I. Einleitung

Die französische Nationalversammlung hat am 13. Juni 2006 das Gesetz Nr. 2006-728 angenommen, mit dem das französische Erbrecht modernisiert wird. Auf der Webseite des Senat finden sich umfangreiche Erläuterungen zum Reformgesetz (www.senat.fr). Das Gesetz modifiziert ca. 200 Artikel des Code Civil und trat am 1. Januar 2007 in Kraft; und zwar mit der folgenden Maßgabe:

Gemäß Art. 47 des Gesetzes finden die neuen Vorschriften auf alle Erbschaften Anwendung, die ab dem 1. Januar 2007 eröffnet werden, d.h. das neue Recht findet auf alle Fälle Anwendung, in denen der Erblasser im Jahr 2007 verstorben ist.

Der Grundsatz gilt allerdings nicht ohne Ausnahme:

Die Vorschriften der Art. 2, 3, 4, 7 und 8 dieses Gesetzes ebenso wie die Art. 116, 466, 515-6 und 813 bis 814-1 des Code Civil, so wie sie aus der Fassung dieses Gesetzes hervorgehen, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf bis zu diesem Tag ungeteilte Erbengemeinschaften und eröffnete und noch nicht auseinander gesetzte Erbschaften anwendbar.

Hinsichtlich der Erbauseinandersetzung gilt es auch für bereits eröffnete Erbschaften. Im Übrigen gilt es erst für solche Fälle, bei denen der Erbfall nach Inkrafttreten des Gesetzes eintritt.

Beispiel 1: Der Erblasser verstarb vor dem 1. Januar 2007. Seit dem 1. Januar 2007 regelt der neue Art. 754 Code Civil, dass sich die Ausschlagung nicht mehr generell auf die Nachkommen auswirkt. Gleichwohl findet auf die Ausschlagung, die erst im Jahr 2007 erklärt wird, das alte Recht Anwendung, so dass die Ausschlagung des Sohnes auch dessen Kinder erfasst. Nach Art. 754 n.F. Code Civil wäre das nicht mehr der Fall.

Doch die Fälle liegen nicht immer so einfach, wie nachstehendes Beispiel aufzeigt:

Beispiel 2: Der Erblasser, der keine Nachkommen hat, verfügte im Jahr 2004 zu Lebzeiten schenkungsweise zugunsten zugunsten seiner Pflegetochter. Im Jahr 2008 wird ein legitimes Kind des Erblassers geboren. Die Reform schafft für solche Fälle den automatischen Widerruf der Schenkung ab. Gilt nun neues oder altes Recht? Die Antwort ist nicht einfach, weil das Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft. Es dürfte aber vertretbar sein, dass die Neuregelung das alte Recht verdrängt. Folglich bliebe die Schenkung aus dem Jahr 2004 wirksam (vgl. Nicod, Les dispositions transitoires et interprétatives de la loi du 23 juin 2006, D. 2006, 2587, 2588).

Das Gesetz führt einige wesentliche Neuerungen ein. Hierzu gehört vor allem der Erbvertrag (pacte successoral), der partiell zugelassen wird und die Testierfreiheit des Erblassers erweitert. Ferner sind namentlich Regelungen zur Teilungsschenkung (donation-partage), zum Nachlassbevollmächtigten und zur Nachlassverwaltung zu nennen. Sodann werden einige Aspekte der Nachlassabwicklung neu geregelt. Die Reform beinhaltet schließlich auch die Aufhebung der Noterbenstellung der Eltern (Aufhebung des Art. 914 Code Civil) und redaktionelle Änderungen, die das Verständnis des Gesetzestextes erleichtern sollen. Zukünftig wird nicht mehr vom „avancement d´hoirie“ gesprochen, sondern vom „avancement de part successorale“ (Voraus auf den Erbteil, vgl. Art. 919-1 Code Civil n.F.). Der Begriff „de cujus“ wird durch den Begriff „futur défunt“ (zukünftigen Erblasser) ersetzt.

II. Ziele und Änderungen

Die Reform hat zum Ziel die Nachlassabwicklung zu beschleunigen (schnellere Feststellung der Erben, zügigere Klärung der Erbschaftsannahme und -ausschlagung) und zu vereinfachen (insbesondere Annahme unter Vorbehalt des Inventars mit der Folge der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass). Ferner werden die Erben zukünftig besser gegen die stillschweigende Annahme des Nachlasses und ihre Folgen geschützt. Die Verwaltung des Nachlasses und seine Auseinandersetzung sollen vereinfacht werden. Schließlich soll die Reform die Testier- und Verfügungsfreiheit weiter liberalisieren. Gleichwohl hat man an der Einrichtung des Noterbenrechts (réserve hériditaire) festgehalten, weil diese trotz erheblicher Kritik nach Auffassung des Gesetzgebers ihren Nutzen behalten hat. Sie schützt die Familie, weil die Einrichtung des Noterbenrechts das Vermögen innerhalb der Familie konserviert. Außerdem schützt sie nach Auffassung des Gesetzgebers die individuelle Freiheit des Erben gegenüber dem Erblasser, weil er anderenfalls von Enterbung bedroht ist. Zu guter Letzt gewährleistet das Noterbenrecht die Gleichheit unter den Erben, in dem verhindert wird, dass einer der Erben unverhältnismäßig begünstigt wird.

