires et les fonctions du consul en matière de droit privé, RdC 171 III (Band 134), S. 105, 137). Insoweit enthält Art. 5 WÜK nicht nur eine allgemeine Aufgabenumschreibung, sondern eine völkerrechtliche Ermächtigung, die in Art. 5 WÜK genannten Aufgaben im Empfangsstaat auszuüben. Der Empfangsstaat darf die Aufgabenausübung nicht untersagen (Herndl, Die Wiener Konsularische Konferenz 1963, AVR 1963, S. 417, 441; Kussbach, Grundzüge des Konsularrechts, Öst. Verwaltungsarchiv 1977, S. 67, 68). Ergänzend sind jeweils die bilateralen Konsularverträge heranzuziehen, die namentlich mit der Türkei, Großbritannien, Spanien, Rußland und den Vereinigten Staaten von Amerika bestehen.

In zahlreichen multilateralen Völkerverträgen sind den Konsulaten spezielle Aufgaben zugewiesen worden, die in Ausführung der Vereinbarungen auch auf deutschem Territorium wahrgenommen werden:

Legalisationsaufgaben nach dem Haager Legalisationsübereinkommen
Zustellungsaufgaben nach dem Haager Zustellungsübereinkommen
Beweisaufnahmen nach dem Haager Beweisübereinkommen
Rechtshilfeaufgaben nach dem Haager Zivilprozeßübereinkommen


II. Bindung an inländisches Recht

Nach weitverbreiteter aber irriger Meinung sind die ausländischen Konsulate nicht an deutsches Recht gebunden. Tatsächlich genießen Diplomaten und Konsuln gewisse Privilegien, zu denen insbesondere die persönliche Immunität gehört. Konsuln oder Konsularbeamte können deshalb wegen Handlungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommen haben, nicht vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates zur Verantwortung gezogen werden (Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, S. 333). Unbeschadet ihrer Immunität haben sie aber die Gesetze und Rechtsvorschriften ihres Gastlandes zu beachten (Rundschreiben des Bundesministers des Inneren vom 17. August 1993, GMBL 1993, S. 591). Als Rechtsgrundlage für die Ausübung konsularischer Funktionen in Deutschland dienen entweder Völkergewohnheitsrecht (vgl. Zourek, Le statut et les fonctions des consuls, RdC 1962 II, S. 357, 387) oder das Wiener UN-Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl 1969 II, S. 1587) oder einschlägige bilaterale Übereinkommen. Diese sagen allerdings regelmäßig nur wenig darüber aus, welche Handlungen der Konsulate in Deutschland anerkannt werden. Eine Ausnahme bildet das Europäische Übereinkommen über konsularische Aufgaben vom 11. Dezember 1967, das aber bislang nicht in Kraft getreten ist. Das Wiener UN-Übereinkommen (WÜK) befaßt sich vorwiegend mit Immunitäts- und Privilegienfragen. Es regelt insoweit insbesondere die gegenüber Diplomaten etwas eingeschränktere Immunität der Konsuln, ihrer Familienmitglieder und Missionsangehörigen sowie die Befreiung von der Steuerveranlagung in bezug auf die Einnahmen aus konsularischer Tätigkeit.

1. Hilfe und Beistand

Zum Kern der zivilrechtlichen Aufgaben der Konsulate gehört es nach Art. 5 lit.

e) WÜK, den Angehörigen des Entsendestaates, und zwar sowohl natürlichen wie juristischen Personen, Hilfe und Beistand zu leisten. In diesem Rahmen können die Konsulate

notarielle, standesamtliche und ähnliche Befugnisse ausüben, soweit dem die Gesetze des Empfangsstaates nicht entgegenstehen (Art. 5 lit. f) WÜK)
bei Nachlaßsachen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates die Interessen von Angehörigen des Entsendestaates, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates wahren (Art. 5 lit g) WÜK),
im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die Interessen minderjähriger und anderer nicht voll geschäftsfähiger Angehöriger des Entsendestaates wahren, insbesondere wenn für sie eine Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich ist (Art. 5 lit. h) WÜK),
vorbehaltlich der im Empfangsstaat geltenden Gepflogenheiten und Verfahren die Angehörigen des Entsendestaates vor den Gerichten und Behörden des Empfangsstaates vertreten oder für ihre angemessene Vertretung sorgen (Art. 5 lit. i) WÜK),
gerichtliche und außergerichtliche Urkunden übermitteln und Rechtshilfeersuchen erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vereinbar ist (Art. 5 lit. j) WÜK).


