Das Jahr 2000 war für die Entwicklung der justitiellen Zusammenarbeit in Europa bahnbrechend und voller Neuerungen. Ursprünglich war das Internationale Verfahrensrecht mangels eigener Rechtssetzungs-kompetenz der Brüsseler Organe der Regelung durch Staatsverträge vorbehalten. Das Europäische Zivilverfahrensrecht ruhte auf zwei völkervertraglichen Konventionen, nämlich dem Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen und dem Luganer Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen. Ergänzend war das Haager Zustellungsabkommen heranzuziehen. Der Vertrag von Amsterdam brachte die in Brüssel herbeigesehnte Rechtssetzungskompetenz und ermöglichte eine wahre Regelungsflut:

  • Verordnung (EG) Nr. 244/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO-Brüssel I), in Kraft ab dem 1. März 2002
  • Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29.Mai 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel II), in Kraft ab dem 1. März 2001
  • Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, in Kraft ab dem 31.Mai 2002
  • Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, in Kraft ab dem 31.Mai 2001

Neu hinzugekommen sind inzwischen (siehe auch unten im Text):

  • Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (Europäisches Mahnverfahren)
  • Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (Europäischer Vollstreckungstitel)
  • Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (Europäisches Verfahren über geringfügige Forderungen)

Alle vorstehenden Verordnungen zusammen bilden die Grundlage für die internationale und grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung in der Europäischen Union und haben auch Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit Drittstaaten. Die Europäische Union hat sich die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sind erforderlich:

  • effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren
  • der freie Verkehr der Entscheidungen in Zivilsachen
  • die Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen

Die Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) ersetzt das Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen in Zivil- und Handelssachen sowie z.B. im Verhältnis zu Polen auch das Luganer Parallelabkommen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 854). Die Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) schafft einheitliche Zuständigkeitsvorschriften und ein vereinfachtes Vollstreckbarerklärungsverfahren, das gegenüber dem Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von 1968 und dem Luganer Parallelabkommen schneller und einfacher ausgestaltet ist. Allerdings bleibt das EuGVÜ im Verhältnis zu Dänemark anwendbar.

Neuere Entscheidungen:

  • Ein polnisches Urteil kann nach Art. 24, 35, 45 EuGVVO in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden, obwohl die Schuldnerin in dem Urteil nicht völlig eindeutig bezeichnet ist. Nach Auffassung des BGH ist die Bezeichnung einer Partei als Prozesshandlung auslegungsfähig. Er will demgemäß einer dem Wortlaut nach unrichtigen Parteibezeichnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine Bedeutung geben. Es sei durch Auslegung der Gesamtumstände die Partei zu ermitteln, die gemeint sei (BGH, Beschl. v. 5.2.2009 – IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854).
  • Gegen ein für vollstreckbares erklärtes ausländisches Urteil ist grundsätzlich die Vollstreckungsgegenklage zulässig. Während solche Gründe, die bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren gerügt werden konnten, nur in diesem gerügt werden können, kann die Vollstreckungsgegenklage dann erhoben werden, wenn die Gründe nach Erteilung der Vollstreckungsklausel entstanden sind. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner es versäumt, den Einwand, der in Belgien erlangte Titel sei erschlichen worden, im Vollstreckbarerklärungsverfahren einzubringen  (OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2008 – 16 W 27/08, NJW-RR 2009, 1074).

Die Brüssel II-Verordnung enthält Bestimmungen, die die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Ehesachen und in Verfahren über die elterliche Verantwortung zur vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung von Entscheidungen und deren Vollstreckung vereinfachen. Die Brüssel-II-Verordnung vom 29. Mai 2000 gilt für Zivilverfahren betreffend die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sowie für Zivilverfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten im Zusammenhang mit Ebenfalls zu behandeln wäre die Frage der Folgen der Trennung den vorgenannten Ehesachen.

Die Verordnung vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben. Die Insolvenzverordnung schafft in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt eine Koordinierung der Massnahmen in bezug auf das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners. Im Interesse eines ordnungsgemässen Funktionierens des Binnenmarktes soll verhindert werden, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (sog. “forum shopping”).