Grundsatz der Erbnachfolge

Das neue Erbrecht geht bei der Ordnung der Erbverhältnisse wie folgt vor. Zunächst kommt es auf die Erbordnung an. Sodann muss der Grad der Verwandtschaft bestimmt werden. Schließlich sind die Sonderfälle der “Fente” und der “Ersatzerben” zu erwähnen.

Das Hierarchieverhältnis ist wie folgt:

Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten gilt folgende Ordnung:

  • Kinder (1. Grad) und ihre Abkömmlinge (2. Grad etc.)
  • Vater und Mutter; Brüder und Schwestern sowie deren Abkömmlinge
  • Andere Aszendenten als Vater und Mutter
  • Andere Seitenverwandte als Geschwister

Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, gilt Folgendes:

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Der Ehegatte erbt unter zwei Voraussetzungen: (1) er darf nicht von Erblasser geschieden sein, (2) er darf nicht vom Erblasser enterbt worden sein. Kommt keine Ausnahme zum Tragen, ist der überlebende Ehegatte zum Erben berufen (Art. 765 Code Civil), und zwar entweder allein oder neben anderen.

Es sind Kinder vorhanden

Neben den Nachkommen des Erblassers ist der überlebende Ehegatte je nachdem am Nachlass unterschiedlich beteiligt, ob es sich um gemeinsame Kinder handelt oder nicht. Wird der Erblasser neben seinem Ehegatten von gemeinsamen Kinder überlebt, kann der überlebende Ehegatte wählen, ob er ein Viertel des Nachlasses zum Alleineigentum oder den Nießbrauch am gesamten Nachlaß erwerben möchte (Art. 757 Code Civil).  Hinterlässt der Erblasser dagegen Kinder, die aus einer anderen Beziehung als der mit dem Ehegatten stammen, entfällt die Option auf das Nießbrauchsrecht.

Es sind keine Kinder vorhanden

Hinterlässt der verstorbene Ehegatte zwar keine Kinder hingegen aber Elternteile, gilt Art. 757-1 Coide Civil. Der Ehegatte erbt dann die Hälfte des Nachlasses zu Volleigentum, wenn beide Elternteile noch vorhanden sind oder aber drei Viertel, wenn nur ein Elternteil überlebt hat.

Es sind weder Kinder noch Eltern vorhanden

Hinterlässt der verstorbene Ehegatte weder Abkömmlinge noch Elternteile, ist der überlebende Ehegatte zum Alleinerben berufen (Art. 757-2 Code Civil). Dieses Prinzip unterliegt aber zwei Einschränkungen, um die Eltern und Geschwister zu schützen. Es besteht eine Rückgabeverpflichtung in Bezug auf die Hälfte der Familiengüter und eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Großeltern.

In Sonderfällen kommt es zur sog. “Fente”. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Aszendeten erben (also Eltern und Großeltern). Verstirbt ein elternloses Kind erben die beiden Familienstämme, also der mütterliche und der väterliche Stamm. Haben vond en Großerletern väterlicherseits beide Ehegatten überlebt, erben sie jeweils zu 1/4 und hat auf mütterlicher Siet z.B. nur der Großvater überlebt, erbt er 1/2. Würde es an dieser Sonderregelung fehlen, würden jeder Großelternteil jeweils 1/3 erben. Ein zweiter Fall der “Fente” betrifft die Situation, wo der ERblasser von Onkeln und tanten beerbt wird. Auch hier kommt es zu einer Ausspaltung zwischen den Onkeln und Tanten mütterlicherseits und denen väterlicherseits.

Mehr Verfügungsfreiheit

Das Reformgesetz beschränkt partiell das restriktive französische Noterbenrecht. Bislang führte der Erbverzicht durch einen Noterben zur Erhöhung der Erbbeteiligung der anderen Noterben, der sog. Freiteil wurde nicht größer. Art. 913 Code Civil n.F. stellt zukünftig nur noch auf die tatsächlichen Noterben ab, es sei denn an die Stelle des Verzichtenden tritt eine Ersatzperson (représentation). Die Noterbenstellung der Eltern wird aufgehoben (Streichung des Art. 914 Code Civil a.F.). Allerdings können sie zukünftig ggf. Schenkungen, die sie an vorverstorbene Kinder zu Lebzeiten verfügt haben, zurück verlangen (vgl. Art. 738-2 Code Civil n.F.). Das Noterbenrecht wird nicht dadurch abgesichert, dass Verfügungen, die dagegen verstoßen, nichtig sind. Vielmehr sieht Art. 920 Code Civil auch zukünftig die Herabsetzungsklage vor.