Art. 5 lit f WÜK erwähnt zwar notarielle Befugnisse, führt sie aber nicht im einzelnen auf und regelt ihre Voraussetzungen nicht. Ebenso verhält es sich mit den anderen Befugnissen der Konsularbeamten. Deshalb läßt Art. 73 WÜK die Wirksamkeit der bestehenden völkerrechtlichen Übereinkommen der Vertragssaaten unberührt. Die bestehenden Konsularverträge können umfangreiche Befugnisse regeln. Sie müssen für jeden Einzelfall gesondert festgestellt werden.

2. Besorgung von Rechtsangelegenheiten

Unter den vorstehenden Voraussetzungen können die konsularischen Vertreter ausländischer Staaten in Deutschland Rechtsangelegenheiten ihrer Staatsangehörigen besorgen, obwohl ihnen dies nach dem Rechtsberatungsgesetz im Grunde genommen untersagt wäre, das die Rechtsbesorgung weitgehend der Rechtsanwaltschaft vorbehält. Insoweit drängt Art. 6 lit i.) WÜK das deutsche Recht zurück. Unzulässig wäre es dagegen, daß Konsulatsbeamte ausländische Parteien vor den deutschen Landgerichten oder Amtsgerichten in Familiensachen vertreten, vor denen Rechtsanwaltszwang besteht (vgl. Herndl, AVR 1963, S. 417, 443, Fn. 150). Überwiegend dürfte die Unterstützung der Konsulate in konkreten Rechtsangelegenheiten ohnehin darin bestehen, geeignete Rechtsanwälte zu empfehlen, wenngleich es sicherlich zu ihren wesentlichen Aufgaben gehört, Auskünfte zu erteilen und auch in konkreten Rechtsangelegenheiten vermittelnd tätig zu werden. Das Wiener Übereinkommen verbietet es andererseits nicht, daß Konsularbeamte Rechtsangelegenheiten ihrer Staatsangehörigen vor Gericht vertreten (vgl. Hoffmann/Glietsch, Konsularrecht, § 1 KonsularG, S. 32). Deutschen Konsularbeamten wird allerdings Zurückhaltung empfohlen, in dieser Weise im Ausland tätig zu werden, schon um den Eindruck zu vermeiden, es solle politischer Druck ausgeübt werden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland steht der Prozeßvertretung durch deutsche Konsularbeamte nach wie vor skeptisch gegenüber.

3. Einschränkungen von Befugnissen auf dem Territorrium der Bundesrepublik Deutschland

Das deutsche Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen vom 26. August 1969 (BGBl 1969 II, S. 1585) gestattet es der Deutschen Regierung, die Tätigkeit konsularischer Vertretungen und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung der Art und Wirkung nach gleichen Einschränkungen zu unterwerfen, die für die entsprechende Tätigkeit der konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Entsendestaat gelten. Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen über das Verfahren und über den Vollzug der vorgesehenen Maßnahmen enthalten. Derzeit ist eine derartige Verordnung nicht bekannt.