Die Zustellungs-Verordnung verbessert und beschleunigt die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher Schriftstücke und ergänzt damit die Verordnungen Brüssel I und Brüssel II in einem zentralen Punkt.

Trotzdem bleibt auch weiterhin eine Reihe von zentralen Aspekten ungeregelt. Nicht erfasst und von allen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsinstrumenten ausgeschlossen sind

  • bestimmte Aspekte von Scheidungssachen oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die nicht unter die Brüssel-II-Verordnung fallen (insbesondere Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, mit denen die bei der Scheidung oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ergangenen Entscheidungen geändert werden),
  • außerehelich entstandene Familienstände,
  • das Erb- und Testamentsrecht.

Güterstands- und Erbrechtssachen bleiben aus der Brüssel II Verordnung ausgenommen. Sie sind auch aus dem Anwendungsbereich der anderen genannten Verordnungen ausgenommen. Es liegt aber auf der Hand, dass die wirtschaftlichen Folgen, die die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Lockerung oder der Auflösung des Ehebandes zu Lebzeiten der Ehegatten oder beim Tod eines der Ehegatten zeitigen, für die Verwirklichung des europäischen Rechtsraums von großer Bedeutung sind. Auch die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Paaren, die ohne Trauschein zusammenleben und die ansteigende Zahl der unehelichen Kinder sind unbewältigt. Insoweit existiert bereits ein Maßnahmenkatalog. Das Ziel der Kommission ist es, das Exequaturverfahren (ein förmliches Verfahren, das der eigentlichen Vollstreckung vorgeschaltet wird) gänzlich abzuschaffen.

Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von VERORDNUNGEN der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) -Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)- ist gemäss Art. 3 Satz 1 Gesetz v. 19.2.2001, BGBl 2001 I, 288 am 1.3.2001 in Kraft getreten. Es wurde durch Gesetz vom 30. Januar 2002 wegen des Inkraftretens der Brüssel I Verordnung erneut geändert (BGBl 2002 I, 564), in Kraft getreten am 1. März 2002. Die vorläufig letzte Fassung hat es in 2008 erfahren, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399).

Den vorläufigen Schlusspunkt der europäischen Entwicklung hin zu einem Europa ohne Justizgrenzen setzte eine Zeitlang die Verordnung (EG) 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl 2004 Nr. L 143, 15 ff.), die inzwischen in Kraft ist. Auf die ergänzenden Vorschriften in der ZPO (§§ 1079 ff. ZPO) zum Europäischen Vollstreckungstitel wird hingewiesen.

Doch inzwischen sind -wie bereits weiter oben erwähnt- weitere Verordnungen in Kraft getreten, wie z.B. die

  • Verordnung (EG) Nr. 1896/2006  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1)
  • Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1)

Das neue Europäische Mahnverfahren lehnt sich an das Vorbild in Frankreich an und ist mithin etwas anders ausgestaltet als das deutsche grenzüberschreitende Mahnverfahren. Der wesentliche Vorteil dieser Verfahrensart liegt darin, dass der zu erlangende Vollstreckungstitel automatisch europaweit vollstreckbar ist.

Dsa Europäische Mahnverfahren ist grundsätzlich bei dem Amtsgericht Wedding in Berlin zu beantragen (§ 1087 ZPO). Weitere Einzelheiten regeln die §§ 1088 ff. ZPO sowie die Verordnung selbst. Betreibt der Gläubiger das Europäische Mahnverfahren nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, muss das Gericht bezeichnet werden, das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig ist (vgl. § 1090 Abs. 1 ZPO). Das Gericht setzt dem Antragsteller hierfür eine nach den Umständen angemessene Frist und weist ihn darauf hin, dass dem für die Durchführung des streitigen Verfahrens bezeichneten Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt. Die Aufforderung ist dem Antragsgegner mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung des Antragstellers gibt das Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, das Verfahren von Amts wegen an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht ab (§ 1090 Abs. 2 ZPO). Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls rechtshängig geworden, wenn sie nach Übersendung der Aufforderung nach § 1090 Absatz 1 Satz 1 ZPO und unter Berücksichtigung der Frist nach § 1090 Absatz 1 Satz 2 ZPO alsbald abgegeben wird (§ 1090 Abs. 3 ZPO).