Erbschaftsannahme

Art. 768 Code Civil n.F. regelt die drei Optionen des Erbberechtigten. Der Erbe kann die Erbschaft vorbehaltlos annehmen oder sie ausschlagen. Er kann die Erbschaft ebenso beschränkt auf die Nettoaktiva annehmen, sofern er allein oder zu Bruchteilen zum Erben berufen ist. Bislang konnten sich die Erben mit der Entscheidung, ob sie die Erbschaft annehmen wollten oder nicht, quasi unbeschränkt Zeit lassen. Zukünftig muss diese Entscheidung binnen zehn Jahren getroffen werden. Gläubiger können Erben zwingen, sich innerhalb von vier Monaten nach dem Tod des Erblassers über ihre Absichten zu äußern. Schweigt der Erbe nach Ablauf der Frist zwei weitere Monate, wird angenommen, dass der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Andererseits können die Erben zukünftig einige Verwaltungsmaßnahmen treffen (z.B. Bezahlung der Bestattungskosten, Entrichtung der Steuern, vorläufige Verwaltungsmaßnahmen), ohne dass dies zu der Annahme führt, sie hätten die Erbschaft angenommen. Die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt des Inventars (wie es bislang hieß), die die Nachlasshaftung auf den Nachlass beschränkt, wird zukünftig erleichtert (vgl. Art. 768 ff. Code Civil n.F.). Zugleich wird es generell möglich, den Erben zu zwingen, sich hinsichtlich seines Optionsrechtes bezüglich der Beschränkung der Haftung oder der Ausschlagung zu äußern. Dies kann nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eröffnung der Erbschaft erfolgen. Anschließend können Gläubiger den Erben (aber auch Miterben, nachrangige Erben oder der Staat), eine Erklärung zum Optionsrecht abzugeben (Art. 771 Code Civil n.F.).

Eine weitere Neuerung, die das Gesetz mit sich bringt, ist, dass zukünftig die Erklärungen des Erbberechtigten über die Ausübung seiner in Art. 768 Code Civil n.F. geregelten Optionen gegenüber allen Dritten gelten und nicht mehr nur im Verhältnis eines Nachlassgläubigers, der die Haftungsfrage für sich klären will.

Erbvertrag

Bislang waren Erbverträge im französischen Recht generell schlicht verboten. Das allgemeine Verbot wurde nicht angetastet (vgl. Art. 1130, 791, 722 Code Civil); doch lässt die Reform bestimmte Ausnahmen zu. Die Reform erlaubt es zukünftig, dass die Noterben zu Lebzeiten des Erblassers teilweise zugunsten eines Dritten auf ihr zukünftiges Erbe verzichten können. Genauer gesagt, sie können auf ihr Recht verzichten, die Herabsetzung der Schenkung bzw. testamentarischen Anordnung (action en réduction contre une libéralité portant atteinte à la réserve) geltend zu machen, die ihr Noterbenrecht beeinträchtigt. Derartige Erbverträge müssen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung notariell beurkundet werden.

Durch den “Erbverzicht” erlangt der Testierende eine größere Testierfreiheit. Er führt aber nicht wirklich zum Erbverzicht; denn nutzt der Erblasser seine gewonnene Freiheit nicht, entfaltet er keine Wirkung (vgl. Dauriac, La renonciation anticipée à l´action en réduction, D. 2006, 2574, 2576).

Art. 929 Code Civil n.F. lautet sinngemäß übersetzt: “Jeder mutmaßliche Noterbe kann darauf verzichten, die Herabsetzungsklage bezüglich einer noch nicht eröffneten Erbschaft zu führen. Der Verzicht muss zugunsten einer oder mehrer benannter Personen vorgenommen werden. Der Verzicht verpflichtet den Verzichtenden erst von dem Tag an, von dem er von demjenigen, zu dessen Erben er berufen ist, angenommen wird”.

“Der Verzicht kann sich auf das vollständige Noterbenrecht oder lediglich einen Teil davon beziehen. Er kann sich zugleich nur auf die Herabsetzung einer Verfügung bezüglich eines bestimmten Gegenstandes richten”.

Gemäß Art. 930 Code n.F. wird die Verzichtserklärung durch einen speziellen notariellen Akt errichtet. Sie wird von jedem Verzichtenden gesondert allein in Anwesenheit der Notare unterschrieben. Sie gibt präzise die zukünftigen juristischen Folgen für jeden Verzichtenden an. Die Verzichtserklärung ist nichtig, wenn sie nicht in der gesetzlich angegebenen Form vorgenommen wird.

Ergänzend wurde in letzter Minute zudem Art. 1527 Code Civil ergänzt, wonach zukünftig auf Erhebung der Herabsetzungsklage (action en retranchement avant le dècès de l´époux survivant) vor dem Tod des überlebenden Ehegatten verzichtet werden kann.

Der “Erbverzicht” kann also nur vor einem Notar erklärt werden, genauer gesag, vor zwei Notaren. Der zweite Notar wird von der Präsidenten der Notarkammer ernannt (vgl. Art. 11 Loi ventôse an XI, geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2006). Der Akt muss von jedem Verichtenden in Anawenseheit der Notare erklärt werden.

Teilungsschenkung

Schon bislang konnten sog. Teilungsschenkungen an Abkömmlinge vorgenommen werden, die das Gesetz als Erben qualifizierte. Nunmehr werden die Möglichkeiten erweitert. Das Reformgesetz autorisiert insbesondere generationenübergreifende Teilungsschenkungen. Großeltern können zukünftig Teilungsschenkungen an ihre Enkelkinder vornehmen, sofern die Eltern zustimmen. Auch wird es zulässig Schenkungen an Kinder vorzunehmen, die nicht aus der Beziehung der Schenkenden entstammen. Schließlich erlaubt das Gesetz Teilungsschenkungen an Geschwister, Neffen und Cousins.