4. Aufgaben nach multilateralen Übereinkommen

Eine Reihe von Leistungen der Konsulate sind in multilateralen völkervertraglichen Vereinbarungen geregelt.

a. Beweisaufnahmen

In Zivil- und Handelssachen kann ein diplomatischer oder konsularischer Vertreter eines Vertragsstaates des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme vom 18. März 1970 (BGBl 1977 II, S. 1452, 1472) ohne Anwendung von Zwang Beweis für ein Verfahren erheben, das vor einem Gericht eins von ihm vertretenen Staates anhängig ist. Soweit nur Angehörige des selben Staates (also des Entsendestaates) betroffen sind, hat Deutschland keinen Vorbehalt erklärt. Soweit allerdings Angehörige eines dritten Staates oder Staatenlose betroffen sind, muß die Zentrale Behörde des Staates, in dem die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, die Beweisaufnahme genehmigt haben (BGBl 1979 II, S. 780). Deutsche können allerdings durchaus ohne Genehmigung vernommen werden.

b. Zustellungen

In Zivil- und Handelssachen können ausländische Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl 1977 II, S. 1453) über ihre diplomatischen oder konsularischen Vertreter gerichtliche Schriftstücke unmittelbar ohne Anwendung von Zwang zustellen lassen. Allerdings hat Deutschland den Vorbehalt nach Art. 8 II des Haager Übereinkommens erklärt, so daß Zustellungen auf diese Weise nur an Staatsangehörige des Ursprungsstaates bewirkt werden dürfen.

Zuständige Behörde im Sinne des Art. 9 I des Haager Übereinkommens für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen, die von einem ausländischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden, ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll (§ 2 AusfG zum Haager Zustellungsübereinkomen u. § 1 AusfG zum Haager Zivilprozeßübereinkommen).

c. Legalisation

Ausländische Urkunden, die im Inland verwendet werden sollen, müssen grundsätzlich legalisiert werden. Dies trifft in der Regel auch für die Verwendung inländischer öffentlicher Urkunden im Ausland zu. § 2 des (deutschen) Gesetzes betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 1. Mai 1878 (RGBl 1878, S. 89) lautet:

Zur Annahme der Echtheit einer Urkunde, welche von einer ausländischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person des Auslandes ausgestellt oder aufgenommen sich darstellt, genügt die Legalisation durch den Konsul oder Gesandten des Reiches.
Dabei wird unter Legalisation die Förmlichkeit verstanden, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.
Allerdings bedarf es der Legalisation im vorstehenden Sinne nicht mehr, wenn der Herkunftsstaat der Urkunde Vertragsstaat des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl 1965 II, S. 876) ist. Deutschland ist Vertragsstaat dieses multilateralen Vertrages. Soweit also die betroffene Urkunde in einem Vertragsstaat des Übereinkommens Verwendung finden soll, bedarf es nur noch der in dem Übereinkommen vorgesehenen Förmlichkeit, die in der Ausstellung der sog. Apostille besteht (Art. 4 des Übereinkommens). Insoweit entfällt eine konsularische Aufgabe der jeweiligen ausländischen Konsulate in Deutschland.

Vertragsstaaten des Übereinkommens sind neben der Bundesrepublik Deutschland (Stand Januar 1999):

Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Belarus, Belgien, Belize, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brunei Darussalam, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Grenada, Griechenland, Ialien, Israel, Japan, Jugoslawien (ehemaliges), Kroatien, Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marschallinseln, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Portugal, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Seychellen, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, Südafrika, Suriname, Swasiland, Tonga, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Saaten, Zypern.

5. Standesamtliche Aufgaben
Soweit die Konsulate notarielle und standesamtliche Aufgaben wahrnehmen, wird hier noch ergänzend Stellung genommen werden.

III. Einzelbefugnisse

Im Grunde genommen richten sich die Befugnisse der Konsuln jeweils nach dem Recht ihres Entsendestaates (Zourek, Le statut et les fonctions des consuls, RdC 1962 II, S. 357, 387). Die Art ihrer Ausübung oder die Ausübung der Befugnisse können allerdings Konflikte mit dem Aufenthaltsland hervorrufen, denn die notarielle Tätigkeit der Konsuln ist hoheitliche Tätigkeit, die im Empfangsstaat nicht geduldet werden muß, jedenfalls nicht soweit sich hieraus Auswirkungen auf den Empfangsstaat ergeben (vgl. Wendler, Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Konsuln auf fremdem Staatsgebiet, Berlin 1977, S. 114). Im übrigen wird vertreten, daß die Zulässigkeit konsularischen Handelns als Urkundsperson davon abhänge, daß das Recht des Entsendestaates anzuwenden sei (Maresca, Les relations consulaires et les fonctions du consul en matière de droit privé, RdC 171 III (Band 134), S. 105, 132).