Dsa neue Verfahren für geringfügige Forderungen ist  mittels eines Formblatts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1) einzuleiten (vgl. § 1097 ZPO). Einzelheiten regeln die Verordnung sowie die §§ 1097 ff. ZPO.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt, damit Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Rechtssachen mit geringem Streitwert einfacher und schneller beigelegt und die Kosten hierfür reduziert werden können. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen steht den Rechtssuchenden als eine Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung. Der Kläger leitet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein, indem er das in Anhang I der Verorndung vorgegebene Klageformblatt A ausgefüllt direkt beim zuständigen Gericht einreicht. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird schriftlich durchgeführt. Das Gericht hält eine mündliche Verhandlung nur ab, wenn es diese für erforderlich hält oder wenn eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt. Der Beklagte hat innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Klageformblatts (Anhang I) und des Antwortformblatts C (Anhang III der Verordnung) zu antworten, indem er Teil II des Formblatts C ausfüllt und es gegebenenfalls mit als Beweismittel geeigneten Unterlagen an das Gericht zurücksendet oder indem er auf andere geeignete Weise ohne Verwendung des Antwortformblatts antwortet. Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Parteien Gelegenheit hatten Stellung zu nehmen, erlässt das Gericht ein Urteil.

Der Europäische Vollstreckungstitel (EVT), der durch die Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. EU Nr. L 143 S. 15) eingeführt wurde, setzt einen Vollstreckungstitel voraus, der die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Er kann dann vom dem Gericht, das den Titel erlassen hat, europaweit für vollstreckbar erklärt werden. Probleme bereiten allerdings Verfahren gegen Verbraucher, denn die Verordnung schützt Verbraucher besonders, so dass z.B. ein im deutschen grenzüberschreitenden Mahnverfahren gegen einen Verbraucher ergangener deutscher Vollstreckungsbescheid, der nach Maßgabe der §§ 688 ff. ZPO ergangen ist, nicht ohne weiteres zum EVT erklärt werden kann. Die Verordnung erfasst alle Arten von Vollstreckungstiteln über unbestrittene Forderungen, wie z.B. Vollstreckungsbescheide, Versäumnisurteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

Ergänzend und abschließend sei noch darauf hingewiesen, sich der Europäische Gesetzgeber inzwischen auch mit der Regelung des Internationalen Privatrechts befasst hat. Zum Zwecke der Regelung des Internationalen Privatrechts der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse sind die Verordnungen Rom I und Rom II erlassen worden, die beide im Jahre 2009 in Kraft treten. Beide Verordnungen regeln, welches Recht auf Schuldverhältnisse anzuwenden ist, wenn das betreffende Rechtsverhältnis Auslandsbezüge aufweist. Das ist wichtig, um z.B. zu wissen, welches Recht Anwendung findet, wenn man in der Türkei einen Teppich kauft oder wenn man auf der Fahrt in den Urlaub einen Unfall hat. Auch geben die beiden Verordnungen Auskunft darüber, ob es zulässig ist, das anwendbare Recht zu wählen, z.B. wenn Waren exportiert werden oder wenn Bauleistungen im Ausland erbracht werden sollen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Der Autor hat in Both, Praxis der Zwangsvollstreckung, 2005, die deutsche Praxis zu den vorstehenden Rechtsgrundlagen erläutert, soweit sie bis 2005 bekannt waren. Weitere Aufsätze des Autors zu den Europäischen Verordnungen sind in der ZAP erschienen. Der Autor hält in regelmäßigen Abständen Seminare zum Thema Internationales Claim-Management, die über Management Circle buchbar sind.