Postmortales Mandat und Nachlassverwaltung

Die Erbrechtsreform will die Nachlassabwicklung beschleunigen und vereinfachen. Die Nachlassabwicklung ist ein komplizierter Vorgang und wird nochmals erschwert, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Zukünftig soll der Erblasser zu Lebzeiten einen Bevollmächtigten seines Vertrauens ernennen können, dessen Aufgabe es sein soll, den Nachlass zu verwalten, wenn die Erben hierzu (etwa aufgrund ihres Alters oder einer Krankheit) nicht in der Lage sind.

Schon bislang konnten einzelne Erben Notmaßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses ergreifen, auch ohne die Zustimmung der anderen Erben zu haben. Die Rechtsprechung verlangte allerdings, dass die Maßnahmen notwendig und eilbedürftig sein mussten. Nunmehr sieht Art. 815-2 Code Civil n.F. den Zusatz vor “auch wenn sie keinen eilbedürftigen Charakter haben”. Ferner ändert Art. 815-3 Code Civil n.F. das bislang bestehende Gebot der Einstimmigkeit für Verwaltungsmaßnahmen. Beruft das Gesetz mehrere Personen zu Erben, kann die Nachlassverwaltung nur gemeinsam erfolgen. Bislang mussten alle Entscheidungen einstimmig gefällt werden. Das Reformgesetz streicht das Prinzip der Einstimmigkeit und führt partiell die Mehrheitsentscheidung ein. Zukünftig können alle Verwaltungsentscheidungen mit Zweidrittelmehrheit getroffen werden. Ausgenommen bleiben solche Maßnahmen, die über die normale Nachlassverwaltung hinausgehen und das Eigentum beeinträchtigen, wie z.B. Veräußerungen, hypothekarische Belastungen und der Abschluss und die Verlängerung von Gewerberaummietverträgen (beaux commerciaux). Gewerberaummietverträge haben eigentumsähnlichen Charakter und unterliegen besonderen Regelungen, die sich im Code de Commerce finden

Erbauseinandersetzung (opérations de partage)

Die Erbauseinandersetzung soll die Erbengemeinschaft beenden. Sie besteht grundsätzlich in der Bildung von Losen, die den einzlenen Erben zugewiesen werden. Seit jeher besteht die Möglichkeit, die Auseinandersetzung zu erzwingen (vgl. Art. 815 Code Civil), doch bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, die wiederum eine endgültige Erbauseinandersetzung langwierig machen können. Das Reformgesetz gestaltet die Auseinandersetzungsprozedur neu. Kernpunkte der Reform sind:

  • Das Reformgesetz definiert die zu teilende  Erbmasse
  • Schweigende Erben können vertreten werden (vgl. Art. 837 Code Civil n.F.)
  • Die Nichtigkeit einer übervorteilenden Auseinandersetzungsvereinbarung wird ersetzt durch einen Anspruch auf Nachzahlung (vgl. Art. 889 Code Civil n.F.), der innerhalb von zwei Jahren verjährt
  • Die gerichtliche Erbauseindersetzung (partage judiciaire) wird vereinfacht (vgl. Art. 840-1, 841-1 Code Civil n.F.)

Die Erbauseinandersetzung gestattet Spielräume. Im Grundsatz sind jedoch die gesetzlichen Regelungen zu befolgen, die vor allem die Gleichbehandlung der Noterben anordnen. Soweit einzelne Noterben bereist zu Lebzeiten durch Schenkungen bedacht wurden, muss geklärt werden, ob diese Schenkungen bei der Erbteilung zu berücksichtigen sind. Das ist dann der Fall, wenn die lebzeitigen Verfügungen “rapportable” sind.

Gemäß Art. 919-1 Abs. 1 Code Civil ist vorgesehen:

Die Schenkung, die als Voraus auf den Erbteil des Noterben gemacht wird, der die Erbschaft annimmt, wird auf seinen Noterbenanteil verrechnet, und hilfsweise auf den Freiteil, wenn in der Schenkungsurkunde nichts anderes vereinbart wurde. Der überschießende Teil ist Gegenstand der Herabsetzung (Réduction).
Überdies sieht Art. 843 Code Civil vor, dass alle Erben ihren Miterben dasjenige zurückerstatten müssen, was sie zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten haben, und zwar auch dann, wenn die Erbschaft nur auf das vorhandene Aktivvermögen beschränkt angenommen wurde (à concurrence de l´actif).

Die Neueregelung (en avancement de part successorale) ersetzt die früherere Regelung zum « avancement d´hoirie ». Es handelt sich also um eine Schenkung, die den Erbfall vorwegnimmt. Der Bedachte erlangt vorab, was ihm ohnehin zustände, wenn der Erbfall einträte.

Die lebzeitige Schenkung erhöht fiktiv den Nachlass zum Zeitpunkt des Todesfalles in dem Sinne, dass alle Erben gleichbedacht werden müssen. Der französische Wortlaut spricht von dem « Rapport ». Stirbt der Erblasser wird also der Wert des Schenkungsgegenstandes fiktiv auf den vorhandenen Nachlass aufgerechnet.