1. Beurkundungen
Das Recht der Konsuln zur Beurkundung von Fakten, die sich ausschließlich nach dem Recht des Empfangsstaates beurteilen (Staatsangehörigkeitnachweise, Urkundenbeglaubigungen), stand nie in Frage. Die Beurkundung und der Abschluß von Rechtsgeschäften im Empfangsstaat unterfallen aber der lex loci und sind daher problematisch (vgl. Herndl, AVR 1963, S. 417, 443).

Der deutsch-britische, der deutsch-spanische, der deutsch-amerikanische, der deutsch-türkische und der deutsch-russische Konsularvertrag erlauben es, Erklärungen von Staatsangehörigen entgegenzunehmen und zu beurkunden. Einige Verträge stellen nicht auf die Staatsangehörigkeit der Erschienenen ab, sondern darauf, ob die zu beurkundenden Erklärungen für den Gebrauch im Entsendestaat oder nach dessen Recht benötigt werden.

2. Letztwillige Verfügungen
Der deutsch-amerikanische, der deutsch-russische, der deutsch-spanische und der deutsch-türkische Konsularvertrag regeln die Beurkundung letztwilliger Verfügungen von Staatsangehörigen des Entsendestaates.

3. Beurkundung von Rechtsgeschäften
Der deutsch-russische und der deutsch-türkische Konsularvertrag lassen die Beurkundung von Rechtsgeschäften unter Staatsangehörigen des Entsendestaates zu. Auch Beurkundungen von Grundstücksgeschäften sind möglich, soweit sie sich nicht auf die begründung, Übertragung oder Aufhebung an im Empfangsstaat belegenen Grundstücken und Gebäuden beziehen.

Beurkundungen zwischen Staatsangehörigen des Entsendestaates, des Empfangsstaates sowie Angehörigen dritter Staaten sind nach den Verträgen mit Spanien, der Türkei und Rußland sind nur zulässig sofern sie sich ausschließlich auf Gegenstände im Entsendestaat beziehen, dort auszuführen sind und nicht gegen Gesetze im Empfangsstaat verstoßen.

Der deutsch-amerikanische Konsularvertrag gestattet die Beurkdung von rehctsgeschäften zwischen Staatsangehörigen des Entsendestaates und anderen Personen, wenn sich die Rechtsgeschäfte auf dingliche Rechte im Entsendestaat oder Geschäfte beziehen, die dort abgeschlossen werden sollen.

4. Beglaubigungen
Die Konsularverträge mit den USA, der Türkei, Rußland und Großbritannien gestatten es, Unterschriften von Staatsangehörigen der Entsendestaaten auf Urkunden jeder Art zu beglaubigen.