Betroffen sind Blutsverwandte, d.h. solche die aufgrund des Gesetzes und nicht aufgrund eines Testaments erben. Voraussetzung ist, dass sie zu Lebzeiten bedacht wurden (Schenkung als Voraus) und die Erbschaft annehmen. Schlägt der vorzeitig bedachte Blutsverwandte die Erbschaft aus, gilt Art. 919-1 Abs. 2 Code Civil. In einem solchen Falle wird die Schenkung, die als Voraus auf den Erbteil eines Noterben erfolgte wie eine Schenkung « außerhalb des Erbteils » behandelt, also eine solche die auf den Freiteil zu verrechnen ist. Nur wenn der Schenkungsvertrag ausdrücklich die Anrechnung des Voraus vorbehält, erfolgt er auch im Falle der Ausschlagung. In diesem Fall muss der Ausgleich in Geld erfolgen, wenn die Zuwendung den gesetzlichen Erbteil übersteigt (Art. 845 Abs. 2 Code Civil).

Ein überlebender Ehegatte kommt nicht in den Genuss des « Rapport ». Gemäß Art. 758-5 Code Civil berechnet sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten anhand dessen, was zum Todestag an Erbmasse vorhanden war.

Art. 758-5 Code Civil regelt:

Der Ehegatte kann sein Recht nur über die Gegenstände ausüben, über die der Vorverstorbene nicht entweder durch Verfügung unter Lebenden, oder testamentarisch verfügt hat und nur ohne die Noterbenrechte (droit de réserve) oder die Rückgabeverpflichtung (droit de retour) zu beeinträchtigen.

Der überlebende Ehegatte hat nur im Falle, dass der vorverstorbene Ehegatte kinderlos verstirbt, ein Noterbenrecht (Art. 914-1 Code Civil). Hinterlässt der vorverstorbene Ehegatte seinerseits Abkömmlinge, erbt der überlebende Ehegatte nach Maßgabe der Art. 757 Code Civil je nach Wahl entweder den Nießbrauch am gesamten existierenden Nachlass oder das Eigentum an einem Viertel des Nachlasses wenn die Abkömmlinge aus dem gemeinsamen Ehe entstammen, oder lediglich ein Viertel am gesamten Eigentum, wenn die Abkömmlinge ausschließlich vom Verstorbenen abstammen. Über Art. 758-5 Code Civil berechnet sich dann der Anteil des überlebenden Ehegatten am Nachlass aus dem fiktiven Wert des Gesamtnachlasses einschließlich eventueller Vorausschenkungen, die dem Rapport unterliegen. Allerdings kann der überlebende Ehegatte keinen “Rapport” geltend machen, soweit der Erblasser Vorausverfügungen vorgenommen hatte, die den Freiteil (quotité disponible) aufzehren (758-5 Abs. 2). Der überlebende Ehegatte kann nur das verlangen, was im Todeszeitpunkt noch vorhanden ist.

Beispiel 3: Der Verstorbene hinterlässt seine Ehefrau und ein gemeinsames Kind. Er hat seinen Sohn mit einer Vorausschenkung über 70.000€ bedacht. Außerdem hinterlässt der Verstorbene ein Gesamtvermögen in Höhe von 30.000 €. Der überlebende Ehegatte hat sich für das Eigentum an einem Viertel des Nachlasses entschieden, obwohl er vom verstorbenen Ehegatten bereits eine Schenkung über 20.000€ erhalten hatte.

Gemäß Art. 758-5 Code Civil gilt dann:
– die Bemessungsgrundlage für die Feststellung des Anteils des überlebenden Ehegatten in Höhe von einem Viertel am  Nachlass beträgt: 70.000 (Schenkung an den Abkömmling) + 20.000 (Schenkung an den Ehegatten) + 30.000 (verbleibender Nachlass) = 120.000€. Der überlebende Ehegatte ist theoretisch zu  ( 120.000 x 1/4) = 30.000€ am vollen Eigentum berechtigt;
– der tatsächliche Anteil errechnet sich aus Bemessungsgrundlage (120.000 €), von welcher das Noterbenrecht des Sohnes, das gemäß Art. 913 Code Civil die Hälfte des fiktiven Nachlasses,  (120.000€ x 1/2 = 60.000 €) ausmacht, abgezogen wird, während der überschießende Anteil der Vorausschenkung des Kindes (10.000€) auf den Freiteil verrechnet wird (70.000 – 60.000 = 10.000) => 120.000 – (60.000 + 10.000) = 50.000 €;
– der theoretische Anteil von einem Viertel des Nachlasses in Höhe von 30.000 € kann geltend gemacht werden;
– Anrechnung: die Schenkung von 20.000 € wird auf den fiktiven rechnerischen Anteil des Ehegatten von 30.000 € angerechnet.

Folglich erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich 10.000 € zusätzlich als Erbanteil aus dem noch vorhandenen Nachlass. Der verbleibende Betrag von 10.000 € fällt an den Noterben.

Die Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Nachlass beschränkt sich also im Falle des Vorhandenseins direkter Abkömmlinge auf das, was als „Ausübungsmasse“ zur Verfügung steht (vgl. auch Bulletin Officiel du Ministère de la Justice n° 85 (1. Januar – 31. März 2002, Circulaire de présentation de la loi relative aux droits du conjoint survivant et des enfants adultérins et modernisant diverses dispositions de droit successoral CIV 2001-13 C1/12-02-2002, NOR : JUSC0120753C). Dieser Betrag kann theoretisch Null betragen, denn der überlebende Ehegatte verfügt gegenüber dem Abkömmling über kein Noterbenrecht, auf das er sich berufen könnte.

Andererseits erhält der überlebende Ehegatte auch niemals mehr als ihm rechnerisch zusteht: Im vorstehenden Circulaire (unter Ziffer 2.2.2.3) findet sich folgendes Berechnungsbeispiel:

Beispiel 4: Der Verstorbene hinterlässt seinen Ehegatten und zwei Kinder. Am Tage seines Todes umfasst das Nachlassvermögen eine Immobilie im Wert von 1000. Der verstorbene Ehegatte hatte einem seiner Kinder als Voraus eine Schenkung von 500 vermacht. Die fiktive Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Beteiligung des Ehegatten beträgt also 1500. Hiervon beträgt ¼ den Betrag 375. Als nächstes muss die Masse ermittelt werden, die für die Ausübung dieses fiktiven Anteils zur Verfügung steht.

Die gemeinsamen Noterbenrechte der Kinder am Nachlass belaufen sich auf 2/3 am Nachlass (Art. 913 Code Civil). Das entspricht einem Wert von 1000 (2/3 von 1500). Das im Voraus bedachte Kind muss sich seine Schenkung auf sein Noterbenrecht anrechnen lassen. Das zweite Kind hat Anspruch auf weitere 500. Es verbleiben also tatsächlich 500. Doch hat der Ehegatte nur Anspruch auf 375. Hierauf bleibt sine Anteil tatsächlich beschränkt. Der Rest fällt an die Kinder zu gleichen Teilen.

Im Verhältnis zu Miterben, die ihrerseits Noterben sind, greift hingegen der “Rapport” voll durch.

Beispiel 5: Der Erbe hat zu Lebzeiten eines seiner zwei Kinder mit 100 schenkungsweise bedacht. Zum Todestag betrug das noch vorhandene Vermögen 200. Die Kinder haben jeweils Anspruch auf 1/3 des Nachlasses als ihr Noterbe. Da die Schenkung „rapportable“ war, ist das Vermögen für die Zwecke der Erbauseinandersetzung um die Schenkung zu erhöhen, so dass das fiktive  zu teilende Vermögen 300 beträgt. In diesem Fall entnimmt das Kind, das nicht zu Lebzeiten bedacht wurde, 150, während das Kind, welches zu Lebzeiten bedacht wurde, 50 erhält. Tatsächlich hat dann jedes Kind 150 erhalten.

Beispiel 6: Etwas anders sieht das Rechenbeispiel aus, wenn der Nachlass im Todeszeitpunkt nur 74 beträgt. Da das erste Kind bereits zu Lebzeiten 100 erhalten hatte, beträgt der fiktive rechnerische und auseinanderzusetzende Nachlass 174. In diesem Fall beträgt das Noterbenrecht für jedes Kind 58 (= 1/3 von 174). Zudem besteht ein Freiteil von weiteren 58. Hat ein Kind bereits 100 erhalten, ist sein Noterbenanteil bereits bedacht. Die überschießende Schenkung (der sich auf 42 beläuft) wird auf den Freiteil (quotité disponible) verrechnet. Das zweite Kind hat Anspruch auf 58. Ihm stehen die verbleibenden 74 zu (58 auf den Noterbenanteil und 16 auf den Freiteil). Zusätzlich muss das schenkungsweise bedachte Kind die Schenkung teilweise ausgleichen, denn es hat zunächst 26 mehr erhalten als der Miterbe. Es muss daher 13 an den Miterben abführen (26 : 2 = 13). Dann haben beide Erben jeweils 87 erhalten. Kind A erhält 100-13 = 87, während Kind B 74 + 13 erhält = 87).

Der “Rapport” erfolgt zu dem Wert, den der erfasste Gegenstand in dem Zustand, in dem er sich bei der Schenkung befand, im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung besitzt (Art. 860 Code Civil). Folglich muss sich der im Voraus bedachte Miterbe (Noterbe) die Schenkung zum Wert am Auseinandersetzungstag anrechnen lassen.

Gütliche (freiwillige) Nachlassteilung

Die Reform ist darauf ausgerichtet, die vertragliche Erbauseinandersetzung zu favorisieren. Die Gerichte sollen zukünftig seltener eingeschaltet werden müssen und ihre Tätigkeit darauf ausrichten, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Gleichwohl gibt es selbstverständlich Möglichkeiten, die Erbauseinandersetzung gerichtlich herbeizuführen. Das Reformgesetz vom 23. Juni 2006 und das Dekret 2006-1805 vom 23.12.2006 haben zu einer Neuregelung des französischen Zivilprozessrechts geführt, das in den Art. 1359 bis 1378 CPC (N) zu finden ist. Ein Verwaltungsrichtlinie vom 29. Mai 2007 erläutert die Einzelheiten des Verfahrens. Die gerichtlche Auseinandersetzung erfolgt durch Klageerhebung. In einfachen Fällen ordnet das Gericht die Teilung an; in komplexeren Fällen beauftragt es einen Notar mit der Teilung unter gerichtlicher Aufsicht.