IV. Praktische Fälle

1. Bundesgerichtshof (BGHZ 43, S. 213 ff.)

Die Wirksamkeit einer Eheschließung nach § 15a (deutsches) EheG setzt voraus, daß die Ehe in der von den Gesetzen des ausländischen Staates vorgeschriebenen Form geschlossen wird und daß außerdem die mitwirkende Person zu dieser Mitwirkung bei Eheschließungen im Ausland durch die Regierung ermächtigt ist. Als von der Regierung ermächtigt kommen in erster Linie diplomatische und konsularische Vertreter anderer Staaten in Betracht; aber auch Verwaltungsstellen und Armeegeistliche der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte können ermächtigt sein. Ob eine Person von der Regierung ordnungsgemäß zur Mitwirkung bei Eheschließungen im Ausland ermächtigt ist, richtet sich nach dem Recht des Entsendestaates. Das Oberlandesgericht in Köln läßt eine generelle staatliche Ermächtigung zur Anwendbarkeit des § 15a EheG genügen und leitet eine Ermächtigung dieser Art für die Geistlichen der orthodoxen Kirchen aus der Bestimmung des Art. 1367 des griechischen ZGB ab. Nach dieser Vorschrift besteht die Ehe von Angehörigen der östlichen orthodoxen Kirchen ohne kirchliche Trauung durch einem Priester dieser Kirchen nicht. Die Vorschrift gilt auch für Eheschließungen, die im Ausland stattfinden (Markianos, Griechische Rechtsprechung zum Familien- und Erbrecht des ZGB 1946-1959 in RabelsZ 25 (1960) S. 69, 72). Hieraus läßt sich jedoch nicht für jeden nach den Bestimmungen des griechischen Kirchenrechts zur Mitwirkung bei Trauungen zuständigen Geistlichen der orthodoxen Kirchen eine Ermächtigung im Sinne des § 15a EheG herleiten. Nach der vom griechischen Gesetzgeber anerkannten Lehre der griechisch-orthodoxen Kirche ist die Ehe ein Sakrament, so daß der Trauung eine sakramentale Natur zukommt (Rammos, Die Eheschließung nach geltendem griechischen Recht in FamRZ 1955, S. 166, 167; ferner: Die Diskussion über die kirchliche und die Zivilehe in Griechenland in ZfRV 1962, S. 1, 2; Stefanopulos, Die Eheschließung nach griechischem Recht in ÖJZ 1959, 451; Maridakis, Le mariage des Grecs orthodoxes hors de Grèce in Revue Critique de Droit International Privé 1952, S. 661). Der griechische Gesetzgeber hat wohl der in kirchlich-sakramentaler Form geschlossenen Ehe die Rechtsgültigkeit zugesprochen und dem kirchlichen Eheschließungsrecht auch staatlich-rechtliche Folgen beigemessen. Eine Eheschließung vor einem Geistlichen der griechisch-orthodoxen oder einer anderen orthodoxen Kirche entspricht somit der von den Gesetzen Griechenlands vorgeschriebenen Form. Damit ist jedoch nicht schon das zweite Erfordernis der Bestimmung des § 15a EheG, nämlich eine besondere Ermächtigung, gerade im Ausland bei Eheschließungen mitzuwirken, erfüllt.

2. Bundesgerichtshof (BGHZ 80, S. 76 ff.)

Das im § 53 Abs. 2 (deutsches) GmbHG vorgeschriebene Beurkundungserfordernis kann grundsätzlich auch ein ausländischer Notar erfüllen. Voraussetzung ist nur, daß die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht. Das ist hier der Fall. In Zürich liegt das Beurkundungswesen in den Händen eines gut ausgebildeten Beamtennotariats, dessen Mitglieder nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben dem deutschen Notar gleichwertig sind (vgl. Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht [IPG] 1971 Nr. 41, [Köln]). Auch das Beurkundungsverfahrensrecht entspricht in wesentlichen Punkten dem deutschen Recht. Es kennt die Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars, die Identitätsfeststellung der Beteiligten, die Verhandlungsniederschrift, das Vorlesen, Genehmigen und Unterzeichnen der Urkunde durch die Beteiligten sowie Siegeln und Unterzeichnen durch den Notar (vgl. IPG 1971 Nr. 41, Köln). Damit sind zugleich alle Pflichten des deutschen Notars umrissen. Dagegen spricht auch nicht, daß die ausländische Urkundsperson regelmäßig keine genaue Kenntnis des deutschen Rechts besitze und damit mangels gleichwertiger Püfungs- und Belehrungspflicht von einer Gleichwertigkeit der Beurkundungsvorgänge nicht gesprochen werden könne. Die zwangsläufige Folge dieser Begründung wäre, daß die Urkunden ausländischer Notare niemals deutschen Anforderungen genügen würden, vielmehr die inländischen Notare allein zur Beurkundung berufen wären. Denn die genaue Kenntnis deutschen Rechts wird der ausländische Notar regelmäßig auch auf anderen Rechtsgebieten nicht besitzen, wie umgekehrt vom deutschen Notar die Kenntnis des Inhalts ausländischer Rechtsordnungen nicht erwartet wird (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 BeurkundungsG). Es ist richtig, daß die im § 53 Abs. 2 GmbHG geforderte notarielle Beurkundung nicht nur Warn- und Beweiszwecken dient. Es geht auch um die im § 17 BeurkundungsG vorgesehene Prüfungs- und Belehrungsfunktion des Formerfordernisses. Nur ist diese nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Beurkundung, sondern verzichtbar (Rothoeft, Festschr. f. Esser, 1975, S. 113,126; Kropholler ZHR 140 (1976), S. 394, 409; Bokelmann NJW 1975, S. 1627). Zwar wird durch die Sollvorschrift des § 17 BeurkundungsG eine Amtspflicht des Notars begründet, von der dieser nicht abweichen darf; von den »Mußvorschriften« des Beurkundungsgesetzes unterscheidet sie sich aber gerade dadurch, daß von ihrer Beachtung die Wirksamkeit der Beurkundung nicht abhängt (BT-Drucks V 73282 Einl. III 1). Das gilt nicht nur, wenn der Notar von sich aus die Beteiligten nicht belehrt, sondern auch, wenn diese auf seine Belehrung verzichten. Einem solchen Verzicht kommt es praktisch gleich, wenn die Beteiligten einen ausländischen Notar aufsuchen, von dem sie regelmäßig eine genaue Kenntnis des deutschen Gesellschaftsrechts und deshalb eine umfassende Belehrung von vornherein nicht erwarten können. Haben Urkunden, weil sie dem Registergericht vorzulegen sind, Publizitätswirkung für Dritte, so gewährleistet die inhaltliche Prüfung durch das Gericht, daß die Urkunde eine sichere Grundlage für den Rechtsverkehr darstellt.

Anmerkung:

Für die ausländischen Konsulate in Deutschland bedeutet die Entscheidung, daß ihre Beurkundungstätigkeit auf die Gleichwertigkeit mit der Beurkundungstätigkeit deutscher Notare verglichen wird.

3. Oberlandesgericht Stuttgart
Entscheidung vom 16.08.1977, Az: 8 W 196/77
NK: ZPÜbk Haag Art 6 Abs 1 Ziff 1, ZPÜbk Haag Art 6 Abs 2,
VollstrZustÜbk Art 27 Nr 2, ZPÜbk Haag Art 1

1. Nach ZPÜbk Haag Art 1 werden Zustellungen auf konsularischem Wege vorgenommen. Eine Befugnis zur unmittelbaren Übersendung durch die Post nach ZPÜbk Haag Art 6 Abs 1 Ziff 1 iVm ZPÜbk Haag Art 6 Abs 2 besteht für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht.
2. Der Zustellungsmangel wird nicht dadurch geheilt, daß der Antragsgegner gegen das Urteil kein Rechtsmittel einlegt.

Fundstelle
RIW/AWD 1979, 130-131 (red. Leitsatz 1 und Gründe)

4. Oberlandesgericht Hamm
Entscheidung vom 10.03.1970, Az: 6 U 321/69
NK: BGBEG Art 13 Abs 1, BGBEG Art 13 Abs 3,
BGBEG Art 18, EheG § 11, EheG § 15a, ZPO § 256,
ZPO § 606b, ZPO § 615, ZPO § 633, ZPO § 638

Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe nach deutschem Recht, wenn diese Ehe vom Heimatrecht der Eheleute anerkannt wird.

Eine von griechischen Staatsangehörigen nach griechischem Recht vor einem Priester der griechisch-orthodoxen Kirche in der Bundesrepublik geschlossene Ehe wird vom deutschen Recht nicht anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung eine Trau-Ermächtigung gemäß EheG § 15a nicht vorlag. Die so geschlossene Ehe wird nach deutschem Recht auch dann nicht gültig, wenn die Trau-Ermächtigung nachträglich erteilt oder die Ehe in das Standesregister des griechischen Konsulats eingetragen wird.