Ehegattenerbrecht

Ursprünglich sollten einige einschränkende Regelungen zum Ehegattenerbrecht aufgenommen werden (Entwurf Art. 1094-2): Sollte ein überlebender Ehegatten wieder heiraten, wollte man zulassen, dass seine erbrechtliche Position herabgesetzt werden kann. Ferner sollten zukünftig Schenkungen und testamentarische Anordnungen zugunsten eines Ehegatten beschränkt werden, wenn Kinder existieren, die nicht aus der gemeinsamen Beziehung der Ehegatten entstammen. Bislang konnten drei Viertel als Nießbrauch vermacht werden, zukünftig sollte nur noch ein Viertel vermacht werden können. Doch in letzter Minute wurde davon Abstand genommen solche Beschränkungen einzuführen. Allerdings ist es richtig, dass die Reform von 2001 dazu geführt hat, dass jüngere Ehegatten unter Umständen dauerhaft die eigentlichen Erben von der Nutznießung des Nachlasses ausschließen können. Gleichwohl hat man keine neuen Beschränkungen der Testier- und Verfügungsfreiheit vorgenommen und respektiert den Erblasserwillen.

Im Übrigen gilt nach Art. 1094-1 Code Civil nach wie vor Folgendes:

Für den Fall, dass der Ehegatte Kinder oder Abkömmlinge hinterlässt, entweder legitime, eheliche oder uneheliche Kinder kann dem überlebenden Ehegatten das vermachen, was er einem frenden Ditten vermachen könnte, oder aber ein Viertel zu Volleigentum und drei Viertel zum Nießbrauch oder auch den gesamten Nachlass zum Nießbrauch.

Neu ist: Außer im Falle eines anders lautenden Willen des Verfügenden, kann der überlebende Ehegatte sein Erbteil auf einen Teil der Gegenstände beschränken, über die zu seinen Gunsten verfügt wurde (vgl. Art. 1094-1 Code Civil n.F.). Diese Beschränkung kann nicht als unentgeltliche Verfügung an die anderen Erbberechtigten angesehen werden, damit hinsichtlich des Anteils, auf den der Ehegatte verzichtet, keine zusätzlichen Steuern anfallen (vgl. Erläuterungen des Senats zu Art. 1094-1 Code Civil n.F.).

Bewertung des Nießbrauchsrechts

Gemäß Art. 669 CGI ist die Bewertung von nacktem Eigentum im Verhältnis zum Nießbrauchtsrecht (usufruit) nach folgender Tabelle vorzunehmen:

Alter des Nießbrauchsnehmers Wert des Nießbrauchs Wert des nackten Eigentums
weniger als 21 Jahre 90 % 10 %
weniger als 31 Jahre 80 % 20 %
weniger als 41 Jahre 70 % 30 %
weniger als 51 Jahre 60 % 40 %
weniger als 61 Jahre 50 % 50 %
weniger als 71 Jahre 40 % 60 %
weniger als 81 Jahre 30 % 70 %
weniger als 91 Jahre 20 % 80 %
mehr als 91 Jahre 10 % 90 %

Diese Berechnung ist oftmals Grundlage für weitreichende Entscheidungen überlebender Ehegatten, die nach französischem Recht wählen können, ob sie ein Nießbrauch am Gesamtnachlass oder einen Anteil am Volleigentum erhalten möchten.

Grundregel ist und bleibt: Der überlebende Ehegatte kann zwischen dem Nießbrauch am Gesamtnachlaß und einer Beteiligung am Volleigentum wählen. Optiert er auf den Nießbrauch, muss der Wert des Nießbrauchs bestimmt werden.

III. Nachlassabwicklung

Auch nach der Reform bleibt es in verfahrensrechtlicher und praktischer Hinsicht dabei, dass eine Reihe von Schritten erforderlich sind, um den Nachlass zu regeln. In Deutschland geschieht dies zunächst dadurch, dass der oder die Erben einen Erbschein beantragen, der sodann bei Banken und Grundbuchämtern den Beweis führt, dass die benannten Personen erbberechtigt sind. Sind mehrere Personen zu Erben berufen (sei es von Gesetzes wegen oder kraft Testaments) erfolgt hernach die Erbauseinandersetzung.

In Frankreich gibt es kein Erbscheinsverfahren und auch keine Möglichkeit, einen Erbschein zu erlangen. Deutsche Gerichte sind für solche Zwecke nicht zuständig und müssen sich weigern, einen Erbschein auszustellen, wenn der betroffene Nachlass einem ausländischen Recht unterliegt. Bei Mischnachlässen ist in den Erbschein ein Vermerk aufzunehmen, dass der Erbschein keinen Nachweis über das dem ausländischne Recht unterliegende Vermögen führt.

In Frankreich muss anstelle des Erbscheins ein so genannter “acte de notoriété” erstellt werden. Seit der Reform sieht Art. 730-1 Code Civil vor, dass der Beweis der Erbfolge durch einen “acte de notoriété” geführt werden kann, der von einem Noatr errichtet wurde. Im Rahmen einer Erbschaftsabwicklung ist es also im Prinzip der Notar, der ein solches Dokument errichtet. Dazu ist kein förmlicher Antag erforderlich. Vielmehr errichtet der Notar auf Betreiben des oder der Erben eine von den Beteiligten zu unterschreibende notarielle Urkunde. Der sog. “acte de notoriété” erlaubt sodann den Beweis der Erbnachfolge und ist Grundlage für das weitere Handeln, denn der “acte de notoriété” führt den Beweis auch gegenüber Dritten (Art. 730-4 Code Civil).