Fundstelle
NJW 1970, 1509 (LT1)

5. Oberlandesgericht Hamm
Entscheidung vom 27.06.1967,
Az: 15 W 157/67 NK: EheG § 15a, EheG § 11,
EheG § 13, BGBEG Art 13 Abs 3, BGBEG Art 18 Abs 1

1. Die von griechischen Staatsangehörigen griechisch-orthodoxer Konfession vor einem Geistlichen dieser Kirche in der Bundesrepublik Deutschland getätigte Eheschließung ist im deutschen Rechtskreis nur wirksam, wenn dieser Geistliche von der griechischen Regierung im Zeitpunkt der Eheschließung ausdrücklich zur Vornahme von Eheschließungen in Deutschland ermächtigt war.

Eine erst nach der Eheschließung erteilte Ermächtigung hat keine rückwirkende Kraft. Ist die Eheschließung durch einen hierzu nicht ermächtigten Geistlichen vorgenommen worden, so kann sie in Deutschland auch nicht dadurch Rechtsbestand erlangen, daß sie bei dem zuständigen griechischen Konsulat standesamtlich registriert worden ist. Das in einer solchen Ehe geborene Kind ist in der Bundesrepublik unehelich, weil es an einer von der deutschen Rechtsordnung anerkannten Eheschließung der Eltern fehlt.

Fundstelle
FamRZ 1967, 570 (LT1)

6. Oberlandesgericht München
Entscheidung vom 01.07.1980, Az: 24 W 100/80
NK: Deutsch-Türkisches Nachlaßabkommen v. 25.05.1929

Die Befugnisse des türkischen Konsuls zur Einziehung von Foderungen, die in den Nachlaß eines Türken fallen, werden nicht eingeschränkt, wenn alle berechtigten anwesend oder vertreten sind, da § 13 Satz 2 des deutsch-türkischen Nachlaßabkommens nur die besonderen Vertretungsbefugnisse des Konsuls betrifft.

Fundstelle:
IPRax 1981, 216

7. Oberlandesgericht München Entscheidung vom 04.06.1980, Az: 24 W 100/80
NK: Deutsch-Türkisches Nachlaßabkommen v. 25.05.1929

Übernimmt der türkische Konsul die Nachlaßregelung bezüglich einer zum Nachlaß eines in Deutschland verstorbenen Türken gehördenden Forderung, so werden hierdurch die Rechte der Erben auf Inbesitznahme des Nachlasses und Geltendmachung von Nachlaßforderungen zunächst ausgeschlossen. Durch § 5 Abs. 1 S. 1 des Nachlaßabkommens wird u.a. bestimmt, daß der Konsul berechtigt ist, zum nachlaß gehörige Forderungen einzuziehen. … Der Konsul kann den Nachlaß verwalten oder durch einen Vertreter verwalten lassen. Er ist berechtigt, den Notunterhalt der Familie des Verstorbenen zu sichern.

Fundstelle:
IPRax 1981, 215

8. Amtsgericht Mönchengladbach
Entscheidung vom 22.12.1965, Az: 15 III 23/65
NK: EheG § 15a, PersStdG § 47

1. Die in Deutschland vor einem griechisch-orthodoxen Geistlichen geschlossene Ehe von Griechen orthodoxen Bekenntnisses ist auch nach deutschem Recht gültig, wenn die Eheschließung in das Standesregister beim Griechischen Genralkonsulat eingetragen worden ist. Auf eine individuelle Ermächtigung des Geistlichen kommt es nicht entscheidend an (im Anschluß an OLG Düsseldorf 1964-11-27 3 W 316/64 = FamRZ 1965, 144).

Fundstelle
FamRZ 1966, 310 (LT1)

9. Amtsgericht Bremen
Entscheidung vom 26.11.1993, Az: 62 III 18/91
NK: PersStdG § 47

Türkische Konsulate, die die Funktion von türkischen Standesbeamten im Ausland ausüben, sind nicht berechtigt, die Eintragung eines von türkischen Eltern für ihr Kind gewählten Vornamens abzulehnen. Eine Berichtigung des Geburtseintrags in einem deutschen Geburtenbuch – mit dem von den Eltern gewünschten Namen – aus dem Gesichtspunkt, daß das türkische Konsulat den eingetragenen, gewählten Namen ablehne, kommt daher nicht in Betracht.

Fundstelle
StAZ 1994, 82 (ST)

V. Schriftverkehr mit inländischen Behörden

Art. 38 des Wiener Übereinkommens (WÜK) gestattet es den inländischen Konsuln der ausländischen Staaten, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, unmittelbar an die zuständigen örtlichen Behörden im Konsularbezirk und an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaates zu wenden.

Deutsche Behörden verkehren mit den Dienststellen ausländischer Staaten im Inland auf der Grundlage der Richtlinie über den amtlichen Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inland vom 6. Dezember 1994 (Rundschreiben des BMI vom 7. Februar 1995, GMBl 1995, S. 258).

Insoweit lautet die Anweisung, daß Schreiben, die grundsätzlich allgemeine oder politische Bedeutung haben, dahin zu beantworten seien, daß sich die angeschriebene Dienststelle wegen der besonderen Bedeutung der gestellten Fragen nicht für befugt halte, unmittelbar zu verhandeln. Die anfragende Stelle sei darauf zu hinzuweisen, daß es ihr anheimgestellt bleibe, sich auf diplomatischem Wege über das Auswärtige Amt in Verbindung zu setzen. Erscheint allerdings das Verweisen auf den diplomatischen Weg nach Lage des Falles nicht angebracht, sind die Anfragen der vorgesetzten Dienststelle zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob und in welchem Umfange eine Antwort zu erteilen ist. Hält es die vorgesetzte Dienststelle für nötig, hat sie auf dem Dienstweg beim Auswärtigen Amt anzufragen, was geschehen soll. Im allgemeinen soll eine sachliche Anwort angestrebt werden.

In Konsularsachen ist der Schriftverkehr deutscher Behörden mit Vertretungen ausländischer Staaten, denen Konsulargeschäfte übertragen sind, allerdings grundsätzlich zulässig.

VI. Schriftverkehr in Zivilsachen

Der Rechtshilfsverkehr in Zivilsachen wird weitgehend durch die Regelungen der Rechtshilfsordnung für Zivilsachen (ZRHO) geregelt. Die ZRHO enthält die allgemeinen Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr der deutschen Justizbehörden mit dem Ausland in Zivil- und Handelsaachen. Ausgehende Ersuchen sind in §§ 11 ff. ZRHO geregelt, eingehende Ersuchen in §§ 57 ff. ZRHO. Unter den ausgehenden Ersuchen sind solche zu verstehen, die von deutschen Stellen an ausländische Stellen gerichtet werden, unter den eingehenden Ersuchen dagegen solche, die von ausländischen Dienststellen, insbesondere also auch den Konsulaten, an deutsche Behörden gestellt werden.

Schriftstücke werden im Auslandsrechtshilfeverkehr regelmäßig auf konsularischem Wege befördert. Er ist in § 6 ZRHO ausdrücklich vorgesehen. Überwiegend ist er bereits in den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen vorgesehen, so im Haager Zivilprozeßübereinkommen vom 1. März 1954.

VII. Wissenswertes

Die konsularischen Vertretungen können im Empfangsstaat die in den Gesetzen und den Rechtsvorschriften des Entsendestaates für konsularische Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren und Kosten erheben ( Art. 39 WÜK). Eine Aussage darüber, wie diese Gebühren und Kosten ggf. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgesetzt werden können, trifft das Übereinkommen allerdings nicht.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartner: Dr.Götz-Sebastian Hök
Otto-Suhr-Allee 115,
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