Ist die Erbnachfolge streitig, kann eine Feststellungsklage erhoben werden, die es zum Ziel hat, die Erbfolge gerichtlich feststellen zu lassen. Die Klage muss nach neuem Recht binnen 10 Jahren erhoben werden.

Ist Immobilieneigentum Bestandteil des Nachlasses muss anschließend das Grundbuch bereinigt werden. Das geschieht auf der Grundlage eines weiteren noatriellen Dokuments, der “attestation immobilière” (vgl. Art. 29, 33 Dekret Nr. 55-22 vom 4. Januar 1955). Art. 33 des Dekrets schreibt im Prinzip vor, dass der Antrag auf Erstellung dieses Dokuments binnen sechs Monaten beim Notar einzureichen ist, der wiederum 4 Monate Zeit hat, entsprechend zu verfahren. Die “attestation immobilière muss mithin binnen 10 Monaten beigebracht werden.

Ferner muss die Erbauseinandersetzung betrieben werden, die durch einen “acte de partage” herbeigeführt wird. Die Auseinanderstezung beendet die Erbengemeinschaft. Die Erbauseinandersetzung  ist mit der Reform 2006 vollständig neu ausgestaltet worden. Sie erfolgt entweder einvernehmlich oder gerichtlich. Die reformierten Regelungen finden auf alle nicht auseiander egstezten Nachlässe Anwendung, auch wenn der Erbfall vor Inkrafttreten der Reform eingetreten ist. Ausnahmewiese gilt das alte Recht weiter, wenn bereits vor Inkrafttreten der Reform ein gerichtliches Verfahren über die Erbauseindersetzung anhängig war.

Der Notar ist auch bei der Erklärung der Erbschaftsteuer behilflich. Die Erklärung wird auf behördlich vorgegebenen Formularen abgegeben (Formulare Nr. 2705, 2705-S, 2706 und 2709). Art. 641 und 642 Code général des impôts (CGI) regeln die Fristen zur Abgabe der Steuerklärung wie folgt:

  • sechs Monate ab Eintritt des Erbfalls, wenn derjenige, der versorben ist, im Mutterland Frankreich verstorben ist
  • zwölf Monate in den anderen Fällen
    Bei Überschreitung der Frist fallen Verzugszinsen an.

Beispiel: Der Erblasser verstarb am 12. Juni 2008. Dann muss die Erklärung zum 13. Dezember 2008 eingereicht worden sein.

Die Verzugszinsen fallen erst ab dem 1. Tag des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung abzugeben gewesen wäre. Folglich würden im vorstehenden Beispiel Verzugszinsen erst ab 1. Januar 2009 anfallen.

Sind die Erben zunächst unbekannt, laufen die Fristen erst ab dem Tag des Bekanntwerdens des Erbanfalls (Réponse ministérielle, JOAN 21.11.1994, 5766).

Die Verzugszinsen sind nicht unbeträchtlich. Art. 1727 CGI sieht eine Verzinsung in Höhe von 0,40 % monatlich vor. Bei längerem Verzug kommen Strafzinsen hinzu. Ab dem 1. Tag des 7. Monats kommt eine Erhöhung von 10 % hinzu (d.h. im Falle der zwölfmonatigen Deklarationspflicht wären spätestens ab dem 1. Tag des 13. Monats nach dem Tod des Erblassers Verzugszinen fällig). Weitere Strafzuschläge sind möglich, wenn der Schuldner gemahnt worden ist.

Im obigen Beispiel müsste der Erblasser also damit rechnen, dass er ab dem 1. Juli 2009 Strafzinsen zahlt.

IV. Auswirkungen auf deutsche Immobilienvermögen in Frankreich und Erbschaftsteuer

Für  deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland bleibt es auch in Zukunft dabei, dass ihr Immobilienbesitz nach französischem Recht vererbt wird. Deshalb wird es auch zukünftig nicht möglich sein, den Ehegatten zum Alleinerben einzusetzen, wenn Kinder vorhanden sind. Der Wegfall des Noterbenrechts der Eltern erleichtert jedoch ab 2007 die Nachlassgestaltung geringfügig. Die neu geschaffene Möglichkeit zum Erbverzicht bietet zudem mehr Spielraum für die einvernehmliche Nachlassgestaltung.

Seit dem 3. April 2009 ist das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. Oktober 2006 in Bezug auf Nachlässe und Schenkungen in Kraft (BGBl 2007 II 666).

Weitere Hinweise finden sich in in folgendem Aufsatz:

Hök, Neues französisches Erbrecht mit praktischen Hinweisen, Teil 1, ZFE 2007, 333 und Hök, Neues französisches Erbrecht mit praktischen Hinweisen, Teil 2, ZFE 2007, 372.

Ergänzende Hinweise finden sich auch in den Beiträgen zum alten französischen Erbrecht.